Gesetz ueber die Entgelte fuer voll- und
teilstationaere Krankenhausleistungen
(Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG)
KHEntgG
vom 23.04.2002
"Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Maerz 2009 (BGBl. I S. 534) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 17.3.2009 I 534
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2003
Das G wurde als Artikel 5 G 860-5/9 v. 23.4.2002 I 1412 (FPG) vom Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 7 Abs. 4 am 1.1.2003 in
Kraft. Die §§ 17 bis 19 treten gem. Art. 7 Abs. 3 am 1.1.2005 in Kraft.
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Krankenhausleistungen
Abschnitt 2
Verguetung der Krankenhausleistungen
§ 3 Grundlagen
§ 4 Vereinbarung eines Erloesbudgets ab dem Jahr 2009
§ 5 Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlaegen
§ 6 Vereinbarung sonstiger Entgelte
Abschnitt 3
Entgeltarten und Abrechnung
§ 7 Entgelte fuer allgemeine Krankenhausleistungen
§ 8 Berechnung der Entgelte
Abschnitt 4
Vereinbarungsverfahren
§ 9 Vereinbarung auf Bundesebene
§ 10 Vereinbarung auf Landesebene
§ 11 Vereinbarung fuer das einzelne Krankenhaus
§ 12 Vorlaeufige Vereinbarung
§ 13 Schiedsstelle
§ 14 Genehmigung
§ 15 Laufzeit
Abschnitt 5
Gesondert berechenbare aerztliche und andere Leistungen
§ 16 Gesondert berechenbare aerztliche und andere Leistungen
§ 17 Wahlleistungen
§ 18 Belegaerzte
§ 19 Kostenerstattung der Aerzte
Abschnitt 6
Sonstige Vorschriften
§ 20 Zustaendigkeit der Krankenkassen auf Landesebene
§ 21 Uebermittlung und Nutzung von Daten
Abschnitt 1
-1-
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die vollstationaeren und teilstationaeren Leistungen der DRG-Krankenhaeuser werden
nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz verguetet.
(2) Dieses Gesetz gilt auch fuer die Verguetung von Leistungen der
Bundeswehrkrankenhaeuser, soweit diese Zivilpatienten behandeln, und der Krankenhaeuser
der Traeger der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit nicht die gesetzliche
Unfallversicherung die Kosten traegt. Im Uebrigen gilt dieses Gesetz nicht fuer
1. Krankenhaeuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1
keine Anwendung findet,
2. Krankenhaeuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefoerdert werden,
3. Krankenhaeuser oder Krankenhausabteilungen, die nach § 17b Abs. 1 Satz 1 zweiter
Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht in das DRG-Verguetungssystem
einbezogen sind.
4. (weggefallen)
(3) Die vor- und nachstationaere Behandlung wird fuer alle Benutzer einheitlich nach
§ 115a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch verguetet. Die ambulante Durchfuehrung
von Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe wird fuer die gesetzlich
versicherten Patienten nach § 115b des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und fuer
sonstige Patienten nach den fuer sie geltenden Vorschriften, Vereinbarungen oder Tarifen
verguetet.
§ 2 Krankenhausleistungen
(1) Krankenhausleistungen nach § 1 Abs. 1 sind insbesondere aerztliche Behandlung,
Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die fuer die Versorgung
im Krankenhaus notwendig sind, sowie Unterkunft und Verpflegung; sie umfassen
allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Zu den Krankenhausleistungen
gehoeren nicht die Leistungen der Belegaerzte (§ 18) sowie der Beleghebammen und -
entbindungspfleger.
(2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter
Beruecksichtigung der Leistungsfaehigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und
Schwere der Krankheit fuer die medizinisch zweckmaessige und ausreichende Versorgung des
Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehoeren dazu auch
1. die waehrend des Krankenhausaufenthalts durchgefuehrten Massnahmen zur Frueherkennung
von Krankheiten im Sinne des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,
2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,
3. die aus medizinischen Gruenden notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des
Patienten,
4. die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten fuer die stationaere Versorgung
von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren
sowie entsprechenden Schwerpunkten.
5. die Fruehrehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch.
Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nr. 2 gehoert eine Dialyse, wenn
hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgefuehrt wird, das Krankenhaus keine eigene
Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung
nicht besteht.
Abschnitt 2
-2-
Verguetung der Krankenhausleistungen
§ 3 Grundlagen
Die voll- und teilstationaeren allgemeinen Krankenhausleistungen werden verguetet durch
1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erloesbudget
nach § 4,
2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erloessumme
nach § 6 Abs. 3 fuer krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,
3. Entgelte nach § 6 Abs. 2 fuer neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
4. Zusatzentgelte fuer die Behandlung von Blutern,
5. Zu- und Abschlaege nach § 7 Abs. 1.
§ 4 Vereinbarung eines Erloesbudgets ab dem Jahr 2009
(1) Das von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 zu vereinbarende Erloesbudget umfasst
fuer voll- und teilstationaere Leistungen die Fallpauschalen nach § 7 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 und die Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Es umfasst nicht die
krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte nach § 6 Abs. 1 bis 2a, nicht die
Zusatzentgelte fuer die Behandlung von Blutern, nicht die Zu- und Abschlaege nach § 7
Abs. 1 und nicht die Verguetung nach § 140c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch fuer die
integrierte Versorgung.
(2) Das Erloesbudget wird leistungsorientiert ermittelt, indem fuer die voraussichtlich
zu erbringenden Leistungen Art und Menge der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 mit
der jeweils massgeblichen Entgelthoehe multipliziert werden. Die Entgelthoehe fuer die
Fallpauschalen wird ermittelt, indem diese nach den Vorgaben des Entgeltkatalogs
und der Abrechnungsbestimmungen mit den effektiven Bewertungsrelationen und mit dem
Landesbasisfallwert nach § 10 bewertet werden. Der sich ergebende Betrag ist um die
Summe der Abschlaege bei Nichtteilnahme an der Notfallversorgung nach Absatz 6 zu
vermindern. Bei Patientinnen und Patienten, die ueber den Jahreswechsel im Krankenhaus
stationaer behandelt werden (Ueberlieger), werden die Erloese aus Fallpauschalen in voller
Hoehe dem Jahr zugeordnet, in dem die Patientinnen und Patienten entlassen werden.
(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 sollen die Vertragsparteien fuer das
Jahr 2009 fuer Mehrleistungen gegenueber den fuer das Vorjahr krankenhausindividuell
vereinbarten Leistungen eine niedrigere Verguetung vereinbaren, indem sie fuer
diese Mehrleistungen einen Abschlag von dem Landesbasisfallwert festlegen. Wuerden
im Jahr 2009 durch die im Landesbasisfallwert enthaltene anteilige Finanzierung
der Tariferhoehungen nach § 10 Abs. 5 Satz 5 die tarifbedingten Erhoehungen der
entsprechenden Personalkosten des Krankenhauses, soweit sie die Veraenderungsrate
nach § 71 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ueberschreiten, zu mehr als 50 Prozent
finanziert, ist dieser hoehere Finanzierungsanteil mindernd zu beruecksichtigen,
indem ein entsprechender Abschlag von dem Landesbasisfallwert vereinbart wird; dies
gilt nicht fuer hoehere Finanzierungsanteile infolge von Notlagentarifvertraegen. Als
Massstab fuer die tarifbedingten Erhoehungen wird jeweils der Tarifvertrag zugrunde
gelegt, dem die meisten Beschaeftigten im nichtaerztlichen Personalbereich und dem
aerztlichen Personalbereich in dem jeweiligen Krankenhaus zugeordnet sind. Die
Abschlaege nach den Saetzen 1 und 2 sind in der Rechnung gesondert auszuweisen. Die
niedrigeren Preisvereinbarungen nach den Saetzen 1 und 2 werden bei der Ermittlung des
Landesbasisfallwerts nicht beruecksichtigt.
(3) Das nach den Absaetzen 1 und 2 vereinbarte Erloesbudget und die nach § 6 Abs. 3
vereinbarte Erloessumme werden fuer die Ermittlung von Mehr- oder Mindererloesausgleichen
zu einem Gesamtbetrag zusammengefasst. Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr
entfallenden Erloese des Krankenhauses aus den Entgelten nach § 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und 2 und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a von dem nach Satz 1 gebildeten
Gesamtbetrag ab, werden die Mehr- oder Mindererloese nach Massgabe der folgenden
Saetze ausgeglichen. Mindererloese werden ab dem Jahr 2007 grundsaetzlich zu 20
-3-
vom Hundert ausgeglichen; Mindererloese aus Zusatzentgelten fuer Arzneimittel und
Medikalprodukte werden nicht ausgeglichen. Mehrerloese aus Zusatzentgelten fuer
Arzneimittel und Medikalprodukte und aus Fallpauschalen fuer schwerverletzte,
insbesondere polytraumatisierte oder schwer brandverletzte Patienten werden zu 25
vom Hundert, sonstige Mehrerloese zu 65 vom Hundert ausgeglichen. Fuer Fallpauschalen
mit einem sehr hohen Sachkostenanteil sowie fuer teure Fallpauschalen mit einer schwer
planbaren Leistungsmenge, insbesondere bei Transplantationen oder Langzeitbeatmung,
sollen die Vertragsparteien im Voraus einen von den Saetzen 3 und 4 abweichenden
Ausgleich vereinbaren. Mehr- oder Mindererloese aus Zusatzentgelten fuer die Behandlung
von Blutern sowie auf Grund von Abschlaegen nach § 8 Abs. 4 werden nicht ausgeglichen.
Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererloese hat der Krankenhaustraeger eine vom
Jahresabschlusspruefer bestaetigte Aufstellung ueber die Erloese nach § 7 Satz 1 Nr. 1
und 2 vorzulegen. Der nach diesen Vorgaben ermittelte Ausgleichsbetrag wird im Rahmen
des Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 abgerechnet. Steht bei der Budgetverhandlung
der Ausgleichsbetrag noch nicht fest, sind Teilbetraege als Abschlagszahlung auf den
Ausgleich zu beruecksichtigen.
(4) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Leistungen fuer auslaendische Patienten, die
mit dem Ziel einer Krankenhausbehandlung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
nicht im Rahmen des Erloesbudgets verguetet.
(5) Die Vertragsparteien nach § 11 sind an das Erloesbudget gebunden. Auf Verlangen
einer Vertragspartei ist bei wesentlichen Aenderungen der der Vereinbarung des
Erloesbudgets zu Grunde gelegten Annahmen das Erloesbudget fuer das laufende Kalenderjahr
neu zu vereinbaren. Die Vertragsparteien koennen im Voraus vereinbaren, dass
in bestimmten Faellen das Erloesbudget nur teilweise neu vereinbart wird. Der
Unterschiedsbetrag zum bisherigen Erloesbudget ist im Rahmen des Zu- oder Abschlags nach
§ 5 Abs. 4 abzurechnen.
(6) Solange die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 fuer die Nichtteilnahme von
Krankenhaeusern an der Notfallversorgung dem Grunde nach einen Abschlag nach § 17b
Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart, diesen jedoch in der
Hoehe nicht festgelegt haben, oder solange ein Zu- oder Abschlag durch Rechtsverordnung
nach § 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht festgelegt wurde, ist ein
Betrag in Hoehe von 50 Euro je vollstationaerem Fall abzuziehen.
(7) Werden von der Anwendung des DRG-Verguetungssystems bisher ausgenommene besondere
Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 im Vereinbarungszeitraum in das Erloesbudget einbezogen,
wird die Differenz zwischen dem Anteil dieser Leistungen an der zuletzt vereinbarten
Erloessumme nach § 6 Abs. 3 und dem neuen im Rahmen des Erloesbudgets vereinbarten
Verguetungsanteil in einem Zeitraum von drei Jahren schrittweise abgebaut. War der
bisher nach § 6 Abs. 3 vereinbarte Verguetungsanteil hoeher, wird das Erloesbudget
nach Absatz 2 im ersten Jahr um zwei Drittel und im zweiten Jahr um ein Drittel
der fuer das jeweilige Jahr ermittelten Differenz erhoeht; war der bisher vereinbarte
Verguetungsanteil niedriger, wird das Erloesbudget nach Absatz 2 entsprechend vermindert.
Die Fallpauschalen werden mit dem Landesbasisfallwert bewertet und in entsprechender
Hoehe in Rechnung gestellt. Die sich hierdurch ergebende Unter- oder Ueberdeckung des
vereinbarten Erloesbudgets wird durch einen Zu- oder Abschlag auf die abgerechnete Hoehe
der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie
auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a finanziert und gesondert
in der Rechnung ausgewiesen. Die Hoehe des Zuschlags ist anhand eines Prozentsatzes
zu berechnen, der aus dem Verhaeltnis des Unter- oder Ueberdeckungsbetrags einerseits
sowie des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den
Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Ausgleiche fuer Vorjahre und fuer einen verspaeteten
Beginn der Laufzeit nach § 15 sind ueber die Zuschlaege nach § 5 Abs. 4 zu verrechnen.
(8) Fuer das Jahr 2009 vereinbaren die Vertragsparteien den Zuschlag fuer die
Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen nach § 4 Abs. 13 in der bis zum 31. Dezember
2008 geltenden Fassung dieses Gesetzes.
(9) Fuer das Jahr 2009 wird bei Krankenhaeusern, bei denen der nach Massgabe der
folgenden Saetze veraenderte Ausgangswert fuer das Jahr 2009 mehr als 3 Prozent ueber dem
Erloesbudget nach Absatz 2 liegt, das Erloesbudget abweichend von Absatz 2 wie folgt
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ermittelt: Der veraenderte Ausgangswert ist nach den Vorgaben des § 4 Abs. 3 Satz 2,
Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt B2 lfd. Nr. 1 bis 15 in der bis zum 31.
Dezember 2008 geltenden Fassung zu berechnen; dabei ist Absatz 4 Satz 2 in der bis
zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit der Massgabe anzuwenden, dass zusaetzliche
oder wegfallende Leistungen zu 100 Prozent zu beruecksichtigen sind. Der veraenderte
Ausgangswert wird um 3 Prozent abgesenkt und in dieser Hoehe als Erloesbudget vereinbart.
Die Fallpauschalen werden mit dem Landesbasisfallwert bewertet und in entsprechender
Hoehe in Rechnung gestellt. Die sich hierdurch ergebende Unterdeckung des vereinbarten
Erloesbudgets wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Hoehe der DRG-Fallpauschalen
und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen
Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a finanziert und gesondert in der Rechnung
ausgewiesen. Die Hoehe des Zuschlags ist anhand eines Prozentsatzes zu berechnen, der
aus dem Verhaeltnis des Unterdeckungsbetrags einerseits sowie des Gesamtbetrags nach
Absatz 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren
ist. Ausgleiche fuer Vorjahre und fuer einen verspaeteten Beginn der Laufzeit nach §
15 sind ueber die Zuschlaege nach § 5 Abs. 4 zu verrechnen. Ab dem Jahr 2010 wird das
Erloesbudget auch dieser Krankenhaeuser nach Absatz 2 ermittelt.
(10) Die bei der Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen
von ausgebildetem Pflegepersonal mit einer Berufserlaubnis nach § 1 Abs. 1
Krankenpflegegesetz zusaetzlich entstehenden Personalkosten werden fuer die Jahre
2009 bis 2011 zu 90 Prozent finanziell gefoerdert. Dazu koennen die Vertragsparteien
fuer diese Jahre jaehrlich einen zusaetzlichen Betrag bis zur Hoehe von 0,48 Prozent
des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 vereinbaren. Wurde fuer ein Kalenderjahr
ein Betrag nicht vereinbart, kann fuer das Folgejahr ein zusaetzlicher Betrag bis
zur Hoehe von 0,96 Prozent vereinbart werden. Ist bereits fuer ein Kalenderjahr ein
Betrag vereinbart worden, wird dieser um einen fuer das Folgejahr neu vereinbarten
Betrag kumulativ erhoeht, soweit zusaetzliche Neueinstellungen oder Aufstockungen
vorhandener Teilzeitstellen vereinbart werden. Voraussetzung fuer diese Foerderung
ist, dass das Krankenhaus nachweist, dass auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung
mit der Arbeitnehmervertretung zusaetzliches Pflegepersonal im Vergleich zum Bestand
der entsprechend umgerechneten Vollkraefte am 30. Juni 2008 neu eingestellt oder
aufgestockt und entsprechend der Vereinbarung beschaeftigt wird. Bis zu 5 Prozent
des nach den Saetzen 2 bis 5 vereinbarten Betrags kann das Krankenhaus zur Erprobung
neuer Arbeitsorganisationsmassnahmen in der Pflege verwenden. Der dem Krankenhaus
nach den Saetzen 2 bis 5 insgesamt zustehende Betrag wird durch einen Zuschlag auf
die abgerechnete Hoehe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a
finanziert und gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Die Hoehe des Zuschlags ist anhand
eines Prozentsatzes zu berechnen, der aus dem Verhaeltnis der fuer die Neueinstellungen,
Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen und Arbeitsorganisationsmassnahmen insgesamt
vereinbarten Betraege einerseits sowie des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1
andererseits zu ermitteln und von den Vertragsparteien zu vereinbaren ist. Kommt
eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 13 auf
Antrag einer Vertragspartei. Um eine kurzfristige Umsetzung dieser finanziellen
Foerderung im Jahr 2009 sicherzustellen, kann das Krankenhaus den Zuschlag bereits
vor der Vereinbarung mit den anderen Vertragsparteien vorlaeufig festsetzen und in
Rechnung stellen; weicht die abgerechnete Summe von der spaeteren Vereinbarung ab,
ist der Abweichungsbetrag durch eine entsprechende Korrektur des fuer den restlichen
oder den folgenden Vereinbarungszeitraum vereinbarten Zuschlags oder bei Fehlen
eines solchen Zuschlags durch Verrechnung mit dem Zuschlag nach § 5 Abs. 4 Satz
1 vollstaendig auszugleichen. Soweit die mit dem zusaetzlichen Betrag finanzierten
Neueinstellungen, Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen oder die vereinbarte
Erprobung neuer Arbeitsorganisationsmassnahmen in der Pflege nicht umgesetzt werden, ist
der darauf entfallende Anteil der Finanzierung zurueckzuzahlen; fuer eine entsprechende
Pruefung hat das Krankenhaus den anderen Vertragsparteien eine Bestaetigung des
Jahresabschlusspruefers ueber die Stellenbesetzung im Vergleich zur Anzahl der
umgerechneten Vollkraefte am 30. Juni 2008 und ueber die zweckentsprechende Verwendung
der Mittel vorzulegen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet jaehrlich
bis zum 30. Juni dem Bundesministerium fuer Gesundheit ueber die Zahl der Vollkraefte
und den Umfang der aufgestockten Teilzeitstellen, die auf Grund dieser Foerderung
im Vorjahr zusaetzlich beschaeftigt wurden. Die Krankenkassen sind verpflichtet, dem
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Spitzenverband Bund der Krankenkassen in einem von diesem festzulegenden Verfahren
die fuer die Berichterstattung nach Satz 12 erforderlichen Informationen ueber die
Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener
Teilzeitstellen von Pflegepersonal zu uebermitteln. Die Vertragsparteien auf Bundesebene
nach § 9 beauftragen ihr DRG-Institut, Kriterien zu entwickeln, nach denen ab dem Jahr
2012 diese zusaetzlichen Finanzmittel im Rahmen des DRG-Verguetungssystems zielgerichtet
den Bereichen zugeordnet werden, die einen erhoehten pflegerischen Aufwand aufweisen.
(11) (jetzt Abs. 5)
(12) (weggefallen)
(13) (weggefallen)
(14) (weggefallen)
§ 5 Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlaegen
(1) Die nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vereinbarten Regelungen fuer bundeseinheitliche
Zu- und Abschlaege nach § 17b Abs. 1 Satz 4 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
sind fuer die Vertragsparteien nach § 11 verbindlich. Auf Antrag einer Vertragspartei
ist zu pruefen, ob bei dem Krankenhaus die Voraussetzungen fuer einen Zu- oder
Abschlag vorliegen. Wurde fuer einen Tatbestand ein bundeseinheitlicher Zu- oder
Abschlagsbetrag festgelegt, der fuer die Zwecke der Berechnung gegenueber den Patienten
oder den Kostentraegern auf eine krankenhausindividuelle Bezugsgroesse, beispielsweise
die Fallzahl oder eine Erloessumme, umgerechnet werden muss, so vereinbaren die
Vertragsparteien gemaess den bundeseinheitlichen Vereinbarungen den sich daraus
ergebenden krankenhausindividuellen Abrechnungsbetrag oder -prozentsatz.
(2) Fuer die Vorhaltung von Leistungen, die auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs
mit den Fallpauschalen nicht kostendeckend finanzierbar und zur Sicherstellung
der Versorgung der Bevoelkerung bei einem Krankenhaus notwendig ist, vereinbaren
die Vertragsparteien nach § 11 unter Anwendung der Massstaebe und Einhaltung der
Vorgaben nach § 17b Abs. 1 Satz 6 bis 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Sicherstellungszuschlaege. Sie haben dabei zu pruefen, ob die Leistung durch ein
anderes geeignetes Krankenhaus, das diese Leistungsart bereits erbringt, ohne Zuschlag
erbracht werden kann. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die fuer die
Krankenhausplanung zustaendige Landesbehoerde. Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren
die Hoehe des Zuschlags.
(3) Soweit fuer Zentren und Schwerpunkte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 bundesweite
Regelungen zu Zuschlaegen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
oder eine entsprechende Vorgabe des Bundesministeriums fuer Gesundheit nach § 17b Abs. 7
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht vorliegen, vereinbaren die Vertragsparteien
nach § 11 die Zu- und Abschlaege auf der Grundlage der Vorgaben dieses Gesetzes.
(4) Die Erloesausgleiche nach § 4 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 sowie ein Unterschiedsbetrag
nach § 4 Abs. 5 werden ueber einen gemeinsamen Zu- und Abschlag auf die abgerechnete
Hoehe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und
2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a verrechnet
und unter der Bezeichnung „Zu- oder Abschlag fuer Erloesausgleiche“ gesondert in der
Rechnung ausgewiesen. Die Hoehe des Zu- oder Abschlags ist anhand eines Prozentsatzes
zu berechnen, der aus dem Verhaeltnis des zu verrechnenden Betrags einerseits
sowie des Gesamtbetrags nach § 4 Abs. 3 Satz 1 andererseits zu ermitteln und von
den Vertragsparteien zu vereinbaren ist; wird die Vereinbarung erst waehrend des
Kalenderjahres geschlossen, ist ein entsprechender Prozentsatz bezogen auf die im
restlichen Kalenderjahr zu erhebenden Entgelte zu vereinbaren. Wuerden die voll- und
teilstationaeren Entgelte durch einen Zuschlag nach Satz 1 insgesamt um mehr als 15
Prozent erhoeht, sind uebersteigende Betraege in nachfolgenden Vereinbarungszeitraeumen
mit Hilfe des Zu- oder Abschlags nach Satz 1 bis jeweils zu dieser Grenze zu
verrechnen; fuer das Jahr 2009 gilt abweichend eine Grenze von 30 Prozent. In
seltenen Ausnahmefaellen koennen die Vertragsparteien nach § 11 einen hoeheren Zuschlag
vereinbaren, wenn dies erforderlich ist, um eine ansonsten hierdurch entstehende
wirtschaftliche Gefaehrdung des Krankenhauses abzuwenden. Weicht die Summe der fuer
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das Kalenderjahr tatsaechlich abgerechneten Zu- oder Abschlagsbetraege von dem zu
verrechnenden Betrag nach Satz 2 ab, werden die Mehr- oder Mindererloese vollstaendig
ausgeglichen, indem sie ueber die Gesamtsumme und den Zu- oder Abschlag fuer das
naechstmoegliche Kalenderjahr verrechnet werden; dabei sind die Verrechnungen in die
Grenze nach Satz 3 einzubeziehen.
(5) Kann ein Zu- oder Abschlag nach Absatz 4 wegen der Schliessung des Krankenhauses
nicht oder nicht im notwendigen Umfang abgerechnet werden, wird der auf die gesetzliche
Krankenversicherung entfallende Anteil des noch auszugleichenden Betrags den
gesetzlichen Krankenkassen, deren Versicherte im Vorjahr im Krankenhaus voll-
und teilstationaer behandelt wurden, gesondert in Rechnung gestellt oder an diese
zurueckgezahlt. Auf die einzelne Krankenkasse entfaellt davon der Teilbetrag, der
ihrem entsprechenden Anteil an der Summe der Entgelte im Vorjahr entspricht. Die
Vertragsparteien nach § 11 koennen eine abweichende Vereinbarung schliessen.
(6) Bei Patienten, die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2009 entlassen
werden, ist ein Zu- oder Abschlag wegen Verlaengerung der Konvergenzphase nach Massgabe
der folgenden Saetze in Rechnung zu stellen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem
krankenhausindividuellen Basisfallwert fuer das Jahr 2008 ohne Ausgleiche und dem
Landesbasisfallwert fuer das Jahr 2008 ohne Ausgleiche und ohne Kappung wird ermittelt
und in Hoehe von 50 Prozent mit der effektiven Bewertungsrelation der Fallpauschale
multipliziert. Der Zu- oder Abschlag ist auch ohne Vereinbarung mit den anderen
Vertragsparteien in Rechnung zu stellen. Weicht die abgerechnete Summe von der spaeteren
Vereinbarung ab, ist der Abweichungsbetrag durch Verrechnung mit dem Zu- oder Abschlag
nach Absatz 4 Satz 1 vollstaendig auszugleichen.
§ 6 Vereinbarung sonstiger Entgelte
(1) Fuer Leistungen, die noch nicht mit den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten
sachgerecht verguetet werden koennen, und fuer besondere Einrichtungen nach § 17b Abs.
1 Satz 15 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren die Vertragsparteien
nach § 11 fall- oder tagesbezogene Entgelte oder in eng begrenzten Ausnahmefaellen
Zusatzentgelte, sofern die Leistungen oder besonderen Einrichtungen nach Feststellung
der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr.
3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der DRG-Fallpauschalen und
Zusatzentgelte ausgenommen sind. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die
Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beachten.
(2) Fuer die Verguetung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die mit den
Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 noch nicht sachgerecht
verguetet werden koennen und die nicht gemaess § 137c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
von der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, sollen die Vertragsparteien nach
§ 11 erstmals fuer das Kalenderjahr 2005 zeitlich befristete, fallbezogene Entgelte
oder Zusatzentgelte ausserhalb des Erloesbudgets nach § 4 Abs. 2 und der Erloessumme
nach Absatz 3 vereinbaren. Die Entgelte sind sachgerecht zu kalkulieren; die
Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind zu beachten. Vor der Vereinbarung
einer gesonderten Verguetung hat das Krankenhaus bis spaetestens zum 31. Oktober von
den Vertragsparteien nach § 9 eine Information einzuholen, ob die neue Methode mit den
bereits vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht abgerechnet werden
kann. Die Vertragsparteien nach § 11 haben die Information bei ihrer Vereinbarung
zu beruecksichtigen. Liegt bei fristgerecht erfolgter Anfrage nach Satz 3 bis
zur Budgetvereinbarung fuer das Krankenhaus eine Information nicht vor, kann die
Vereinbarung ohne diese Information geschlossen werden; dies gilt nicht, wenn die
Budgetvereinbarung vor dem 1. Januar geschlossen wird. Die Entgelte sollen moeglichst
fruehzeitig, auch unabhaengig von der Vereinbarung des Erloesbudgets, nach § 4 vereinbart
werden. Wird ein Entgelt vereinbart, melden die an der Vereinbarung beteiligten
gesetzlichen Krankenkassen Art und Hoehe des Entgelts an die Vertragsparteien nach § 9;
dabei haben sie auch die der Vereinbarung zu Grunde liegenden Kalkulationsunterlagen
und die vom Krankenhaus vorzulegende ausfuehrliche Beschreibung der Methode zu
uebermitteln. Die Vertragsparteien nach § 9 koennen eine Bewertung der Untersuchungs-
und Behandlungsmethode nach § 137c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch veranlassen;
§ 137c Abs. 1 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberuehrt. Fuer
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das Schiedsstellenverfahren nach § 13 kann eine Stellungnahme des Gemeinsamen
Bundesausschusses nach § 137c des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch eingeholt werden.
(2a) In eng begrenzten Ausnahmefaellen koennen die Vertragsparteien nach § 11 fuer
Leistungen, die den Fallpauschalen und Zusatzentgelten aus den Entgeltkatalogen
nach § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 zwar zugeordnet, mit ihnen jedoch nicht sachgerecht
verguetet werden, im Rahmen der Erloessumme nach Absatz 3 ein gesondertes Zusatzentgelt
vereinbaren, wenn
1. diese Leistungen auf Grund einer Spezialisierung nur von sehr wenigen
Krankenhaeusern in der Bundesrepublik Deutschland mit ueberregionalem Einzugsgebiet
erbracht werden,
2. auf Grund der Komplexitaet der Behandlung die Behandlungskosten die Hoehe der
DRG-Verguetung einschliesslich der Zusatzentgelte um mindestens 50 vom Hundert
ueberschreiten und
3. das Krankenhaus sich an den Massnahmen nach § 137 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch beteiligt.
Nach Vereinbarung des Zusatzentgelts melden die an der Vereinbarung beteiligten
gesetzlichen Krankenkassen Art und Hoehe des Entgelts an die Vertragsparteien nach § 9.
Dabei haben sie auch die der Vereinbarung zu Grunde liegenden Kalkulationsunterlagen
und die vom Krankenhaus vorzulegende ausfuehrliche Begruendung zu den Voraussetzungen
nach Satz 1 zu uebermitteln.
(3) Werden krankenhausindividuelle Entgelte fuer Leistungen oder besondere Einrichtungen
nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a vereinbart, ist fuer diese Entgelte eine Erloessumme
zu bilden. Sie umfasst nicht die Entgelte nach Absatz 2 und die Zusatzentgelte fuer
die Behandlung von Blutern. Fuer die Vereinbarung der Entgelte und der Erloessumme sind
Kalkulationsunterlagen nach Absatz 1 Satz 2 vorzulegen. Fuer besondere Einrichtungen
oder Einrichtungen, deren Leistungen weitgehend ueber krankenhausindividuell zu
vereinbarende Entgelte abgerechnet werden, gelten darueber hinaus die Vorschriften
zur Vereinbarung des Gesamtbetrags nach § 6 und zu den vorzulegenden Unterlagen nach
§ 17 Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 der Bundespflegesatzverordnung
entsprechend; die Unterlagen sind nur bezogen auf den Bereich der Einrichtung und
nur insoweit vorzulegen, wie die anderen Vertragsparteien nach § 11 nicht darauf
verzichten. Weichen die tatsaechlich eintretenden Erloese von der vereinbarten Erloessumme
ab, sind die Mehr- oder Mindererloese nach den Vorgaben des § 4 Abs. 3 zu ermitteln und
auszugleichen.
(4) (weggefallen)
Abschnitt 3
Entgeltarten und Abrechnung
§ 7 Entgelte fuer allgemeine Krankenhausleistungen
(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenueber den Patienten oder ihren
Kostentraegern mit folgenden Entgelten abgerechnet:
1. Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
2. Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
3. gesonderte Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 2a,
4. der Ausbildungszuschlag (§ 17a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)
und sonstige Zu- und Abschlaege (§ 17b Abs. 1 Satz 4 und 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie § 4 Abs. 9, § 5 Abs. 4 und § 12 Satz 3),
5. Entgelte fuer besondere Einrichtungen und fuer Leistungen, die noch nicht von den auf
Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden (§ 6
Abs. 1),
-8-
6. Entgelte fuer neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die
Entgeltkataloge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgenommen worden sind (§ 6
Abs. 2),
7. Qualitaetssicherungszuschlaege nach § 17b Abs. 1 Satz 5 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie Qualitaetssicherungsabschlaege nach § 8 Abs.
4.
8. (weggefallen)
Mit diesen Entgelten werden alle fuer die Versorgung des Patienten erforderlichen
allgemeinen Krankenhausleistungen verguetet. Darueber hinaus werden der DRG-
Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der
Systemzuschlag fuer den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut fuer Qualitaet und
Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 91 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c
des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und der Telematikzuschlag nach § 291a Abs. 7a Satz
1 und 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch abgerechnet.
(2) Die Hoehe der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ermittelt:
1. Fallpauschalen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1; die sich aus dem bundeseinheitlichen
Entgeltkatalog ergebende Bewertungsrelation einschliesslich der Regelungen zur
Grenzverweildauer und zu Verlegungen (effektive Bewertungsrelation) wird mit dem
Landesbasisfallwert multipliziert;
2. Zusatzentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2; die bundeseinheitliche Entgelthoehe wird
dem Entgeltkatalog entnommen;
3. Fallpauschalen, Zusatzentgelte und tagesbezogene Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr.
3, 5 und 6; die Entgelte sind in der nach § 6 krankenhausindividuell vereinbarten
Hoehe abzurechnen;
4. Zu- und Abschlaege nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4; die Zu- und Abschlaege werden
krankenhausindividuell vereinbart.
Die auf der Bundesebene vereinbarten Abrechnungsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.
3 sind anzuwenden.
§ 8 Berechnung der Entgelte
(1) Die Entgelte fuer allgemeine Krankenhausleistungen sind fuer alle
Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Abs. 5 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberuehrt. Bei Patienten, die im Rahmen
einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Entgelte fuer allgemeine
Krankenhausleistungen nach § 7 zu berechnen; dies gilt auch bei klinischen Studien
mit Arzneimitteln. Die Entgelte duerfen nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet
werden; dies gilt nicht fuer die Behandlung von Notfallpatienten. Der Versorgungsauftrag
des Krankenhauses ergibt sich
1. bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung
mit den Bescheiden zu seiner Durchfuehrung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit §
8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergaenzenden
Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,
2. bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung nach den
landesrechtlichen Vorschriften, dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergaenzenden Vereinbarung nach § 109
Abs. 1 Satz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,
3. bei anderen Krankenhaeusern aus dem Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Fallpauschalen werden fuer die Behandlungsfaelle berechnet, die in dem
Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sind. Fuer die Patienten
von Belegaerzten werden gesonderte Fallpauschalen berechnet. Zusaetzlich zu einer
Fallpauschale duerfen berechnet werden:
1. Zusatzentgelte nach dem Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 6 Abs.
1 bis 2a, insbesondere fuer die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren
-9-
sowie fuer eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die
Hauptleistung ist,
2. Zu- und Abschlaege nach § 5, im Jahr 2009 ein Zuschlag nach § 4 Abs. 8 und ein
Ausbildungszuschlag nach § 17a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
3. eine nachstationaere Behandlung nach § 115a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,
soweit die Summe aus den stationaeren Belegungstagen und den vor- und
nachstationaeren Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale
uebersteigt; eine vorstationaere Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht
gesondert berechenbar; dies gilt auch fuer eine entsprechende Behandlung von
Privatpatienten als allgemeine Krankenhausleistung,
4. Zuschlaege nach den §§ 139c, 91 Abs. 2 Satz 6 und § 291a Abs. 7a Satz 1 und 2 des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Krankenhaeuser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet berechnen
bis zum 31. Dezember 2014 fuer jeden Tag des Krankenhausaufenthalts mit Ausnahme des
Entlassungstags (Belegungstage) den Investitionszuschlag nach Artikel 14 Abs. 3 des
Gesundheitsstrukturgesetzes. Bei teilstationaerer Behandlung wird der Zuschlag auch fuer
den Entlassungstag berechnet.
(4) Haelt das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur Qualitaetssicherung nicht ein, sind
von den Fallpauschalen und Zusatzentgelten Abschlaege nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des
Fuenften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.
(5) Werden Patientinnen oder Patienten, fuer die eine Fallpauschale abrechenbar ist,
wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgefuehrten Leistung innerhalb der
oberen Grenzverweildauer wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung
der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen.
Naeheres oder Abweichendes regeln die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder eine Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
(6) Werden die mit einer Fallpauschale vergueteten Leistungen ohne Verlegung des
Patienten durch mehrere Krankenhaeuser erbracht, wird die Fallpauschale durch das
Krankenhaus berechnet, das den Patienten stationaer aufgenommen hat.
(7) Das Krankenhaus kann eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn und soweit
ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird. Ab dem achten Tag des
Krankenhausaufenthalts kann das Krankenhaus eine angemessene Abschlagszahlung
verlangen, deren Hoehe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbindung mit der
Hoehe der voraussichtlich zu zahlenden Entgelte zu orientieren hat. Die Saetze 1 bis 2
gelten nicht, soweit andere Regelungen ueber eine zeitnahe Verguetung der allgemeinen
Krankenhausleistungen in fuer das Krankenhaus verbindlichen Regelungen nach den §§ 112
bis 114 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch oder in der Vereinbarung nach § 11 Abs. 1
getroffen werden.
(8) Das Krankenhaus hat dem selbstzahlenden Patienten oder seinem gesetzlichen
Vertreter die fuer ihn voraussichtlich massgebenden Entgelte so bald wie moeglich
schriftlich bekannt zu geben, es sei denn, der Patient ist in vollem Umfang fuer
Krankenhausbehandlung versichert. Im Uebrigen kann jeder Patient verlangen, dass ihm
unverbindlich die voraussichtlich abzurechnende Fallpauschale und deren Hoehe sowie
voraussichtlich zu zahlende, ergaenzende Entgelte mitgeteilt werden. Stehen bei der
Aufnahme eines selbstzahlenden Patienten die Entgelte noch nicht endgueltig fest, ist
hierauf hinzuweisen. Dabei ist mitzuteilen, dass das zu zahlende Entgelt sich erhoeht,
wenn das neue Entgelt waehrend der stationaeren Behandlung des Patienten in Kraft tritt.
Die voraussichtliche Erhoehung ist anzugeben.
(9) Die Rechnungen des Krankenhauses fuer selbstzahlende Patientinnen oder
selbstzahlende Patienten sind in einer verstaendlichen und nachvollziehbaren Form
zu gestalten. Dabei sind die Fallpauschalen und Zusatzentgelte mit der Nummerierung
und den vollstaendigen Texten aus dem jeweils anzuwendenden Entgeltkatalog, den
massgeblichen Diagnose- und Prozedurenschluesseln sowie bei Fallpauschalen den effektiven
Bewertungsrelationen und dem Landesbasisfallwert auszuweisen. Zu den Diagnose- und
- 10 -
Prozedurenschluesseln sind ausserdem die entsprechenden Textfassungen anzugeben. Weitere
Entgelte sowie Zu- oder Abschlaege sind mit kurzen verstaendlichen Texten zu bezeichnen.
Die Zuschlaege nach § 7 Abs. 1 Satz 3 werden in der Rechnung zusammengefasst und
gemeinsam als „Systemzuschlag“ ausgewiesen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft gibt
zur Gestaltung der Rechnung eine entsprechende Empfehlung im Benehmen mit dem Verband
der privaten Krankenversicherung ab. Das Verfahren nach § 301 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch bleibt unberuehrt.
Abschnitt 4
Vereinbarungsverfahren
§ 9 Vereinbarung auf Bundesebene
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten
Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft
(Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung fuer die Vertragsparteien nach § 11
insbesondere
1. einen Fallpauschalen-Katalog nach § 17b Abs. 1 Satz 10 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschliesslich der Bewertungsrelationen sowie
Regelungen zu Verlegungsfaellen und zur Grenzverweildauer und der in Abhaengigkeit
von diesen zusaetzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschlaege
(effektive Bewertungsrelationen),
2. einen Katalog ergaenzender Zusatzentgelte nach § 17b Abs. 1 Satz 12 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschliesslich der Verguetungshoehe,
3. die Abrechnungsbestimmungen fuer die Entgelte nach den Nummern 1 und 2 sowie die
Regelungen ueber Zu- und Abschlaege,
4. Empfehlungen fuer die Kalkulation und Verguetung neuer Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden, fuer die nach § 6 gesonderte Entgelte vereinbart werden koennen,
5. die Erhoehungsrate fuer Tariferhoehungen nach § 10 Abs. 5 Satz 4,
6. bis zum 31. August 2003 den einheitlichen Aufbau der Datensaetze und das Verfahren
fuer die Uebermittlung der Daten nach § 11 Abs. 4 Satz 1.
Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren Empfehlungen an die Vertragsparteien
auf Landesebene zur Vereinbarung der Basisfallwerte und geben vor, welche Tatbestaende,
die bei der Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nicht umgesetzt werden
koennen und deshalb nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 bei der Vereinbarung des
Basisfallwerts umzusetzen sind, in welcher Hoehe zu beruecksichtigen oder auszugleichen
sind.
(2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 und Satz 2 ganz oder
teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle
nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; in den uebrigen Faellen gilt §
17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
§ 10 Vereinbarung auf Landesebene
(1) Zur Bestimmung der Hoehe der Fallpauschalen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vereinbaren
die in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten
(Vertragsparteien auf Landesebene) mit Wirkung fuer die Vertragsparteien nach § 11
jaehrlich einen landesweit geltenden Basisfallwert (Landesbasisfallwert) fuer das
folgende Kalenderjahr. Dabei gehen sie von den Vereinbarungswerten der Krankenhaeuser
im Land fuer das laufende Kalenderjahr nach Anlage 1 Abschnitt B2 aus, insbesondere von
der Summe der effektiven Bewertungsrelationen und der Erloessumme fuer Fallpauschalen,
und schaetzen auf dieser Grundlage die voraussichtliche Entwicklung im folgenden
Kalenderjahr; soweit Werte fuer einzelne Krankenhaeuser noch nicht vorliegen, sind
diese zu schaetzen. Sie vereinbaren, dass Fehlschaetzungen des Basisfallwerts bei
der Vereinbarung des Basisfallwerts fuer das Folgejahr berichtigt werden. Die
Vertragsparteien haben in der Vereinbarung festzulegen, zu welchen Tatbestaenden und
unter welchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Verhandlung ueber eine Berichtigung
- 11 -
aufgenommen wird. Bei einer Berichtigung ist zusaetzlich zu der Berichtigung des
vereinbarten Erloesvolumens (Basisberichtigung) ein entsprechender Ausgleich
durchzufuehren. Die Berichtigung nach den Saetzen 3 bis 5 ist nur durchzufuehren, soweit
im Rahmen der Vorgaben zur Beitragssatzstabilitaet bei der zu aendernden Vereinbarung
des Vorjahres auch ohne eine Fehlschaetzung eine Beruecksichtigung des Betrags der
Basisberichtigung zulaessig gewesen waere.
(2) (weggefallen)
(3) Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu beruecksichtigen:
1. der von den Vertragsparteien nach § 9 Abs. 1 Satz 2 vorgegebene Veraenderungsbedarf
auf Grund der jaehrlichen Kostenerhebung und Neukalkulation, der nicht mit den
Bewertungsrelationen umgesetzt werden kann,
2. voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklungen,
3. Moeglichkeiten zur Ausschoepfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht
bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen erfasst worden sind,
4. Leistungsveraenderungen (Fallzahl und Schweregrade), soweit diese nicht Folge einer
veraenderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren sind, in Hoehe des geschaetzten
Anteils der variablen Kosten an den Fallpauschalen,
5. die Ausgabenentwicklung insgesamt bei den Leistungsbereichen, die nicht mit
Fallpauschalen verguetet werden, soweit diese die Veraenderungsrate nach § 71 Abs. 3
Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ueberschreiten;
dabei werden die Zuschlaege zur Finanzierung der Ausbildungskosten nicht einbezogen,
6. im Jahr 2009 absenkend die Erloessumme, die voraussichtlich im jeweiligen Jahr
auf Grund der Obergrenze nach § 4 Abs. 6 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2008
geltenden Fassung bei Krankenhaeusern im Land insgesamt nicht budgetmindernd wirksam
wird und deshalb fuer die Verguetung nicht zur Verfuegung steht, sowie die sonstigen
Zuschlaege nach § 7 Satz 1 Nr. 4,
7. erhoehend die Summe der sonstigen Abschlaege nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4,
insbesondere fuer die Nichtteilnahme von Krankenhaeusern an der Notfallversorgung.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 4 ist sicherzustellen, dass zusaetzliche Faelle bei der
Vereinbarung des Basisfallwerts absenkend beruecksichtigt werden. Soweit infolge einer
veraenderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren Ausgabenerhoehungen entstehen, sind
diese vollstaendig durch eine entsprechende Absenkung des Basisfallwerts auszugleichen.
(4) Die nach Absatz 3 vereinbarte Veraenderung des Basisfallwerts darf die sich bei
Anwendung der Veraenderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2
Satz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ergebende Veraenderung des Basisfallwerts
nicht ueberschreiten; die Veraenderungsrate wird nach Massgabe des Absatzes 6 kuenftig
durch einen Veraenderungswert ersetzt. Satz 1 gilt nicht, soweit eine Erhoehung des
Basisfallwerts infolge der Weiterentwicklung des DRG-Verguetungssystems oder der
Abrechnungsregeln lediglich technisch bedingt ist und nicht zu einer Erhoehung der
Gesamtausgaben fuer Krankenhausleistungen fuehrt oder soweit eine Berichtigung von
Fehlschaetzungen nach Absatz 1 durchzufuehren ist. Wird aus anderen als den in Satz
2 genannten Tatbestaenden eine niedrigere Summe der effektiven Bewertungsrelationen
vereinbart, kann abweichend von Satz 1 ein hoeherer Basisfallwert vereinbart werden,
wenn dies nicht zu einer Erhoehung der Gesamtausgaben fuer Krankenhausleistungen fuehrt.
(5) Bei der Vereinbarung des Basisfallwerts fuer das Jahr 2009 sind nach Massgabe der
folgenden Saetze bestimmte Tariferhoehungen fuer Loehne und Gehaelter ueber die Obergrenze
nach Absatz 4 Satz 1 hinaus zu beruecksichtigen; diese Erhoehung wirkt als Basiserhoehung
auch fuer die Folgejahre. Bezogen auf die Personalkosten werden nach Massgabe des Satzes
5 50 Prozent des Unterschieds zwischen der Veraenderungsrate nach Absatz 4 Satz 1 und
der Tarifrate, die sich aus den durchschnittlichen Auswirkungen der fuer die Jahre 2008
und 2009 jeweils tarifvertraglich vereinbarten Erhoehungen der Verguetungstarifvertraege
und vereinbarter Einmalzahlungen errechnet, beruecksichtigt. Massstaebe fuer die Ermittlung
der Tarifrate nach Satz 2 sind fuer den nichtaerztlichen Personalbereich einerseits
und den aerztlichen Personalbereich andererseits jeweils diejenige tarifvertragliche
Vereinbarung, die in dem jeweiligen Bereich fuer die meisten Beschaeftigten massgeblich
ist. Die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 vereinbaren in Hoehe des Unterschieds
- 12 -
zwischen beiden Raten eine Erhoehungsrate. Der Basisfallwert 2009 ohne Abzug nach
Absatz 3 Satz 1 Nr. 6 ist von den Vertragsparteien um ein Drittel dieser Erhoehungsrate
zu erhoehen. Ist ein Basisfallwert 2009 bereits vereinbart oder festgesetzt, ist
dieser waehrend des Kalenderjahres 2009 unter Beruecksichtigung der Erhoehungsrate neu
zu vereinbaren; dabei ist zusaetzlich zu der Basisanhebung ein Ausgleich infolge der
verspaeteten Erhoehung durchzufuehren.
(6) Mit dem Ziel, die in Absatz 4 vorgegebene Begrenzung des Basisfallwerts durch
die Veraenderungsrate nach § 71 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch abzuloesen,
erteilt das Bundesministerium fuer Gesundheit einen Auftrag an das Statistische
Bundesamt zur Ermittlung eines Orientierungswertes fuer Krankenhaeuser, der die
Kostenstrukturen und -entwicklungen besser als die Veraenderungsrate beruecksichtigt.
Die Systematik fuer die Ermittlung des Wertes ist bis zum 31. Dezember 2009 zu
entwickeln; die Laender sind einzubeziehen. Der Wert soll erstmals zum 30. Juni 2010
ermittelt werden. Das Bundesministerium fuer Gesundheit bestimmt nach Anhoerung der
Laender durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Jahr, in dem die
Veraenderungsrate nach Absatz 4 Satz 1 abgeloest wird, sowie den zu finanzierenden Anteil
des Orientierungswerts (Veraenderungswert), der massgeblich fuer die Begrenzung nach
Absatz 4 Satz 1 ist.
(7) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Hoehe der
Verguetung nach dem Tarifvertrag fuer den oeffentlichen Dienst (TVoeD) unter der im uebrigen
Bundesgebiet geltenden Hoehe liegt, ist dies bei der Vereinbarung des Basisfallwerts
zu beachten. Die Veraenderungsrate nach Absatz 4 darf ueberschritten werden, soweit
eine Angleichung dieser Verguetung an die im uebrigen Bundesgebiet geltende Hoehe dies
erforderlich macht.
(8) Zur schrittweisen Angleichung der unterschiedlichen Basisfallwerte der Laender wird
ein einheitlicher Basisfallwertkorridor in Hoehe von +2,5 Prozent bis –1,25 Prozent
um den einheitlichen Basisfallwert nach Absatz 9 eingefuehrt. Jeweils zum 1. Januar
der Jahre 2010 bis 2014 werden die Landesbasisfallwerte in fuenf gleichen Schritten
in Richtung auf den einheitlichen Basisfallwertkorridor angeglichen. Der fuer die
Angleichung jeweils massgebliche Angleichungsbetrag wird ermittelt, indem der nach den
Absaetzen 1 bis 7, 11 und 12 verhandelte Basisfallwert ohne Ausgleiche
1. von dem oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors abgezogen wird,
wenn der Basisfallwert hoeher ist, oder
2. von dem unteren Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors abgezogen wird,
wenn der Basisfallwert niedriger ist,
und von diesem Zwischenergebnis
a) 20 Prozent im Jahr 2010,
b) 25 Prozent im Jahr 2011,
c) 33 Prozent im Jahr 2012,
d) 50 Prozent im Jahr 2013,
e) 100 Prozent im Jahr 2014
errechnet werden. Fuer die Jahre 2010 und 2012 ist vor der Ermittlung des
Angleichungsbetrags nach Satz 3 der Grenzwert nach Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 um den
Betrag zu erhoehen, der nach Massgabe des Absatzes 11 Satz 2 oder des Absatzes 12 beim
Landesbasisfallwert zusaetzlich beruecksichtigt worden ist. Abweichend von Satz 3 wird
in Laendern, in denen der verhandelte Basisfallwert ueber dem oberen Grenzwert liegt,
der jaehrliche Angleichungsbetrag auf hoechstens 0,3 Prozent des Basisfallwerts, der
fuer das laufende Kalenderjahr gilt, begrenzt und der Angleichungszeitraum verlaengert,
bis der obere Grenzwert erreicht ist. Zur Ermittlung des Basisfallwerts werden
fuer das jeweilige Kalenderjahr der verhandelte Basisfallwert und der entsprechende
Angleichungsbetrag nach Satz 3 unter Beachtung des Vorzeichens addiert. Das
Rechenergebnis ist von den Vertragsparteien auf Landesebene als Basisfallwert, der
der Abrechnung der Fallpauschalen zu Grunde zu legen ist, zu vereinbaren. Nach der
vollstaendigen Angleichung nach Satz 3 sind Verhandlungsergebnisse, die ausserhalb des
einheitlichen Basisfallwertkorridors nach Satz 1 liegen, jaehrlich in vollem Umfang an
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den jeweiligen Grenzwert dieser Bandbreite anzugleichen. Die Vertragsparteien ermitteln
die nach Absatz 9 Satz 3 zu meldenden Daten.
(9) Die Vertragsparteien auf Bundesebene beauftragen ihr DRG-Institut, einen
einheitlichen Basisfallwert und einen einheitlichen Basisfallwertkorridor nach
Massgabe der folgenden Saetze auf der Grundlage der in den Laendern jeweils geltenden,
abzurechnenden Basisfallwerte zu berechnen. Dabei werden die einzelnen Basisfallwerte
einschliesslich Berichtigungen und ohne Ausgleiche mit der Summe der effektiven
Bewertungsrelationen, die bei ihrer Vereinbarung zu Grunde gelegt wurden, gewichtet.
Fuer die Berechnung meldet die an der Vereinbarung des Basisfallwerts beteiligte
Landeskrankenhausgesellschaft bis zum 31. Juli jeden Jahres den fuer das laufende
Jahr vereinbarten oder festgesetzten Basisfallwert einschliesslich Berichtigungen
und ohne Ausgleiche, das bei seiner Vereinbarung zu Grunde gelegte Ausgabenvolumen
und die Summe der effektiven Bewertungsrelationen an das DRG-Institut. Sind diese
Werte fuer ein Land bis zu diesem Termin nicht vereinbart und uebermittelt, berechnet
das DRG-Institut den einheitlichen Basisfallwert mit den Vorjahreswerten fuer dieses
Land. Das Berechnungsergebnis des DRG-Instituts ist Grundlage fuer die Vereinbarung
des einheitlichen Basisfallwerts und des einheitlichen Basisfallwertkorridors
durch die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 30. September jeden Jahres;
das Berechnungsergebnis ist um die fuer das folgende Kalenderjahr massgebliche
Veraenderungsrate oder den Veraenderungswert nach Absatz 4 Satz 1 zu erhoehen. Kommt
eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die
Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
(10) Die Vereinbarung des Basisfallwerts oder des angeglichenen Basisfallwerts
nach Absatz 8 Satz 5 und 6 ist bis zum 31. Oktober jeden Jahres zu schliessen. Die
Vertragsparteien auf Landesebene nehmen die Verhandlungen unverzueglich auf, nachdem
eine Partei dazu schriftlich aufgefordert hat. Die Vereinbarung kommt durch Einigung
zwischen den Parteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist
schriftlich abzuschliessen. Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt nicht
zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 13 den Basisfallwert auf Antrag einer
Vertragspartei auf Landesebene unverzueglich fest.
(11) In den ab dem 1. Januar 2009 geltenden Basisfallwert sind Mehrkosten infolge der
Abschaffung des Arztes im Praktikum in Hoehe der von den Krankenhaeusern im Lande nach
§ 4 Abs. 14 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung insgesamt abgerechneten
Zuschlaege einzurechnen. In den ab dem 1. Januar 2010 geltenden Basisfallwert sind die
Finanzierungsbetraege zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen in Hoehe der von den
Krankenhaeusern im Lande nach § 4 Abs. 8 insgesamt abgerechneten Zuschlaege einzurechnen.
Absatz 4 gilt insoweit nicht.
(12) In den ab dem 1. Januar 2012 geltenden Basisfallwert sind die Finanzierungsbetraege
fuer die Neueinstellung von Pflegepersonal in Hoehe der von den Krankenhaeusern im Lande
insgesamt fuer das Jahr 2011 nach § 4 Abs. 10 abgerechneten Zuschlaege einzurechnen.
(13) Das Bundesministerium fuer Gesundheit gibt bis zum 30. Juni 2011 eine
wissenschaftliche Untersuchung ueber die Ursachen unterschiedlicher Basisfallwerte der
Laender in Auftrag. Sofern die Untersuchung eine Vergleichbarkeit der Kostenstrukturen
der Krankenhaeuser in den Laendern ergibt, legt das Bundesministerium fuer Gesundheit
bis zum 31. Dezember 2013 einen gesetzlichen Verfahrensvorschlag vor, mit dem die
unterschiedlichen Basisfallwerte der Laender ab dem Jahr 2015 bis zum Jahr 2019 ueber den
einheitlichen Basisfallwertkorridor nach Absatz 8 hinaus weiter an den einheitlichen
Basisfallwert nach Absatz 9 angeglichen werden.
§ 11 Vereinbarung fuer das einzelne Krankenhaus
(1) Nach Massgabe der §§ 3 bis 6 und unter Beachtung des Versorgungsauftrags des
Krankenhauses (§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4) regeln die Vertragsparteien nach § 18 Abs.
2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Vertragsparteien) in der Vereinbarung das
Erloesbudget nach § 4, die Summe der Bewertungsrelationen, die sonstigen Entgelte
nach § 6, die Erloessumme nach § 6 Abs. 3, die Zu- und Abschlaege und die Mehr-
und Mindererloesausgleiche. Die Vereinbarung ist fuer einen zukuenftigen Zeitraum
(Vereinbarungszeitraum) zu schliessen. Die Vereinbarung muss Bestimmungen enthalten,
- 14 -
die eine zeitnahe Zahlung der Entgelte an das Krankenhaus gewaehrleisten; hierzu sollen
insbesondere Regelungen ueber angemessene monatliche Teilzahlungen und Verzugszinsen bei
verspaeteter Zahlung getroffen werden. Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen
den Vertragsparteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist
schriftlich abzuschliessen.
(2) Der Vereinbarungszeitraum betraegt ein Kalenderjahr, wenn das Krankenhaus ganzjaehrig
betrieben wird. Ein Zeitraum, der mehrere Kalenderjahre umfasst, kann vereinbart
werden.
(3) Die Vertragsparteien nehmen die Verhandlung unverzueglich auf, nachdem
eine Vertragspartei dazu schriftlich aufgefordert hat. Die Verhandlung
soll unter Beruecksichtigung der Sechswochenfrist des § 18 Abs. 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass das neue
Erloesbudget und die neuen Entgelte mit Ablauf des laufenden Vereinbarungszeitraums in
Kraft treten koennen.
(4) Der Krankenhaustraeger uebermittelt zur Vorbereitung der Verhandlung den anderen
Vertragsparteien, den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
genannten Beteiligten und der zustaendigen Landesbehoerde die Abschnitte E1 bis E3 und
B2 nach Anlage 1 dieses Gesetzes. Die Daten sind auf maschinenlesbaren Datentraegern
vorzulegen. Soweit dies zur Beurteilung der Leistungen des Krankenhauses im Rahmen
seines Versorgungsauftrags im Einzelfall erforderlich ist, hat das Krankenhaus auf
gemeinsames Verlangen der anderen Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusaetzliche Unterlagen vorzulegen und Auskuenfte zu
erteilen. Bei dem Verlangen nach Satz 2 muss der zu erwartende Nutzen den verursachten
Aufwand deutlich uebersteigen.
(5) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesentliche Fragen zum Versorgungsauftrag
und zur Leistungsstruktur des Krankenhauses sowie zur Hoehe der Zu- und Abschlaege nach
§ 5 so fruehzeitig gemeinsam vorzuklaeren, dass die Verhandlung zuegig durchgefuehrt werden
kann.
§ 12 Vorlaeufige Vereinbarung
Koennen sich die Vertragsparteien insbesondere ueber die Hoehe des Erloesbudgets oder ueber
die Hoehe sonstiger Entgelte nicht einigen und soll wegen der Gegenstaende, ueber die
keine Einigung erzielt werden konnte, die Schiedsstelle nach § 13 angerufen werden,
schliessen die Vertragsparteien eine Vereinbarung, soweit die Hoehe unstrittig ist.
Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Entgelte sind zu erheben, bis die endgueltig
massgebenden Entgelte in Kraft treten. Mehr- oder Mindererloese des Krankenhauses infolge
der erhobenen vorlaeufigen Entgelte werden durch Zu- oder Abschlaege auf die Entgelte des
laufenden oder eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausgeglichen.
§ 13 Schiedsstelle
(1) Kommt eine Vereinbarung nach § 10 oder § 11 ganz oder teilweise nicht zustande,
entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
auf Antrag einer der in § 10 oder § 11 genannten Vertragsparteien. Sie ist dabei an die
fuer die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden.
(2) Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen ueber die Gegenstaende, ueber
die keine Einigung erreicht werden konnte.
§ 14 Genehmigung
(1) Die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten
landesweit geltenden Basisfallwerts nach § 10, des Erloesbudgets nach § 4, der Entgelte
nach § 6 und der Zu- und Abschlaege nach § 5 ist von einer der Vertragsparteien bei
der zustaendigen Landesbehoerde zu beantragen. Die zustaendige Landesbehoerde erteilt die
Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes
sowie sonstigem Recht entspricht. Sie entscheidet ueber die Genehmigung des landesweit
geltenden Basisfallwerts innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags.
- 15 -
(2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben der zustaendigen Landesbehoerde
die Unterlagen vorzulegen und die Auskuenfte zu erteilen, die fuer die Pruefung der
Rechtmaessigkeit erforderlich sind. Im Uebrigen sind die fuer die Vertragsparteien
bezueglich der Vereinbarung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die
Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich
ist, um rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschraenkten Genehmigung
entgegenstehen.
(3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches versagt, ist die Schiedsstelle auf
Antrag verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehoerde
erneut zu entscheiden.
(4) Im Hinblick auf die Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwerts ist
der Verwaltungsrechtsweg nur fuer die Vertragsparteien auf Landesebene gegeben. Ein
Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 15 Laufzeit
(1) Die fuer das Kalenderjahr vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelte nach §
7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden bei Patientinnen und Patienten abgerechnet, die
ab dem 1. Januar in das Krankenhaus aufgenommen werden, soweit die Vertragsparteien
auf Bundesebene nichts Abweichendes vereinbart haben. Die Fallpauschalen werden mit
dem Landesbasisfallwert fuer das Kalenderjahr bewertet. Wird der Landesbasisfallwert
fuer das Kalenderjahr erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, ist er ab dem ersten
Tag des Monats anzuwenden, der auf die Genehmigung folgt. Bis dahin sind die
Fallpauschalen mit dem bisher geltenden Landesbasisfallwert zu bewerten und in der
sich ergebenden Entgelthoehe abzurechnen; abweichend hiervon ist fuer den Jahresbeginn
2009 der geltende krankenhausindividuelle Basisfallwert abzurechnen. Werden die
Entgeltkataloge fuer die Fallpauschalen oder Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und 2 so spaet vereinbart oder durch Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorgegeben, dass eine erstmalige Abrechnung erst nach
dem 1. Januar moeglich ist, sind bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltkataloge die
bisher geltenden Fallpauschalen oder Zusatzentgelte weiter abzurechnen.
(2) Die fuer das Kalenderjahr krankenhausindividuell zu vereinbarenden Entgelte
werden vom Beginn des neuen Vereinbarungszeitraums an erhoben. Wird die Vereinbarung
erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, sind die Entgelte ab dem ersten Tag des
Monats zu erheben, der auf die Genehmigung folgt, soweit in der Vereinbarung oder
Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukuenftiger Zeitpunkt bestimmt ist. Bis dahin
sind die bisher geltenden Entgelte der Hoehe nach weiter zu erheben; dies gilt nicht,
wenn
1. ein bisher krankenhausindividuell vereinbartes Entgelt ab dem 1. Januar nicht mehr
abgerechnet werden darf, weil die Leistung durch ein bundeseinheitlich bewertetes
Entgelt aus den neuen Entgeltkatalogen verguetet wird, oder
2. die Vertragsparteien auf Bundesebene in den Abrechnungsbestimmungen festlegen, dass
hilfsweise ein anderes Entgelt abzurechnen ist.
Sie sind jedoch um die darin enthaltenen Ausgleichsbetraege zu bereinigen, wenn und
soweit dies in der bisherigen Vereinbarung oder Festsetzung so bestimmt worden ist.
(3) Mehr- oder Mindererloese infolge der Weitererhebung des bisherigen
Landesbasisfallwerts und bisheriger Entgelte nach den Absaetzen 1 und 2 werden
grundsaetzlich im restlichen Vereinbarungszeitraum ausgeglichen. Der Ausgleichsbetrag
wird im Rahmen des Zu- oder Abschlags nach § 5 Abs. 4 abgerechnet.
Abschnitt 5
Gesondert berechenbare aerztliche und andere Leistungen
§ 16 Gesondert berechenbare aerztliche und andere Leistungen
- 16 -
Bis zum 31. Dezember 2004 richten sich die Vereinbarung und Berechnung von
Wahlleistungen und belegaerztlichen Leistungen sowie die Kostenerstattung der Aerzte nach
den §§ 22 bis 24 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2003 geltenden
Fassung.
§ 17 Wahlleistungen
(1) Neben den Entgelten fuer die voll- und teilstationaere Behandlung duerfen andere
als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet
werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht
beeintraechtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist.
Diagnostische und therapeutische Leistungen duerfen als Wahlleistungen nur gesondert
berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen
von einem Arzt oder einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen
Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne von § 1 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes
erbracht werden. Die Entgelte fuer Wahlleistungen duerfen in keinem unangemessenen
Verhaeltnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der
Verband der privaten Krankenversicherung koennen Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte
fuer nichtaerztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen
hohes Entgelt fuer nichtaerztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten
Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Hoehe verlangen; gegen die
Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.
(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient
ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich ueber die Entgelte der Wahlleistungen
und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Die Art der Wahlleistungen ist der
zustaendigen Landesbehoerde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.
(3) Eine Vereinbarung ueber wahlaerztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an
der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Aerzte des
Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der
vollstationaeren und teilstationaeren sowie einer vor- und nachstationaeren Behandlung
(§ 115a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschliesslich der von
diesen Aerzten veranlassten Leistungen von Aerzten und aerztlich geleiteten Einrichtungen
ausserhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur
gesonderten Berechnung wahlaerztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses
kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Verguetung fuer die wahlaerztlichen
Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhaustraeger ueberlassen.
Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem
Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten
jeweils erforderlichen Unterlagen einschliesslich einer Auflistung aller erbrachten
Leistungen vollstaendig zur Verfuegung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem
Krankenhaus die Moeglichkeit einzuraeumen, die Rechnungslegung zu ueberpruefen. Wird
die Abrechnung vom Krankenhaus durchgefuehrt, leitet dieses die Verguetung nach Abzug
der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten
an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten duerfen an eine beauftragte
Abrechnungsstelle ausserhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung des Betroffenen,
die jederzeit widerrufen werden kann, uebermittelt werden. Fuer die Berechnung
wahlaerztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebuehrenordnung fuer Aerzte oder
der Gebuehrenordnung fuer Zahnaerzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung
nicht bereits aus diesen Gebuehrenordnungen ergibt.
(4) Eine Vereinbarung ueber gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer
Vereinbarung ueber sonstige Wahlleistungen abhaengig gemacht werden.
(5) Bei Krankenhaeusern, fuer die die Bundespflegesatzverordnung gilt, muessen die
Wahlleistungsentgelte mindestens die dafuer nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der
Bundespflegesatzverordnung abzuziehenden Kosten decken.
§ 18 Belegaerzte
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(1) Belegaerzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte
Vertragsaerzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus
unter Inanspruchnahme der hierfuer bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel
stationaer oder teilstationaer zu behandeln, ohne hierfuer vom Krankenhaus eine Verguetung
zu erhalten. Leistungen des Belegarztes sind
1. seine persoenlichen Leistungen,
2. der aerztliche Bereitschaftsdienst fuer Belegpatienten,
3. die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter Aerzte des Krankenhauses, die
bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt
taetig werden,
4. die von ihm veranlassten Leistungen von Aerzten und aerztlich geleiteten
Einrichtungen ausserhalb des Krankenhauses.
(2) Fuer Belegpatienten werden gesonderte Fallpauschalen und Zusatzentgelte nach §
17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart. Bei Krankenhaeusern, fuer die die
Bundespflegesatzverordnung gilt und die tagesgleiche Pflegesaetze berechnen, werden
gesonderte Belegpflegesaetze vereinbart.
(3) Krankenhaeuser mit Belegbetten, die nach § 121 Abs. 5 des Fuenften Buches
Sozialgesetzbuch zur Verguetung der belegaerztlichen Leistungen mit Belegaerzten
Honorarvertraege schliessen, rechnen fuer die von Belegaerzten mit Honorarvertraegen
behandelten Belegpatientinnen und -patienten die Fallpauschalen fuer Hauptabteilungen
in Hoehe von 80 Prozent ab. Bei diesen Krankenhaeusern ist bei der Vereinbarung sonstiger
Entgelte nach § 6 die Verguetung des Belegarztes einzubeziehen. Krankenhaeuser nach
Satz 1 erster Halbsatz, fuer die die Bundespflegesatzverordnung gilt, rechnen fuer
von Belegaerzten mit Honorarvertraegen behandelte Belegpatientinnen und -patienten
tagesgleiche Pflegesaetze ab, die auch die Verguetung des Belegarztes umfassen.
§ 19 Kostenerstattung der Aerzte
(1) Soweit Belegaerzte zur Erbringung ihrer Leistungen nach § 18 Aerzte des Krankenhauses
in Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die entstehenden Kosten
zu erstatten; dies gilt nicht in den Faellen des § 18 Absatz 3. Die Kostenerstattung
kann pauschaliert werden. Soweit vertragliche Regelungen der Vorschrift des Satzes 1
entgegenstehen, sind sie anzupassen.
(2) Soweit ein Arzt des Krankenhauses wahlaerztliche Leistungen nach § 17 Abs. 3
gesondert berechnen kann, ist er, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist,
verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach § 7
Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 der Bundespflegesatzverordnung nicht pflegesatzfaehigen Kosten
zu erstatten. Beruht die Berechtigung des Arztes, wahlaerztliche Leistungen nach
§ 17 Abs. 3 gesondert zu berechnen, auf einem mit dem Krankenhaustraeger vor dem
1. Januar 1993 geschlossenen Vertrag oder einer vor dem 1. Januar 1993 auf Grund
beamtenrechtlicher Vorschriften genehmigten Nebentaetigkeit, ist der Arzt abweichend von
Satz 1 verpflichtet, dem Krankenhaus die auf diese Wahlleistungen entfallenden, nach §
7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 der Bundespflegesatzverordnung nicht pflegesatzfaehigen Kosten zu
erstatten.
(3) Soweit Aerzte zur Erbringung sonstiger vollstationaerer oder teilstationaerer
aerztlicher Leistungen, die sie selbst berechnen koennen, Personen, Einrichtungen oder
Mittel des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus
die auf diese Leistungen entfallenden Kosten zu erstatten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
(4) Soweit ein Krankenhaus weder nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz noch nach
den landesrechtlichen Vorschriften fuer den Hochschulbau gefoerdert wird, umfasst die
Kostenerstattung nach den Absaetzen 1 bis 3 auch die auf diese Leistungen entfallenden
Investitionskosten.
(5) Beamtenrechtliche oder vertragliche Regelungen ueber die Entrichtung eines Entgelts
bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Krankenhauses,
soweit sie ein ueber die Kostenerstattung hinausgehendes Nutzungsentgelt festlegen,
- 18 -
und sonstige Abgaben der Aerzte werden durch die Vorschriften der Absaetze 1 bis 4 nicht
beruehrt.
Abschnitt 6
Sonstige Vorschriften
§ 20 Zustaendigkeit der Krankenkassen auf Landesebene
Die in diesem Gesetz den Landesverbaenden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben
nehmen fuer die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch
benannten Bevollmaechtigten, fuer die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und fuer die Krankenversicherung der Landwirte
die oertlich zustaendigen landwirtschaftlichen Krankenkassen wahr.
§ 21 Uebermittlung und Nutzung von Daten
(1) Das Krankenhaus uebermittelt auf einem maschinenlesbaren Datentraeger jeweils zum
31. Maerz fuer das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Daten nach Absatz 2 an eine
von den Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
zu benennende Stelle auf Bundesebene (DRG-Datenstelle). Erstmals sind zum 1. August
2002 Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Nr. 2 Buchstabe a bis f
fuer alle entlassenen vollstationaeren und teilstationaeren Krankenhausfaelle des ersten
Halbjahres 2002 zu uebermitteln.
(2) Zu uebermitteln sind folgende Daten:
1. je Uebermittlung einen Datensatz mit folgenden Strukturdaten
a) Institutionskennzeichen des Krankenhauses, Art des Krankenhauses und der
Traegerschaft sowie Anzahl der aufgestellten Betten,
b) Merkmale fuer die Vereinbarung von Zu- und Abschlaegen nach § 17b Abs. 1 Satz 4
und 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, einschliesslich der Angabe, ob eine
Teilnahme an der stationaeren Notfallversorgung erfolgt,
c) Anzahl der Ausbildungsplaetze, Kosten des theoretischen und praktischen
Unterrichts, Kosten der praktischen Ausbildung, Kosten der Ausbildungsstaette,
gegliedert nach Sachaufwand, Gemeinkosten und vereinbarten Gesamtkosten
sowie Anzahl der Ausbildenden und Auszubildenden, jeweils gegliedert nach
Berufsbezeichnung nach § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; die
Anzahl der Auszubildenden nach Berufsbezeichnungen zusaetzlich gegliedert nach
jeweiligem Ausbildungsjahr,
d) Summe der vereinbarten und abgerechneten DRG-Faelle, der vereinbarten und
abgerechneten Summe der Bewertungsrelationen sowie der Ausgleichsbetraege nach §
3 Abs. 6 oder § 4 Abs. 9, jeweils fuer das vorangegangene Kalenderjahr;
2. je Krankenhausfall einen Datensatz mit folgenden Leistungsdaten
a) krankenhausinternes Kennzeichen des Behandlungsfalles,
b) Institutionskennzeichen des Krankenhauses, bei einer nach Standorten
differenzierten Festlegung des Versorgungsauftrags zusaetzlich Kennzeichen fuer
den entlassenden Standort,
c) Institutionskennzeichen der Krankenkasse,
d) Geburtsjahr und Geschlecht des Patienten sowie die Postleitzahl des Wohnorts des
Patienten, bei Kindern bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres ausserdem der
Geburtsmonat,
e) Aufnahmedatum, Aufnahmegrund und -anlass, aufnehmende Fachabteilung, bei
Verlegung die der weiter behandelnden Fachabteilungen, Entlassungs- oder
Verlegungsdatum, Entlassungs- oder Verlegungsgrund, bei Kindern bis zur
Vollendung des ersten Lebensjahres ausserdem das Aufnahmegewicht in Gramm,
- 19 -
f) Haupt- und Nebendiagnosen sowie Datum und Art der durchgefuehrten Operationen
und Prozeduren nach den jeweils gueltigen Fassungen der Schluessel nach §
301 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, einschliesslich
der Angabe der jeweiligen Versionen, bei Beatmungsfaellen die Beatmungszeit
in Stunden entsprechend der Kodierregeln nach § 17b Abs. 5 Nr. 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes und Angabe, ob durch Belegoperateur, -
anaesthesist oder Beleghebamme erbracht,
g) Art aller im einzelnen Behandlungsfall abgerechneten Entgelte,
h) Hoehe aller im einzelnen Behandlungsfall abgerechneten Entgelte.
(3) Die DRG-Datenstelle prueft die Daten auf Plausibilitaet und uebermittelt jeweils bis
zum 1. Juli die
1. Daten nach Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b bis h zur Weiterentwicklung
des DRG-Verguetungssystems nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
sowie zur Entwicklung und Weiterentwicklung des Entgeltsystems nach § 17d des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Investitionsbewertungsrelationen nach § 10
Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes an die Vertragsparteien nach § 17b Abs.
2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
2. landesbezogenen Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c und d und Nr. 2 Buchstabe g
und h zur Vereinbarung des Basisfallwerts nach § 10 Abs. 1 an die Vertragsparteien
auf der Landesebene,
3. landesbezogenen Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 Buchstabe b
und d bis g fuer Zwecke der Krankenhausplanung an die zustaendigen Landesbehoerden,
4. Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und Nr. 2 Buchstabe b und d bis h
fuer Zwecke der amtlichen Krankenhausstatistik an das Statistische Bundesamt; dieses
kann landesbezogene Daten an die Statistischen Landesaemter uebermitteln.
Nach Abschluss der Plausibilitaetspruefung darf die Herstellung eines Personenbezugs
nicht mehr moeglich sein. Die DRG-Datenstelle veroeffentlicht zusammengefasste Daten
jeweils bis zum 1. Juli, gegliedert nach bundes- und landesweiten Ergebnissen. Bei
der erstmaligen Datenuebermittlung nach Absatz 1 Satz 2 werden abweichend von den
Saetzen 1 und 3 die Daten zum 1. Oktober 2002 uebermittelt und veroeffentlicht; die
Uebermittlung nach Satz 1 Nr. 2 erfolgt erstmals zum 1. Juli 2004. Dem Bundesministerium
fuer Gesundheit sind auf Anforderung unverzueglich Auswertungen fuer seine Belange und
fuer empfohlene Auswertungen nach Satz 6 zur Verfuegung zu stellen; diese Auswertungen
uebermittelt das Bundesministerium auch den fuer die Krankenhausplanung zustaendigen
Landesbehoerden. Die Laender koennen dem Bundesministerium zusaetzliche Auswertungen
empfehlen. Die DRG-Datenstelle uebermittelt oder veroeffentlicht Daten nach diesem
Absatz nur, wenn ein Bezug zu einzelnen Patienten nicht hergestellt werden kann.
Die Datenempfaenger nach Satz 1 Nr. 3 und 4 duerfen die Postleitzahl nur fuer die
Erstellung von Einzugsgebietsstatistiken fuer ein Krankenhaus oder bei nach Standorten
differenziertem Versorgungsauftrag fuer einen Standort verwenden; dabei duerfen nur
folgende Daten verbunden werden: Postleitzahl, Patientenzahl und Fachabteilung
in Verbindung mit DRG-Fallpauschalen oder Hauptdiagnose oder Prozedur. Dem
Bundeskartellamt sind auf Anforderung Auswertungen auf Basis der Daten nach Absatz 2
Nr. 1 Buchstabe a und d und Nr. 2 Buchstabe b und d bis h zur Fusionskontrolle nach dem
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschraenkungen zur Verfuegung zu stellen; den Aufwand fuer die
Auswertung kann die DRG-Datenstelle dem Bundeskartellamt in Rechnung stellen. Andere
als die in diesem Absatz und in § 17b Abs. 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
genannten Verarbeitungen und Nutzungen der Daten sind unzulaessig.
(3a) Die nach § 137a Abs. 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch mit der Durchfuehrung
von Massnahmen der einrichtungsuebergreifenden Qualitaetssicherung beauftragte Institution
auf Bundesebene kann ausgewaehlte Leistungsdaten aus den Buchstaben a bis f des Absatzes
2 Nr. 2 anfordern, soweit diese nach Art und Umfang notwendig und geeignet sind,
um Massnahmen der Qualitaetssicherung nach § 137a Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Fuenften
Buches Sozialgesetzbuch durchfuehren zu koennen. Die Institution auf Bundesebene kann
entsprechende Daten auch fuer Zwecke der einrichtungsuebergreifenden Qualitaetssicherung
auf Landesebene anfordern und diese an die jeweils zustaendige Institution auf
Landesebene weitergeben. Die DRG-Datenstelle uebermittelt die Daten, soweit die
- 20 -
Notwendigkeit nach Satz 1 von der Institution auf Bundesebene glaubhaft dargelegt
wurde. Absatz 3 Satz 9 und 10 gilt entsprechend.
(4) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
vereinbaren im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten fuer den Datenschutz und dem
Bundesamt fuer die Sicherheit in der Informationstechnik die weiteren Einzelheiten der
Datenuebermittlung.
(5) Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 vereinbaren einen Abschlag von den
Fallpauschalen fuer die Krankenhaeuser, die ihre Verpflichtung zur Uebermittlung der
Daten nach Absatz 1 nicht, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erfuellen. Die DRG-
Datenstelle unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 11 ueber Verstoesse. Die
Vertragsparteien nach § 11 beruecksichtigen den Abschlag in den Jahren 2003 bis 2008 bei
der Vereinbarung des krankenhausindividuellen Basisfallwerts.
(6) Kommt eine Vereinbarung nach den Absaetzen 4 und 5 ganz oder teilweise nicht
zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs.
6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Das Benehmen nach Absatz 4 ist entsprechend
herzustellen.
Anlage 1 Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB) nach § 11
Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 1433 - 1437;
bzgl. der einzelnen Aenderungen vgl. Fussnote
E Entgelte nach § 17b KHG
E1 Aufstellung der Fallpauschalen
E2 Aufstellung der Zusatzentgelte
E3 Aufstellung der nach § 6 KHEntgG
krankenhausindividuell verhandelten Entgelte
B Budgetermittlung
B1 Gesamtbetrag und Basisfallwert nach § 3 KHEntgG
fuer das Kalenderjahr 2003 oder 2004
B2 Erloesbudget nach § 4 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2009
E1 Aufstellung der Fallpauschalen fuer das Krankenhaus *) 1) 2)
... (Inhalt: Nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 3437)
-----
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke moeglich.
1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fussnote 2 fuer die
folgenden Zeitraeume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und
vorzulegen:
- fuer das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten
nach dem DRG-Katalog des abgelaufenen Jahres
(Ziel: u. a. Ermittlung der endgueltigen Erloesausgleiche),
- fuer das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem DRG-Katalog des
laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung
der vorlaeufigen Erloesausgleiche),
- fuer das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem DRG-Katalog fuer
den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Grundlage fuer die Vereinbarung von
Budget und Mehr- oder Minderleistungen),
- fuer den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses
nach dem DRG-Katalog fuer den Vereinbarungszeitraum
(Ziel: Grundlage fuer die Budgetvereinbarung).
Fuer die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung
vorzulegen. Fuer noch ausstehende Ist-Daten des laufenden
Kalenderjahres ist eine Hochrechnung zulaessig.
2) Fuer die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die
- 21 -
Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind alle Spalten
auszufuellen. Fuer die Forderung des Vereinbarungszeitraums
brauchen die markierten Spalten 5-6, 8-10, 12-14 und 16 nicht ausgefuellt
werden; fuer diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schaetzen.
Fuer noch ausstehende Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres ist eine
Hochrechnung zulaessig.
3) Aufnahmen und Entlassungen im jeweiligen Kalenderjahr, ohne Ueberlieger am
Jahresbeginn.
4) Die Bewertungsrelationen fuer Ueberlieger sind jeweils nach dem im jeweiligen
Vorjahr geltenden DRG-Katalog vorzulegen, d. h. bei Vorlage fuer den
Vereinbarungszeitraum sind fuer die Ueberlieger die Bewertungsrelationen
des DRG-Katalogs des laufenden Jahres anzuwenden.
-------------------- ------------------
I Krankenhaus: I I Seite: I
I I I----------------I
I I I Datum: I
-------------------- ------------------
E2 Aufstellung der Zusatzentgelte fuer das Krankenhaus *) 1)
-------------------------------------------------------------------------------
I I Anzahl I Entgelthoehe I I
I ZE-Nr. I der ZE I lt. ZE-Katalog I Erloessumme I
-------------------------------------------------------------------------------
I 1 I 2 I 3 I 4 I
-------------------------------------------------------------------------------
I Jahresfaelle: 2) I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I Summe der ZE I I I I
I bezogen auf die I I I I
I Jahresfaelle I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I Summe der ZE I I I I
I bezogen auf die I I I I
I Ueberlieger I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
I Summe ZE insgesamt I I I
-------------------------------------------------------------------------------
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke moeglich.
1) Die Aufstellung ist fuer die folgenden Zeitraeume jeweils gesondert
wie folgt aufzustellen und vorzulegen:
- fuer das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten
nach dem ZE-Katalog des abgelaufenen Jahres
(Ziel: u. a. Ermittlung der endgueltigen Erloesausgleiche),
- fuer das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach dem
ZE-Katalog des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten
sowie Ermittlung der vorlaeufigen Erloesausgleiche),
- fuer den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses
nach dem ZE-Katalog fuer den Vereinbarungszeitraum
(Ziel: Darstellung fuer die Budgetvereinbarung).
2) Ohne Ueberlieger am Jahresbeginn.
E3 Aufstellung der nach § 6 KHEntgG krankenhausindividuell verhandelten
- 22 -
Entgelte *) 1) 2)
E3.1 Aufstellung der fallbezogenen Entgelte 3)
... (Inhalt: Nicht darstellbare Tabelle,
Fundstelle: BGBl. I 2004, 3439 - 3440)
-----
*) Musterblatt; EDV-Ausdrucke moeglich.
1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fussnote 2 fuer die
folgenden Zeitraeume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und
vorzulegen:
- fuer das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten
nach den vereinbarten Entgelten des abgelaufenen Jahres
(Ziel: u. a. Ermittlung der endgueltigen Erloesausgleiche),
- fuer das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach den
vereinbarten Entgelten des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der
Ist-Daten sowie Ermittlung der vorlaeufigen Erloesausgleiche),
- fuer den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses
nach den geforderten Entgelten fuer den Vereinbarungszeitraum
(Ziel: Darstellung fuer die Budgetvereinbarung).
Fuer die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung
vorzulegen.
2) Fuer die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die
Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind grundsaetzlich alle
Spalten auszufuellen. Fuer die Forderung des Vereinbarungszeitraums
brauchen die markierten Spalten 9-10, 12-14, 16-18 und 20 nicht ausgefuellt
werden; fuer diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schaetzen.
3) Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage fuer Entgeltvereinbarungen
nach § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 KHEntgG.
E3.2 Aufstellung der Zusatzentgelte 4)
-------------------------------------------------------------
I Zusatzentgelt I I I I
I nach I Anzahl I Entgelthoehe I Erloessumme I
I § 6 KHEntgG I I I (Sp. 2x3) I
-------------------------------------------------------------
I 1 I 2 I 3 I 4 I
-------------------------------------------------------------
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
I I I I I
-------------------------------------------------------------
I Summe: I I I I
-------------------------------------------------------------
-----
4) Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage fuer Entgeltvereinbarungen
nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 2a KHEntGG.
E3.3 Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte
--------------------------------------------------------------------------
I Entgelt I I I I I
- 23 -
I nach I Fallzahl I Tage I Entgelthoehe I Erloessumme I
I § 6 Abs. 1 KHEntgG I I I I (Sp. 3x4) I
--------------------------------------------------------------------------
I 1 I 2 I 3 I 4 I 5 I
--------------------------------------------------------------------------
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
I I I I I I
--------------------------------------------------------------------------
I Summe: I I I I I
--------------------------------------------------------------------------
-------------------- ------------------
I Krankenhaus I I Seite: I
I I I----------------I
I I I Datum: I
-------------------- ------------------
B1 Gesamtbetrag und Basisfallwert nach § 3 KHEntgG fuer das
Kalenderjahr 2003 oder 2004
-------------------------------------------------------------------------------
I I I Vereinbarung I Vereinbarungszeitraum I
I lfd. I Berechnungsschritte I fuer das laufende I--------------------------I
I Nr. I I Kalenderjahr I Forderung I Vereinbarung I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I I 1 I 2 I 3 I 4 I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I I Anpassung des Gesamt- I I I I
I I betrags (§ 3 Abs. 2 I I I I
I I oder 3): I I I I
I 1 I Gesamtbetrag nach § 6 I I I I
I I Abs. 1 BPflV fuer das I I I I
I I lfd. Jahr I I I I
I 2 I ./. BPflV-Bereiche I I I I
I I (§ 3 Abs. 3 Nr. 1a; I I I
I I 2003 oder 2004) I I I I
I 3 I (aufgehoben) I I I I
I 4 I ./. entfallende Betraege I I I
I I nach § 18b KHG I I I I
I I (Nr. 1c) I I I I
I 5 I ./. Leistungs- I I I I
I I verlagerungen I I I I
I I (Nr. 1d) I I I I
I 6 I ./. Integrations- I I I I
I I vertraege, Modelle I I I I
I I (Nr. 1e) I I I I
I 7 I ./. Ausgliederung I I I I
I I auslaend. Patienten I I I I
I I (Nr. 1f) I I I I
I 8 I + entfallende vor- I I I I
I I u. nachstat. I I I I
I I Behandlung (Nr. 2) I I I I
I 9 I +/- Bereinigung um I I I I
I I enthaltende I I I I
I I Ausgleiche (Nr. 3) I I I I
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I-----------------------------------------------------------------------------I
I 10 I = Ausgangsbetrag fuer I I I I
I I Vereinbarung nach I I I I
I I § 3 I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
hier: Verhandlung des Gesamtbetrags fuer den Vereinbarungszeitraum
-------------------------------------------------------------------------------
I 11 I Gesamtbetrag fuer den I I I I
I I Vereinbarungszeitraum I I I I
I 12 I +/- neue Ausgleiche und I I I
I I Berichtigungen fuer I I I I
I I Vorjahre *) I I I I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I 13 I = Veraenderter I I I I
I I Gesamtbetrag (§ 3 I I I I
I I Abs. 3 Satz 5) I I I I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I 14 I davon: veraendertes I I I I
I I Erloesbudget I I I I
I I (§ 3 Abs. 3 I I I I
I I Satz 5) ++) I I I I
I 15 I (aufgehoben) I I I I
I 16 I davon: Entgelte nach I I I I
I I § 6 Abs. 1 I I I I
I I KHEntgG I I I I
-------------------------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------------------------
I I Ermittlung des I I I I
I I Basisfallwerts: I I I I
I 17 I Erloesbudget aus lfd. I I I I
I I Nr. 14 ++) I I I I
I 18 I ./. Erloese aus Zusatz- I I I I
I I entgelten I I I I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I 19 I ./. Erloese aus I I I I
I I Zusammenarbeits- I I I I
I I Fallpauschalen nach I I I
I I § 14 Abs. 11 BPflV I I I I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I 20 I ./. Erloese fuer I I I I
I I Ueberlieger am I I I I
I I Jahresbeginn I I I I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I 21 I = Summe Fallpauschalen I I I
I I einschl. lfd. Nr. 12 I I I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I 22 I : Summe der effektiven I I I
I I Bewertungs- I I I I
I I relationen I I I I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I 23 I = krankenhaus- I I I I
I I individueller I I I I
I I Basisfallwert I I I I
I-----------------------------------------------------------------------------I
I 24 I nachrichtlich: I I I I
I I Basisfallwert ohne I I I I
I I Ausgleiche und I I I I
I I Berichtigungen I I I I
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*) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesondertem Blatt
einzeln auszuweisen.
++) Erloesbudget einschliesslich der Erloese bei Ueberschreitung der
oberen Grenzverweildauer, der Abschlaege bei Unterschreitung
der unteren Grenzverweildauer und der Abschlaege bei Verlegungen.
Krankenhaus: Seite:
Datum:
B2 Erloesbudget nach § 4 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2009
Vereinbarung
lfd. fuer das Vereinbarungs-
Berechnungsschritte
Nr. laufende zeitraum
Kalenderjahr
1 2 3
Ermittlung des Erloesbudgets
1 Summe der effektiven Bewertungsrelationen
1)
2 x abzurechnender Landesbasisfallwert nach
§ 10 Abs. 8 Satz 7
3 = Zwischensumme
4 + Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
5 ./. Abschlaege nach § 17b Abs. 1 Satz 4
KHG (§ 4 Abs. 6)
6 = Erloesbudget 2)
1)
Summe der effektiven Bewertungsrelationen fuer alle im Kalenderjahr entlassenen Faelle
einschliesslich der Ueberlieger am Jahresbeginn.
2)
Erloesbudget einschliesslich der Erloese bei Ueberschreitung der oberen
Grenzverweildauer, der Abschlaege bei Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer und
der Abschlaege bei Verlegungen sowie insbesondere des Abschlags wegen Nichtteilnahme an
der Notfallversorgung.
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