Verordnung zur Regelung des Netzanschlusses
von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer
Energie (Kraftwerks-Netzanschlussverordnung
- KraftNAV)
KraftNAV

vom  26.06.2007



"Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1187)"

Diese Verordnung dient u. a. der Umsetzung der Richtlinie 2005/89/EG des Europaeischen
Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 ueber Massnahmen zur Gewaehrleistung der
Sicherheit der Elektrizitaetsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (ABl. EU Nr.
L 33 S. 22).

Fussnote

 Textnachweis ab: 30.6.2007   Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 89/2005              (CELEX Nr: 305L0089)

Eingangsformel
Auf Grund des § 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, des § 24 Satz 1 Nr.
1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und des § 29 Abs. 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die
Bundesregierung:

Inhaltsuebersicht
  Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Verfahren
§ 4 Anschlusszusage und Netzanschlussvertrag
§ 5 Informationspflichten des Netzbetreibers
§ 6 Netzanschluss
§ 7 Netzzugang bei Engpaessen
§ 8 Kostentragung

  Teil 2
Sonstige Bestimmungen
§ 9 Kraftwerksanschluss-Register
§ 10 Festlegungen der Regulierungsbehoerde

  Teil 3
Schlussvorschriften
§ 11 Inkrafttreten

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
                                            -1-
      
                                                                              

(1) Diese Verordnung regelt Bedingungen fuer den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung
von elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt an
Elektrizitaetsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt.

(2) Die Regelungen dieser Verordnung sind hinsichtlich der Pflichten der Netzbetreiber
abschliessend im Sinne des § 111 Abs. 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. Die
Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie des Kraft-Waerme-Kopplungsgesetzes
bleiben unberuehrt.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
1. ist Anschlussnehmer derjenige, der als Projektentwicklungstraeger, Errichter oder
   Betreiber die Herstellung des Anschlusses an ein Elektrizitaetsversorgungsnetz mit
   einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt fuer eine Erzeugungsanlage beansprucht,
2. ist Netzanschluss die Herstellung der elektrischen Leitung, die Erzeugungsanlage
   und Anschlusspunkt verbindet, und ihre Verknuepfung mit dem Anschlusspunkt,
3. sind Netzbetreiber die Betreiber von Elektrizitaetsversorgungsnetzen mit einer
   Spannung von 110 Kilovolt oder darueber,
4. ist Netzschemaplan ein schematischer Netzplan mit allen Stromkreisen,
   Schaltanlagen, Sammelschienen und Umspannwerken.

§ 3 Verfahren
(1) Der Netzbetreiber hat auf seiner Internetseite folgende Angaben zu veroeffentlichen:
1. die fuer die Pruefung eines Netzanschlussbegehrens und einer Prognose der fuer
   eine entsprechende Anschlussnutzung verfuegbaren Leitungskapazitaeten mindestens
   erforderlichen Angaben;
2. standardisierte Bedingungen fuer einen Netzanschlussvertrag;
3. eine laufend aktualisierte, uebersichtliche Darstellung des Netzschemaplans sowie
   der Netzauslastung im gesamten Netz einschliesslich der Kennzeichnung tatsaechlicher
   oder zu erwartender Engpaesse.

(2) Richtet der Anschlussnehmer ein Netzanschlussbegehren an den Netzbetreiber, so
hat dieser unverzueglich, spaetestens nach Ablauf von zwei Wochen, dem Anschlussnehmer
darzulegen, welche Pruefungen zur Vorbereitung einer Entscheidung ueber das
Netzanschlussbegehren und einer Prognose der fuer eine entsprechende Anschlussnutzung
verfuegbaren Leitungskapazitaeten notwendig sind und welche Kosten diese Pruefungen
verursachen werden. Soweit zusaetzliche Angaben erforderlich sind, hat der Netzbetreiber
diese vollstaendig innerhalb von einer Woche von dem Anschlussnehmer anzufordern. Im
Fall des Satzes 2 gilt Satz 1 mit der Massgabe, dass die Darlegung des Netzbetreibers
eine Woche nach Eingang der zusaetzlichen Angaben erfolgen muss.

(3) Nach Eingang einer Vorschusszahlung des Anschlussnehmers in Hoehe von 25 vom Hundert
der erwarteten Kosten im Sinne von Absatz 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet,
umgehend die fuer eine Anschlusszusage und fuer eine Prognose der fuer eine entsprechende
Anschlussnutzung verfuegbaren Leitungskapazitaeten notwendigen Pruefungen, insbesondere
zu Anschlusspunkt, Anschlussleitungen sowie Lastfluessen und sonstigen Wirkungen auf
das Netz, durchzufuehren. Soweit erforderlich, sind Betreiber anderer betroffener
Elektrizitaetsversorgungsnetze zur Mitwirkung bei der Pruefung verpflichtet. Der
Anschlussnehmer kann verlangen, dass der Netzbetreiber auch Pruefungen unter
Zugrundelegung von Annahmen des Anschlussnehmers durchfuehrt. Der Anschlussnehmer ist
ueber Verlauf und Ergebnis der Pruefungen angemessen und zeitnah zu unterrichten. Das
Ergebnis der Pruefungen ist dem Anschlussnehmer unverzueglich, spaetestens drei Monate
nach Eingang der Vorschusszahlung mitzuteilen, es sei denn, der Netzbetreiber weist
nach, dass zusaetzliche Pruefungswuensche des Anschlussnehmers nach Satz 3 oder sonstige
aussergewoehnliche, nicht vom Netzbetreiber zu vertretende Umstaende einen erhoehten
Zeitbedarf verursacht haben.

(4) Der Anschlussnehmer traegt die Kosten der Pruefungen nach Absatz 3.
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§ 4 Anschlusszusage und Netzanschlussvertrag
(1) Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer zusammen mit dem Pruefungsergebnis nach
§ 3 Abs. 3 eine Anschlusszusage zu erteilen, soweit er nicht den Anschluss verweigern
darf. Haben Anschlussnehmer fuer einen Anschlusspunkt mehrere Anschlussbegehren an
den Netzbetreiber gerichtet und beeinflussen sich die Anschlussbegehren gegenseitig
in der Weise, dass nicht alle begehrten Anschluesse hergestellt werden koennen,
so ist auf diejenigen Netzanschlussbegehren vorrangig eine Anschlusszusage zu
erteilen, die einschliesslich der Angaben, die nach § 3 Abs. 1 und 2 notwendig
sind, zeitlich frueher beim Netzbetreiber eingegangen sind. Die Anschlusszusage
beinhaltet die verbindliche Reservierung von Netzanschlussleistung an einem bestimmten
Netzanschlusspunkt unbeschadet des Zustandekommens der weiteren erforderlichen
vertraglichen Regelungen zu Netzanschluss (Netzanschlussvertrag) und Anschlussnutzung.
Die Anschlusszusage wird wirksam, wenn der Anschlussnehmer innerhalb von einem Monat
nach Erteilung der Anschlusszusage eine Reservierungsgebuehr in Hoehe von 1.000 Euro
pro Megawatt Netzanschlussleistung und die Kosten der Pruefung nach § 3 Abs. 3 zahlt.
Die Reservierungsgebuehr ist bei Herstellung des Netzanschlusses vom Netzbetreiber auf
Kostenersatzforderungen wegen der Herstellung des Netzanschlusses anzurechnen oder
sie ist zurueckzuzahlen, wenn eine Anrechnung nicht moeglich oder der Netzanschluss aus
Gruenden nicht hergestellt wird, die der Anschlussnehmer nicht zu vertreten hat. Im Fall
des Absatzes 3 Satz 1 ist die Reservierungsgebuehr entgeltmindernd in der Kalkulation
der Netzentgelte durch den Netzbetreiber zu beruecksichtigen.

(2) Netzbetreiber und Anschlussnehmer haben mit dem Ziel der zuegigen Vorbereitung
eines Netzanschlussvertrages zusammenzuarbeiten. Soweit es fuer die Verwirklichung
des in Satz 1 genannten Ziels erforderlich ist, sind Betreiber anderer betroffener
Elektrizitaetsversorgungsnetze zur Mitwirkung verpflichtet. Die Pflicht nach Satz 1
umfasst insbesondere das Aufstellen eines Plans, in dem Fristen fuer die Verhandlungen
zum Abschluss des Netzanschlussvertrages (Verhandlungsfahrplan) vereinbart werden
und der einen Vertragsabschluss in der Regel innerhalb von hoechstens zwoelf Monaten
vorsieht. Der Verhandlungsfahrplan soll sich insbesondere auf die in Absatz 4
genannten Vertragsgegenstaende beziehen. Der Anschlussnehmer kann verlangen, dass der
Netzbetreiber ihm alle fuer das Aufstellen des Verhandlungsfahrplans erforderlichen
Angaben uebermittelt. Kommt eine Einigung ueber den Verhandlungsfahrplan nicht
innerhalb von drei Monaten zustande, so ist der Anschlussnehmer verpflichtet, den
Verhandlungsfahrplan unverzueglich einseitig aufzustellen.

(3) Die Reservierung des Netzanschlusspunktes verfaellt, wenn
1. der Anschlussnehmer das Zustandekommen des Netzanschlussvertrages in der
   vereinbarten Frist nach Absatz 2 Satz 3 durch ausschliesslich oder ueberwiegend von
   ihm zu vertretende Nichteinhaltung des Verhandlungsfahrplans vereitelt oder
2. ein Netzanschlussvertrag drei Monate nach dem im Verhandlungsfahrplan vorgesehenen
   Zeitpunkt nicht zustande gekommen ist und weder Anschlussnehmer noch Netzbetreiber
   einen Antrag nach § 31 des Energiewirtschaftsgesetzes bei der Regulierungsbehoerde
   gestellt haben.
Der Netzbetreiber hat im Rahmen des Zumutbaren durch rechtzeitige eigene Vorleistungen
zum zuegigen Abschluss eines Netzanschlussvertrages beizutragen.

(4) Der Netzanschlussvertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des
Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden
Gegenstaenden enthalten:
1.   Beschreibung von Kraftwerks- und Netzanschlusskonzept,
2.   Bereitstellung der Netzanschlussleistung,
3.   Veraenderungen der Netzanschlussleistung,
4.   Eigentumsgrenzen,
5.   technische Spezifikation und Dokumentation,
6.   Uebergabezaehlung,
7.   Zutrittsrechte,

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8.     Stoerungen und Unterbrechungen,
9.     Anforderungen an den Informationsaustausch,
10.    notwendige Anforderungen an das Kraftwerk,
11.    Eigenbedarfskonzept,
12.    Haftung,
13.    Laufzeit und Kuendigung,
14.    Rechtsnachfolge.

(5) Netzbetreiber und Anschlussnehmer haben zusammen mit dem Netzanschlussvertrag
einen Plan zu vereinbaren ueber Inhalt, zeitliche Abfolge und Verantwortlichkeit von
Netzbetreiber oder Anschlussnehmer fuer die einzelnen Schritte zur Errichtung des
Kraftwerkes, zur Herstellung des Netzanschlusses und, soweit erforderlich, Massnahmen
zur Ertuechtigung des Netzanschlusspunktes oder zum Ausbau des Netzes bis zum naechsten
Netzknoten (Realisierungsfahrplan). Der Realisierungsfahrplan muss angemessene Folgen
bei Nichteinhaltung der wesentlichen, insbesondere zeitlichen Vorgaben, vorsehen.
Soweit es veraenderte tatsaechliche Umstaende erfordern, hat jeder der Beteiligten
Anspruch auf eine Anpassung des Realisierungsfahrplans.

(6) Richtet ein Anschlussnehmer fuer einen Anschlusspunkt, fuer den bereits eine
oder mehrere Anschlusszusagen erteilt worden sind, ein Anschlussbegehren an den
Netzbetreiber und beeinflussen sich die Anschlussbegehren gegenseitig in der Weise,
dass nur die Realisierung der bereits zugesagten Anschluesse moeglich ist, und wird
zusammen mit dem Netzanschlussvertrag der Realisierungsfahrplan nicht aufgestellt oder
nicht eingehalten und ist dies ausschliesslich oder ueberwiegend vom Anschlussnehmer
zu vertreten, so koennen sich der oder diejenigen Anschlussnehmer, denen bereits
eine Anschlusszusage erteilt worden ist, nicht auf einen Vorrang vor dem zeitlich
nachfolgenden Anschlussbegehren oder, auch im Verhaeltnis zum Netzbetreiber, nicht auf
das Bestehen eines Netzanschlussvertrages berufen.

(7) Im Realisierungsfahrplan muessen Zeitpunkte, bis zu denen die wesentlichen Schritte
zur Verwirklichung des Netzanschlussvorhabens eingeleitet oder abgeschlossen sein
muessen, festgelegt sein. Derartige Schritte koennen insbesondere sein
1. der Erwerb dinglicher Rechte oder langfristiger schuldrechtlicher Ansprueche, die
   die Nutzung der fuer das Netzanschlussvorhaben benoetigten Grundstuecke ermoeglichen,
2. die Beantragung der fuer das Vorhaben erforderlichen behoerdlichen Genehmigungen,
3. der Abschluss von Vertraegen ueber die Lieferung der wesentlichen notwendigen
   Kraftwerkstechnik oder entsprechende vertragliche Optionen,
4. die Freigabe der Netzanschlussarbeiten durch den Anschlussnehmer,
5. der Beginn von Baumassnahmen.
Der Anschlussnehmer hat den Verhandlungsfahrplan und den Realisierungsfahrplan der
Regulierungsbehoerde unverzueglich vorzulegen.

§ 5 Informationspflichten des Netzbetreibers
(1) Der Netzbetreiber ist im Rahmen seiner Pruefung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 verpflichtet,
auf Antrag dem Anschlussnehmer die Netzdaten unverzueglich in geeigneter Weise zur
Verfuegung zu stellen, die erforderlich sind, um eigene Bewertungen der zukuenftigen
Netznutzungssituation vorzunehmen. Die erforderlichen Netzdaten umfassen insbesondere
1. eine Dokumentation der durch den Netzbetreiber durchgefuehrten Lastflussberechnungen
   in vereinfachter Form, aus denen die zu Grunde gelegten Annahmen zu
      a) den einzelnen Kraftwerken, nach Primaerenergietraegern,
      b) der aggregierten Netzbelastung,
      c) den Lastfluessen aus den und in die angrenzenden Regelzonen,
      d) den Kuppelstellen zu auslaendischen Netzbetreibern,
      e) den Einspeisungen und Entnahmen und

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   f) den Transiten
   fuer die vom Antragsteller bezeichneten und fuer das Anschlussbegehren relevanten
   Netzbereiche hervorgehen, jeweils fuer das Netz im Ist-Zustand und fuer den
   angegebenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der anzuschliessenden Erzeugungsanlage;
   im Fall von Netzengpaessen muessen die Ergebnisse zu Haeufigkeit, Hoehe und Dauer
   an den jeweiligen Netzengpassstellen dokumentiert werden sowie der erforderliche
   Netzausbau zur dauerhaften Beseitigung des Netzengpasses;
2. eine Dokumentation des verwendeten Netzmodells anhand eines 1-poligen
   Ersatzschaltbildes mit den Auslegungsdaten der Netzbetriebsmittel fuer den Ist-
   Zustand und den geplanten Netzausbau;
3. eine Dokumentation der durch den Netzbetreiber durchgefuehrten Lastflussberechnungen
   fuer die vom Antragsteller bezeichneten und fuer das Anschlussbegehren relevanten
   Netzbereiche, aus denen die Netzbelastungen aller Betriebsmittel im (n-0)-Fall
   sowie in kritischen (n-1)-Faellen sowie die angenommenen Knoteneinspeisungen,
   Knotenlasten sowie Transite der Lastflussberechnung erkennbar sein muessen;
4. eine Darstellung der zu Grunde gelegten Annahmen zur Entwicklung der Einspeisung
   durch privilegierte Anlagen mit Einspeisevorrang und aus Erzeugungsanlagen mit
   einer Gesamtleistung von mehr als 100 Megawatt;
5. den letzten jeweils fuer die betroffene Regelzone, in der die Anlage angeschlossen
   werden soll, nach § 12 Abs. 3a Satz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
   erstellten Bericht.

(2) Die Netzdaten muessen in Form und Inhalt geeignet sein, um sachkundigen Dritten als
Entscheidungsgrundlage zu dienen.

(3) Die Informationspflicht hinsichtlich der Netzdaten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
bis 5 kann in der Weise erfuellt werden, dass diese einem sachverstaendigen Dritten
uebergeben werden (Gutachter). Der Gutachter ist im Einvernehmen mit dem Anschlussnehmer
zu bestimmen. Der Gutachter fuehrt im Auftrag des Anschlussnehmers die erforderlichen
Lastflussberechnungen durch und dokumentiert fuer diesen die Ergebnisse in geeigneter
und nachvollziehbarer Form. Die Kosten des Gutachters traegt der Anschlussnehmer.

(4) Der Gutachter sowie die von ihm im Zusammenhang mit der Erfuellung seiner Aufgaben
beauftragten Dritten sind auch nach Beendigung ihrer Taetigkeit verpflichtet, die
Verschwiegenheit ueber die ihnen bekannt gewordenen Netzdaten nach Absatz 1 zu wahren.

§ 6 Netzanschluss
(1) Die Gewaehrung des Netzanschlusses nach § 17 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der begehrte Netzanschlusspunkt technisch
nicht zur Aufnahme des erzeugten Stroms geeignet ist und die Eignung nicht
durch dem Netzbetreiber moegliche und zumutbare Massnahmen zur Ertuechtigung des
Netzanschlusspunktes oder zum Ausbau des Netzes bis zum naechsten Netzknoten hergestellt
werden kann. Eine fehlende Eignung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn trotz
zumutbarer Massnahmen nach Satz 1 der Anschlusspunkt nicht ueber
1. eine ausreichende Kurzschlussleistung oder
2. einen ausreichenden Abfuhrquerschnitt
verfuegt.

(2) Ein Netzanschluss kann nicht mit dem Hinweis darauf verweigert werden, dass in
einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazitaetsengpaesse
auftreten oder auftreten werden.

(3) Wird der Anschluss an dem begehrten Anschlusspunkt verweigert, so hat der
Netzbetreiber dem Anschlussnehmer gleichzeitig einen anderen Anschlusspunkt
vorzuschlagen, der im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die geaeusserten Absichten des
Anschlussnehmers bestmoeglich verwirklicht.

(4) Der Anschlussnehmer kann den Netzanschluss von einem fachkundigen Dritten oder dem
Netzbetreiber vornehmen lassen.
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§ 7 Netzzugang bei Engpaessen
(1) Anschlussnehmern steht nach Massgabe der Absaetze 2 und 3 ein Anspruch auf
bevorzugten Netzzugang im Fall von Engpaessen im deutschen Uebertragungsnetz zu.

(2) Berechtigt sind Anschlussnehmer,
1. die bis zum 31. Dezember 2007 ein Netzanschlussbegehren mit vollstaendigen Angaben
   nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 an den Netzbetreiber gerichtet haben und
2. deren Erzeugungsanlage in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember
   2012 an das Netz angeschlossen wird oder ausschliesslich aufgrund von Umstaenden,
   die sie nicht zu vertreten haben, erst zu einem spaeteren Zeitpunkt an das Netz
   angeschlossen werden kann.

(3) Der Anspruch auf bevorzugten Netzzugang nach Absatz 1 ist auf zehn Jahre
ab dem Datum der ersten Netzeinspeisung, spaetestens jedoch ab dem 31. Dezember
2012, befristet. Er hat zum Inhalt, dass abweichend von § 15 Abs. 2 der
Stromnetzzugangsverordnung von dem Netzbetreiber im Fall eines Engpasses die
Bereitstellung von Leitungskapazitaet ohne die Erhebung von zusaetzlichen Entgelten
verlangt werden kann. Wuerde durch die Ausuebung von Rechten nach Absatz 1 mehr als die
Haelfte der verfuegbaren Leitungskapazitaet in Anspruch genommen, so sind die bevorzugten
Netzzugangsrechte anteilig zu kuerzen.

§ 8 Kostentragung
(1) Der Anschlussnehmer traegt die Kosten fuer die Verbindung zwischen der
Erzeugungsanlage und dem Netzanschlusspunkt.

(2) Vorbehaltlich des Satzes 3 hat der Anschlussnehmer Kosten, die im Zuge einer
erforderlichen Ertuechtigung des Netzanschlusspunktes anfallen, insoweit zu tragen, als
sie durch ausschliesslich vom Anschlussnehmer genutzte Betriebsmittel verursacht sind.
Satz 1 gilt fuer Kosten von Massnahmen zum Ausbau des Netzes bis zum naechsten Netzknoten
im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Anschaffungs- und Herstellungskosten von
Betriebsmitteln, die in das Eigentum des Netzbetreibers oder von Dritten uebergehen, hat
der Anschlussnehmer nicht zu tragen.

(3) Kosten zur Verstaerkung des Netzes sowie einen Baukostenzuschuss hat der
Anschlussnehmer nicht zu tragen.

Teil 2
Sonstige Bestimmungen

§ 9 Kraftwerksanschluss-Register
Die Netzbetreiber haben ein gemeinsames Register aller Erzeugungsanlagen, die
bestehen oder fuer die ein Netzanschlussbegehren nach § 3 Abs. 2 vorliegt, und
eine uebersichtliche Darstellung des Netzschemaplans und der Netzauslastung,
einschliesslich der Kennzeichnung bestehender oder erwarteter Engpaesse zu fuehren. In
diesem Register sind auch die Standorte nicht nur voruebergehend stillgelegter oder
endgueltig aufgegebener Erzeugungsanlagen zu erfassen und jeweils mit einer geeigneten
Kennzeichnung zu versehen. Die Daten sind Anschlussnehmern sowie auf Anforderung den
Energieaufsichtsbehoerden und Regulierungsbehoerden in geeigneter Form zur Verfuegung zu
stellen.

§ 10 Festlegungen der Regulierungsbehoerde
Zur Verwirklichung eines effizienten Anschlusses von Erzeugungsanlagen an das
Netz und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann
die Regulierungsbehoerde Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes zur naeheren Ausgestaltung des zwischen Anschlussnehmern und
Netzbetreibern einzuhaltenden Verfahrens im Zuge der Beantragung und Gewaehrung eines
Netzanschlusses treffen. Dies umfasst insbesondere die Ausgestaltung und den Inhalt der
                                          -6-
      
                                                                              

gegenseitigen Informationspflichten, Vorleistungspflichten, Fristenregelungen sowie der
standardisierten Bedingungen fuer einen Netzanschlussvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 2.

Teil 3
Schlussvorschriften

§ 11 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.




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