Verordnung ueber Lieferbeschraenkungen
fuer Kraftstoff in einer Versorgungskrise
(Kraftstoff-Lieferbeschraenkungs-Verordnung
- KraftstoffLBV)
KraftstoffLBV

vom  26.04.1982



"Kraftstoff-Lieferbeschraenkungs-Verordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 520), die
zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 594) geaendert
worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 12 G v. 25.4.2007 I 594

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.5.1982      Zur Anwendung vgl. § 22

Eingangsformel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 und des § 2 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 3 Abs.
1 und 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681),
das durch Gesetz vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2305) zuletzt geaendert worden ist,
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

1. Abschnitt
Liefer- und Bezugsbeschraenkungen fuer Kraftstoffe

§ 1 Liefer- und Bezugsbeschraenkungen
(1) Kraftstoffhaendler duerfen Kraftstoff nur gegen Bezugscheine in der darin
bezeichneten Menge an Abnehmer liefern. Diese duerfen Kraftstoff nur auf Bezugscheine in
der darin bezeichneten Menge beziehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Dieselkraftstoff fuer Schiffe, die gewerblich, fuer die
Fischerei oder zur Erfuellung oeffentlicher Aufgaben genutzt werden, an oder ueber die fuer
diese Schiffe bestimmten Versorgungseinrichtungen ohne Bezugscheine, jedoch nur gegen
Quittung des Abnehmers geliefert und bezogen werden; aus der Quittung muessen sich der
Abnehmer, die gelieferte Menge und der Verwendungszweck ergeben.

(3) Kraftstoffhaendler ist, wer gewerbsmaessig in eigenem oder in fremdem Namen Kraftstoff
abgibt. Abnehmer ist, wer Kraftstoff zum Zweck des Endverbrauchs bezieht.

(4) Kraftstoffe sind Benzin (Ottokraftstoff) und Dieselkraftstoff.

§ 2 Beginn der Liefer- und Bezugsbeschraenkungen
Der Beginn der Liefer- und Bezugsbeschraenkungen wird durch Verordnung bestimmt. Er kann
fuer Benzin und Dieselkraftstoff unterschiedlich sein.

§ 3 Geltungsdauer von Bezugscheinen
(1) Bezugscheine werden fuer eine Versorgungsperiode zugeteilt. Sie gelten nur fuer diese
Versorgungsperiode, wenn nicht durch Verordnung vorgesehen wird, dass nicht ausgenutzte
Bezugscheine nach Ablauf der Versorgungsperiode weitergelten.

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(2) Die Versorgungsperioden werden durch Verordnung bestimmt.

2. Abschnitt
Zuteilung von Bezugscheinen auf Antrag fuer bestimmten
Bedarf

§ 4 Bedarf, fuer den Bezugscheine zugeteilt werden
(1) Auf Antrag werden Bezugscheine ueber die erforderliche Kraftstoffmenge zugeteilt
1. zur Erfuellung oeffentlicher Aufgaben,
2. fuer gewerbliche, landwirtschaftliche und freiberufliche Zwecke und sonst zur
   Ausuebung einer beruflichen Taetigkeit,
3. fuer Fahrten zur Arbeits- oder Ausbildungsstelle,
4. fuer die Benutzung eines Fahrzeugs durch Behinderte, die wegen Art oder Schwere
   ihrer Behinderung auf die Benutzung eines Fahrzeugs angewiesen sind.

(2) Erforderlich ist eine Kraftstoffmenge fuer Personenkraftwagen und Kraftraeder nur,
soweit ein Fussweg nicht zumutbar ist oder andere Befoerderungsmoeglichkeiten nicht zur
Verfuegung stehen oder nicht zumutbar sind.

(3) Auch wenn die Voraussetzungen der Absaetze 1 und 2 vorliegen, duerfen in den Faellen
des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 Bezugscheine hoechstens ueber folgende Kraftstoffmenge
zugeteilt werden:
1. Antragstellern nach § 7, deren Kraftstoffbedarf auf Grund von Kilometerangaben
   berechnet wird, duerfen fuer jeden Monat einer Versorgungsperiode Bezugscheine
   hoechstens ueber die Kraftstoffmenge zugeteilt werden, die fuer die vom Antragsteller
   bisher monatlich im Durchschnitt gefahrenen Kilometer notwendig ist. Dabei ist
   der Zeitraum von 12 Monaten vor Beginn der ersten Versorgungsperiode oder, wenn
   die Fahrten erst innerhalb dieses Zeitraums aufgenommen wurden, der Zeitraum seit
   Aufnahme der Fahrten zugrunde zu legen. Der fuer je 100 km zu beruecksichtigende
   Kraftstoffbedarf wird durch Verordnung bestimmt.
2. Antragstellern nach den §§ 8 und 9, deren Kraftstoffbedarf in Litern anzugeben
   ist, duerfen fuer jeden Monat einer Versorgungsperiode Bezugscheine hoechstens
   ueber die Kraftstoffmenge zugeteilt werden, die dem Verbrauch fuer diese Zwecke im
   Vergleichsmonat des Vorjahres entspricht. Uebersteigt bei Personenkraftwagen und
   Kraftraedern dieser Verbrauch gemessen an den gefahrenen Kilometern den in der
   Tabelle nach Nummer 1 Satz 3 festgelegten Verbrauch, so kann dieser Verbrauch der
   Bedarfsermittlung zugrunde gelegt werden.

(4) In den Faellen des Absatzes 3 Nr. 2 kann fuer einzelne Monate ein hoeherer Bedarf
anerkannt werden, wenn der monatliche Durchschnittsbedarf in dem Zeitraum, fuer
den der Antrag gestellt wird, nicht hoeher ist als der Durchschnittsverbrauch im
Vergleichszeitraum des Vorjahres.

(5) Fuer einen anderen als den nach den Absaetzen 1 bis 4 zu beruecksichtigenden Bedarf
koennen Bezugscheine nur zugeteilt werden,
1. wenn zwingende persoenliche oder wirtschaftliche Gruende vorliegen und soweit die
   Zuteilung notwendig ist, um unbillige Haerten zu vermeiden,
2. soweit wegen Neuaufnahme der Taetigkeit ein Verbrauch im Vergleichszeitraum nicht
   vorliegt,
3. wenn ein zusaetzlicher Bedarf als Folge von Verkehrsverlagerungen entsteht, die
   insgesamt zu einer Verminderung des Kraftstoffverbrauchs fuer die in Absatz 1
   genannten Zwecke fuehren,
4. wenn auf Grund aussergewoehnlicher Umstaende ein dringender, anders nicht zu deckender
   Bedarf zur Erfuellung oeffentlicher Aufgaben entsteht.


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§ 5 Zuteilungskuerzungen durch Verordnung
Die sich nach § 4 ergebende Menge an Kraftstoff kann fuer die in § 4 Abs. 1 genannten
Zwecke durch Verordnung gekuerzt oder auf andere Weise kontingentiert werden.

§ 6 Antragsberechtigte
(1) Antragsberechtigt nach § 4 ist der Halter des Fahrzeugs oder der Betreiber der
Maschine oder des Motors, fuer die Kraftstoff benoetigt wird.

(2) Halter von Fahrzeugen, die nach § 18 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
zulassungspflichtig sind, sind nach § 4 antragsberechtigt nur, wenn die Zulassung
im Geltungsbereich dieser Verordnung erfolgt ist. Halter sonstiger Fahrzeuge oder
Betreiber von Maschinen oder Motoren sind antragsberechtigt nur, wenn die Fahrzeuge,
Maschinen oder Motoren im Geltungsbereich dieser Verordnung betrieben werden.

3. Abschnitt
Verfahrensvorschriften zu den §§ 4 bis 6

§ 7 Antraege von Privatpersonen
(1) Nichtselbstaendig Taetige oder nicht Berufstaetige haben Bezugscheine auf Vordrucken
nach dem Muster der Anlage 1 zu beantragen. Gleiches gilt fuer selbstaendig Taetige,
soweit der geltend gemachte Kraftstoffbedarf mit der selbstaendigen Taetigkeit nicht im
Zusammenhang steht.

(2) Fuer jedes Fahrzeug, jede Maschine und jeden Motor ist ein gesonderter Vordruck zu
verwenden.

(3) Die Voraussetzungen fuer eine Zuteilung sind durch die im Vordruck vorgesehenen
Bestaetigungen nachzuweisen. Sind solche Bestaetigungen nicht vorgesehen oder koennen sie
nicht erlangt werden, so sind die Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

§ 8 Antraege von Gewerbetreibenden, Landwirten, freiberuflich Taetigen sowie
fuer sonstigen beruflichen Bedarf
(1) Gewerbetreibende, Landwirte, freiberuflich oder sonst selbstaendig Taetige
sowie juristische Personen oder sonstige Vereinigungen des privaten Rechts haben
Bezugscheine fuer ihren gesamten zur Ausuebung ihrer gewerblichen, landwirtschaftlichen
oder beruflichen Taetigkeiten erforderlichen Kraftstoffbedarf auf Vordrucken nach
dem Muster der Anlage 2 zu beantragen. Sie haben die Vordrucke auch zu verwenden,
wenn sie Bezugscheine fuer Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstaette beantragen.
Die Voraussetzungen fuer eine Zuteilung sind durch die im Vordruck vorgesehenen
Bestaetigungen nachzuweisen. Sind solche Bestaetigungen nicht vorgesehen oder koennen sie
nicht erlangt werden, so sind die Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(2) Ist Halter der Fahrzeuge oder Betreiber der Maschinen oder Motoren ein gewerbliches
oder landwirtschaftliches Unternehmen mit mehreren Niederlassungen, so ist die
Hauptniederlassung antragsberechtigt. Abweichend davon ist der Antrag von der
Zweigniederlassung zu stellen, wenn diese im Handelsregister, in der Handwerksrolle
oder im Verzeichnis der handwerksaehnlichen Gewerbe eingetragen ist und die Fahrzeuge
auf sie zugelassen sind oder die Maschinen oder Motoren von ihr betrieben werden.
Entsprechendes gilt fuer im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassungen der
Gesellschaften der freien Berufe.

§ 9 Antraege der oeffentlichen Hand
Bund, Laender, Gemeinden (Gemeindeverbaende) und sonstige juristische Personen des
oeffentlichen Rechts haben Bezugscheine fuer den zur Erfuellung ihrer oeffentlichen
Aufgaben erforderlichen Kraftstoffbedarf auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 3 zu
beantragen.


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§ 10 Antragszeitraeume
(1) Ein Antrag kann fuer mehrere Versorgungsperioden, hoechstens jedoch fuer einen
Zeitraum von 12 Monaten nach Beginn der ersten Versorgungsperiode, gestellt werden,
wenn der Antragsteller den Kraftstoffbedarf fuer die weiteren Versorgungsperioden bei
der Antragstellung bereits absehen kann und nicht mit Veraenderungen rechnet. In diesem
Fall kann die zustaendige Stelle die Angaben des Antragstellers einer Zuteilung fuer die
weiteren Versorgungsperioden zugrunde legen.

(2) Der Antragsteller hat Veraenderungen, die den geltend gemachten Kraftstoffbedarf
vermindern, der zustaendigen Stelle unverzueglich mitzuteilen. Sie sind bei der Zuteilung
fuer die folgenden Versorgungsperioden zu beruecksichtigen.

§ 11 Vorabausgabe von Bezugscheinen
(1) Durch Verordnung kann fuer die erste Versorgungsperiode bestimmt werden, dass fuer
bestimmte Bedarfstraeger und Verwendungszwecke Bezugscheine ueber einen Teil der Menge
an Benzin oder Dieselkraftstoff, ueber die Bezugscheine beantragt werden, bereits vor
Bearbeitung des Antrags ausgegeben werden.

(2) Die zustaendigen Stellen geben Bezugscheine nach Absatz 1 gegen Abgabe der Antraege
und Empfangsbestaetigung aus.

(3) Der Nachweis, dass der Antragsteller zu den Bedarfstraegern gehoert, fuer die
Bezugscheine vorab ausgegeben werden, kann erbracht werden
1. bei Zugehoerigkeit des Antragstellers zu einer Industrie- und Handelskammer,
   Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer dadurch, dass der Antragsvordruck mit
   einem besonderen Kammeraufdruck versehen oder ihm ein besonderer von den Kammern
   den Antragsberechtigten zur Verfuegung gestellter Vordruck beigefuegt ist, aus dem
   Name und Anschrift des Antragsberechtigten sowie die zustaendige Kammer hervorgehen;
2. bei Mitgliedern entsprechender berufsstaendischer Koerperschaften des oeffentlichen
   Rechts durch eine Bescheinigung der zustaendigen Koerperschaft, dass der Antragsteller
   zu den Bedarfstraegern gehoert, fuer die Bezugscheine vorab ausgegeben werden;
3. durch eine Bescheinigung der dafuer zustaendigen Stelle, soweit keine Bescheinigung
   nach Nummer 1 oder 2 vorgelegt wird.

(4) Bei der Entscheidung ueber den Antrag wird die Kraftstoffmenge, ueber die
Bezugscheine vorab ausgegeben worden sind, angerechnet. Soweit diese Menge die dem
Antragsteller zustehende Menge uebersteigt, wird sie ihm bei der Zuteilung fuer die
zweite Versorgungsperiode abgezogen, wenn er die zuviel erhaltenen Bezugscheine nicht
der zustaendigen Stelle zurueckgegeben hat.

4. Abschnitt
Ausgabe von Bezugscheinen unabhaengig vom Bedarf

§ 12 Grundmenge fuer Kraftfahrzeuge
(1) Durch Verordnung kann fuer Kraftfahrzeuge je Versorgungsperiode eine Grundmenge
an Benzin und Dieselkraftstoff festgelegt werden, fuer die Bezugscheine unabhaengig vom
tatsaechlichen Bedarf ausgegeben werden.

(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass die Grundmengen auf den Bedarf fuer die
in § 4 Abs. 1 bezeichneten Zwecke anzurechnen sind.

§ 13 Ausgabe von Bezugscheinen ueber die Grundmenge
Bezugscheine ueber die Grundmenge werden ausgegeben
1. gegen Vorlage des Fahrzeugscheins oder, wenn ein solcher nicht erteilt wird,
   des nach § 18 Abs. 5 und 6 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlichen
   Nachweises der Betriebserlaubnis und
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2. gegen Empfangsbestaetigung.


5. Abschnitt
Zustaendigkeiten

§ 14 Zustaendige Stellen
(1) Zustaendige Stellen sind, soweit sich aus den Absaetzen 2 und 3 und aus § 16 Abs.
3 nichts anderes ergibt, die nach § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes 1975
bestimmten Stellen.

(2) Bundesbehoerden, die obersten Bundesbehoerden nachgeordnet sind, erhalten
Bezugscheine von den obersten Bundesbehoerden, die obersten Bundesbehoerden vom
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie oder einer von ihm bestimmten Stelle.
Einzelnen Verwaltungsstellen dieser Bedarfstraeger koennen jedoch von den nach Absatz
1 zustaendigen Stellen auf Antrag Bezugscheine zugeteilt werden, wenn ein dringender,
anders nicht rechtzeitig zu deckender Bedarf besteht.

(3) Der Berechtigte kann sich die Bezugscheine ueber eine auf Grund eines Antrags nach
den §§ 7 bis 9 bewilligte Kraftstoffmenge oder ueber die Grundmenge bei jeder nach
Absatz 1 zustaendigen Ausgabestelle gegen Empfangsbestaetigung aushaendigen lassen.

(4) Die Eisenbahnen des Bundes erhalten Bezugscheine vom Bundesministerium fuer Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung.

(5) Die Unternehmen gemaess § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes,
soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung gemaess § 3 des vorgenannten Gesetzes
verpflichtet sind, erhalten Bezugsscheine vom Bundesministerium fuer Wirtschaft und
Technologie. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

6. Abschnitt
Zuteilung von Kraftstoff fuer auswaertige Kraftfahrzeuge
sowie in sonstigen besonderen Faellen

§ 15 Zuteilung fuer ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung
zugelassene Kraftfahrzeuge
Fuer ausserhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zugelassene oder beheimatete
Kraftfahrzeuge koennen im Rahmen der verfuegbaren Kraftstoffmengen auf Antrag
Bezugscheine zugeteilt werden. Antragsberechtigung sowie die Voraussetzungen fuer die
Zuteilung und deren Hoehe werden durch Verordnung geregelt.

§ 16 Bezugscheine fuer Vertretungen anderer Staaten, internationale
Organisationen und verbuendete Streitkraefte
(1) Diplomatische Vertretungen, berufskonsularische Vertretungen und bevorrechtigte
internationale Organisationen sowie die Mitglieder dieser Vertretungen und
Organisationen erhalten Bezugscheine ueber die zur Erfuellung ihrer Aufgaben
erforderliche Kraftstoffmenge. § 4 Abs. 2 bis 5, §§ 5 und 12 Abs. 2 sind entsprechend
anzuwenden. Die Zuteilung der Bezugscheine erfolgt unter der Voraussetzung und im
Rahmen der Gegenseitigkeit. Das Vorliegen der Gegenseitigkeit wird vom Auswaertigen Amt
und vom Bundeskanzleramt im Rahmen ihrer Zustaendigkeit festgestellt.

(2) Die im Geltungsbereich dieser Verordnung stationierten verbuendeten Streitkraefte
und die internationalen militaerischen Hauptquartiere der NATO sowie ihre Mitglieder
erhalten Bezugscheine ueber die zur Erfuellung ihrer Aufgaben erforderliche
Kraftstoffmenge, soweit der Kraftstoffbedarf auch vor Eintritt der Lieferbeschraenkungen
durch Bezuege im Geltungsbereich dieser Verordnung gedeckt wurde. Ein darueber


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hinausgehender Bedarf kann nur in besonderen Faellen gedeckt werden. § 4 Abs. 2 bis 5,
§§ 5 und 12 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Das Auswaertige Amt und das Bundeskanzleramt teilen im Rahmen ihrer Zustaendigkeit
den diplomatischen Vertretungen und den bevorrechtigten internationalen Organisationen
die Bezugscheine auf Antrag zu. Berufskonsularische Vertretungen erhalten
die Bezugscheine auf Antrag von den nach § 14 Abs. 1 zustaendigen Stellen. Das
Bundesministerium der Verteidigung teilt den in Absatz 2 genannten Streitkraeften und
militaerischen Hauptquartieren die Bezugscheine auf Antrag zu.

(4) In Antraegen nach Absatz 3 ist der geltend gemachte Kraftstoffbedarf glaubhaft zu
machen.

7. Abschnitt
Vorschriften fuer Kraftstoffhaendler

§ 17 Lieferpflicht
Kraftstoffhaendler, die an einer Tankstelle Kraftstoff abgeben, sind verpflichtet,
Abnehmern Kraftstoff gegen Bezugscheine zu liefern, soweit sie ueber Vorraete verfuegen.

§ 18 Ablieferung von Bezugscheinen
(1) Kraftstoffhaendler haben die Bezugscheine unter Angabe der sich insgesamt
daraus ergebenden Kraftstoffmenge sortiert und durch Abstempelung entwertet bei den
zustaendigen Stellen abzuliefern.

(2) Diese stellen den Kraftstoffhaendlern einen Berechtigungsschein ueber die
Kraftstoffmenge aus, die sich aus den abgelieferten Bezugscheinen ergibt.

§ 19 Abgabe und Bezug von Kraftstoff zwischen Kraftstoffhaendlern
(1) Von der zweiten Lieferung in der ersten Versorgungsperiode an duerfen
Kraftstoffhaendler Kraftstoff
1. nur gegen Aushaendigung der in § 18 Abs. 2 genannten Berechtigungsscheine oder
2. in den Faellen des § 1 Abs. 2 nur gegen Aushaendigung der dort genannten Quittungen
   der Abnehmer
an andere Kraftstoffhaendler liefern oder von diesen beziehen. Dabei duerfen die
Lieferungen und der Bezug die aus den Berechtigungsscheinen oder Quittungen
ersichtliche Menge nur bis zu 1 vom Hundert ueberschreiten.

(2) Eine Vorauslieferung auf einen noch ausstehenden Berechtigungsschein ist gegen
Lieferbestaetigung zulaessig, wenn der Kraftstoffhaendler glaubhaft versichert, den
Berechtigungsschein seinem Lieferanten spaetestens zwei Wochen nach der Lieferung
auszuhaendigen. Wird der Berechtigungsschein bis dahin nicht nachgereicht, darf der
Lieferant nicht mehr an diesen Kraftstoffhaendler liefern und dieser keinen Kraftstoff
mehr beziehen, bis der ausstehende Berechtigungsschein dem Lieferanten ausgehaendigt
ist.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer den Handel der Einfuehrer und Hersteller von
Kraftstoff untereinander. Diese haben die Berechtigungsscheine und Quittungen aus einer
Versorgungsperiode nach deren Ablauf noch 12 Monate aufzubewahren.

8. Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 20 Ordnungswidrigkeiten


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Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 oder § 19 Abs. 1 oder 2 Satz 2 Kraftstoff liefert oder
   bezieht,
2. in einer Quittung nach § 1 Abs. 2, in einem Antrag nach den §§ 7, 8, 15 Satz 1
   oder § 16 Abs. 3, in einem Nachweis nach § 11 Abs. 3 oder bei der Ablieferung von
   Bezugscheinen nach § 18 Abs. 1 unrichtige Angaben macht,
3. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Veraenderung nicht unverzueglich mitteilt,
4. Bezugscheine ueber eine Grundmenge nach § 12 Abs. 1 fuer dasselbe Fahrzeug und
   dieselbe Versorgungsperiode mehrmals entgegennimmt,
5. entgegen § 17 Kraftstoff nicht liefert,
6. entgegen § 18 Abs. 1 einen Bezugschein nicht abliefert,
7. entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einen Berechtigungsschein oder eine Quittung nicht
   aufbewahrt.


9. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 21 (weggefallen)
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§ 22 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

(2) Voraussetzung fuer die Anwendung dieser Verordnung ist
1. die Feststellung der Bundesregierung, dass die Energieversorgung im Sinne des § 1
   Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefaehrdet oder gestoert
   ist,
2. der Erlass einer Verordnung nach dem Energiesicherungsgesetz 1975, die diese
   Verordnung ergaenzt.

Anlage 1
(Inhalt: nicht darstellbarer Vordruck,
Fundstelle: BGBl. I 1982, 525 - 528)

Anlage 2
(Inhalt: Nicht darstellbarer Vordruck,
Fundstelle: BGBl. I 1982, 529 - 533)

Anlage 3
(Inhalt: nicht darstellbarer Vordruck,
Fundstelle: BGBl. I 1982, 534 - 535)




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