Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen in den
Teilen I und II der Meisterpruefung
im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk
(Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung -
KfzTechMstrV)
KfzTechMstrV
vom 10.08.2000
"Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung vom 10. August 2000 (BGBl. I S. 1286)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 1.2001
Erlaeuterungen zu der Meisterpruefungsverordnung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk
werden im Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs.
1 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet
das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung:
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
(1) Die Meisterpruefung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk umfasst folgende selbstaendige
Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der gebraeuchlichen Arbeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
IV).
(2) Die Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II bestimmen sich nach dieser
Rechtsverordnung. Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die
Regelungen ueber das Bestehen der Meisterpruefung insgesamt bestimmen sich nach der
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Verordnung ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 18. Juli
2000 (BGBl. I S. 1078).
Abschnitt 2
Vorschriften fuer die Teile I und II der Meisterpruefung
§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk wird festgestellt,
dass der Pruefling befaehigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstaendig zu fuehren,
Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalfuehrung
und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche
Handlungskompetenz selbstaendig an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen und
umzusetzen.
(2) Dem Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterpruefung folgende
Taetigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
1. Auftraege gemeinsam mit dem Kunden ermitteln, dabei die rechtlichen, technischen und
organisatorischen Vorgaben beachten, Auftragsabwicklung planen und veranlassen,
dabei die personellen, ausbildungs- und ausstattungsbezogenen und wirtschaftlichen
Bedingungen beruecksichtigen,
2. Diagnose- und Pruefungsbedarf an Kraftfahrzeugen einschliesslich Kraftraedern
und Flurfoerderzeugen, an Anhaengefahrzeugen fuer Kraftfahrzeuge sowie an
Fahrzeugbaugruppen, -systemen und -teilen feststellen, Diagnosen stellen, Kunden
beraten und Reklamationen bearbeiten,
3. Umfang von Unfall- und Karosserieschaeden klaeren, Kundengespraeche unter Beachtung
der geltenden Rechtslage fuehren, Umfang der Instandsetzung festlegen, Dauer der
Instandsetzung bestimmen und Termine vereinbaren,
4. Kraftfahrzeuge einschliesslich Kraftraeder und Flurfoerderzeuge, Anhaengefahrzeuge fuer
Kraftfahrzeuge sowie Fahrzeugbaugruppen, -systeme und -teile nach den Vorgaben der
Hersteller zum Zwecke der Diagnose, Instandhaltung sowie Aus-, Um- und Nachruestung
identifizieren und die notwendigen Informationen, Arbeitsmittel und Ausruestungen
bereitstellen,
5. Zubehoer und Zusatzausstattungen gemeinsam mit dem Kunden auswaehlen, dabei die
technischen und rechtlichen Vorgaben beachten, Bezugsquellen fuer Teile, Werk- und
Hilfsstoffe kennen oder ermitteln,
6. Kostenvoranschlaege ausarbeiten, dabei die Preiskalkulation entsprechend der
Betriebskostenstruktur durchfuehren,
7. Kraftfahrzeuge einschliesslich Kraftraeder und Flurfoerderzeuge, Anhaengefahrzeuge
fuer Kraftfahrzeuge sowie Fahrzeugbaugruppen, -systeme und -teile, Karosserien,
Rahmen und deren Teile unter Beachtung der technischen und rechtlichen Vorgaben
untersuchen und instand halten, einschliesslich der Lackierung; Zusatzeinrichtungen
aus-, um- und nachruesten,
8. Durchlauf der Instandsetzungsauftraege sichern, erforderliche Dokumentationen
erstellen, veranlassen und ueberwachen; Daten von Betriebsabteilungen oder
von externen Dienstleistern zur Rechnungsstellung erfassen; Arbeitsumfang und
Rechnungshoehe pruefen, erklaeren und begruenden,
9. Aufgaben der Betriebsfuehrung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung
und des Personaleinsatzes, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des
Informationssystems, der Qualitaetskontrolle und -verbesserung, des Arbeitsschutzes
und des Umweltschutzes, einschliesslich der Verwendung loesemittelarmer oder
wasserbasierender, loesemittelfreier Produkte, wahrnehmen.
§ 3 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Der Teil I der Meisterpruefung umfasst als Pruefungsbereich eine Situationsaufgabe
und ein darauf bezogenes Fachgespraech.
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(2) Die Ausfuehrung der Situationsaufgabe soll 6,5 Stunden nicht ueberschreiten, das
Fachgespraech soll nicht laenger als 30 Minuten dauern.
(3) Die Situationsaufgabe und das Fachgespraech sind gesondert zu bewerten. Die
Pruefungsleistungen in der Situationsaufgabe und im Fachgespraech sind im Verhaeltnis
2:1 zu gewichten. Hieraus ist eine Gesamtbewertung zu bilden. Mindestvoraussetzung
fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung ist eine insgesamt ausreichende
Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder bei der Situationsaufgabe noch beim
Fachgespraech mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
§ 4 Situationsaufgabe
(1) Der Pruefling hat eine ganzheitliche Situationsaufgabe durchzufuehren, die
einem Kundenauftrag entspricht. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er einen
Kundenauftrag im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk planen, durchfuehren und abschliessen
kann. Die Situationsaufgabe kann aus Aufgabenbloecken bestehen und findet an
Kraftfahrzeugen oder an Fahrzeugbaugruppen und -systemen unter Nutzung der vom
Meisterpruefungsausschuss zugelassenen branchenueblichen und dem Stand der Technik
entsprechenden Informationshilfen statt.
(2) Als Situationsaufgabe ist eine der nachstehend genannten Aufgaben auszufuehren,
wobei der Pruefling zwischen der Aufgabe nach Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 waehlen kann:
1. Diagnose an drei vom Meisterpruefungsausschuss vorgegebenen Fahrzeugsystemen
zum Zwecke der Fehlersuche vornehmen, Instandsetzungswege und
Instandsetzungsalternativen, auch unter Beruecksichtigung von Karosserieschaeden,
bestimmen und beurteilen; fuer eines dieser Fahrzeugsysteme nach Vorgabe des
Meisterpruefungsausschusses einen Kostenvoranschlag erstellen, eine Instandsetzung
durchfuehren, die Diagnose- und Instandsetzungsergebnisse dokumentieren sowie eine
Nachkalkulation durchfuehren.
Als Fahrzeugsysteme kommen in Betracht:
a) Bordnetze,
b) Beleuchtungssysteme,
c) Ladestromsysteme,
d) Startsysteme,
e) Motormanagement- und Antriebssysteme,
f) Fahrzeugsicherheits- und Komfortsysteme,
g) Informations- und Kontrollsysteme,
h) Diebstahlsicherungssysteme.
2. Eine schadhafte Fahrzeugkarosserie vermessen, Instandsetzungsweg unter
Beachtung des Schadenumfangs bestimmen und dabei Instandsetzungsalternativen
beurteilen, Kostenvoranschlag erstellen, Instandsetzung durchfuehren, Mess- und
Instandsetzungsergebnisse dokumentieren sowie eine Nachkalkulation durchfuehren.
Folgende Pruefungsleistungen sind dabei zu erbringen:
a) ein Karosseriebauteil unter Beruecksichtigung der Richt- und Trennvorgaenge sowie
unter Anwendung der erforderlichen Fuegetechniken ersetzen,
b) eine Tuer, eine Haube oder ein anderes bewegliches Teil einpassen,
c) ein Karosseriebauteil ausbeulen,
d) eine lackierfertige, grundierte Oberflaeche einschliesslich des Korrosionsschutzes
wiederherstellen sowie ein Karosseriebauteil lackieren,
e) ein Bordnetz, ein Beleuchtungssystem oder ein Fahrzeugsicherheits- und
Komfortsystem pruefen und instand setzen.
(3) Fuer die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe nach Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 wird
das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen gebildet.
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§ 5 Fachgespraech
Auf der Grundlage der Pruefungsleistungen in der Situationsaufgabe ist ein
Fachgespraech zu fuehren. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die fachlichen
Zusammenhaenge aufzeigen kann, die der Situationsaufgabe zugrunde liegen, den
Ablauf der Situationsaufgabe begruenden sowie mit der Situationsaufgabe verbundene
berufsbezogenen Probleme und deren Loesungen darstellen kann und dabei in der Lage ist,
neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.
§ 6 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling durch Verknuepfung technologischer,
ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse
nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Loesungswege
aufzeigen und dokumentieren kann.
(2) Pruefungsfaecher sind:
1. Kraftfahrzeuginstandhaltungstechnik und Kraftfahrzeugtechnik,
2. Auftragsabwicklung,
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem der Pruefungsfaecher ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss. Dabei sollen die Aufgaben jeweils mehrere der nachfolgend
aufgefuehrten Qualifikation verknuepfen:
1. Kraftfahrzeuginstandhaltungstechnik und Kraftfahrzeugtechnik:
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
kraftfahrzeuginstandhaltungstechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung
wirtschaftlicher und oekologischer Aspekte in einem Kraftfahrzeugbetrieb
zu bearbeiten. Er soll kraftfahrzeugtechnische Sachverhalte beurteilen und
beschreiben. Hierfuer kommen in Betracht:
a) Aufbau, Wirkungsweise und Funktion von Fahrzeugsystemen und Fahrzeugkarosserien
beschreiben und beurteilen,
b) Methoden der Diagnose, Wartung, Instandsetzung und Messtechnik beruecksichtigen,
c) Verbindungstechniken, Instandsetzungswege und -methoden fuer die Fahrzeug- und
Karosserieinstandsetzung unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften beschreiben
und beurteilen,
d) auf die Kraftfahrzeugtechnik bezogene physikalische, chemische und
werkstofftechnische Kenndaten bewerten und Normen und ihre Bedeutung fuer die
Kraftfahrzeuginstandhaltung beurteilen,
e) die fuer die Kraftfahrzeuginstandhaltung und Kraftfahrzeugzulassung
geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln ermitteln und im Rahmen der
Kraftfahrzeuginstandhaltung beachten,
f) kraftfahrzeuginstandhaltungstechnische oder kraftfahrzeugtechnische Sachverhalte
beschreiben und beurteilen.
2. Auftragsabwicklung:
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei Instandhaltungen die fuer
den technischen und wirtschaftlichen Erfolg notwendigen ablauftechnischen Massnahmen
in einem Kraftfahrzeugbetrieb kundenorientiert einzuleiten und abzuschliessen.
Hierfuer kommen in Betracht:
a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,
b) Unterauftraege vergeben und kontrollieren,
c) Schadensaufnahme an unfallbeschaedigten Fahrzeugen darstellen,
Instandsetzungsmethoden vorschlagen und die erforderliche Abwicklung eroertern,
d) qualitaetssichernde Aspekte bei der Auftragsannahme und bei der Einsteuerung von
Auftraegen in das innerbetriebliche Informationssystem beschreiben.
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3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation:
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
und Betriebsorganisation in einem Kraftfahrzeugbetrieb wahrzunehmen. Hierfuer kommen
in Betracht:
a) Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammenfassen und Preise kalkulieren,
b) Stundenverrechnungssaetze anhand einer vorgegebenen Kostenstruktur berechnen,
c) betriebliche Kennzahlen fuer die Kraftfahrzeuginstandhaltung anhand vorgegebener
Schemata ermitteln und nutzen,
d) betriebliche Qualitaetskontrolle und -verbesserung entwickeln und darstellen,
e) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden beschreiben,
f) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre Einsatzmoeglichkeiten
bewerten sowie Moeglichkeiten der innerbetrieblichen Kommunikation beschreiben
und bewerten.
(4) Die Pruefung im Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll insgesamt nicht
laenger als acht Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs Stunden taeglich darf nicht
ueberschritten werden.
(5) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Pruefungsfaecher
auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine
muendliche Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn diese das bestehen des Teils
der Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger
als 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Pruefung und der
Ergaenzungspruefung ist im Verhaeltnis 2:1 zu gewichten.
(6) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Pruefungsfach auch
nach durchgefuehrter Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, ist
die Pruefung des Teils II nicht bestanden.
Abschnitt 3
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 7 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 31. Dezember 2000 begonnenen Pruefungsverfahren werden auf Antrag des
Prueflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung zur
Pruefung bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 sind auf Antrag des Prueflings die bisherigen
Vorschriften anzuwenden.
(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2002 zu einer
Wiederholungspruefung anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis
zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften ablegen.
§ 8 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
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