Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen in den
Teilen I und II der Meisterpruefung
im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk
(Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung -
KfzTechMstrV)
KfzTechMstrV

vom  10.08.2000



"Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung vom 10. August 2000 (BGBl. I S. 1286)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 1.2001


Erlaeuterungen zu der Meisterpruefungsverordnung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk
werden im Bundesanzeiger veroeffentlicht.

Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs.
1 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet
das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung:

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
(1) Die Meisterpruefung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk umfasst folgende selbstaendige
Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der gebraeuchlichen Arbeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
   rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
   IV).

(2) Die Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II bestimmen sich nach dieser
Rechtsverordnung. Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die
Regelungen ueber das Bestehen der Meisterpruefung insgesamt bestimmen sich nach der


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Verordnung ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 18. Juli
2000 (BGBl. I S. 1078).

Abschnitt 2
Vorschriften fuer die Teile I und II der Meisterpruefung

§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk wird festgestellt,
dass der Pruefling befaehigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstaendig zu fuehren,
Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalfuehrung
und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche
Handlungskompetenz selbstaendig an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen und
umzusetzen.

(2) Dem Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterpruefung folgende
Taetigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
1. Auftraege gemeinsam mit dem Kunden ermitteln, dabei die rechtlichen, technischen und
   organisatorischen Vorgaben beachten, Auftragsabwicklung planen und veranlassen,
   dabei die personellen, ausbildungs- und ausstattungsbezogenen und wirtschaftlichen
   Bedingungen beruecksichtigen,
2. Diagnose- und Pruefungsbedarf an Kraftfahrzeugen einschliesslich Kraftraedern
   und Flurfoerderzeugen, an Anhaengefahrzeugen fuer Kraftfahrzeuge sowie an
   Fahrzeugbaugruppen, -systemen und -teilen feststellen, Diagnosen stellen, Kunden
   beraten und Reklamationen bearbeiten,
3. Umfang von Unfall- und Karosserieschaeden klaeren, Kundengespraeche unter Beachtung
   der geltenden Rechtslage fuehren, Umfang der Instandsetzung festlegen, Dauer der
   Instandsetzung bestimmen und Termine vereinbaren,
4. Kraftfahrzeuge   einschliesslich Kraftraeder und Flurfoerderzeuge, Anhaengefahrzeuge fuer
   Kraftfahrzeuge   sowie Fahrzeugbaugruppen, -systeme und -teile nach den Vorgaben der
   Hersteller zum   Zwecke der Diagnose, Instandhaltung sowie Aus-, Um- und Nachruestung
   identifizieren   und die notwendigen Informationen, Arbeitsmittel und Ausruestungen
   bereitstellen,
5. Zubehoer und Zusatzausstattungen gemeinsam mit dem Kunden auswaehlen, dabei die
   technischen und rechtlichen Vorgaben beachten, Bezugsquellen fuer Teile, Werk- und
   Hilfsstoffe kennen oder ermitteln,
6. Kostenvoranschlaege ausarbeiten, dabei die Preiskalkulation entsprechend der
   Betriebskostenstruktur durchfuehren,
7. Kraftfahrzeuge einschliesslich Kraftraeder und Flurfoerderzeuge, Anhaengefahrzeuge
   fuer Kraftfahrzeuge sowie Fahrzeugbaugruppen, -systeme und -teile, Karosserien,
   Rahmen und deren Teile unter Beachtung der technischen und rechtlichen Vorgaben
   untersuchen und instand halten, einschliesslich der Lackierung; Zusatzeinrichtungen
   aus-, um- und nachruesten,
8. Durchlauf der Instandsetzungsauftraege sichern, erforderliche Dokumentationen
   erstellen, veranlassen und ueberwachen; Daten von Betriebsabteilungen oder
   von externen Dienstleistern zur Rechnungsstellung erfassen; Arbeitsumfang und
   Rechnungshoehe pruefen, erklaeren und begruenden,
9. Aufgaben der Betriebsfuehrung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung
   und des Personaleinsatzes, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des
   Informationssystems, der Qualitaetskontrolle und -verbesserung, des Arbeitsschutzes
   und des Umweltschutzes, einschliesslich der Verwendung loesemittelarmer oder
   wasserbasierender, loesemittelfreier Produkte, wahrnehmen.

§ 3 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Der Teil I der Meisterpruefung umfasst als Pruefungsbereich eine Situationsaufgabe
und ein darauf bezogenes Fachgespraech.
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(2) Die Ausfuehrung der Situationsaufgabe soll 6,5 Stunden nicht ueberschreiten, das
Fachgespraech soll nicht laenger als 30 Minuten dauern.

(3) Die Situationsaufgabe und das Fachgespraech sind gesondert zu bewerten. Die
Pruefungsleistungen in der Situationsaufgabe und im Fachgespraech sind im Verhaeltnis
2:1 zu gewichten. Hieraus ist eine Gesamtbewertung zu bilden. Mindestvoraussetzung
fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung ist eine insgesamt ausreichende
Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder bei der Situationsaufgabe noch beim
Fachgespraech mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.

§ 4 Situationsaufgabe
(1) Der Pruefling hat eine ganzheitliche Situationsaufgabe durchzufuehren, die
einem Kundenauftrag entspricht. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er einen
Kundenauftrag im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk planen, durchfuehren und abschliessen
kann. Die Situationsaufgabe kann aus Aufgabenbloecken bestehen und findet an
Kraftfahrzeugen oder an Fahrzeugbaugruppen und -systemen unter Nutzung der vom
Meisterpruefungsausschuss zugelassenen branchenueblichen und dem Stand der Technik
entsprechenden Informationshilfen statt.

(2) Als Situationsaufgabe ist eine der nachstehend genannten Aufgaben auszufuehren,
wobei der Pruefling zwischen der Aufgabe nach Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 waehlen kann:
1. Diagnose an drei vom Meisterpruefungsausschuss vorgegebenen Fahrzeugsystemen
   zum Zwecke der Fehlersuche vornehmen, Instandsetzungswege und
   Instandsetzungsalternativen, auch unter Beruecksichtigung von Karosserieschaeden,
   bestimmen und beurteilen; fuer eines dieser Fahrzeugsysteme nach Vorgabe des
   Meisterpruefungsausschusses einen Kostenvoranschlag erstellen, eine Instandsetzung
   durchfuehren, die Diagnose- und Instandsetzungsergebnisse dokumentieren sowie eine
   Nachkalkulation durchfuehren.
   Als Fahrzeugsysteme kommen in Betracht:
   a) Bordnetze,
   b) Beleuchtungssysteme,
   c) Ladestromsysteme,
   d) Startsysteme,
   e) Motormanagement- und Antriebssysteme,
   f) Fahrzeugsicherheits- und Komfortsysteme,
   g) Informations- und Kontrollsysteme,
   h) Diebstahlsicherungssysteme.

2. Eine schadhafte Fahrzeugkarosserie vermessen, Instandsetzungsweg unter
   Beachtung des Schadenumfangs bestimmen und dabei Instandsetzungsalternativen
   beurteilen, Kostenvoranschlag erstellen, Instandsetzung durchfuehren, Mess- und
   Instandsetzungsergebnisse dokumentieren sowie eine Nachkalkulation durchfuehren.
   Folgende Pruefungsleistungen sind dabei zu erbringen:
   a) ein Karosseriebauteil unter Beruecksichtigung der Richt- und Trennvorgaenge sowie
      unter Anwendung der erforderlichen Fuegetechniken ersetzen,
   b) eine Tuer, eine Haube oder ein anderes bewegliches Teil einpassen,
   c) ein Karosseriebauteil ausbeulen,
   d) eine lackierfertige, grundierte Oberflaeche einschliesslich des Korrosionsschutzes
      wiederherstellen sowie ein Karosseriebauteil lackieren,
   e) ein Bordnetz, ein Beleuchtungssystem oder ein Fahrzeugsicherheits- und
      Komfortsystem pruefen und instand setzen.


(3) Fuer die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe nach Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 wird
das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen gebildet.


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§ 5 Fachgespraech
Auf der Grundlage der Pruefungsleistungen in der Situationsaufgabe ist ein
Fachgespraech zu fuehren. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die fachlichen
Zusammenhaenge aufzeigen kann, die der Situationsaufgabe zugrunde liegen, den
Ablauf der Situationsaufgabe begruenden sowie mit der Situationsaufgabe verbundene
berufsbezogenen Probleme und deren Loesungen darstellen kann und dabei in der Lage ist,
neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.

§ 6 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling durch Verknuepfung technologischer,
ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse
nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Loesungswege
aufzeigen und dokumentieren kann.

(2) Pruefungsfaecher sind:
1. Kraftfahrzeuginstandhaltungstechnik und Kraftfahrzeugtechnik,
2. Auftragsabwicklung,
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem der Pruefungsfaecher ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss. Dabei sollen die Aufgaben jeweils mehrere der nachfolgend
aufgefuehrten Qualifikation verknuepfen:
1. Kraftfahrzeuginstandhaltungstechnik und Kraftfahrzeugtechnik:
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
   kraftfahrzeuginstandhaltungstechnische Aufgaben und Probleme unter Beachtung
   wirtschaftlicher und oekologischer Aspekte in einem Kraftfahrzeugbetrieb
   zu bearbeiten. Er soll kraftfahrzeugtechnische Sachverhalte beurteilen und
   beschreiben. Hierfuer kommen in Betracht:
   a) Aufbau, Wirkungsweise und Funktion von Fahrzeugsystemen und Fahrzeugkarosserien
      beschreiben und beurteilen,
   b) Methoden der Diagnose, Wartung, Instandsetzung und Messtechnik beruecksichtigen,
   c) Verbindungstechniken, Instandsetzungswege und -methoden fuer die Fahrzeug- und
      Karosserieinstandsetzung unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften beschreiben
      und beurteilen,
   d) auf die Kraftfahrzeugtechnik bezogene physikalische, chemische und
      werkstofftechnische Kenndaten bewerten und Normen und ihre Bedeutung fuer die
      Kraftfahrzeuginstandhaltung beurteilen,
   e) die fuer die Kraftfahrzeuginstandhaltung und Kraftfahrzeugzulassung
      geltenden Gesetze, Vorschriften und Regeln ermitteln und im Rahmen der
      Kraftfahrzeuginstandhaltung beachten,
   f) kraftfahrzeuginstandhaltungstechnische oder kraftfahrzeugtechnische Sachverhalte
      beschreiben und beurteilen.

2. Auftragsabwicklung:
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei Instandhaltungen die fuer
   den technischen und wirtschaftlichen Erfolg notwendigen ablauftechnischen Massnahmen
   in einem Kraftfahrzeugbetrieb kundenorientiert einzuleiten und abzuschliessen.
   Hierfuer kommen in Betracht:
   a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,
   b) Unterauftraege vergeben und kontrollieren,
   c) Schadensaufnahme an unfallbeschaedigten Fahrzeugen darstellen,
      Instandsetzungsmethoden vorschlagen und die erforderliche Abwicklung eroertern,
   d) qualitaetssichernde Aspekte bei der Auftragsannahme und bei der Einsteuerung von
      Auftraegen in das innerbetriebliche Informationssystem beschreiben.

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3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation:
   Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
   und Betriebsorganisation in einem Kraftfahrzeugbetrieb wahrzunehmen. Hierfuer kommen
   in Betracht:
   a) Arbeitspositionen zu Angebotspaketen zusammenfassen und Preise kalkulieren,
   b) Stundenverrechnungssaetze anhand einer vorgegebenen Kostenstruktur berechnen,
   c) betriebliche Kennzahlen fuer die Kraftfahrzeuginstandhaltung anhand vorgegebener
      Schemata ermitteln und nutzen,
   d) betriebliche Qualitaetskontrolle und -verbesserung entwickeln und darstellen,
   e) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden beschreiben,
   f) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre Einsatzmoeglichkeiten
      bewerten sowie Moeglichkeiten der innerbetrieblichen Kommunikation beschreiben
      und bewerten.


(4) Die Pruefung im Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll insgesamt nicht
laenger als acht Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs Stunden taeglich darf nicht
ueberschritten werden.

(5) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Pruefungsfaecher
auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine
muendliche Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn diese das bestehen des Teils
der Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger
als 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen schriftlichen Pruefung und der
Ergaenzungspruefung ist im Verhaeltnis 2:1 zu gewichten.

(6) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Pruefungsfach auch
nach durchgefuehrter Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, ist
die Pruefung des Teils II nicht bestanden.

Abschnitt 3
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 7 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 31. Dezember 2000 begonnenen Pruefungsverfahren werden auf Antrag des
Prueflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung zur
Pruefung bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 sind auf Antrag des Prueflings die bisherigen
Vorschriften anzuwenden.

(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden
Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2002 zu einer
Wiederholungspruefung anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis
zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften ablegen.

§ 8 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.




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