Kraftfahrzeugsteuergesetz
KraftStG
vom 21.12.1927
"Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1170) geaendert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 26.9.2002 I 3818;
zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 29.5.2009 I 1170
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.6.1979 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 69/98 (CELEX Nr: 398L0069)
EGRL 81/98 (CELEX Nr: 398L0081) vgl. G v. 1.12.1999 I 2382
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) vgl. G v. 29.5.2009 I 1170
Inhaltsuebersicht
§ 1 Steuergegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehoerden
§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung
§ 3a Verguenstigungen fuer Schwerbehinderte
§ 3b Steuerbefreiung fuer besonders schadstoffreduzierte
Personenkraftwagen mit Selbstzuendungsmotor
§ 3c Steuerbefreiung fuer besonders partikelreduzierte
Personenkraftwagen
§ 3d Steuerbefreiung fuer Elektrofahrzeuge
§§ 3e bis 3h (weggefallen)
§ 4 Erstattung der Steuer bei Befoerderungen von Fahrzeugen mit der
Eisenbahn
§ 5 Dauer der Steuerpflicht
§ 6 Entstehung der Steuer
§ 7 Steuerschuldner
§ 8 Bemessungsgrundlage
§ 9 Steuersatz
§ 9a Zuschlag fuer Personenkraftwagen mit Selbstzuendungsmotor
§ 10 Sonderregelung fuer Kraftfahrzeuganhaenger
§ 11 Entrichtungszeitraeume
§ 12 Steuerfestsetzung
§§ 12a u. 12b (weggefallen)
§ 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der
Besteuerung
§ 14 Abmeldung von Amts wegen
§ 15 Ermaechtigungen
§ 16 Aussetzung der Steuer
§ 17 Sonderregelung fuer bestimmte Behinderte
§ 18 Uebergangsregelung
§ 1 Steuergegenstand
(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt
-1-
1. das Halten von inlaendischen Fahrzeugen zum Verkehr auf oeffentlichen Strassen;
2. das Halten von auslaendischen Fahrzeugen zum Verkehr auf oeffentlichen Strassen,
solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen sind hiervon
ausschliesslich fuer den Gueterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und
Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulaessigen Gesamtgewicht von
mindestens 12.000 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des
Europaeischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 (ABl. EG Nr. L 187 S. 42)
in einem anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaft zugelassen sind; dies
gilt nicht fuer Faelle der Nummer 3;
3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
4. die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen,
die von einer Zulassungsbehoerde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung
ausgegeben werden. Dies gilt nicht fuer die Zuteilung von roten Kennzeichen fuer
Pruefungsfahrten.
(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung
anzuwenden, die fuer andere Steuern als Zoelle und Verbrauchsteuern gelten.
§ 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehoerden
(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhaenger.
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richten sich,
wenn nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen
Vorschriften. Bei Personenkraftwagen sind fuer die Beurteilung der Schadstoffemissionen
und der Kohlendioxidemissionen, fuer die Beurteilung als schadstoffarm und fuer
die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen
der Zulassungsbehoerden verbindlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Die Zulassungsbehoerden entscheiden auch ueber die Einstufung eines Fahrzeugs in
Emissionsklassen.
(2a) Als Personenkraftwagen gelten auch:
1. Gelaendefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplaetzen ausser dem
Fahrersitz, die der Klasse N(tief)1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II
Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Betriebserlaubnis
fuer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhaenger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt
geaendert durch die Richtlinie 2005/66/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates
vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechen;
2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1
der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M(tief)1 gelten;
3. Buero- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen
und ihren Anhaengern fuer die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung.
Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur
Personenbefoerderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die
zur Personenbefoerderung dienende Bodenflaeche groesser ist als die Haelfte der gesamten
Nutzflaeche des Fahrzeugs.
(2b) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsaetzlich fest
eingebauter Ausruestung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG,
wenn sie auch zum voruebergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenflaeche des
Wohnteils den ueberwiegenden Teil der gesamten Nutzflaeche des Fahrzeugs einnimmt und der
Wohnteil eine Stehhoehe von mindestens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit als
auch an der Spuele aufweist.
(2c) Als andere Fahrzeuge gelten auch Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II
Abschnitt A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG.
-2-
(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inlaendisches Fahrzeug, wenn es
unter die im Inland massgebenden Vorschriften ueber das Zulassungsverfahren faellt.
(4) Ein Fahrzeug ist ein auslaendisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines
anderen Staates zugelassen ist.
(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein
Fahrzeug auf oeffentlichen Strassen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene
Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfaellt,
wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein wuerde oder die Besteuerung
bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.
§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Steuer befreit ist das Halten von
1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften ueber das Zulassungsverfahren ausgenommen
sind;
2. Fahrzeugen, solange sie ausschliesslich im Dienst der Bundeswehr, der
Bundespolizei, der Polizei oder des Zollgrenzdienstes verwendet werden;
3. Fahrzeugen, solange sie fuer den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen
Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschliesslich zum
Wegebau verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge aeusserlich als fuer
diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
4. Fahrzeugen, solange sie ausschliesslich zur Reinigung von Strassen verwendet werden.
Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge aeusserlich als fuer diesen Zweck bestimmt
erkennbar sind;
5. Fahrzeugen, solange sie ausschliesslich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz,
fuer Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Ungluecksfaellen, im Rettungsdienst oder
zur Krankenbefoerderung verwendet werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge
aeusserlich als fuer diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die
nicht fuer den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen
Zweckverband zugelassen sind, ist ausserdem Voraussetzung, dass sie nach ihrer
Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind;
5a. Fahrzeugen von gemeinnuetzigen oder mildtaetigen Organisationen fuer die Zeit, in
der sie ausschliesslich fuer humanitaere Hilfsguetertransporte in das Ausland oder fuer
zeitlich damit zusammenhaengende Vorbereitungsfahrten verwendet werden;
6. Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplaetzen
einschliesslich Fuehrersitz sowie von Kraftfahrzeuganhaengern, die hinter diesen
Fahrzeugen mitgefuehrt werden, wenn das Fahrzeug waehrend des Zeitraums, fuer den
die Steuer zu entrichten waere, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen
Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist,
ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmaessig nachzuweisen;
7. Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen,
Kraftfahrzeuganhaengern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen
Kraftfahrzeuganhaengern (ausgenommen Sattelanhaenger, aber einschliesslich der
zweiachsigen Anhaenger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange
diese Fahrzeuge ausschliesslich
a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b) zur Durchfuehrung von Lohnarbeiten fuer land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c) zu Befoerderungen fuer land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese
Befoerderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder
enden,
d) zur Befoerderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von oeffentlichen Gruenflaechen oder zur
Strassenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbaenden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart
und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur fuer die
-3-
bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung
nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder
Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer oertlichen
Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder
forstwirtschaftliche Bedarfsgueter vom Bahnhof zur oertlichen Lagereinrichtung oder
Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befoerdert. Die Steuerbefreiung nach
Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf dem Rueckweg von einer
Molkerei Milcherzeugnisse befoerdert werden;
8. a) Zugmaschinen, solange sie ausschliesslich fuer den Betrieb eines
Schaustellergewerbes verwendet werden,
b) Wohnwagen mit einem zulaessigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm
und Packwagen mit einem zulaessigen Gesamtgewicht von mehr als 2.500
Kilogramm im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschliesslich dem
Schaustellergewerbe dienen;
9. Fahrzeugen, solange sie ausschliesslich fuer die Zustellung und Abholung von
Behaeltern mit einem Rauminhalt von fuenf Kubikmetern oder mehr, von auswechselbaren
Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhaengern verwendet werden, die im Vor- oder
Nachlauf im Kombinierten Verkehr
a) Schiene/Strasse zwischen Be- oder Entladestelle und naechstgelegenem geeigneten
Bahnhof oder
b) Binnenwasserstrasse/Strasse zwischen Be- oder Entladestelle und einem innerhalb
eines Umkreises von hoechstens 150 Kilometern Luftlinie gelegenen Binnenhafen
oder
c) See/Strasse mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometern Luftlinie zwischen
Be- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von hoechstens 150
Kilometern Luftlinie gelegenen Seehafen
befoerdert worden sind oder befoerdert werden. Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge
aeusserlich als fuer diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;
10. Fahrzeugen, die zugelassen sind
a) fuer eine bei der Bundesrepublik Deutschland beglaubigte diplomatische
Vertretung eines anderen Staates,
b) fuer Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten diplomatischen Vertretungen
oder fuer Personen, die zum Geschaeftspersonal dieser Vertretungen gehoeren und
der inlaendischen Gerichtsbarkeit nicht unterliegen,
c) fuer eine in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene konsularische
Vertretung eines anderen Staates, wenn der Leiter der Vertretung Angehoeriger
des Entsendestaates ist und ausserhalb seines Amtes in der Bundesrepublik
Deutschland keine Erwerbstaetigkeit ausuebt,
d) fuer einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Konsularvertreter
(Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagenten) oder fuer Personen, die
zum Geschaeftspersonal dieser Konsularvertreter gehoeren, wenn sie Angehoerige
des Entsendestaates sind und ausserhalb ihres Amtes in der Bundesrepublik
Deutschland keine Erwerbstaetigkeit ausueben.
Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewaehrt wird;
11. (weggefallen)
12. Fahrzeugen, die aus dem Inland ausgefuehrt oder verbracht werden sollen und
hierzu ein besonderes Kennzeichen erhalten. Dies gilt nicht, sofern ein
Ausfuhrkennzeichen fuer mehr als drei Monate gueltig ist oder ein ueber diesen
Zeitraum hinaus gueltiges weiteres Ausfuhrkennzeichen erteilt wird;
13. auslaendischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhaengern, die zum voruebergehenden
Aufenthalt in das Inland gelangen, fuer die Dauer bis zu einem Jahr. Die
Steuerbefreiung entfaellt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Befoerderung von
Personen oder Guetern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz
oder gewoehnlichen Aufenthalt im Inland haben;
-4-
14. auslaendischen Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in das Inland gelangen und fuer die
nach den Zollvorschriften ein Ausbesserungsverkehr bewilligt wird;
15. auslaendischen Fahrzeugen, solange sie oeffentliche Strassen benutzen, die die
einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen
Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden;
16. Dienstfahrzeugen von Behoerden anderer Staaten, die auf Dienstfahrten zum
voruebergehenden Aufenthalt in das Grenzgebiet gelangen. Voraussetzung ist, dass
Gegenseitigkeit gewaehrt wird.
§ 3a Verguenstigungen fuer Schwerbehinderte
(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Kraftfahrzeugen, solange die Fahrzeuge
fuer schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im Sinne
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes ueber die
unentgeltliche Befoerderung Schwerbehinderter im oeffentlichen Personenverkehr vom 9.
Juli 1979 (BGBl. I S. 989) mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" nachweisen, dass sie
hilflos, blind oder aussergewoehnlich gehbehindert sind.
(2) Die Steuer ermaessigt sich um 50 vom Hundert fuer Kraftfahrzeuge, solange die
Fahrzeuge fuer schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis im
Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder des Artikels 3 des Gesetzes ueber die
unentgeltliche Befoerderung Schwerbehinderter im oeffentlichen Personenverkehr mit
orangefarbenem Flaechenaufdruck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 145
Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erfuellen. Die Steuerermaessigung
wird nicht gewaehrt, solange die schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen
Befoerderung nach § 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt. Die
Inanspruchnahme der Steuerermaessigung ist von der fuer die Ausuebung der Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer zustaendigen Behoerde auf dem Schwerbehindertenausweis zu vermerken.
Der Vermerk ist von der fuer die Ausuebung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
zustaendigen Behoerde zu loeschen, wenn die Steuerermaessigung entfaellt.
(3) Die Steuerverguenstigung der Absaetze 1 und 2 steht den behinderten Personen nur fuer
ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu. Sie entfaellt, wenn das Fahrzeug zur
Befoerderung von Guetern (ausgenommen Handgepaeck), zur entgeltlichen Befoerderung von
Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbefoerderung) oder durch andere Personen
zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der
Haushaltsfuehrung der behinderten Personen stehen.
§ 3b Steuerbefreiung fuer besonders schadstoffreduzierte Personenkraftwagen
mit Selbstzuendungsmotor
(1) Das Halten von Personenkraftwagen mit Selbstzuendungsmotor ist vorbehaltlich des
Absatzes 2 befristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 1.
Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2013 erstmals zugelassen wird und nach Feststellung
der Zulassungsbehoerde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung den Anforderungen der
Stufe Euro 6 nach der Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genuegt.
Die Steuerbefreiung beginnt am Tag der erstmaligen Zulassung. Sie endet, sobald die
Steuerersparnis auf der Grundlage der jeweiligen Steuersaetze nach § 9 Absatz 1 Nummer
2 Buchstabe b den Betrag von 150 Euro erreicht. Die Steuerbefreiung wird fuer jedes
Fahrzeug nur einmal gewaehrt.
(2) Absatz 1 gilt bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember
2010 fuer den Halter, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011 zugelassen ist und fuer
Fahrzeuge, die am 1. Januar 2011 ausser Betrieb gesetzt sind, fuer den Halter, auf den
das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird. Dabei gilt abweichend von Absatz 1 der 1.
Januar 2011 als Beginn der befristeten Steuerbefreiung. Voraussetzung ist, dass in der
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) am Tag der erstmaligen Zulassung eine
emissionsbezogene Schluesselnummer ausgewiesen ist, die das Erfuellen der Voraussetzungen
fuer die Steuerbefreiung bestaetigt. Eine Steuerbefreiung fuer fruehere Halter unterbleibt;
dies gilt auch dann, wenn ein frueherer Halter fuer das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.
(3) Die Steuerbefreiung endet spaetestens am 31. Dezember 2013.
-5-
(4) Soweit die befristete Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen
ist, wird sie dem neuen Halter gewaehrt.
(5) Die Zeiten der Ausserbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten ausserhalb des auf
einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die
Steuerbefreiung.
(6) Die Steuerbefreiung gilt nicht fuer Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4
Satz 1.
§ 3c Steuerbefreiung fuer besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen
(1) Das Halten von besonders partikelreduzierten Personenkraftwagen mit
Selbstzuendungsmotor ist befristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug in der Zeit
vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 nachtraeglich technisch so verbessert wird,
dass es einer
1. der Partikelminderungsstufen PM 01 oder PM 0 bis PM 4 nach § 47 Abs. 3a der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Mai 2007
(BGBl. I S. 893) geaendert worden ist,
2. der Partikelminderungsklassen PMK 01 oder PMK 0 bis PMK 4 nach § 48 Abs. 2 der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
entspricht. Die Steuerbefreiung wird nur fuer Personenkraftwagen gewaehrt, die bis zum
31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden. Sie beginnt an dem Tag, an dem nach
Feststellung der Zulassungsbehoerde die Voraussetzungen hierfuer erfuellt waren. Die
Steuerbefreiung endet, sobald die Steuerersparnis auf der Grundlage des jeweiligen
Steuersatzes nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a den Betrag von 330 Euro erreicht.
Die Steuerbefreiung wird fuer jedes Fahrzeug nur einmal gewaehrt.
(2) Im Falle einer technischen Verbesserung nach Absatz 1 in der Zeit vom 1. Januar
2006 bis zum 31. Maerz 2007 ist die Steuer fuer den Halter neu festzusetzen, auf den
das Fahrzeug am 1. April 2007 zugelassen ist. Ist das Fahrzeug am 1. April 2007 ausser
Betrieb gesetzt, erfolgt die Neufestsetzung fuer den Halter, auf den das Fahrzeug nach
dem 1. April 2007 wieder zugelassen wird. Dabei gilt abweichend von Absatz 1 der 1.
April 2007 als Beginn der befristeten Steuerbefreiung. Eine Neufestsetzung fuer fruehere
Halter unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein frueherer Halter fuer das Fahrzeug
Steuer entrichtet hat.
(3) Soweit die befristete Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen
ist, wird sie vorbehaltlich Absatz 2 dem neuen Halter gewaehrt.
(4) Die Zeiten der Ausserbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten ausserhalb des auf
einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die
Steuerbefreiung.
(5) Die Steuerbefreiung gilt nicht fuer Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz
1.
§ 3d Steuerbefreiung fuer Elektrofahrzeuge
Das Halten von Personenkraftwagen, die Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Abs. 2 sind,
ist fuer die Dauer von fuenf Jahren ab dem Tag der erstmaligen Zulassung von der Steuer
befreit. Die Zeiten der Ausserbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten ausserhalb
des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen
auf die Steuerbefreiung. Soweit die Steuerbefreiung bei einem Halterwechsel noch nicht
abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewaehrt.
§§ 3e bis 3h
(weggefallen)
§ 4 Erstattung der Steuer bei Befoerderungen von Fahrzeugen mit der
Eisenbahn
-6-
(1) Die Steuer ist auf schriftlichen Antrag fuer einen Zeitraum von zwoelf Monaten,
gerechnet vom Beginn eines Entrichtungszeitraums, zu erstatten, wenn das Fahrzeug
waehrend dieses Zeitraums bei mehr als 124 Fahrten beladen oder leer auf einem Teil der
jeweils zurueckgelegten Strecke mit der Eisenbahn befoerdert worden ist. Wird die in Satz
1 bestimmte Zahl von Fahrten nicht erreicht, so werden erstattet
1. bei mehr als 93 Fahrten 75 vom Hundert der Jahressteuer,
2. bei weniger als 94 aber mehr als 62 Fahrten 50 vom Hundert der Jahressteuer,
3. bei weniger als 63 aber mehr als 31 Fahrten 25 vom Hundert der Jahressteuer.
Ist die mit der Eisenbahn zurueckgelegte Strecke laenger als 400 Kilometer, so wird eine
Fahrt zweifach gerechnet, ist die mit der Eisenbahn zurueckgelegte Strecke laenger als
800 Kilometer, so wird eine Fahrt dreifach gerechnet.
(2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen fuer die Erstattung der Steuer erfuellt
sind, ist fuer jedes Fahrzeug durch fortlaufende Aufzeichnungen ueber Befoerderungen mit
der Eisenbahn zu erbringen, deren Richtigkeit fuer jede Fahrt von der Eisenbahn zu
bescheinigen ist.
§ 5 Dauer der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht dauert
1. bei einem inlaendischen Fahrzeug, vorbehaltlich der Absaetze 2 bis 5, solange das
Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;
2. bei einem auslaendischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das
Fahrzeug im Inland befindet;
3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die widerrechtliche Benutzung
dauert, mindestens jedoch einen Monat;
4. bei einem Saisonkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4,
solange das Kennzeichen gefuehrt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.
(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen fuer eine Steuerbefreiung weg, so
beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. Absatz 1 Nr. 1
letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der
Steuer befreit war. Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt
der Voraussetzungen fuer eine Steuerbefreiung. Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von
der Steuer befreit ist, voruebergehend zu anderen als den beguenstigten Zwecken benutzt
(zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung
waehrt, mindestens jedoch einen Monat; Entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermaessigung
nach § 3a Abs. 2 wegen voruebergehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfaellt.
Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3 Nr. 5 von der Steuer befreit ist, wird nicht
deshalb zweckfremd benutzt, weil es fuer humanitaere Hilfsguetertransporte in das Ausland
oder fuer zeitlich damit zusammenhaengende Vorbereitungsfahrten verwendet wird.
(3) Wird ein inlaendisches Fahrzeug waehrend der Dauer der Steuerpflicht veraendert
und aendert sich infolgedessen die Hoehe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht
bei dem veraenderten Fahrzeug mit der Aenderung, spaetestens mit der Aushaendigung des
neuen oder geaenderten Fahrzeugscheins; gleichzeitig endet die fruehere Steuerpflicht.
Entsprechendes gilt, wenn sich die Hoehe der Steuer auf Grund eines Antrags nach § 3a
Abs. 2 oder nach § 10 Abs. 2 (Anhaengerzuschlag) aendert.
(4) Wird ein inlaendisches Fahrzeug ausser Betrieb gesetzt und wird dabei die
diesbezuegliche Eintragung im Fahrzeugschein und die Entstempelung des Kennzeichens an
verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag massgebend. Die fuer die Ausuebung
der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustaendige Behoerde kann fuer die Beendigung
der Steuerpflicht einen frueheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner
glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem frueheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist
und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzoegert hat.
(5) Wird ein inlaendisches Fahrzeug veraeussert, so endet die Steuerpflicht fuer
den Veraeusserer in dem Zeitpunkt, in dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene
Veraeusserungsanzeige bei der Zulassungsbehoerde eingeht, spaetestens mit der Aushaendigung
-7-
des neuen Fahrzeugscheins an den Erwerber; gleichzeitig beginnt die Steuerpflicht fuer
den Erwerber.
§ 6 Entstehung der Steuer
Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden
Entrichtungszeitraeumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums.
§ 7 Steuerschuldner
Steuerschuldner ist
1. bei einem inlaendischen Fahrzeug die Person, fuer die das Fahrzeug zum Verkehr
zugelassen ist,
2. bei einem auslaendischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,
3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug
widerrechtlich benutzt,
4. bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen
zugeteilt ist.
§ 8 Bemessungsgrundlage
Die Steuer bemisst sich
1. bei Personenkraftwagen
a) mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Kraftraedern nach dem
Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei
Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusaetzlich nach den Schadstoff- und
Kohlendioxidemissionen;
b) mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 nach den Kohlendioxidemissionen
und dem Hubraum;
1a. bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulaessigen Gesamtgewicht und zusaetzlich
nach den Schadstoffemissionen;
2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulaessigen Gesamtgewicht,
bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulaessigen Gesamtgewicht
ueber 3 500 Kilogramm zusaetzlich nach Schadstoff- und Geraeuschemissionen.
Das verkehrsrechtlich zulaessige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhaengern um die
Aufliegelast und bei Starrdeichselanhaengern einschliesslich Zentralachsanhaengern um
die Stuetzlast zu vermindern.
§ 9 Steuersatz
(1) Die Jahressteuer betraegt fuer
1. Kraftraeder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, fuer je 25
Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR;
2. Personenkraftwagen
a) mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 fuer je 100
Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie
durch durch
Fremdzuendungsmotoren
Selbstzuendungsmotoren
angetrieben angetrieben werden und
werden und
aa) mindestens die
verbindlichen
Grenzwerte fuer
Fahrzeuge mit
einer zulaessigen
Gesamtmasse von
nicht mehr als 2 500 6,75 EUR 15,44 EUR,
-8-
durch durch
Fremdzuendungsmotoren
Selbstzuendungsmotoren
angetrieben angetrieben werden und
werden und
kg nach Zeile A
Fahrzeugklasse M der
Tabelle in Nummer
5.3.1.4 des Anhangs
I der Richtlinie
70/220/EWG des Rates
vom 20. Maerz 1970
zur Angleichung der
Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten
ueber Massnahmen gegen
die Verunreinigung
der Luft durch
Emissionen von
Kraftfahrzeugen
(ABl. L 76 vom
6.4.1970, S. 1) in
der jeweils geltenden
Fassung, einhalten
oder wenn die
Kohlendioxidemissionen,
ermittelt nach der
Richtlinie 93/116/
EG der Kommission
vom 17. Dezember
1993 zur Anpassung
der Richtlinie
80/1268/EWG des
Rates ueber den
Kraftstoffverbrauch
von Kraftfahrzeugen
an den technischen
Fortschritt (ABl. L
329 vom 30.12.1993,
S. 39) in der jeweils
geltenden Fassung,
90 g/km nicht
uebersteigen
bb) als schadstoffarm
anerkannt sind, der
Richtlinie 70/220/
EWG in der Fassung
der Richtlinie 94/12/
EG des Europaeischen
Parlaments und
des Rates vom 23.
Maerz 1994 ueber
Massnahmen gegen die
Verunreinigung der
Luft durch Emissionen
von Kraftfahrzeugen
und zur Aenderung der
Richtlinie 70/220/
EWG (ABl. L 100 vom
19.4.1994, S. 42)
entsprechen und die
in der Richtlinie
94/12/EG unter 7,36 EUR 16,05 EUR,
-9-
durch durch
Fremdzuendungsmotoren
Selbstzuendungsmotoren
angetrieben angetrieben werden und
werden und
Nummer 5.3.1.4 fuer
die Fahrzeugklasse
M genannten
Schadstoffgrenzwerte
einhalten
cc) als schadstoffarm
oder bedingt
schadstoffarm Stufe
C anerkannt sind
und fuer sie ein
Verkehrsverbot
bei erhoehten
Ozonkonzentrationen
nach § 40c
des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
in der bis zum
31. Dezember 1999
geltenden Fassung
nicht galt 15,13 EUR 27,35 EUR,
dd) nicht als
schadstoffarm oder
bedingt schadstoffarm
anerkannt sind
und fuer sie ein
Verkehrsverbot
bei erhoehten
Ozonkonzentrationen
nach § 40c
des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
in der bis zum
31. Dezember 1999
geltenden Fassung
nicht galt 21,07 EUR 33,29 EUR,
ee) nicht die
Voraussetzungen fuer
die Anwendung der
Steuersaetze nach den
Doppelbuchstaben aa
bis dd erfuellen 25,36 EUR 37,58 EUR;
b) bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 fuer je 100 Kubikzentimeter
Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro fuer Fremdzuendungsmotoren und 9,50
Euro fuer Selbstzuendungsmotoren zuzueglich jeweils 2 Euro fuer jedes Gramm
Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der
Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG
des Rates ueber den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen
Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden
Fassung, das bei erstmaliger Zulassung
aa) bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km,
bb) ab dem 1. Januar 2012 110 g/km,
cc) ab dem 1. Januar 2014 95 g/km
ueberschreitet;
2a. Wohnmobile fuer je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie
nach Feststellung der Zulassungsbehoerde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- 10 -
a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 16 EUR,
ueber 2 000 kg 10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,
b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 24 EUR,
ueber 2 000 kg 10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR,
c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a
oder b nicht erfuellen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 40 EUR,
ueber 2 000 kg bis zu 5 000 kg 10 EUR,
ueber 5 000 kg bis zu 12 000 kg 15 EUR,
ueber 12 000 kg 25 EUR;
ab dem 1. Januar 2010 auch fuer die Schadstoffklasse S 1;
3. andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulaessigen Gesamtgewicht bis
3 500 Kilogramm fuer je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem
Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 11,25 EUR,
ueber 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR,
ueber 3 000 kg bis zu 3 500 kg 12,78 EUR;
4. alle uebrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulaessigen Gesamtgewicht
von mehr als 3 500 Kilogramm fuer je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil
davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehoerde
a) mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der
Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehoeren,
von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 6,42 EUR,
ueber 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR,
ueber 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR,
ueber 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR,
ueber 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR,
ueber 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR,
ueber 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR,
ueber 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR,
ueber 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR,
ueber 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR,
ueber 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR,
ueber 12 000 kg 14,32 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR,
b) zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Strassenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung gehoeren, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 6,42 EUR,
ueber 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR,
ueber 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR,
ueber 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR,
ueber 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR,
ueber 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR,
ueber 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR,
ueber 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR,
ueber 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR,
ueber 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR,
ueber 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR,
ueber 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR,
ueber 13 000 kg bis zu 14 000 kg 15,77 EUR,
ueber 14 000 kg bis zu 15 000 kg 26,00 EUR,
- 11 -
ueber 15 000 kg 36,23 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR,
c) zur Geraeuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Strassenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung gehoeren, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 9,64 EUR,
ueber 2 000 kg bis zu 3 000 kg 10,30 EUR,
ueber 3 000 kg bis zu 4 000 kg 10,97 EUR,
ueber 4 000 kg bis zu 5 000 kg 11,61 EUR,
ueber 5 000 kg bis zu 6 000 kg 12,27 EUR,
ueber 6 000 kg bis zu 7 000 kg 12,94 EUR,
ueber 7 000 kg bis zu 8 000 kg 14,03 EUR,
ueber 8 000 kg bis zu 9 000 kg 15,11 EUR,
ueber 9 000 kg bis zu 10 000 kg 16,44 EUR,
ueber 10 000 kg bis zu 11 000 kg 17,74 EUR,
ueber 11 000 kg bis zu 12 000 kg 19,51 EUR,
ueber 12 000 kg bis zu 13 000 kg 21,47 EUR,
ueber 13 000 kg bis zu 14 000 kg 23,67 EUR,
ueber 14 000 kg bis zu 15 000 kg 39,01 EUR,
ueber 15 000 kg 54,35 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR,
d) die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfuellen, von dem
Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg 11,25 EUR,
ueber 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR,
ueber 3 000 kg bis zu 4 000 kg 12,78 EUR,
ueber 4 000 kg bis zu 5 000 kg 13,55 EUR,
ueber 5 000 kg bis zu 6 000 kg 14,32 EUR,
ueber 6 000 kg bis zu 7 000 kg 15,08 EUR,
ueber 7 000 kg bis zu 8 000 kg 16,36 EUR,
ueber 8 000 kg bis zu 9 000 kg 17,64 EUR,
ueber 9 000 kg bis zu 10 000 kg 19,17 EUR,
ueber 10 000 kg bis zu 11 000 kg 20,71 EUR,
ueber 11 000 kg bis zu 12 000 kg 22,75 EUR,
ueber 12 000 kg bis zu 13 000 kg 25,05 EUR,
ueber 13 000 kg bis zu 14 000 kg 27,61 EUR,
ueber 14 000 kg bis zu 15 000 kg 45,50 EUR,
ueber 15 000 kg 63,40 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR;
5. Kraftfahrzeuganhaenger fuer je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR,
jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.
(2) Die Steuer ermaessigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1
Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, fuer Fahrzeuge mit Antrieb ausschliesslich durch
Elektromotoren, die ganz oder ueberwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen
Energiespeichern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).
(3) Fuer auslaendische Fahrzeuge betraegt die Steuer, wenn sie tageweise entrichtet wird,
fuer jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag
1. bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen
(ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei
Personenkraftwagen 0,51 EUR,
2. bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit
einem zulaessigen Gesamtgewicht von
a) nicht mehr als 7 500 kg 1,53 EUR,
b) mehr als 7 500 kg und nicht
mehr als 15 000 kg 4,60 EUR,
c) mehr als 15 000 kg 6,14 EUR,
3. bei Kraftfahrzeuganhaengern mit einem
zulaessigen Gesamtgewicht von
- 12 -
a) nicht mehr als 7 500 kg 1,02 EUR,
b) mehr als 7 500 kg und nicht
mehr als 15 000 kg 2,05 EUR,
c) mehr als 15 000 kg 3,07 EUR.
Fuer diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulaessigen Gesamtgewichts, sofern sich
dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung
zu erbringen. Die Bescheinigung muss die Identitaet und das zulaessige Gesamtgewicht
eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen.
(4) Fuer Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 betraegt die Jahressteuer,
1. wenn sie nur fuer Kraftraeder gelten 46,02 EUR,
2. im Uebrigen 191,73 EUR.
(5) Bei Berechnung der Steuer zaehlen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag,
an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Faellen
der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung fuer einen nach Tagen
berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die
Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.
§ 9a Zuschlag fuer Personenkraftwagen mit Selbstzuendungsmotor
(1) Fuer Personenkraftwagen mit Selbstzuendungsmotor erhoeht sich in der Zeit vom
1. April 2007 bis zum 31. Maerz 2011 der jeweilige Steuersatz nach § 9 Abs. 1 Nr.
2 um 1,20 Euro je 100 Kubikzentimeter oder einen Teil davon, wenn das Fahrzeug
nicht einer der Partikelminderungsstufen PM 01 und PM 0 bis PM 5 oder einer der
Partikelminderungsklassen PMK 01 und PMK 0 bis PMK 4 nach der Strassenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung entspricht.
(2) Der Zuschlag gilt nicht fuer Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1.
§ 10 Sonderregelung fuer Kraftfahrzeuganhaenger
(1) Auf schriftlichen Antrag wird die Steuer fuer das Halten von Kraftfahrzeuganhaengern
mit Ausnahme von Wohnwagenanhaengern nicht erhoben, solange die Anhaenger ausschliesslich
hinter Kraftfahrzeugen (ausgenommen Kraftraeder und Personenkraftwagen) mitgefuehrt
werden, fuer die eine um den Anhaengerzuschlag erhoehte Steuer erhoben wird oder
die ausschliesslich zur Zustellung oder Abholung nach § 3 Nr. 9 verwendet werden.
Voraussetzung fuer die Steuerverguenstigung ist ausserdem, dass den Anhaengern ein
amtliches Kennzeichen in gruener Schrift auf weissem Grund zugeteilt worden ist.
(2) Die um den Anhaengerzuschlag erhoehte Steuer wird auf schriftlichen Antrag des
Eigentuemers des Kraftfahrzeugs oder, im Falle einer Zulassung fuer einen anderen, des
Halters erhoben, wenn hinter dem Kraftfahrzeug Anhaenger mitgefuehrt werden sollen,
fuer die nach Absatz 1 Steuer nicht erhoben wird. Dies gilt auch, wenn das Halten des
Kraftfahrzeugs von der Steuer befreit ist, es sei denn, dass es ausschliesslich zur
Zustellung oder Abholung nach § 3 Nr. 9 verwendet wird.
(3) Der Anhaengerzuschlag fuer die Dauer eines Jahres betraegt 373,24 Euro.
(4) Wird ein inlaendischer Kraftfahrzeuganhaenger, bei dem nach Absatz 1 die Steuer
nicht erhoben wird, hinter anderen als den nach Absatz 1 zulaessigen Kraftfahrzeugen
verwendet, so ist die Steuer zu entrichten, solange die bezeichnete Verwendung dauert,
mindestens jedoch fuer einen Monat.
§ 10a Sonderregelungen fuer Personenkraftwagen
(1) Die Steuer fuer das Halten von Personenkraftwagen wird vorbehaltlich des Absatzes 4
fuer ein Jahr ab dem Tag der erstmaligen Zulassung nicht erhoben, wenn das Fahrzeug in
der Zeit vom 5. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 erstmals zugelassen wird.
(2) Soweit Personenkraftwagen die Voraussetzung nach Absatz 1 erfuellen und nach
Feststellung der Zulassungsbehoerde ab dem Tag der erstmaligen Zulassung nach den
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2007 ueber die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der
- 13 -
Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und
ueber den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen fuer Fahrzeuge (ABl. EU Nr. L
171 S. 1), geaendert durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli
2008 (ABl. EU Nr. L 199 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung genehmigt sind, wird
die Steuer vorbehaltlich des Absatzes 4 fuer ein weiteres Jahr nicht erhoben.
(3) Absatz 2 gilt bei erstmaliger Zulassung vor dem 5. November 2008 fuer den Halter,
auf den das Fahrzeug am 5. November 2008 zugelassen ist, und fuer Fahrzeuge, die am 5.
November 2008 ausser Betrieb gesetzt sind, fuer den Halter, auf den das Fahrzeug nach dem
5. November 2008 wieder zugelassen wird. Die Steuerverguenstigung gilt dabei abweichend
fuer ein Jahr ab dem 1. Januar 2009. Voraussetzung ist, dass im Fahrzeugschein am Tag
der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schluesselnummer ausgewiesen ist,
die das Erfuellen der Voraussetzungen fuer die Steuerverguenstigung bestaetigt. Eine
Steuerverguenstigung fuer fruehere Halter unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein
frueherer Halter fuer das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.
(4) Die Steuerverguenstigungen werden in Faellen des Zuschlags nach § 9a entsprechend
gemindert. Sie enden spaetestens am 31. Dezember 2010.
(5) Soweit die Steuerverguenstigungen bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen
sind, werden sie vorbehaltlich des Absatzes 4 dem neuen Halter gewaehrt.
(6) Die Zeiten der Ausserbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten ausserhalb des auf
einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die
Steuerverguenstigungen.
(7) Die Steuerverguenstigungen gelten nicht fuer Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr.
4 Satz 1.
§ 11 Entrichtungszeitraeume
(1) Die Steuer ist jeweils fuer die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten.
(2) Die Steuer darf, wenn die Jahressteuer mehr als 500 Euro betraegt, auch fuer die
Dauer eines Halbjahres und, wenn die Jahressteuer mehr als 1 000 Euro betraegt, auch fuer
die Dauer eines Vierteljahres entrichtet werden. In diesen Faellen betraegt die Steuer
1. wenn sie halbjaehrlich entrichtet wird, die Haelfte der Jahressteuer zuzueglich eines
Aufgeldes in Hoehe von 3 vom Hundert,
2. wenn sie vierteljaehrlich entrichtet wird, ein Viertel der Jahressteuer zuzueglich
eines Aufgeldes in Hoehe von 6 vom Hundert.
Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur zulaessig, wenn die Aenderung vor oder
spaetestens mit der Faelligkeit der neu zu entrichtenden Steuer angezeigt wird.
(3) Die Steuer darf bei auslaendischen Fahrzeugen, die zum voruebergehenden Aufenthalt
in das Inland gelangen, fuer einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen auch tageweise entrichtet
werden, wenn die Gegenseitigkeit gewaehrleistet ist; diese Voraussetzung entfaellt fuer
Fahrzeuge, die in den Staaten der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft zugelassen sind.
Die Tage des Aufenthalts im Inland brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen.
Eine Erstattung der tageweise entrichteten Steuer ist ausgeschlossen.
(4) Die Steuer ist abweichend von den Absaetzen 1 und 2 fuer einen nach Tagen berechneten
Zeitraum im Voraus zu entrichten,
1. a) mit Einwilligung oder auf schriftlichen Antrag eines Steuerschuldners,
wenn dieser die Steuer fuer mehr als ein Fahrzeug schuldet und wenn durch
die tageweise Entrichtung fuer mindestens zwei Fahrzeuge ein einheitlicher
Faelligkeitstag erreicht wird,
b) auf Anordnung der fuer die Ausuebung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
zustaendigen Behoerde fuer laengstens einen Monat, wenn hierdurch fuer bestimmte
Gruppen von Fahrzeugen ein einheitlicher Faelligkeitstermin erreicht wird und
diese Massnahme der Vereinfachung der Verwaltung dient;
2. wenn die Steuerpflicht fuer eine bestimmte Zeit besteht,
- 14 -
3. wenn ein Saisonkennzeichen zugeteilt wird; fuer Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist
die Festlegung eines einheitlichen Faelligkeitstages nicht zulaessig.
Die Steuer betraegt in diesen Faellen fuer jeden Tag des Berechnungszeitraums den auf ihn
entfallenden Bruchteil der Jahressteuer. Faellt ein Tag des Berechnungszeitraums in
ein Schaltjahr, so betraegt die Steuer fuer jeden Tag ein Dreihundertsechsundsechzigstel
der Jahressteuer. In den Faellen des Satzes 1 Nr. 3 betraegt die Steuer fuer jeden Tag
des Berechnungszeitraumes ein Dreihundertfuenfundsechzigstel der Jahressteuer; der 29.
Februar wird in Schaltjahren nicht mitgerechnet.
(5) Die zu entrichtende Steuer ist in den Faellen der Absaetze 1 bis 4 auf volle Euro
nach unten abzurunden.
§ 12 Steuerfestsetzung
(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht
feststeht, unbefristet, in allen anderen Faellen fuer einen bestimmten Zeitraum oder
tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab
dem Zeitpunkt der erstmaligen Gueltigkeit des Kennzeichens fuer die Dauer der Gueltigkeit
unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum waehlen (§ 11
Abs. 2), so wird die Steuer fuer den von ihm gewaehlten Entrichtungszeitraum festgesetzt;
sie kann auch fuer alle in Betracht kommenden Entrichtungszeitraeume festgesetzt werden.
(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,
1. wenn sich infolge einer Aenderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes
eine andere Steuer ergibt,
2. wenn die Voraussetzungen fuer eine Steuerbefreiung, eine Steuerermaessigung oder
die Nichterhebung der Steuer fuer Kraftfahrzeuganhaenger (§ 10 Abs. 1) oder fuer
Personenkraftwagen (§ 10a) eintreten oder wegfallen oder wenn nachtraeglich
festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht
vorliegen,
3. wenn die Steuerpflicht endet, ausgenommen in den Faellen des § 11 Abs. 3. Die
Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums,
in den das Ende der Steuerpflicht faellt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4. wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176
der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur
fuer Entrichtungszeitraeume, die vor der Verkuendung der massgeblichen Entscheidung
eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des
Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der fuer die Ausuebung
der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustaendigen Behoerde bekannt wird, bei einer
Erhoehung der Steuer jedoch fruehestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in
dem der Steuerbescheid erteilt wird,
5. wenn die Dauer der Gueltigkeit eines Saisonkennzeichens geaendert wird.
(3) Ist die Steuer nur fuer eine voruebergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach
Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung fuer einen bestimmten
Zeitraum ergaenzt werden. Die Ergaenzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu
beschraenken.
(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberuehrt, wenn der
Steuerschuldner den regelmaessigen Standort eines Fahrzeugs in den Bezirk einer anderen
Zulassungsbehoerde verlegt. Dies gilt auch, wenn durch die Standortverlegung eine andere
fuer die Ausuebung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustaendige Behoerde oertlich
zustaendig wird.
(5) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
dass in den Faellen des § 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 die Steuer
durch die Zulassungsbehoerde festzusetzen ist, wenn und soweit dadurch die Erhebung der
Steuer erheblich erleichtert oder verbessert wird. Insoweit wird die Zulassungsbehoerde
als Landesfinanzbehoerde taetig. Alle weiteren Aufgaben obliegen der fuer die Ausuebung
der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustaendigen Behoerde; es darf fehlerhafte
- 15 -
Steuerfestsetzungen der Zulassungsbehoerde aufheben oder aendern und unterbliebene
Steuerfestsetzungen selbst vornehmen.
§§ 12a und 12b
(weggefallen)
§ 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung
(1) Die Zulassungsbehoerde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf oeffentlichen Strassen
zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und im
Fahrzeugschein ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften ueber
die Kraftfahrzeugsteuer genuegt ist. Die Landesregierungen koennen durch Rechtsverordnung
die Zulassung auch davon abhaengig machen, dass
1. im Falle der Steuerpflicht
a) die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussichtlichen Hoehe entsprechender
Betrag fuer den ersten Entrichtungszeitraum entrichtet ist und
b) eine Ermaechtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto
des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine
Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die fuer die Ausuebung der Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer zustaendige Behoerde auf eine Einzugsermaechtigung wegen einer
erheblichen Haerte fuer den Fahrzeughalter verzichtet, oder
c) eine der vorgenannten Zulassungsvoraussetzungen erfuellt sein muss;
2. im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen fuer die Steuerbefreiung
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind. Das gilt nicht in den Faellen der §§ 3b
bis 3d.
Die Landesregierung kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die zustaendigen
obersten Landesbehoerden uebertragen.
(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 werden die Landesregierungen ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Zulassung des Fahrzeugs auch davon abhaengig
gemacht werden kann, dass der Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrueckstaende hat. §
276 Abs. 4 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Es ist festzulegen,
nach welchem Verfahren die zur Feststellung von Kraftfahrzeugsteuerrueckstaenden
erforderliche Pruefung durchgefuehrt wird und auf welche die fuer die Ausuebung
der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustaendigen Behoerden sich die Pruefung
erstreckt; es ist zu regeln, dass in Faellen, in denen das Fahrzeug nicht durch den
Steuerpflichtigen selbst zugelassen wird, die Zulassung eine Einverstaendniserklaerung
des Steuerpflichtigen mit der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerlichen Verhaeltnisse
an denjenigen, der das Fahrzeug zulaesst, voraussetzt. Die fuer die Ausuebung der
Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustaendigen Behoerden duerfen der Zulassungsbehoerde
bei der Durchfuehrung des auf dieser Ermaechtigung beruhenden Verfahrens Auskuenfte
ueber Kraftfahrzeugsteuerrueckstaende des Fahrzeughalters erteilen. Die Pruefung kann
auch auf die Zulassungsbehoerde uebertragen werden. Die Zulassungsbehoerde wird insoweit
als Landesfinanzbehoerde taetig. Sie darf das Ergebnis der Pruefung demjenigen, der
das Fahrzeug zulaesst, mitteilen. Die Landesregierung kann die Ermaechtigung durch
Rechtsverordnung auf die zustaendigen obersten Landesbehoerden uebertragen.
(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, des Absatzes 1a und des § 12 Abs. 5
die Steuer oder ein entsprechender Betrag bei der Zulassungsbehoerde oder einer fuer die
Zulassungsbehoerde zustaendigen oeffentlichen Kasse einzuzahlen ist. Insoweit wird die
Zulassungsbehoerde oder die fuer sie zustaendige oeffentliche Kasse als Landesfinanzbehoerde
taetig. Die Landesregierung kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
zustaendigen obersten Landesbehoerden uebertragen.
(3) Sofern in den Faellen des § 3 Nr. 12 Steuerpflicht besteht, darf das Fahrzeug
nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften ueber die
Kraftfahrzeugsteuer genuegt ist.
- 16 -
§ 14 Abmeldung von Amts wegen
(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die Zulassungsbehoerde auf
Antrag der fuer die Ausuebung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustaendigen
Behoerde den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhaengerverzeichnisse zu
berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen).
Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt
(Abmeldungsbescheid).
(2) Die fuer die Ausuebung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustaendige Behoerde
kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst vornehmen, wenn die Zulassungsbehoerde
das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die
fuer die Ausuebung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustaendige Behoerde teilt
die durchgefuehrte Abmeldung unverzueglich der Zulassungsbehoerde mit und haendigt dem
Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung ueber die Abmeldung aus.
(3) Die Durchfuehrung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz. Fuer Streitigkeiten ueber Abmeldungen von Amts wegen ist der
Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 15 Ermaechtigungen
(1) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen ueber
1. die naehere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe,
2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung
und der Steuerermaessigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmaessigkeit der
Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Haertefaellen erforderlich ist,
3. die Zustaendigkeit der fuer die Ausuebung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
zustaendigen Behoerden und den Umfang der Besteuerungsgrundlagen,
4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Berechnung der Steuer und die Aenderung
von Steuerfestsetzungen, sowie die von den Steuerpflichtigen zu erfuellenden
Pflichten und die Beistandspflicht Dritter,
5. Art und Zeit der Steuerentrichtung. Dabei darf abweichend von § 11 Abs. 1 und 2
bestimmt werden, dass die Steuer auch tageweise entrichtet werden darf, soweit
hierdurch ein Fahrzeughalter mit mehreren Fahrzeugen fuer seine saemtlichen Fahrzeuge
einen einheitlichen Faelligkeitstag erreichen will,
6. die Erstattung der Steuer,
7. die voellige oder teilweise Befreiung von der Steuer fuer das Halten von
auslaendischen Fahrzeugen, die voruebergehend im Inland benutzt werden. Voraussetzung
ist, dass Gegenseitigkeit gewahrt ist und die Befreiung dazu dient, eine
Doppelbesteuerung zu vermeiden, den grenzueberschreitenden Verkehr zu erleichtern
oder die Wettbewerbsbedingungen fuer inlaendische Fahrzeuge zu verbessern,
8. eine befristete oder unbefristete Erhoehung der nach § 9 Abs. 3 anzuwendenden
Steuersaetze fuer bestimmte auslaendische Fahrzeuge, um diese Fahrzeuge einer
Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung inlaendischer Fahrzeuge bei
voruebergehendem Aufenthalt im Heimatstaat der auslaendischen Fahrzeuge mit Abgaben
entspricht, die fuer die Benutzung von Fahrzeugen, die Benutzung von oeffentlichen
Strassen oder das Halten zum Verkehr auf oeffentlichen Strassen erhoben werden,
9. eine besondere Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, fuer die nach § 10 Abs. 2 eine um
den Anhaengerzuschlag erhoehte Steuer erhoben wird.
(2) Die Landesregierungen werden ermaechtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
abweichend von der allgemeinen Zustaendigkeitsregelung eine andere fuer die Ausuebung
der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustaendige Behoerde ganz oder teilweise oertlich
zustaendig ist, wenn dies aus organisatorischen Gruenden zweckmaessig erscheint. Die
Landesregierung kann die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die zustaendigen
obersten Landesbehoerden uebertragen.
- 17 -
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes
und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchfuehrungsverordnung in der jeweils geltenden
Fassung mit neuem Datum, unter neuer Ueberschrift und in neuer Paragraphenfolge
bekannt zu machen. Dabei duerfen Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und die in der
Durchfuehrungsverordnung vorgesehenen Vordruckmuster geaendert werden.
§ 16 Aussetzung der Steuer
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erhebung der Steuer bei auslaendischen
Fahrzeugen bis zu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in dem die Fahrzeuge
zugelassen sind, Verhandlungen ueber ein Abkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die
Kraftfahrzeugsteuer aufgenommen worden sind. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger
bekannt zu machen.
§ 17 Sonderregelung fuer bestimmte Behinderte
Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
zur Aenderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063)
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2209) erlassen war, gelten im Sinne des § 3a Abs. 1
dieses Gesetzes ohne weiteren Nachweis als aussergewoehnlich gehbehindert, solange nicht
nur voruebergehend ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vom Hundert vorliegt.
§ 18 Uebergangsregelung
(1) Aendert sich der Steuersatz innerhalb eines Entrichtungszeitraums, so ist bei
der Neufestsetzung fuer die Teile des Entrichtungszeitraums vor und nach der Aenderung
jeweils der nach § 11 Abs. 4 berechnete Anteil an der bisherigen und an der neuen
Jahressteuer zu berechnen und festzusetzen. Ein auf Grund dieser Festsetzungen
nachzufordernder Steuerbetrag und ein zu erstattender Steuerbetrag bis zu 10 Euro
werden mit der neu festgesetzten Steuer fuer den naechsten Entrichtungszeitraum faellig,
der nach der Aenderung des Steuersatzes beginnt.
(2) Endet die Steuerpflicht vor Beginn des naechsten Entrichtungszeitraums nach der
Aenderung des Steuersatzes, so ist die Aenderung des Steuersatzes bei der Neufestsetzung
nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 zu beruecksichtigen. Eine auf Grund der Neufestsetzung zu
entrichtende Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides faellig.
(3) Wird der Steuersatz geaendert und ist bei der Steuerfestsetzung noch der vor der
Aenderung geltende Steuersatz angewendet worden, so kann der geaenderte Steuersatz
innerhalb eines Jahres durch Neufestsetzung nachtraeglich beruecksichtigt werden.
(4) Fuer Personenkraftwagen,
1. fuer die vor dem 11. Dezember 1999 eine Typgenehmigung, eine Betriebserlaubnis
fuer Einzelfahrzeuge oder ein Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen
Bestimmungen erteilt wurde oder
2. fuer die der Feststellungsbescheid nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen bis zum
31. Januar 1999 auf der Grundlage der in § 3b Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Grenzwerte
in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung beantragt worden ist,
bleibt § 9 in der vor dem 11. Dezember 1999 geltenden Fassung anwendbar.
(4a) Fuer Personenkraftwagen ist nach Ablauf einer nach § 10a Absatz 1 und 2 gewaehrten
Steuerverguenstigung der § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anzuwenden, wenn sich
eine niedrigere Steuer als nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ergibt; dies gilt
nicht fuer Faelle des § 10a Absatz 3. Der Zuschlag im Sinne des § 9a ist jeweils zu
beruecksichtigen.
(5) Fuer Wohnmobile bemisst sich die Steuer fuer die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31.
Dezember 2005 bei einem zulaessigen Gesamtgewicht bis zu 2 800 Kilogramm nach § 8 Nr. 1
und bei einem zulaessigen Gesamtgewicht ueber 2 800 Kilogramm nach § 8 Nr. 2.
(6) In § 9a tritt ab dem Tag des Inkrafttretens der Nachfolgerichtlinie zu
der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. Maerz 1970 zur Angleichung der
- 18 -
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft
durch Emissionen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1), zuletzt geaendert
durch die Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. EU Nr. L 206
S. 29), an die Stelle der Partikelminderungsstufe PM 5 der Grenzwert fuer Partikelmasse
der naechsten Schadstoffstufe (Euro 5) fuer Personenkraftwagen mit Selbstzuendungsmotor.
(7) Verwaltungsverfahren, die bis zum 30. Juni 2009 von der bisher fuer die Durchfuehrung
dieses Gesetzes zustaendigen Landesfinanzbehoerde begonnen worden sind, werden von
der ab dem 1. Juli 2009 fuer die Ausuebung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
zustaendigen Behoerde als Bundesfinanzbehoerde im Sinne des § 18a Absatz 1 des
Finanzverwaltungsgesetzes fortgefuehrt.
(8) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, sind die nach § 12 Absatz 5, §
13 Absatz 1 bis 2 und § 15 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnungen weiterhin anzuwenden.
- 19 -