Verordnung ueber Kraftfahrzeughilfe
zur beruflichen Rehabilitation
(Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV)
KfzHV

vom  28.09.1987



"Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt
durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 117 G v. 23.12.2003 I 2848

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.10.1987

Eingangsformel
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), der durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 1. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1205) geaendert worden ist, auf Grund des § 27f in
Verbindung mit § 26 Abs. 6 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) und auf Grund des § 11 Abs. 3 Satz
3 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986
(BGBl. I S. 1421) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1 Grundsatz
Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richtet sich bei
den Traegern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung,
der Kriegsopferfuersorge und der Bundesagentur fuer Arbeit sowie den Traegern der
begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.

§ 2 Leistungen
(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen
1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
2. fuer eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung,
3. zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

(2) Die Leistungen werden als Zuschuesse und nach Massgabe des § 9 als Darlehen erbracht.

§ 3 Persoenliche Voraussetzungen
(1) Die Leistungen setzen voraus, dass
1. der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur voruebergehend auf
   die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder
   Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu
   erreichen, und
2. der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug fuehren kann oder gewaehrleistet ist, dass ein
   Dritter das Kraftfahrzeug fuer ihn fuehrt.

(2) Absatz 1 gilt auch fuer in Heimarbeit Beschaeftigte im Sinne des § 12 Abs. 2
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere
                                               -1-
      
                                                                              

der Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die Ware abzuholen oder die
Arbeitsergebnisse abzuliefern.

(3) Ist der behinderte Mensch zur Berufsausuebung im Rahmen eines Arbeitsverhaeltnisses
nicht nur voruebergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe
geleistet, wenn infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am
Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Uebernahme der Kosten durch den
Arbeitgeber nicht ueblich oder nicht zumutbar ist.

(4) Sofern nach den fuer den Traeger geltenden besonderen Vorschriften Kraftfahrzeughilfe
fuer behinderte Menschen, die nicht Arbeitnehmer sind, in Betracht kommt, sind die
Absaetze 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

§ 4 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, dass der behinderte Mensch
nicht ueber ein Kraftfahrzeug verfuegt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfuellt und
dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist.

(2) Das Kraftfahrzeug muss nach Groesse und Ausstattung den Anforderungen entsprechen,
die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich,
eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhaeltnismaessigen Mehraufwand
ermoeglichen.

(3) Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann gefoerdert werden, wenn er die
Voraussetzungen nach Absatz 2 erfuellt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom Hundert
des seinerzeitigen Neuwagenpreises betraegt.

§ 5 Bemessungsbetrag
(1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Hoehe des
Kaufpreises, hoechstens jedoch bis zu einem Betrag von 9.500 Euro gefoerdert. Die
Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung
unberuecksichtigt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird im Einzelfall ein hoeherer Betrag
zugrundegelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit hoeherem
Kaufpreis zwingend erfordert.

(3) Zuschuesse oeffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein
vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemaessem Ermessen zu leisten
sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2
abzusetzen.

§ 6 Art und Hoehe der Foerderung
(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuss geleistet.
Der Zuschuss richtet sich nach dem Einkommen des behinderten Menschen nach Massgabe der
folgenden Tabelle:
              Einkommen                     Zuschuss
      bis zu v.H. der monatlichen    in v.H des Bemessungs-
      Bezugsgroesse nach § 18 Abs. 1   betrags nach § 5
      des Vierten Buches
      Sozialgesetzbuch
                   40                       100
                   45                        88
                   50                        76
                   55                        64
                   60                        52
                   65                        40
                   70                        28
                   75                        16
Die Betraege nach Satz 2 sind jeweils auf volle 5 Euro aufzurunden.


                                            -2-
      
                                                                              

(2) Von dem Einkommen des behinderten Menschen ist fuer jeden von ihm unterhaltenen
Familienangehoerigen ein Betrag von 12 vom Hundert der monatlichen Bezugsgroesse nach
§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt
entsprechend.

(3) Einkommen im Sinne der Absaetze 1 und 2 sind das monatliche Netto-Arbeitsentgelt,
Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen.
Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den fuer den zustaendigen Traeger
massgeblichen Regelungen.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten auch fuer die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines
Kraftfahrzeugs. Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von fuenf Jahren seit der Beschaffung
des zuletzt gefoerderten Fahrzeugs geleistet werden.

§ 7 Behinderungsbedingte Zusatzausstattung
Fuer eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren
Einbau, ihre technische Ueberpruefung und die Wiederherstellung ihrer technischen
Funktionsfaehigkeit werden die Kosten in vollem Umfang uebernommen. Dies gilt auch fuer
eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der
fuer den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug fuehrt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Zuschuesse
oeffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die
vorrangig nach pflichtgemaessem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.

§ 8 Fahrerlaubnis
(1) Zu den Kosten, die fuer die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendig sind, wird ein
Zuschuss geleistet. Er belaeuft sich bei behinderten Menschen mit einem Einkommen (§ 6
Abs. 3)
1. bis 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgroesse nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches
   Sozialgesetzbuch (monatliche Bezugsgroesse) auf die volle Hoehe,
2. bis zu 55 vom Hundert der monatlichen Bezugsgroesse auf zwei Drittel,
3. bis zu 75 vom Hundert der monatlichen Bezugsgroesse auf ein Drittel
der entstehenden notwendigen Kosten; § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Zuschuesse oeffentlich-rechtlicher Stellen fuer den Erwerb der Fahrerlaubnis, auf die ein
vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemaessem Ermessen zu leisten
sind, sind anzurechnen.

(2) Kosten fuer behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergaenzungspruefungen und
Eintragungen in vorhandene Fuehrerscheine werden in vollem Umfang uebernommen.

§ 9 Leistungen in besonderen Haertefaellen
(1) Zur Vermeidung besonderer Haerten koennen Leistungen auch abweichend von § 2 Abs. 1,
§§ 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden, soweit dies
1. notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von seiten eines anderen
   Leistungstraegers nicht erforderlich werden zu lassen, oder
2. unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen
   Taetigkeit unumgaenglich ist.
Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuss fuer die Befoerderung des behinderten
Menschen, insbesondere durch Befoerderungsdienste, geleistet werden, wenn
1. der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug nicht selbst fuehren kann und auch nicht
   gewaehrleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug fuer ihn fuehrt (§ 3 Abs. 1 Nr.
   2), oder
2. die Uebernahme der Befoerderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen
   wirtschaftlicher und fuer den behinderten Menschen zumutbar ist;
dabei ist zu beruecksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei
Anwendung des § 6 fuer die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus
eigenen Mitteln aufzubringen haette.

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(2) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 koennen als Darlehen erbracht werden, wenn die
dort genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden koennen; das Darlehen
darf zusammen mit einem Zuschuss nach § 6 den nach § 5 massgebenden Bemessungsbetrag
nicht uebersteigen. Das Darlehen ist unverzinslich und spaetestens innerhalb von fuenf
Jahren zu tilgen; es koennen bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeraeumt werden. Auf die
Rueckzahlung des Darlehens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen
verzichtet werden.

§ 10 Antragstellung
Leistungen sollen vor dem Abschluss eines Kaufvertrages ueber das Kraftfahrzeug und die
behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8 zu foerdernden
Leistung beantragt werden. Leistungen zur technischen Ueberpruefung und Wiederherstellung
der technischen Funktionsfaehigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind
spaetestens innerhalb eines Monats nach Rechnungstellung zu beantragen.

§ 11
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§ 12
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§ 13 Uebergangsvorschriften
(1) Auf Beschaedigte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes und der Gesetze, die das
Bundesversorgungsgesetz fuer entsprechend anwendbar erklaeren, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Teilhabe
am Arbeitsleben erhalten haben, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin
anzuwenden, wenn sie guenstiger sind und der Beschaedigte es beantragt.

(2) Ueber Leistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt sind,
ist nach den bisher geltenden Bestimmungen zu entscheiden, wenn sie fuer den behinderten
Menschen guenstiger sind.

(3) (weggefallen)

§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.




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