Verordnung ueber den Versicherungsschutz in
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(Kraftfahrzeug-
Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV)
KfzPflVV
vom 29.07.1994
"Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837), die
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 6 G v. 10.12.2007 I 2833
Fussnote
Textnachweis ab: 4.8.1994
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S.
213), der durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) neu
gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium fuer Verkehr:
§ 1
(1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hat Versicherungsschutz in Europa sowie
in den aussereuropaeischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages ueber die
Europaeische Wirtschaftsgemeinschaft gehoeren, in der Hoehe zu gewaehren, die in dem
jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in der in Deutschland
vorgeschriebenen Hoehe. Wird eine Erweiterung des raeumlichen Geltungsbereichs des
Versicherungsschutzes vereinbart, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Beginn und Ende des Versicherungsschutzes bestimmen sich nach den §§ 187 und 188
des Buergerlichen Gesetzbuchs.
§ 2
(1) Die Versicherung hat die Befriedigung begruendeter und die Abwehr unbegruendeter
Schadensersatzansprueche zu umfassen, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen
erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs
1. Personen verletzt oder getoetet worden sind,
2. Sachen beschaedigt oder zerstoert worden oder abhanden gekommen sind oder
3. Vermoegensschaeden herbeigefuehrt worden sind, die weder mit einem Personen- noch mit
einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhaengen.
(2) Mitversicherte Personen sind
1. der Halter,
2. der Eigentuemer,
3. der Fahrer,
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4. Beifahrer, das heisst Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhaeltnisses zum
Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Abloesung oder zur
Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten,
5. Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhaeltnisses zum
Versicherungsnehmer oder Halter taetig werden,
6. Arbeitgeber oder oeffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das
versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers fuer dienstliche Zwecke
gebraucht wird.
(3) Mitversicherten Personen ist das Recht auf selbstaendige Geltendmachung ihrer
Ansprueche einzuraeumen.
§ 3
(1) Die Versicherung eines Kraftfahrzeugs hat auch die Haftung fuer Schaeden zu umfassen,
die durch einen Anhaenger oder Auflieger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug
verbunden ist oder sich waehrend des Gebrauchs von diesem loest und sich noch in Bewegung
befindet. Das Gleiche gilt fuer die Haftung fuer Schaeden, die verursacht werden durch
geschleppte und abgeschleppte Fahrzeuge, fuer die kein Haftpflichtversicherungsschutz
besteht.
(2) (weggefallen)
§ 4
Von der Versicherung kann die Haftung nur ausgeschlossen werden
1. fuer Ersatzansprueche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentuemers gegen
mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermoegensschaeden;
2. fuer Ersatzansprueche wegen Beschaedigung, Zerstoerung oder Abhandenkommens des
versicherten Fahrzeugs mit Ausnahme der Beschaedigung betriebsunfaehiger Fahrzeuge
beim nicht gewerbsmaessigen Abschleppen im Rahmen ueblicher Hilfeleistung;
3. fuer Ersatzansprueche wegen Beschaedigung, Zerstoerung oder Abhandenkommens von mit dem
versicherten Fahrzeug befoerderten Sachen mit Ausnahme jener, die mit Willen des
Halters befoerderte Personen ueblicherweise mit sich fuehren oder, sofern die Fahrt
ueberwiegend der Personenbefoerderung dient, als Gegenstaende des persoenlichen Bedarfs
mit sich fuehren;
4. fuer Ersatzansprueche aus der Verwendung des Fahrzeugs bei behoerdlich genehmigten
kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer
Hoechstgeschwindigkeit ankommt oder den dazugehoerigen Uebungsfahrten;
5. fuer Ersatzansprueche wegen Vermoegensschaeden durch die Nichteinhaltung von Liefer-
und Befoerderungsfristen;
6. fuer Ersatzansprueche wegen Schaeden durch Kernenergie.
§ 5
(1) Als Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls koennen nur vereinbart werden
die Verpflichtung,
1. das Fahrzeug zu keinem anderen als dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck zu
verwenden;
2. das Fahrzeug nicht zu behoerdlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen zu
verwenden, bei denen es auf die Erzielung einer Hoechstgeschwindigkeit ankommt;
3. das Fahrzeug nicht unberechtigt zu gebrauchen oder wissentlich gebrauchen zu
lassen;
4. das Fahrzeug nicht auf oeffentlichen Wegen und Plaetzen zu benutzen oder benutzen zu
lassen, wenn der Fahrer nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat;
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5. das Fahrzeug nicht zu fuehren oder fuehren zu lassen, wenn der Fahrer infolge des
Genusses alkoholischer Getraenke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher
in der Lage ist.
(2) Gegenueber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentuemer befreit eine
Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 den Versicherer nur dann von
der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentuemer
die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermoeglicht hat. Eine
Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 5 befreit den Versicherer nicht von der
Leistungspflicht, soweit der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentuemer durch den
Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht gefuehrt hat, geschaedigt
wurde.
(3) Bei Verletzung einer nach Absatz 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen
Gefahrerhoehung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenueber dem
Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von hoechstens je
5.000 Euro beschraenkt. Satz 1 gilt nicht gegenueber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch
eine strafbare Handlung erlangt hat.
§ 6
(1) Wegen einer nach Eintritt des Versicherungsfalls vorsaetzlich oder grob fahrlaessig
begangenen Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers dem
Versicherungsnehmer gegenueber vorbehaltlich der Absaetze 2 und 3 auf einen Betrag von
hoechstens 2.500 Euro beschraenkt.
(2) Soweit eine grob fahrlaessig begangene Obliegenheitsverletzung weder Einfluss auf
die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat, bleibt der Versicherer zur Leistung
verpflichtet.
(3) Bei besonders schwerwiegender vorsaetzlich begangener Verletzung der Aufklaerungs-
oder Schadensminderungspflichten ist die Leistungsfreiheit des Versicherers auf
hoechstens 5.000 Euro beschraenkt.
§ 7
Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten
dadurch einen rechtswidrigen Vermoegensvorteil zu verschaffen, ist die Leistungsfreiheit
hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen Vermoegensvorteils unbeschraenkt. Gleiches
gilt hinsichtlich des Mehrbetrages, wenn der Versicherungsnehmer vorsaetzlich oder grob
fahrlaessig einen Anspruch ganz oder teilweise unberechtigt anerkennt oder befriedigt,
eine Anzeigepflicht verletzt oder bei einem Rechtsstreit dem Versicherer nicht dessen
Fuehrung ueberlaesst.
§ 8
(1) Hat der Versicherungsnehmer an den Geschaedigten Rentenzahlungen zu leisten
und uebersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach
Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
Restbetrag der Versicherungssumme, so muss die zu leistende Rente nur im Verhaeltnis der
Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet werden.
Der Rentenwert ist auf Grund einer von der Versicherungsaufsichtsbehoerde entwickelten
oder anerkannten Sterbetafel und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die
tatsaechlichen Kapitalmarktzinsen in der Bundesrepublik Deutschland beruecksichtigt,
zu berechnen. Hierbei ist der arithmetische Mittelwert ueber die jeweils letzten zehn
Jahre der Umlaufrenditen der oeffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank
veroeffentlicht werden, zugrunde zu legen. Nachtraegliche Erhoehungen oder Ermaessigungen
der Rente sind zum Zeitpunkt des urspruenglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer
aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage zu berechnen.
(2) Fuer die Berechnung von Waisenrenten kann das 18. Lebensjahr als fruehestes Endalter
vereinbart werden.
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(3) Fuer die Berechnung von Geschaedigtenrenten kann bei unselbstaendig Taetigen das
vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart werden, sofern nicht durch Urteil,
Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der
Festlegung zugrunde gelegten Umstaende aendern.
(4) Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
uebersteigt, koennen die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der
Versicherungssumme abgesetzt werden.
§ 9
Sagt der Versicherer durch Aushaendigung der zur behoerdlichen Zulassung notwendigen
Versicherungsbestaetigung vorlaeufigen Deckungsschutz zu, so ist vorlaeufiger
Deckungsschutz vom Zeitpunkt der behoerdlichen Zulassung des Fahrzeuges oder bei einem
zugelassenen Fahrzeug vom Zeitpunkt der Einreichung der Versicherungsbestaetigung bei
der Zulassungsstelle an bis zur Einloesung des Versicherungsscheins zu gewaehren. Sofern
er den Versicherungsnehmer schriftlich darueber belehrt, kann sich der Versicherer
vorbehalten, dass die vorlaeufige Deckung rueckwirkend ausser Kraft tritt, wenn bei einem
unveraendert angenommenen Versicherungsantrag der Versicherungsschein nicht binnen einer
im Versicherungsvertrag bestimmten, mindestens zweiwoechigen Frist eingeloest wird und
der Versicherungsnehmer die Verspaetung zu vertreten hat.
§ 10
Aenderungen dieser Verordnung und Aenderungen der Mindesthoehe der Versicherungssumme
finden auf bestehende Versicherungsverhaeltnisse von dem Zeitpunkt an Anwendung, zu dem
die Aenderungen in Kraft treten.
§ 11
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
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