Gesetz ueber amtlich anerkannte
Sachverstaendige und amtlich anerkannte
Pruefer fuer den Kraftfahrzeugverkehr
(Kraftfahrsachverstaendigengesetz -
KfSachvG)
KfSachvG

vom  22.12.1971



"Kraftfahrsachverstaendigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), das zuletzt
durch Artikel 291 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 291 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1975       Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. KfSachvG Anhang EV

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Amtliche Anerkennung als Sachverstaendiger oder Pruefer fuer den
Kraftfahrzeugverkehr
(1) Wer die Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverstaendigen fuer den
Kraftfahrzeugverkehr (Sachverstaendiger) oder eines amtlich anerkannten Pruefers fuer den
Kraftfahrzeugverkehr (Pruefer) wahrnimmt, bedarf der Anerkennung nach diesem Gesetz.

(2) Die Anerkennung kann auf Teilbefugnisse beschraenkt werden. Die Anerkennung als
Sachverstaendiger mit Teilbefugnissen schliesst aus, Gutachten zu erstellen
1. fuer die Erteilung von Allgemeinen Betriebserlaubnissen fuer Fahrzeuge oder
   Fahrzeugteile,
2. fuer die Erteilung von Betriebserlaubnissen fuer Einzelfahrzeuge, wenn sich die
   Gutachten auf Fahrzeuge beziehen, die erstmals in den Verkehr kommen,
3. fuer die Erteilung von Betriebserlaubnissen fuer Fahrzeugteile, die nicht zu einem
   genehmigten Typ gehoeren.
Die Anerkennung als Pruefer mit Teilbefugnissen berechtigt nur, Untersuchungen im Rahmen
der amtlich vorgeschriebenen technischen Ueberwachung der Kraftfahrzeuge und ihrer
Anhaenger durchzufuehren.

§ 2 Voraussetzung fuer die Anerkennung
(1) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Bewerber
1. mindestens 24 Jahre alt ist;
2. geistig und koerperlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn fuer die
   Taetigkeit eines Sachverstaendigen oder Pruefers als unzuverlaessig erscheinen lassen;
3. die Fahrerlaubnis fuer Kraftfahrzeuge saemtlicher Klassen besitzt;
4. in einer Technischen Pruefstelle fuer den Kraftfahrzeugverkehr, einem
   Kraftfahrzeugbetrieb oder einer Kraftfahrzeugfabrik eine mindestens

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   eineinhalbjaehrige Taetigkeit als Ingenieur oder, wenn nur die Anerkennung als Pruefer
   mit Teilbefugnissen beantragt wird, als Meister ausgeuebt hat;
5. in einer Technischen Pruefstelle fuer den Kraftfahrzeugverkehr eine mindestens
   sechsmonatige Ausbildung abgeleistet hat;
6. einer Technischen Pruefstelle fuer den Kraftfahrzeugverkehr angehoert;
7. fachlich geeignet ist; die fachliche Eignung ist in einer Pruefung (§ 4)
   nachzuweisen.
Die Fahrerlaubnis der Klasse D ist nicht erforderlich, es sei denn, der Sachverstaendige
oder Pruefer nimmt Fahrerlaubnispruefungen fuer die Klasse D ab; in diesem Fall genuegt,
dass er mindestens einmal die Fahrerlaubnis der Klasse D oder die Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbefoerderung fuer Kraftomnibusse nach der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
erworben hat; im uebrigen berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse C den Sachverstaendigen
oder Pruefer im Geltungsbereich dieses Gesetzes auch zum Fuehren von Kraftomnibussen
ohne Fahrgaeste bei Fahrten zur Ueberpruefung des Fahrzeugs sowie bei Uebungs- und
Pruefungsfahrten im Rahmen von § 4.

(2) Ausserdem muss ein Bewerber um die Anerkennung als
1. Sachverstaendiger ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder
   der Elektrotechnik an einer deutschen Universitaet oder Technischen Hochschule,
2. Sachverstaendiger mit Teilbefugnissen ein Studium des Maschinenbaufachs, des
   Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an einer oeffentlichen oder staatlich
   anerkannten deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule,
3. Pruefer ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der
   Elektrotechnik an einer oeffentlichen oder staatlich anerkannten deutschen
   Fachhochschule oder Ingenieurschule,
4. Pruefer mit Teilbefugnissen eine Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker- oder
   Kraftfahrzeugelektrikermeister
erfolgreich abgeschlossen haben. Ueber die Anerkennung der Gleichwertigkeit von
auslaendischen Zeugnissen entscheiden die zustaendigen Behoerden der Laender.

§ 3 Antragsverfahren
(1) In dem Antrag auf Anerkennung hat der Bewerber anzugeben, ob er als
Sachverstaendiger, als Sachverstaendiger mit Teilbefugnissen, als Pruefer oder als Pruefer
mit Teilbefugnissen anerkannt werden will. Beizufuegen sind
1. ein Lebenslauf mit Lichtbild;
2. das Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Verlangen der Anerkennungsbehoerde - eines
   Facharztes oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle fuer
   Fahreignung ueber die geistige und koerperliche Eignung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2);
3. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fuehrerscheins (§ 2 Abs. 1
   Nr. 3);
4. Unterlagen ueber den Nachweis der praktischen Taetigkeit als Ingenieur oder Meister
   (§ 2 Abs. 1 Nr. 4);
5. eine Bescheinigung ueber die abgeleistete Ausbildung bei einer Technischen
   Pruefstelle fuer den Kraftfahrzeugverkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 5);
6. eine Bescheinigung ueber die Zugehoerigkeit zu einer Technischen Pruefstelle fuer den
   Kraftfahrzeugverkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 6);
7. Unterlagen ueber den Nachweis des Universitaets-, Hochschul-, Fachhochschul- oder
   Ingenieurschulabschlusses oder ueber die Meisterpruefung (§ 2 Abs. 2).

(2) Die Anerkennungsbehoerde kann eine Beurteilung des Bewerbers von der Technischen
Pruefstelle fuer den Kraftfahrzeugverkehr anfordern, bei der der Bewerber beschaeftigt ist
oder war.

§ 4 Pruefung fuer die Anerkennung

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(1) Zur Pruefung wird der Bewerber nur zugelassen, wenn er die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und des § 2 Abs. 2 erfuellt.

(2) In der Pruefung der fachlichen Eignung hat der Bewerber um die amtliche Anerkennung
als Sachverstaendiger nachzuweisen, dass er
1. umfassende Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik und der massgebenden gesetzlichen
   Vorschriften besitzt;
2. mit den Gefahren des Strassenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen
   Verhaltensweisen vertraut ist und
3. seine Kenntnisse bei der Durchfuehrung der den Sachverstaendigen oder Pruefern nach
   dem Strassenverkehrsrecht uebertragenen Aufgaben anwenden kann.

(3) Fuer den Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverstaendiger mit
Teilbefugnissen oder als Pruefer gilt Absatz 2 entsprechend; jedoch genuegen hinreichende
Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik und der massgebenden gesetzlichen Vorschriften. Fuer
den Bewerber um die amtliche Anerkennung als Pruefer mit Teilbefugnissen genuegen die
Kenntnisse des fuer seine Taetigkeit erforderlichen Wissensstoffs.

(4) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermaechtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen
1. ueber die Einzelheiten der Ausbildung bei einer Technischen Pruefstelle, insbesondere
   ueber den Ausbildungsstoff, den Ausbildungsgang und den Ausbildungsleiter;
2. ueber die Bildung und Zusammenstellung von Pruefungsausschuessen sowie ueber die
   Einzelheiten des Pruefungsverfahrens, insbesondere ueber die Pruefungsgebiete,
   die praktische, die schriftliche und die muendliche Pruefung, den Ruecktritt und
   den Ausschluss von der Pruefung, das Pruefungsergebnis und seine Bekanntgabe,
   die Erteilung von Pruefungsbescheinigungen, die Ergaenzungs- und die
   Wiederholungspruefungen.

§ 5 Anerkennung
Die Anerkennung als Sachverstaendiger oder Pruefer wird durch Aushaendigung oder
Zustellung eines Ausweises erteilt. Der Ausweis ist an die Anerkennungsbehoerde
unverzueglich zurueckzugeben, wenn die Anerkennung ruht oder wenn sie erloschen,
zurueckgenommen oder widerrufen ist.

§ 6 Taetigkeit der Sachverstaendigen und Pruefer
(1) Der Sachverstaendige und der Pruefer duerfen ihre Taetigkeit nur fuer die Technische
Pruefstelle fuer den Kraftfahrzeugverkehr ausueben, der sie angehoeren. Sie haben ihre
Aufgaben unparteiisch auszufuehren und duerfen von der Zahl und dem Ergebnis der
Pruefungen wirtschaftlich nicht abhaengig sein.

(1a) Amtlich anerkannte Sachverstaendige und Pruefer duerfen ihre Taetigkeiten -
ausgenommen solche nach § 20 Abs. 2 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 22
in Verbindung mit § 20 Abs. 2 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - nur im Bereich
der Technischen Pruefstelle ausueben, der sie angehoeren. Ausnahmen hiervon beduerfen der
Zustimmung der zustaendigen Aufsichtsbehoerden.

(2) Der Sachverstaendige und der Pruefer darf personenbezogene Daten, die ihm bei seiner
Taetigkeit bekanntgeworden sind, nur fuer diese Taetigkeit verwenden.

§ 7 Ruhen und Erloeschen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung ruht,
1. solange fuer den Sachverstaendigen oder den Pruefer ein Fahrverbot nach § 25 des
   Strassenverkehrsgesetzes oder nach § 44 des Strafgesetzbuchs besteht,
2. solange der Fuehrerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen,
   sichergestellt oder beschlagnahmt ist,


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3. solange die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozessordnung vorlaeufig entzogen
   oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung
   angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht
   wiederhergestellt ist oder
4. wenn der Sachverstaendige oder der Pruefer voruebergehend - jedoch hoechstens fuer einen
   Zeitraum von sechs Monaten - einer Technischen Pruefstelle nicht angehoert; die
   Nummern 1 bis 3 bleiben unberuehrt.

(2) Die Anerkennung erlischt, wenn dem Sachverstaendigen oder dem Pruefer die
Fahrerlaubnis rechtskraeftig oder unanfechtbar entzogen oder die Fahrerlaubnis der
Klassen C, C1, CE oder C1E nicht verlaengert oder die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte
Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht gemaess § 76 Nr. 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung auf
die Klassen C und CE umgestellt wird. Ist die Fahrerlaubnis wegen koerperlicher Maengel
entzogen oder die Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE oder C1E nicht verlaengert oder
die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 2 nicht gemaess § 76
Nr. 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung auf die Klassen C und CE umgestellt worden, so
kann die Anerkennungsbehoerde eine erneute Anerkennung unter Beschraenkung auf die
Wahrnehmung bestimmter Aufgaben erteilen. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung kann
die Anerkennungsbehoerde von dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachaerztlichen
Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle fuer
Fahreignung verlangen.

(3) Die Anerkennung erlischt auch, wenn der Sachverstaendige oder der Pruefer auf die
Anerkennung verzichtet.

§ 8 Ruecknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung als Sachverstaendiger oder als Pruefer ist zurueckzunehmen, wenn
bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und keine
Ausnahme nach § 17 genehmigt worden ist.

(2) Die Anerkennung als Sachverstaendiger oder als Pruefer ist zu widerrufen, wenn eine
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 6 oder Nr. 7 erster Halbsatz genannten Voraussetzungen fuer
die Anerkennung nicht mehr vorliegt. § 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 bleibt unberuehrt.

(3) Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 kann die
Anerkennungsbehoerde von dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachaerztlichen
Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle fuer
Fahreignung verlangen.

§ 9 Erteilung einer neuen Anerkennung
Wird nach Erloeschen (§ 7 Abs. 2 und 3), Ruecknahme oder Widerruf (§ 8) innerhalb von
zwei Jahren eine neue Anerkennung beantragt, so entfaellt die Pruefung (§ 2 Abs. 1 Nr.
7 und § 4), wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des
Antragstellers begruenden. Bei der Berechnung der Zweijahresfrist ist der Zeitraum eines
vorangegangenen Ruhens der Anerkennung (§ 7 Abs. 1) zu beruecksichtigen.

§ 10 Technische Pruefstelle fuer den Kraftfahrzeugverkehr
(1) Eine Technische Pruefstelle fuer den Kraftfahrzeugverkehr wird von der Stelle
unterhalten, die die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behoerde hiermit
beauftragt. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behoerde legt die oertliche
Zustaendigkeit der Technischen Pruefstelle fest. Fuer denselben Bereich duerfen nicht
mehrere Technische Pruefstellen errichtet und unterhalten werden.

(2) Die Technische Pruefstelle darf keinen auf Gewinn abzielenden Geschaeftsbetrieb
fuehren. Fuer die Technische Pruefstelle ist eine gesonderte Erfolgsrechnung
durchzufuehren. Die aus der Taetigkeit der Sachverstaendigen und Pruefer anfallenden
Gebuehren duerfen nur fuer Zwecke der Technischen Pruefstelle verwendet werden. Der Auftrag
zur Errichtung einer Technischen Pruefstelle kann mit Auflagen verbunden werden. In
der Technischen Pruefstelle duerfen jedoch nur solche Aufgaben wahrgenommen werden, die


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den Sachverstaendigen und Pruefern gesetzlich oder durch die zustaendige Landesbehoerde
uebertragen sind.

(3) Die beauftragte Stelle hat fuer jede von ihr unterhaltene Technische Pruefstelle
sicherzustellen, dass die Sachverstaendigen und Pruefer die ihnen uebertragenen Aufgaben
ordnungsgemaess wahrnehmen koennen.

(4) Die mit der Unterhaltung einer Technischen Pruefstelle beauftragte Stelle hat das
Land, in dessen Gebiet die Technische Pruefstelle taetig wird, von allen Anspruechen
Dritter wegen Schaeden freizustellen, die durch Sachverstaendige, Pruefer oder Hilfskraefte
in Ausuebung der ihnen uebertragenen Aufgaben verursacht werden.

(5) Der Auftrag, eine Technische Pruefstelle zu unterhalten, kann widerrufen werden,
wenn die beauftragte Stelle nicht sicherstellt, dass die Technische Pruefstelle ihre
Pflichten ordnungsgemaess wahrnimmt.

§ 11 Einrichtung und Aufgaben der Technischen Pruefstelle
(1) Fuer die Technische Pruefstelle sind Sachverstaendige und Pruefer sowie Hilfskraefte in
der erforderlichen Zahl anzustellen und die notwendigen Einrichtungen zur Verfuegung
zu stellen. Fuer jede Technische Pruefstelle sind ein Leiter und ein stellvertretender
Leiter zu bestellen. Der Leiter der Technischen Pruefstelle hat die ordnungsgemaesse
Erledigung der den Sachverstaendigen und Pruefern uebertragenen Aufgaben zu ueberwachen.

(1a) Die Technische Pruefstelle hat zur Gewaehrleistung ordnungsgemaesser und nach gleichen
Massstaeben
1. durchzufuehrender Untersuchungen, Abnahmen, Pruefungen und Begutachtungen an
   Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie
2. durchzufuehrender Befaehigungspruefungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des
   Strassenverkehrsgesetzes)
Qualitaetssicherungssysteme zu unterhalten und dies der Aufsichtsbehoerde (§ 13)
nachzuweisen. Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird
ermaechtigt, Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung
des Bundesrates ueber den Inhalt der Massnahmen zur Qualitaetssicherung einschliesslich der
hierfuer erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu erlassen.
Fuer die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 1 ist das Kraftfahrt-Bundesamt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe e des Gesetzes ueber die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes), fuer die
Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bundesanstalt fuer Strassenwesen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe k des Strassenverkehrsgesetzes) zustaendig.

(2) Die Technische Pruefstelle hat die laufende Weiterbildung der Sachverstaendigen
und Pruefer sowie einen staendigen Erfahrungsaustausch unter ihnen sicherzustellen. Sie
hat die Erfahrungen im kraftfahrtechnischen Pruef- und Ueberwachungswesen zu sammeln,
auszuwerten und der Aufsichtsbehoerde sowie dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.

(3) Fachliche Weisungen an die Sachverstaendigen und Pruefer der Technischen Pruefstelle
duerfen nur der Leiter oder sein Stellvertreter geben.

§ 12 Organisation der Technischen Pruefstelle
(1) Der Leiter der Technischen Pruefstelle und sein Stellvertreter sowie der Leiter
einer der Technischen Pruefstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststelle und dessen
Stellvertreter muessen Sachverstaendige im Sinne des § 1 sein. Sie beduerfen der
Bestaetigung der Aufsichtsbehoerde.

(2) Die mit der Unterhaltung einer Technischen Pruefstelle beauftragte Stelle hat fuer
die Durchfuehrung der Aufgaben der Technischen Pruefstelle eine Geschaeftsordnung zu
erlassen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehoerde bedarf.

§ 13 Aufsicht ueber die Technische Pruefstelle
(1) Die zustaendige Landesbehoerde uebt die Aufsicht ueber die Technische Pruefstelle
aus. Sie erlaesst eine Geschaeftsanweisung. Der Leiter der Technischen Pruefstelle und

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sein Stellvertreter sind an die Geschaeftsanweisung und an die Einzelanweisungen der
Aufsichtsbehoerde gebunden.

(2) Die Aufsichtsbehoerde kann die Bestaetigung des Leiters der Technischen Pruefstelle
oder seines Stellvertreters sowie des Leiters einer der Technischen Pruefstelle
unmittelbar nachgeordneten Dienststelle und seines Stellvertreters (§ 12 Abs. 1)
widerrufen, wenn die Betreffenden die von der Aufsichtsbehoerde erteilten fachlichen
Weisungen nicht befolgen oder den fuer den Betrieb der Technischen Pruefstelle
massgeblichen Vorschriften zuwiderhandeln oder keine Gewaehr mehr dafuer bieten, dass sie
ihre Aufgaben ordnungsgemaess erfuellen werden.

(3) Die Technische Pruefstelle hat der Aufsichtsbehoerde ueber nachteilige Tatsachen, die
ihr ueber einen Sachverstaendigen oder Pruefer bekanntwerden, zu berichten, wenn diese
fuer die Anerkennung von Bedeutung sein koennen. Eine entsprechende Verpflichtung gilt
fuer die nach Anlage VIII Abschnitt 7 der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung amtlich
anerkannten Ueberwachungsorganisationen, falls ihnen ueber Pruefingenieure nachteilige
Tatsachen bekannt werden, die fuer die Betrauung mit der Durchfuehrung von Untersuchungen
oder Abnahmen von Bedeutung sein koennen.

§ 14 Staatliche Technische Pruefstellen
Fuer die Laender, die staatliche Technische Pruefstellen eingerichtet haben oder kuenftig
einrichten werden, gelten § 10 Abs. 1, Abs. 2 - ausgenommen Satz 2 und 3 -, Abs. 3 und
Abs. 5, § 11 sowie die §§ 12 und 13 sinngemaess.

§ 15 Zustaendigkeiten
Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung
1. die fuer die Anerkennung der Sachverstaendigen und Pruefer zustaendigen Behoerden nach
   den §§ 1 bis 9 (Anerkennungsbehoerden);
2. die fuer die Aufsicht ueber die Technischen Pruefstellen zustaendigen Behoerden nach den
   §§ 10 bis 14 (Aufsichtsbehoerden);
3. die fuer die Ausnahmeregelung zustaendigen Behoerden nach § 17.

§ 16 Sachverstaendige und Pruefer bei Behoerden
(1) Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Finanzen, das
Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung, koennen fuer den Bereich ihrer Verwaltungen und die zustaendigen
obersten Landesbehoerden fuer den Dienstbereich der Polizei bestimmen, welche Stellen
die Ausbildung und Pruefung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 7 durchfuehren und die Anerkennung
nach § 1 erteilen. Die amtlich anerkannten Sachverstaendigen und Pruefer der Deutschen
Bundespost POSTDIENST koennen ihre Aufgaben fuer die drei Nachfolgeunternehmen der
Deutschen Bundespost bis zu einem durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums
fuer Verkehr, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation bestimmten Termin, laengstens bis zum
31. Dezember 1997, weiter wahrnehmen.

(2) Eine Anerkennung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber die
Voraussetzungen des § 2 erfuellt oder eine Ausnahme genehmigt wurde. Auf die Anerkennung
besteht kein Rechtsanspruch. Sie kann jederzeit zurueckgenommen oder widerrufen werden
und erlischt, wenn der Inhaber aus dem oeffentlichen Dienst ausscheidet. Bei Angehoerigen
der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes erlischt sie mit dem Ende der Wehrpflicht
und der Grenzschutzdienstpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 und § 42a des Wehrpflichtgesetzes)
und ruht, solange ein Dienstverhaeltnis nicht besteht.

(3) Die Anerkennung als Sachverstaendiger oder als Pruefer nach Absatz 1 berechtigt den
Inhaber nur, im dienstlichen Auftrag innerhalb des Geschaeftsbereichs der Behoerde taetig
zu werden, die sie erteilt hat.

(4) Im uebrigen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 9 dieses Gesetzes sinngemaess.


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(5) Zur Sicherstellung der Forderungen nach den §§ 6 und 11 koennen die Sachverstaendigen
und Pruefer einer zentralen Stelle unterstellt werden, deren Leiter Sachverstaendiger
nach diesem Gesetz sein muss.

(6) Beantragt ein Sachverstaendiger oder Pruefer nach seinem Ausscheiden aus dem
oeffentlichen Dienst eine Anerkennung nach § 1, so gelten die allgemeinen Vorschriften.
Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach der Ruecknahme, dem Widerruf, dem
Erloeschen oder dem Eintritt des Ruhens der erteilten Anerkennung gestellt, so entfaellt
die Pruefung, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der fachlichen Eignung des
Bewerbers rechtfertigen.

§ 17 Ausnahmeregelung
(1) Die nach § 15 zustaendigen Behoerden und die nach § 16 Abs. 1 zustaendigen
Dienststellen koennen Ausnahmen von der Voraussetzung der praktischen
Taetigkeit als Ingenieur und des Universitaets-, Hochschul-, Fachhochschul- oder
Ingenieurschulabschlusses (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2) sowie von der Ableistung
einer sechsmonatigen Ausbildung in einer Technischen Pruefstelle (§ 2 Abs. 1
Nr. 5) genehmigen; eine Ausnahme von der Voraussetzung eines Universitaets-
oder Hochschulstudiums kann insbesondere dem Bewerber um die Anerkennung als
Sachverstaendiger genehmigt werden, wenn eine Ausbildung in einer anerkannten deutschen
Fachhochschule oder Ingenieurschule nachgewiesen wird, die in Verbindung mit einer
geeigneten praktischen Taetigkeit von ausreichender Dauer die Kenntnisse und Faehigkeiten
vermittelt haben kann, die der amtlich anerkannte Sachverstaendige benoetigt.

(2) Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung und
die fuer die Polizei zustaendigen obersten Landesbehoerden koennen die nach § 16 Abs. 1
zustaendigen Dienststellen ihres Geschaeftsbereichs ermaechtigen, Ausnahmen von § 2 Abs. 1
Nr. 1, Nr. 4, Nr. 5 und Abs. 2 zuzulassen, soweit dies aus dienstlichen Gruenden geboten
ist.

§ 18 Kosten
(1) Fuer Amtshandlungen, Pruefungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach den
auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebuehren und Auslagen)
erhoben.

(2) Das Bundesministerium fuer Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende naeher und
sieht dabei feste Saetze oder Rahmensaetze vor. Die Gebuehrensaetze sind so zu bemessen,
dass der mit den Amtshandlungen, Pruefungen oder Untersuchungen verbundene Personal- und
Sachaufwand gedeckt wird; bei beguenstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung,
der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen fuer die Gebuehrenschuldner angemessen
beruecksichtigt werden. Im uebrigen findet das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni
1970 (BGBl. I S. 821), geaendert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
(BGBl. I S. 3341), Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 koennen jedoch die
Kostenbefreiung, die Kostenglaeubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der
zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des
Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die fuer die
Pruefung oder Untersuchung zulaessige Gebuehr auch erhoben werden darf, wenn die Pruefung
oder Untersuchung ohne Verschulden der pruefenden oder untersuchenden Stelle und
ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten
Termin nicht stattfinden konnte. Soweit Untersuchungen von amtlich anerkannten
Begutachtungsstellen fuer Fahreignung durchgefuehrt werden, gilt § 6a Abs. 3 Satz 2 des
Strassenverkehrsgesetzes entsprechend.

§ 19 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Zur Durchfuehrung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen
kann das Bundesministerium fuer Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen.

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§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.   entgegen § 1 Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverstaendigen oder Pruefers fuer
     den Kraftfahrzeugverkehr wahrnimmt, ohne die dafuer erforderliche Anerkennung zu
     besitzen,
2.   Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverstaendigen oder Pruefers fuer den
     Kraftfahrzeugverkehr wahrnimmt, solange die Anerkennung nach § 7 Abs. 1 ruht,
3.   entgegen § 5 den von der Anerkennungsbehoerde ausgestellten Ausweis nicht
     unverzueglich zurueckgibt, wenn die Anerkennung ruht, oder wenn sie erloschen,
     zurueckgenommen oder widerrufen ist oder
3a. entgegen § 6 Abs. 1a Satz 1 als amtlich anerkannter Sachverstaendiger oder Pruefer
    ausserhalb des Bereichs der Technischen Pruefstelle, der er angehoert, taetig wird,
4.   entgegen § 16 Abs. 3 als Sachverstaendiger oder als Pruefer ausserhalb des
     Geschaeftsbereichs der Behoerde taetig wird, die die Anerkennung erteilt hat.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbusse geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Anerkennungsbehoerde (§ 15 Nr. 1).

§ 21
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§ 22 Oertliche Kraftfahrsachverstaendigenregister
(1) Die nach Landesrecht fuer die
1. amtliche Anerkennung von Sachverstaendigen oder Pruefern fuer den Kraftfahrzeugverkehr
   nach diesem Gesetz oder
2. amtliche Anerkennung von Ueberwachungsorganisationen zur Durchfuehrung von
   Untersuchungen einschliesslich Ein- und Anbauabnahmen an Fahrzeugen nach der
   Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
zustaendigen Behoerden duerfen ein Register (oertliches Kraftfahrsachverstaendigenregister)
fuehren, in welchem die nach Absatz 2 aufgefuehrten Personen erfasst sind. Das gleiche
gilt fuer die nach Landesrecht fuer die Aufsicht ueber die Technischen Pruefstellen und
Ueberwachungsorganisationen sowie die nach § 16 zustaendigen Behoerden.

(2) In dem Register werden
1. die den Technischen Pruefstellen fuer den Kraftfahrzeugverkehr angehoerenden
   amtlich anerkannten Sachverstaendigen und Pruefer fuer den Kraftfahrzeugverkehr, die
   Leiter der Technischen Pruefstellen und deren Stellvertreter sowie die Leiter und
   Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen,
2. die von amtlich anerkannten Ueberwachungsorganisationen mit der Durchfuehrung von
   Fahrzeuguntersuchungen sowie von Ein- und Anbauabnahmen an Fahrzeugen betrauten
   Personen (Pruefingenieure) sowie die technischen Leiter der Organisationen und deren
   Vertreter und
3. Personen, die von den Technischen Pruefstellen fuer den Kraftfahrzeugverkehr oder den
   amtlich anerkannten Ueberwachungsorganisationen zwecks Feststellung ihrer Eignung zu
   einer Pruefung angemeldet worden sind und diese Pruefung nicht bestanden haben,
erfasst.

(3) Folgende Daten duerfen zu jeder eingetragenen Person gespeichert werden:
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige fruehere Namen, Vornamen, Ordens- oder
   Kuenstlername, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift,
2. zusaetzlich bei den Sachverstaendigen und Pruefern nach Absatz 2 Nr. 1: Anerkennung,
   deren Art und Umfang, Aenderung, Ruhen, Erloeschen, deren unanfechtbarer oder

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   sofort vollziehbarer Widerruf, deren unanfechtbare oder sofort vollziehbare
   Ruecknahme, deren unanfechtbare Versagung und deren Verzicht, jeweils mit Datum und
   befasster Behoerde, sowie jeweils die Technische Pruefstelle und deren unmittelbar
   nachgeordnete Dienststelle, der die Sachverstaendigen oder Pruefer angehoeren,
3. zusaetzlich bei den Pruefingenieuren (Absatz 2 Nr. 2): Betrauung, deren Art und
   Umfang, Zustimmung der zustaendigen Behoerde zur Betrauung sowie unanfechtbare
   oder sofort vollziehbare Ruecknahme oder unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer
   Widerruf der Zustimmung, Wegfall der Betrauung, jeweils mit Datum und
   befasster Behoerde, die Ueberwachungsorganisation, der sie angehoeren, sowie -
   bei angestellten Pruefingenieuren von selbstaendigen und hauptberuflich taetigen
   Kraftfahrzeugsachverstaendigen - auch Name und Geschaeftsanschrift des betreffenden
   Sachverstaendigen,
4. zusaetzlich beim Leiter der Technischen Pruefstelle und dessen Stellvertreter,
   beim Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststelle und dessen Stellvertreter
   sowie beim technischen Leiter der Ueberwachungsorganisation und dessen Vertreter:
   Bestellung, Bestaetigung der zustaendigen Behoerde sowie unanfechtbare oder sofort
   vollziehbare Ruecknahme oder unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Widerruf
   der Bestellung oder Bestaetigung, Wegfall der Bestellung oder Bestaetigung,
   jeweils mit Datum und befasster Behoerde, sowie die betreffende Technische
   Pruefstelle und deren unmittelbar nachgeordnete Dienststellen oder die betreffende
   Ueberwachungsorganisation,
5. zusaetzlich bei den zur Pruefung angemeldeten Personen (Absatz 2 Nr. 3): Zeitpunkt
   der nicht bestandenen Pruefungen,
6. rechtskraeftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz,
   wenn gegen den Betroffenen eine Geldbusse von mindestens 150 Euro festgesetzt worden
   ist,
7. Tatsachen nach § 13 Abs. 3 und
8. die den Anerkennungsbehoerden, den fuer die Zustimmung zur Betrauung zustaendigen
   Behoerden oder den zustaendigen Aufsichtsbehoerden nach § 28 Abs. 2 uebermittelten
   Daten.

§ 23 Registrierung im Kraftfahrt-Bundesamt
(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des Strassenverkehrsgesetzes) wird
vermerkt, ob die dort erfassten Inhaber von Fahrerlaubnissen zugleich amtlich anerkannte
Sachverstaendige oder Pruefer fuer den Kraftfahrzeugverkehr (§ 22 Abs. 2 Nr. 1) oder
Pruefingenieure (§ 22 Abs. 2 Nr. 2) sind und welche Behoerde den Sachverstaendigen oder
Pruefer anerkannt oder der Betrauung des Pruefingenieurs zugestimmt hat.

(2) Im Verkehrszentralregister (§ 28 des Strassenverkehrsgesetzes) werden
1. rechtskraeftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz,
   wenn gegen den Betroffenen eine Geldbusse von mindestens 150 Euro festgesetzt worden
   ist,
2. bei den amtlich anerkannten Sachverstaendigen oder Pruefern fuer den
   Kraftfahrzeugverkehr Ruhen, Erloeschen, den unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren
   Widerruf, die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Ruecknahme, deren unanfechtbare
   Versagung und der Verzicht der Anerkennung, jeweils mit Datum und befasster Behoerde,
3. bei den Pruefingenieuren die unanfechtbare oder sofort vollziehbare Ruecknahme oder
   der unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerruf der Zustimmung zur Betrauung
   jeweils mit Datum und befasster Behoerde und der Wegfall der Betrauung mit den
   Aufgaben nach § 22 Abs. 3 Nr. 3 jeweils mit Datum und Ueberwachungsorganisation und
4. bei den zur Pruefung angemeldeten Personen (§ 22 Abs. 2 Nr. 3), die Anzahl der
   nicht bestandenen Pruefungen, wenn keine Anerkennung oder Zustimmung zur Betrauung
   erfolgt, weil die Pruefung nicht bestanden worden ist,
erfasst. Unberuehrt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. 3 des
Strassenverkehrsgesetzes.


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§ 24 Zweck der Registrierung
Die Registrierung wird vorgenommen:
1. zur Feststellung ueber Bestand, Art und Umfang der Anerkennung nach diesem Gesetz
   oder der Betrauung mit der Durchfuehrung von Fahrzeuguntersuchungen und von Ein- und
   Anbauabnahmen nach der Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und
2. zur Beurteilung der Eignung und Zuverlaessigkeit der Personen hinsichtlich der
   Anerkennungen oder Betrauungen nach Nummer 1 durch die zustaendigen Behoerden.

§ 25 Erhebung der Daten
Die in den Registern nach den §§ 22 und 23 zu erfassenden Personen haben die fuer die
Speicherung nach diesen Vorschriften erforderlichen Daten hinsichtlich der Anerkennung
den zustaendigen Behoerden und hinsichtlich der Betrauung und Bestellung ihren Pruef- oder
Dienststellen oder ihren Ueberwachungsorganisationen unverzueglich mitzuteilen und auf
Verlangen nachzuweisen; dies gilt nicht, soweit die Daten von den zustaendigen Behoerden
bereits im Rahmen von § 3 erfasst werden. Ausserdem sind alle Aenderungen, die sich auf
die erhobenen Daten beziehen, mit dem jeweiligen Zeitpunkt der Aenderung unverzueglich
mitzuteilen und nachzuweisen.

§ 26 Uebermittlung der Daten zur Registrierung
(1) Die Technischen Pruefstellen und die Ueberwachungsorganisationen haben die nach
§ 25 erhobenen Daten den zustaendigen Behoerden zur Speicherung in den oertlichen
Kraftfahrsachverstaendigenregistern mitzuteilen.

(2) Die fuer die Fuehrung der oertlichen Register zustaendigen Behoerden oder die
Anerkennungsbehoerden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt die nach § 23 zu speichernden
Daten (einschliesslich jeder Aenderung dieser Daten und des Zeitpunkts der Aenderung)
zu uebermitteln. Werden keine oertlichen Register gefuehrt, so ist zur Uebermittlung die
Behoerde verpflichtet, die gemaess § 22 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 befasst ist.

(3) Ist ein amtlich anerkannter Sachverstaendiger oder Pruefer oder ein Pruefingenieur im
Bereich mehrerer Anerkennungsbehoerden taetig, so teilt das Kraftfahrt-Bundesamt dies
und die nach § 22 zu speichernden Daten den jeweiligen Anerkennungsbehoerden oder den
Behoerden, die der Betrauung zugestimmt haben, mit.

§ 27 Uebermittlung der Daten aus den Registern
(1) Die in den Registern gespeicherten Daten duerfen den Stellen,
1. die fuer die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von
   Strafen,
2. in die fuer die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Vollstreckung von
   Bussgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder
3. die fuer Verwaltungsmassnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder des
   Strassenverkehrsgesetzes oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen
   Rechtsvorschriften
zustaendig sind, uebermittelt werden, soweit dies zur Erfuellung der diesen Stellen
obliegenden Aufgaben zu den in § 24 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.

(2) Fuer die Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfaenger gilt § 43 des
Strassenverkehrsgesetzes.

§ 28 Abgleich mit dem Verkehrszentralregister
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prueft, ob die im Verkehrszentralregister enthaltenen
Eintragungen Sachverstaendige, Pruefer oder Pruefingenieure betreffen.

(2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Sachverstaendige, Pruefer oder Pruefingenieure
bezogenen Daten aus dem Verkehrszentralregister teilt das Amt den zustaendigen
Anerkennungsbehoerden, den fuer die Zustimmung zur Betrauung zustaendigen Behoerden
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oder den zustaendigen Aufsichtsbehoerden mit. Hierbei werden die Personendaten des
Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Massnahme,
Entscheidung oder Erklaerung sowie Aktenzeichen der Behoerde oder des Gerichts
mitgeteilt.

§ 29 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
(1) Die nach § 22 gespeicherten Daten duerfen von der oertlichen Registerbehoerde
an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Verkehrszentralregister und zum Zentralen
Fahrerlaubnisregister uebermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und
Abweichungen in diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register
zu vervollstaendigen.

(2) Die nach § 23 gespeicherten Daten duerfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die
zustaendigen oertlichen Registerbehoerden uebermittelt werden, soweit dies erforderlich
ist, um Fehler und Abweichungen in den oertlichen Registern festzustellen und zu
beseitigen und um diese Register zu vervollstaendigen.

(3) Die Uebermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nur zulaessig, wenn Anlass zu der
Annahme besteht, dass die Datenbestaende unrichtig oder unvollstaendig sind.

§ 30 Loeschung der Daten
Die nach den §§ 22 und 23 gespeicherten Daten sind
1. zehn Jahre nach Erloeschen oder Wegfall der Anerkennung, Betrauung, Bestellung oder
   Bestaetigung, nach deren unanfechtbarer oder sofort vollziehbarer Ruecknahme, deren
   unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Widerruf, deren unanfechtbare Versagung
   oder deren Verzicht,
2. fuenf Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft bei Entscheidungen nach § 20,
3. fuenf Jahre nach Eintragung der Tatsachen gemaess § 13 Abs. 3,
4. ein Jahr nach Ende der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes)
   des Inhabers der Anerkennung bei Daten im Zusammenhang mit Anerkennungen der
   Bundeswehr,
5. sonst nach der amtlichen Mitteilung ueber den Tod des Betroffenen
zu loeschen. Die Daten ueber die nicht bestandenen Pruefungen (§ 22 Abs. 3 Nr. 5) werden
nach Anerkennung oder Zustimmung zur Betrauung des Betroffenen geloescht. Fuer die
Loeschung der nach § 28 uebermittelten Daten gilt § 29 des Strassenverkehrsgesetzes
entsprechend.

§ 31 Register ueber die Sachverstaendigen der Bundeswehr
(1) Die Zentrale Militaerkraftfahrtstelle fuehrt ein Register ueber die von der Bundeswehr
anerkannten Sachverstaendigen oder Pruefer fuer den Kraftfahrzeugverkehr. Im Zentralen
Fahrerlaubnisregister duerfen Daten ueber Sachverstaendige und Pruefer nach Massgabe des §
23 gespeichert werden.

(2) Die im zentralen Register der Zentralen Militaerkraftfahrtstelle und die in den
Registern beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach Ablauf eines Jahres
seit Ende der Wehrpflicht des Betroffenen (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu
loeschen.

(3) Im uebrigen finden die Vorschriften der §§ 24 bis 28 und 30 sinngemaess Anwendung.

§ 32 Uebergangsregelung
(1) Ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtlich anerkannter Sachverstaendiger oder
Pruefer fuer den Kraftfahrzeugverkehr bedarf fuer die ihm zu diesem Zeitpunkt uebertragenen
Befugnisse keiner erneuten Anerkennung nach diesem Gesetz. Amtlich anerkannte
Pruefer, deren Befugnisse nicht beschraenkt sind, erhalten die Anerkennung als amtlich
anerkannter Sachverstaendiger mit Teilbefugnissen.


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(2) Die Leiter der Technischen Pruefstellen und ihre Stellvertreter, die vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes von der zustaendigen Landesbehoerde bestaetigt worden sind,
beduerfen keiner erneuten Bestaetigung.

(3) Soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes fuer denselben oertlichen Bereich mehrere
Technische Pruefstellen bestehen, verbleibt es dabei. Die Befugnis der Landesregierung
oder der von ihr bestimmten Behoerde zur Festlegung der oertlichen Zustaendigkeit (§ 10
Abs. 1 Satz 2) bleibt unberuehrt.

(4) Amtlich anerkannte Sachverstaendige und Pruefer fuer den Kraftfahrzeugverkehr, denen
die Anerkennung vor dem 1. Januar 1999 erteilt worden ist und die Pruefungen fuer die
Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbefoerderung in Kraftomnibussen abgenommen
haben, benoetigen abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 keine Fahrerlaubnis der Klasse D,
wenn sie Fahrerlaubnispruefungen abnehmen.

§ 33 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.

(2)

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1103)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
...
7. Kraftfahrsachverstaendigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt
   geaendert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026),
   mit folgender Massgabe:
   Die bis 31. Maerz 1991 nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen
   Republik erfolgten oder noch vorzunehmenden amtlichen Anerkennungen als
   Sachverstaendiger behalten ihre Gueltigkeit und gelten als vorschriftsmaessige
   Anerkennungen im Sinne des Kraftfahrsachverstaendigengesetzes.
...




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