Kraftfahrzeugsteuer-Durchfuehrungsverordnung
(KraftStDV)
KraftStDV

vom  03.07.1979



"Kraftfahrzeugsteuer-Durchfuehrungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
September 2002 (BGBl. I S. 3856), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai
2009 (BGBl. I S. 1170) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 26.9.2002 I 3856;
           zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 29.5.2009 I 1170

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.6.1979
Ueberschrift: IdF d. Art. 2 G v. 24.3.2007 I 356 mWv 1.4.2007


Die V ist als Kap. 1 der V v. 3.7.1979 I 901 verkuendet worden u. gem. Kap. 4 Satz 1
dieser V am 1.6.1979 in Kraft getreten; sie wurde auf Grund d. § 15 Abs. 1 KraftStG
1979 611-17 idF d. Bek. v. 1.2.1979 I 132 durch die Bundesregierung, auf Grund d. § 150
Abs. 6 AO 610-1-3 v. 16.3.1976 I 613 idF d. Art. 4 G v. 22.12.1978 I 2063 und d. § 156
Abs. 1 Nr. 2 AO durch den Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates
erlassen

Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
     Allgemeine Bestimmungen
           Oertliche Zustaendigkeit                                                    § 1
           Mitwirkung der Zollbehoerden                                               § 2
Abschnitt 2
     Inlaendische Fahrzeuge
           Steuererklaerung                                                           §   3
           Verfahrensvorschriften zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes                        §   4
           Mitwirkung der Zulassungsbehoerden                                         §   5
           Pruefung von Unterlagen                                                    §   6
           Steuerverguenstigungen                                                     §   7
           Halterwechsel                                                             §   8
           Abrechnungsverfahren                                                      §   9
Abschnitt 3
     Auslaendische Fahrzeuge
           Grundsatz                                                                 §   10
           Steuererklaerung                                                           §   11
           Steuerfestsetzung, Steuerkarte                                            §   12
           Weiterversteuerung                                                        §   13
           Steuererstattung                                                          §   14
           Ueberwachung                                                               §   15
Abschnitt 4
     Widerrechtliche Benutzung
                                                                                     § 16
Abschnitt 5
     Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes
                                                                                     § 17

Abschnitt 1
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Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Oertliche Zustaendigkeit
(1) Oertlich zustaendig ist
1. bei inlaendischen Fahrzeugen und bei roten Kennzeichen die fuer die Ausuebung
   der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustaendige Behoerde, in deren Bezirk die
   Zulassungsbehoerde ihren Sitz hat, bei der das Fahrzeug gefuehrt wird oder die das
   rote Kennzeichen zugeteilt hat;
2. bei auslaendischen Fahrzeugen
   a) zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland die fuer die Ausuebung
      der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustaendige Behoerde, in deren Bezirk die
      Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug ueberschritten wird,
   b) im Uebrigen die fuer die Ausuebung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
      zustaendige Behoerde, die zuerst mit der Sache befasst wird;

3. bei widerrechtlich benutzten Fahrzeugen die fuer die Ausuebung der Verwaltung der
   Kraftfahrzeugsteuer zustaendige Behoerde, die zuerst mit der Sache befasst wird.

(2) Landesrechtliche Vorschriften ueber die oertliche Zustaendigkeit auf Grund der
Ermaechtigung des § 15 Abs. 2 des Gesetzes bleiben unberuehrt.

§ 2 Mitwirkung der Zollbehoerden
Fuer die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer bei auslaendischen Fahrzeugen und
bei widerrechtlicher Benutzung nehmen die fuer die Ausuebung der Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer zustaendigen Behoerden die Amtshilfe der Zollstellen an der Grenze
und der von den Bundesfinanzdirektionen bestimmten Zollstellen im Innern in Anspruch.
Zollstellen im Innern, die fuer die Mitwirkung bei der Steuererhebung fuer auslaendische
Fahrzeuge bestimmt sind, die im innergemeinschaftlichen Strassenverkehr in das Inland
eingehen, sind von den Bundesfinanzdirektionen unter Angabe des Zustaendigkeitsbereichs
amtlich bekannt zu geben.

Abschnitt 2
Inlaendische Fahrzeuge

§ 3 Steuererklaerung
(1) Der Eigentuemer eines inlaendischen Fahrzeugs oder, im Falle der Zulassung fuer einen
anderen, der Halter hat eine Steuererklaerung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
der Zulassungsbehoerde abzugeben,
1. wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll,
2. wenn er ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug erworben hat,
3. wenn das Fahrzeug waehrend der Dauer der Steuerpflicht veraendert wird und sich
   dadurch die Hoehe der Steuer aendert.
Die Steuererklaerung kann nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form
uebermittelt werden.

(2) Steuererklaerung nach Absatz 1 ist auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie den Hinweis
enthaelt, dass sie zugleich als Steuererklaerung gilt.

(3) Einer Steuererklaerung bedarf es nicht
1. bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes von der Steuer
   befreit ist,
2. bei Fahrzeugen, die dem Abrechnungsverfahren (§ 9) unterliegen,

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3. bei Fahrzeugen, deren Halten nach § 3 Nr. 12 des Gesetzes von der Steuer befreit
   ist.

§ 4 Verfahrensvorschriften zu § 10 Abs. 2 des Gesetzes
Der Antrag nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes, eine um den Anhaengerzuschlag erhoehte
Steuer zu erheben, kann bei der Zulassungsbehoerde zugleich mit dem Antrag auf
verkehrsrechtliche Zulassung gestellt werden; er ist in diesem Fall in die
Steuererklaerung aufzunehmen. Im Uebrigen ist der Antrag bei der fuer die Ausuebung
der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustaendigen Behoerde zu stellen. Er ist
Steuererklaerung im Sinne der Abgabenordnung und kann nach § 87a der Abgabenordnung in
elektronischer Form uebermittelt werden. Antrag im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes
ist auch der Antrag, den Anhaengerzuschlag nicht mehr zu erheben.

§ 5 Mitwirkung der Zulassungsbehoerden
(1) Die Zulassungsbehoerden und die von ihnen mit der Vorbereitung und Durchfuehrung
der Zulassung beauftragten Stellen sind verpflichtet, bei der Durchfuehrung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes mitzuwirken.

(2) Der Zulassungsbehoerde obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Zulassungsbehoerde prueft die Angaben in der Steuererklaerung, bescheinigt,
   dass die Eintragungen mit den Angaben in den vorgelegten Urkunden uebereinstimmen,
   und uebersendet die Steuererklaerung der fuer die Ausuebung der Verwaltung der
   Kraftfahrzeugsteuer zustaendigen Behoerde.
2. (weggefallen)
3. Die Zulassungsbehoerde teilt der fuer die Ausuebung der Verwaltung der
   Kraftfahrzeugsteuer zustaendigen Behoerde mit,
   a) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug ausser Betrieb gesetzt wird, den Tag,
      an dem dies im Fahrzeugschein vermerkt und das Kennzeichen entstempelt worden
      ist. Erfolgen Eintragung und Entstempelung an verschiedenen Tagen, so ist der
      letzte Tag mitzuteilen;
   b) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug veraeussert wird, den Tag, an dem die
      verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veraeusserungsanzeige eingegangen ist, sowie
      den Tag, an dem der neue Fahrzeugschein dem Erwerber ausgehaendigt worden ist,
      die Anschrift des Erwerbers und gegebenenfalls das neue amtliche Kennzeichen des
      Fahrzeugs;
   c) wenn das amtliche Kennzeichen geaendert wird, das neue und das bisherige
      Kennzeichen, bei der Standortverlegung ausserdem die neue Anschrift des Halters
      und die uebrigen fuer die Besteuerung notwendigen Angaben;
   d) wenn der Standort ohne Aenderung des amtlichen Kennzeichens verlegt wird, die
      neue Anschrift des Halters;
   e) wenn einem Kraftfahrzeuganhaenger in den Faellen des § 10 Abs. 1 des Gesetzes
      erstmals ein amtliches Kennzeichen in gruener Schrift auf weissem Grund zugeteilt
      wird, das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung;
   f) wenn in den Faellen des § 10 Abs. 1 des Gesetzes anstelle eines Kennzeichens in
      gruener Schrift auf weissem Grund ein amtliches Kennzeichen in schwarzer Schrift
      auf weissem Grund zugeteilt wird, das Kennzeichen und den Tag der Zuteilung;
   g) wenn ein zum Verkehr zugelassener Personenkraftwagen nachtraeglich als
      schadstoffarm anerkannt wird, den Tag der Anerkennung als schadstoffarm;
   h) wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen schadstoffarmen Personenkraftwagen der
      Vermerk "schadstoffarm" im Fahrzeugschein geloescht wird, den Tag der Loeschung im
      Fahrzeugschein;
   i) bei Ausstattung eines Fahrzeugs mit einer Abgasreinigungsanlage oder bei deren
      Aenderung oder Ausbau, die Art der Anlage, die Aenderung oder den Ausbau, die
      dadurch erreichte Stufe der Schadstoffminderung und den Tag der nach dem Gesetz
      massgeblichen Feststellung durch die Zulassungsbehoerde;

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   j) wenn ein zum Verkehr zugelassener Personenkraftwagen als besonders
      partikelreduziert anerkannt wird, den Tag der Anerkennung;
   k) wenn bei einem zum Verkehr zugelassenen besonders partikelreduzierten
      Personenkraftwagen die im Fahrzeugschein eingetragene Anerkennung als besonders
      partikelreduziert geloescht wird, den Tag der Loeschung;
   l) bei Personenkraftwagen die Kohlendioxidemissionen in Gramm je Kilometer nach
      Massgabe des Gesetzes.

4. (weggefallen)

(3) Die Uebersendung der Steuererklaerung nach Absatz 2 Nummer 1 und sonstiger fuer
das Besteuerungsverfahren benoetigter Mitteilungen entfaellt, soweit die fuer die
Besteuerung benoetigten Daten mit Hilfe elektronischer Datentraeger oder im Wege der
Datenfernuebertragung an die fuer die Ausuebung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
zustaendige Behoerde oder die von ihr bestimmte Datenverarbeitungsstelle uebermittelt
werden. Voraussetzung ist, dass die Richtigkeit der Datenuebermittlung sichergestellt
ist.

§ 6 Pruefung von Unterlagen
Zur Aufklaerung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann sich die fuer die Ausuebung der
Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustaendige Behoerde das Fahrzeug vorfuehren und den
Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen.

§ 7 Steuerverguenstigungen
(1) Steht einem Steuerpflichtigen eine Steuerbefreiung oder Steuerermaessigung zu und
will er hiervon oder von der Nichterhebung der Steuer bei einem Kraftfahrzeuganhaenger
(§ 10 Abs. 1 des Gesetzes) Gebrauch machen, so hat er dies unter Angabe der Gruende
schriftlich geltend zu machen. Fallen die Voraussetzungen fuer eine Steuerverguenstigung
weg, so hat der Steuerpflichtige dies der fuer die Ausuebung der Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer zustaendigen Behoerde unverzueglich schriftlich anzuzeigen. Der
Antrag und die Anzeige sind Steuererklaerungen im Sinne der Abgabenordnung. Sie koennen
nach § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form uebermittelt werden. Falls nach
§ 3 eine Steuererklaerung abzugeben ist, genuegt zum Geltendmachen der Verguenstigung
oder zur Anzeige ueber den Wegfall der Voraussetzungen ein entsprechender Hinweis
in der Steuererklaerung. Die Antraege und Anzeigen sind bei der Zulassungsbehoerde
einzureichen, wenn sie bei der Zulassung des Fahrzeugs gestellt werden oder wenn ein
Personenkraftwagen nachtraeglich als schadstoffarm anerkannt wird, andernfalls bei der
fuer die Ausuebung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustaendigen Behoerde.

(2) Als Zeitraum, fuer den jeweils Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 des Gesetzes
beansprucht werden kann, kommt jeder Zeitraum in Betracht, der im Falle der
Steuerpflicht als Entrichtungszeitraum zulaessig waere.

(3) Die Verguenstigungen nach § 3a des Gesetzes sind, wenn der Fahrzeugschein noch
nicht ausgehaendigt ist, von der Zulassungsbehoerde, in allen anderen Faellen von der
fuer die Ausuebung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustaendigen Behoerde auf dem
Fahrzeugschein zu vermerken. Der Vermerk ist von der fuer die Ausuebung der Verwaltung
der Kraftfahrzeugsteuer zustaendigen Behoerde zu loeschen, wenn die Voraussetzungen fuer
die Steuerverguenstigung nicht nur voruebergehend wegfallen.

§ 8 Halterwechsel
Stellt die bisher fuer die Ausuebung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustaendige
Behoerde bei einer Fahrzeugveraeusserung im Sinne des § 5 Absatz 5 des Gesetzes fest,
dass das Fahrzeug zu einem spaeteren Zeitpunkt fuer den Erwerber zugelassen wurde, teilt
sie diese Feststellung der neu fuer die Ausuebung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer
zustaendig gewordenen Behoerde mit, damit der zutreffende Beginn der Steuerpflicht fuer
den Erwerber festgesetzt werden kann. Dies gilt nur, wenn auf Grund dieser Mitteilung
eine steuerliche Auswirkung von mindestens 10 Euro eintreten wuerde.


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§ 9 Abrechnungsverfahren
(1) Die Bundeswehr und die Bundespolizei entrichten die Steuer fuer die von ihren
Dienststellen zugelassenen Fahrzeuge im Abrechnungsverfahren.

(2) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3) Die Steuer ist fuer jedes Fahrzeug einzeln zu berechnen. Auf die Summe der
Steuerbetraege, die sich fuer ein Kalenderjahr ergibt, ist bis zum 10. April eine
Abschlagszahlung zu leisten. Diese betraegt 93 vom Hundert der Jahressteuer fuer
die am 1. Januar vorhandenen Fahrzeuge. Die fuer den Abrechnungszeitraum endgueltig
festgestellte Summe der Steuerbetraege ist der fuer die Ausuebung der Verwaltung
der Kraftfahrzeugsteuer zustaendigen Behoerde bis zum 15. Maerz des folgenden Jahres
mitzuteilen. Ist diese Summe hoeher als der Betrag der Abschlagszahlung, so ist der
Unterschiedsbetrag bis zu diesem Tag zu entrichten.

(4) Die fuer die Ausuebung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustaendige Behoerde
setzt die Steuer, die sich nach Absatz 3 ergibt, in einem Gesamtbetrag fest. Deckt sich
die Steuer mit der vom Steuerschuldner festgestellten Summe, so genuegt eine Mitteilung
hierueber.

Abschnitt 3
Auslaendische Fahrzeuge

§ 10 Grundsatz
Fuer die steuerliche Behandlung auslaendischer Fahrzeuge gelten, soweit in den §§ 11 bis
15 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 3 bis 8 entsprechend.

§ 11 Steuererklaerung
Der Steuerschuldner hat
1. am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bei der Zollstelle, der die
   amtliche Abfertigung obliegt,
2. im innergemeinschaftlichen Strassenverkehr bei der Zollstelle, die von der
   Bundesfinanzdirektion hierzu bestimmt ist,
eine Steuererklaerung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. In den Faellen
der Nummer 2 kann die Steuererklaerung vor dem Eingang des Fahrzeugs in das Inland auch
auf dem Postwege abgegeben werden; die Steuer ist dann gleichzeitig zu entrichten.

§ 12 Steuerfestsetzung, Steuerkarte
(1) Die Zollstelle setzt die Steuer fest und gibt dem Steuerschuldner den Steuerbetrag
bekannt. Ein schriftlicher Steuerbescheid braucht nicht erteilt zu werden. Zum
Nachweis, dass die Steuer entrichtet ist, erhaelt der Steuerschuldner eine mit Quittung
versehene Steuerkarte.

(2) Die Steuerkarte gilt fuer die Zeitdauer, fuer die die Steuer entrichtet ist. Sie
verliert jedoch in den Faellen, in denen die Steuer tageweise entrichtet ist (§ 11 Abs.
3 des Gesetzes) ihre Gueltigkeit spaetestens nach Ablauf eines Jahres.

§ 13 Weiterversteuerung
(1) Dauert der Aufenthalt eines auslaendischen Fahrzeugs im Inland ueber die Zeit
hinaus, fuer die die Steuer entrichtet ist, so hat der Steuerschuldner vor Ablauf
der Gueltigkeitsdauer der Steuerkarte eine Steuererklaerung zur Weiterversteuerung
abzugeben und dabei die Steuerkarte vorzulegen. Er kann die Weiterversteuerung bei
jeder Zollstelle vornehmen, die mit der Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer befasst ist.

(2) Fuer die Steuererklaerung, die Steuerfestsetzung und die Erteilung der Steuerkarte
gelten die §§ 11 und 12 entsprechend.

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§ 14 Steuererstattung
(1) Ansprueche auf Erstattung der Steuer, die sich auf Grund des § 12 Abs. 2 Nr. 3
des Gesetzes ergeben, sind unter Rueckgabe der Steuerkarte bei der Stelle schriftlich
geltend zu machen, die die Steuer festgesetzt hat. Elektronische Uebermittlungen sind
ausgeschlossen.

(2) Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt der Tag, an dem der Steuerschuldner
die Steuerkarte zurueckgibt. § 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes gilt sinngemaess.

§ 15 Ueberwachung
Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzufuehren und auf Verlangen den Zollbeamten
und Polizeibeamten vorzuzeigen. Er hat die Steuerkarte in den Faellen des § 11 Nr. 1 bei
jedem Grenzuebertritt vorzulegen.

Abschnitt 4
Widerrechtliche Benutzung

§ 16
(1) Stellen die Zollstellen bei der Ueberwachung fest, dass ein Fahrzeug widerrechtlich
benutzt wird, so setzen sie die Steuer fuer die Dauer der widerrechtlichen Benutzung,
mindestens jedoch fuer einen Monat, fest und erheben die Steuer. Dabei sind die §§ 11
bis 15 auch insoweit anzuwenden, als es sich um inlaendische Fahrzeuge handelt.

(2) Im Uebrigen obliegt die Besteuerung der widerrechtlichen Benutzung den fuer die
Ausuebung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zustaendigen Behoerden. Dies gilt auch in
den Faellen des Absatzes 1, soweit ueber die Festsetzung und Erhebung der Steuer hinaus
Massnahmen erforderlich werden.

Abschnitt 5
Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes

§ 17
Die Vorschriften ueber inlaendische Fahrzeuge (Abschnitt 2) sind sinngemaess anzuwenden.




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