Gesetz fuer die Erhaltung, die
Modernisierung und den Ausbau der
Kraft-Waerme-Kopplung (Kraft-Waerme-
Kopplungsgesetz)
KWKG 2002

vom  19.03.2002



"Kraft-Waerme-Kopplungsgesetz vom 19. Maerz 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2101) geaendert worden ist"

Stand:   Zuletzt geaendert durch Art. 1 G v. 25.10.2008 I 2101
Das G tritt gem. u. nach Massgabe d. § 13 Abs. 2 am 31.12.2010 ausser Kraft. § 13 aufgeh.
durch Art. 1 Nr. 16 G v. 25.10.2008 I 2101; dadurch ist die Geltung dieses G ueber den
31.12.2010 hinaus verlaengert worden.

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.4.2002      Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EGRL 8/2004                (CELEX Nr: 304L0008)           EGRL 32/2006             (CELEX Nr:
+++)



Inhaltsuebersicht
                                    Inhaltsuebersicht
§   1       Zweck des Gesetzes
§   2       Anwendungsbereich
§   3       Begriffsbestimmungen
§   4       Anschluss-, Abnahme- und Verguetungspflicht
§   5       Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen
§   5a      Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Waermenetzen
§   6       Zulassung von KWK-Anlagen
§   6a      Zulassung des Neu- und Ausbaus von Waermenetzen
§   7       Hoehe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
§   7a      Zuschlagzahlung fuer den Neu- und Ausbau von Waermenetzen
§   8       Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms
§   9       Belastungsausgleich
§   9a      Herkunftsnachweis fuer Strom aus hocheffizienter Kraft-Waerme-Kopplung
§   10      Zustaendigkeit
§   11      Kosten
§   12      Zwischenueberpruefung

§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhoehung der Stromerzeugung aus
Kraft-Waerme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent durch den
befristeten Schutz, die Foerderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-
Waerme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstuetzung der Markteinfuehrung der
Brennstoffzelle sowie die Foerderung des Neu- und Ausbaus von Waermenetzen, in die
Waerme aus KWK-Anlagen eingespeist wird, im Interesse der Energieeinsparung, des
Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zu leisten.

§ 2 Anwendungsbereich
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Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Verguetung von Kraft-Waerme-Kopplungsstrom (KWK-
Strom) aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall,
Abwaerme, Biomasse, gasfoermigen oder fluessigen Brennstoffen sowie Zuschlaege fuer den
Neubau und den Ausbau von Waermenetzen, sofern die KWK-Anlagen und die Waermenetze im
Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind. KWK-Strom, der nach dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz verguetet wird, faellt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Kraft-Waerme-Kopplung ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie
in elektrische Energie und in Nutzwaerme in einer ortsfesten technischen Anlage. Als
ortsfest gilt auch eine Anlage, die zur Erzielung einer hoeheren Auslastung fuer eine
abwechselnde Nutzung an zwei Standorten errichtet worden ist.

(2) KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen,
Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen), Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel
oder mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen,
Stirling-Motoren, Dampfmotoren-Anlagen, ORC (Organic Rankine Cycle)-Anlagen sowie
Brennstoffzellen-Anlagen, in denen Strom und Nutzwaerme erzeugt werden.

(3) Kleine KWK-Anlagen sind Anlagen nach Absatz 2, mit Ausnahme von Brennstoffzellen-
Anlagen, mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt. Mehrere unmittelbar
miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in
Satz 1, in § 5 und in § 7 genannten Leistungsgrenzen als eine KWK-Anlage.

(4) KWK-Strom ist das rechnerische Produkt aus Nutzwaerme und Stromkennzahl der KWK-
Anlage. Bei Anlagen, die nicht ueber Vorrichtungen zur Abwaermeabfuhr verfuegen, ist die
gesamte Nettostromerzeugung KWK-Strom.

(5) Nettostromerzeugung ist die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer
Anlage abzueglich des fuer ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs.

(6) Nutzwaerme ist die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Waerme, die ausserhalb der
KWK-Anlage fuer die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kaelteerzeugung oder als
Prozesswaerme verwendet wird.

(7) Stromkennzahl ist das Verhaeltnis der KWK-Nettostromerzeugung zur KWK-
Nutzwaermeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum. Die KWK-Nettostromerzeugung entspricht
dabei dem Teil der Nettostromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung
der Nutzwaerme gekoppelt ist.

(8) Vorrichtungen zur Abwaermeabfuhr im Sinne dieses Gesetzes sind Kondensations-, Kuehl-
oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwaermeerzeugung entkoppelt werden
koennen.

(9) Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen fuer die
allgemeine Versorgung mit Elektrizitaet.

(10) Betreiber von KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, die den Strom
in eines der in Absatz 9 genannten Netze einspeisen oder fuer die Eigenversorgung
bereitstellen. Die Betreibereigenschaft ist unabhaengig von der Eigentuemerstellung
des Anlagenbetreibers. Eigenversorgung ist die unmittelbare Versorgung eines
Letztverbrauchers aus der fuer seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer
KWK-Anlage, die von einem Dritten ausschliesslich oder ueberwiegend fuer die Versorgung
bestimmbarer Letztverbraucher errichtet und betrieben wird.

(11) Eine KWK-Anlage ist hocheffizient im Sinne dieses Gesetzes, sofern sie
hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europaeischen Parlaments und des
Rates vom 11. Februar 2004 ueber die Foerderung einer am Nutzwaermebedarf orientierten
Kraft-Waerme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Aenderung der Richtlinie 92/42/EWG
(ABl. EU Nr. L 52 S. 50) ist.

(12) Die Anzahl der Vollbenutzungsstunden ist der Quotient aus der jaehrlichen KWK-
Nettostromerzeugung und der maximalen KWK-Nettostromerzeugung im Auslegungszustand
waehrend einer Betriebsstunde.
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(13) Waermenetze im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen
Versorgung mit Waerme, die eine horizontale Ausdehnung ueber die Grundstuecksgrenze des
Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben und an die als oeffentliches Netz
eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann. An das Waermenetz
muss mindestens ein Abnehmender angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig Eigentuemer
oder Betreiber der in das Waermenetz einspeisenden KWK-Anlage ist.

(14) Waermenetzbetreiber im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, die Dritte ueber ein
Waermenetz mit Waerme versorgen. Die Betreibereigenschaft setzt nicht das Eigentum am
Waermenetz voraus.

(15) Trasse ist die Gesamtheit aller Komponenten, die zur Uebertragung von Waerme vom
Standort der einspeisenden KWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang notwendig sind.

(16) Verarbeitendes Gewerbe sind Unternehmen, die den Abschnitten B und C der
Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) zuzuordnen sind.

§ 4 Anschluss-, Abnahme- und Verguetungspflicht
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen im Sinne des § 5 an ihr Netz
anzuschliessen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom vorrangig abzunehmen. Die
Verpflichtung nach Satz 1 und die Verpflichtung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sind gleichrangig.
Die Verpflichtung trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch fuer die Aufnahme
geeignetem Netz die kuerzeste Entfernung zum Standort der KWK-Anlage besteht.

(1a) Bei Neuanschluessen und Anschlussveraenderungen von KWK-Anlagen finden die
Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung fuer Anlagen unterhalb 100
Megawatt ungeachtet der Spannungsebene entsprechend Anwendung.

(2) Netzbetreiber koennen den aufgenommenen KWK-Strom verkaufen oder zur Deckung ihres
eigenen Strombedarfs verwenden.

(3) Fuer den aufgenommenen KWK-Strom sind der Preis, den der Betreiber der KWK-
Anlage und der Netzbetreiber vereinbaren, und ein Zuschlag zu entrichten. Kommt eine
Vereinbarung nicht zustande, gilt der uebliche Preis als vereinbart, zuzueglich dem
nach den massgeblichen Rechtsvorschriften, ansonsten nach den anerkannten Regeln der
Technik berechneten Teil der Netznutzungsentgelte, der durch die dezentrale Einspeisung
durch diese KWK-Anlage vermieden wird. Als ueblicher Preis gilt fuer KWK-Anlagen mit
einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt der durchschnittliche Preis fuer
Grundlaststrom an der Stromboerse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.
Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit
ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den
KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis
abzunehmen. Der Dritte ist verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes an
den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen. Fuer vor dem 1. April 2002
abgeschlossene Vertraege zwischen dem Betreiber der KWK-Anlage und einem Dritten gilt
Satz 4 entsprechend.

(3a) Ein Zuschlag ist auch fuer KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz fuer die
allgemeine Versorgung eingespeist wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags
trifft den Betreiber eines Netzes fuer die allgemeine Versorgung, mit dessen Netz die
in Satz 1 genannte KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist. Absatz 1 Satz 3
gilt entsprechend.

(3b) Anschlussnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung,
in deren elektrische Anlage hinter der Hausanschlusssicherung Strom aus KWK-Anlagen
eingespeist wird, haben Anspruch auf einen abrechnungsrelevanten Zaehlpunkt gegenueber
dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre elektrische Anlage angeschlossen ist. Bei
Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet eine Verrechnung der Zaehlwerte
ueber Unterzaehler statt.

(4) Die Verpflichtung zur Abnahme und zur Verguetung von KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit
einer elektrischen Leistung groesser 50 Kilowatt entfaellt, wenn der Netzbetreiber nicht

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mehr zur Zuschlagszahlung nach Absatz 3 Satz 1 verpflichtet ist. Betreibern von KWK-
Anlagen steht ein Anspruch auf vorrangigen Netzzugang nach § 4 Abs. 1 Satz 1 im Falle
von Engpaessen im deutschen Uebertragungsnetz zu. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend.

(5) Netzbetreiber muessen fuer die Zuschlagszahlungen getrennte Konten fuehren; § 10 Abs.
3 des Energiewirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

(6) Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist, den KWK-Strom aufzunehmen, treffen
die Verpflichtungen aus Absatz 1 den Betreiber des naechstgelegenen Netzes einer hoeheren
Spannungsebene. Ein Netz gilt als technisch in der Lage, den KWK-Strom aufzunehmen,
wenn dies durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes moeglich wird. Soweit
es fuer die Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen erforderlich ist, sind
Netzdaten und Anlagedaten offen zu legen.

(7) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates Grundlagen und Berechnungsgrundsaetze zur Bestimmung des Verguetungsanspruchs
fuer aufgenommenen KWK-Strom nach Absatz 3 Satz 1 naeher zu bestimmen.

§ 5 Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen
(1) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht fuer KWK-Strom aus folgenden vor dem 1.
April 2002 in Dauerbetrieb genommenen Anlagen:
1. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 1989 in Dauerbetrieb genommen worden sind
   (alte Bestandsanlagen);
2. KWK-Anlagen, die ab dem 1. Januar 1990 bis zum 1. April 2002 in Dauerbetrieb
   genommen worden sind (neue Bestandsanlagen). Anlagen nach Nummer 1 gelten als
   neue Bestandsanlagen, wenn in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 1. April 2002
   wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind, die Kosten
   der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten fuer die Neuerrichtung der
   gesamten Anlage betragen und die Anlage wieder in Dauerbetrieb genommen worden ist;
3. alten Bestandsanlagen, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und
   nach dem 1. April 2002, spaetestens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, wieder in
   Dauerbetrieb genommen worden sind (modernisierte Anlagen). Eine Modernisierung
   liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert
   worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten
   fuer die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen. Der Anspruch auf Zuschlag
   fuer modernisierte Anlagen besteht nur, soweit der KWK-Strom nicht auf einer
   Erhoehung des Waermeanschlusswertes des Fernwaerme-Versorgungsnetzes, an das die
   KWK-Anlage angeschlossen ist, beruht. Der Waermeanschlusswert im Sinne des Satzes
   3 ist die Summe der Waermeanschlusswerte der ueber das Fernwaerme-Versorgungsnetz
   zum 31. Dezember 2000 versorgten Kunden. Soweit modernisierte Anlagen einer
   immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beduerfen, besteht der Anspruch auf
   Zuschlag fuer modernisierte Anlagen nur, wenn bis zum 1. April 2003 ein Antrag
   auf Erteilung einer Genehmigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-
   Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 der Neunten Verordnung zur
   Durchfuehrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei der dafuer zustaendigen Behoerde
   gestellt worden ist. Ein Doppel dieses Antrages ist vom Antragsteller dem Bundesamt
   fuer Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu uebermitteln.
4. Bestandsanlagen gemaess Nummer 1 oder Nummer 2, die modernisiert oder durch eine
   neue Anlage ersetzt und ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2016 wieder in
   Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die modernisierte KWK-Anlage oder die
   Ersatzanlage hocheffizient ist (hocheffiziente modernisierte KWK-Anlage). Eine
   Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile
   erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der
   Kosten fuer die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Fuer neue hocheffiziente KWK-
   Anlagen, die eine bestehende KWK-Anlage ersetzen und ab dem 1. Januar 2009 in
   Dauerbetrieb genommen werden, gelten die Regelungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
   oder § 5 Abs. 3.



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(2) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht fuer KWK-Strom aus folgenden nach dem 1.
April 2002 in Dauerbetrieb genommenen Anlagen:
1. kleinen KWK-Anlagen, soweit sie nicht eine bereits bestehende Fernwaermeversorgung
   aus KWK-Anlagen verdraengen, und
2. Brennstoffzellen-Anlagen.
Fuer Anlagen nach Satz 1, die ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen
worden sind, gilt dies nur dann, wenn sie hocheffizient sind. Eine Verdraengung von
Fernwaermeversorgung liegt nicht vor, wenn eine bestehende KWK-Anlage stillgelegt und
vom selben Betreiber durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird.

(3) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht ferner fuer KWK-Strom aus KWK-Anlagen
mit einer elektrischen Leistung von mehr als zwei Megawatt, die ab dem 1. Januar
2009 und bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die
Anlage hocheffizient ist (hocheffiziente Neuanlage) und keine bereits bestehende
Fernwaermeversorgung aus KWK-Anlagen verdraengt wird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Sind Hauptbestandteile der KWK-Anlage schon vor der Aufnahme des Dauerbetriebs ueber
einen Zeitraum von mehr als einem Jahr genutzt worden, so kann die zustaendige Stelle
die KWK-Anlage abweichend von den Absaetzen 2 und 3 nach dem Jahr der Nutzungsaufnahme
dieser Hauptbestandteile einstufen, hilfsweise nach dem Herstellungsjahr dieser
Hauptbestandteile.

§ 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Waermenetzen
(1) Waermenetzbetreiber haben fuer den Neu- oder Ausbau von Waermenetzen gegenueber dem
Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn
1. der Neu- oder Ausbau ab dem 1. Januar 2009 begonnen wird und die Inbetriebnahme des
   neuen oder ausgebauten Waermenetzes spaetestens bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt,
2. die Versorgung der an das neue oder ausgebaute Waermenetz angeschlossenen
   Abnehmenden ueberwiegend mit Waerme aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses
   Gesetzes gemaess § 2 erfolgt und fuer den geplanten Endausbau des Netzbereichs fuer
   die Waermeeinspeisung aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemaess § 2
   mindestens ein Anteil von 60 Prozent nachgewiesen wird,
3. eine Zulassung gemaess § 6a erteilt wurde.

(2) Neubau ist die erstmalige Errichtung eines Waermenetzes einschliesslich aller
Komponenten, die zur Uebertragung von Waerme vom Standort der einspeisenden KWK-Anlage
bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind, in einem Gebiet, in dem zuvor keine
Versorgung mit Waerme durch Waermenetze erfolgte.

(3) Ausbau ist die Erweiterung eines bestehenden Waermenetzes zum Anschluss
bisher nicht durch Waermenetze versorgter Abnehmender durch die Errichtung neuer
Waermenetzbestandteile mit allen Komponenten, die zur Uebertragung von Waerme vom
bestehenden Waermenetz bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind. Gleichgestellt
sind Netzverstaerkungsmassnahmen, die zu einer Erhoehung des transportierbaren
Waermevolumenstroms von mindestens 50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt fuehren,
und der Zusammenschluss bestehender Waermenetze.

(4) Erstreckt sich das neue oder ausgebaute Waermenetz ueber das Gebiet mehrerer
Netzbetreiber, ist derjenige Netzbetreiber zur Zahlung an den Waermenetzbetreiber
verpflichtet, an dessen Netz die KWK-Anlage mit der groessten elektrischen Leistung
angeschlossen ist, die in das Waermenetz einspeist. § 4 Abs. 3a Satz 2 gilt
entsprechend. Bei mehreren gleich grossen KWK-Anlagen ist diejenige massgeblich, die als
erste in Betrieb genommen wurde.

§ 6 Zulassung von KWK-Anlagen
(1) Voraussetzung fuer den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ist die Zulassung als
KWK-Anlage im Sinne des § 5. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die KWK-Anlage die
Voraussetzungen nach § 5 erfuellt. Der Antrag muss enthalten:

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1. Angaben zum Anlagenbetreiber,
2. Angaben und Nachweise ueber den Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs sowie ueber
   die sonstigen Voraussetzungen fuer eine Zulassung nach Satz 2,
3. Angaben zum Anschluss an das Netz fuer die allgemeine Versorgung oder, soweit
   erforderlich, an ein Netz im Sinne von § 110 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes,
4. Angaben gemaess § 7 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 8 Satz 3 zur unmittelbaren
   Versorgung eines Unternehmens des Verarbeitenden Gewerbes sowie
5. ein nach den anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverstaendigengutachten
   ueber die Eigenschaften der Anlage, die fuer die Feststellung des Verguetungsanspruchs
   von Bedeutung sind; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
   wird vermutet, wenn das Sachverstaendigengutachten nach den Grundlagen und
   Rechenmethoden der AGFW | Der Energieeffizienzverband fuer Waerme, Kaelte und KWK
   e. V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen
   – Ermittlung des KWK-Stromes“ in der jeweils gueltigen Fassung erstellt wurde.
   Ergaenzend dazu ist das Sachverstaendigengutachten fuer KWK-Anlagen gemaess § 5 Abs. 1
   Nr. 4, Abs. 2 und 3, die nach dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen worden
   sind, zu erstellen. Dabei sind die Anhaenge II und III der Richtlinie 2004/8/EG
   des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ueber die Foerderung
   einer am Nutzwaermebedarf orientierten Kraft-Waerme-Kopplung im Energiebinnenmarkt
   und zur Aenderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) sowie die dazu
   erlassenen Leitlinien zu beachten. Anstelle des Gutachtens nach Satz 1 und Satz
   2 koennen fuer serienmaessig hergestellte kleine KWK-Anlagen geeignete Unterlagen des
   Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung
   sowie die Stromkennzahl hervorgehen.

(2) Die Zulassung wird rueckwirkend zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der
Anlage erteilt, wenn der Antrag in demselben Kalenderjahr gestellt worden ist. Wird
der Antrag spaeter gestellt, so wird die Zulassung rueckwirkend zum 1. Januar des
Kalenderjahres erteilt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Bei Wiederaufnahme des
Dauerbetriebs der Anlage nach Aenderung oder Modernisierung gelten die Saetze 1 und 2
entsprechend.

(3) Die Zulassung erlischt, wenn Eigenschaften der Anlage im Sinne des Absatzes 1 Satz
3 Nr. 4 veraendert werden.

(4) Die von der zustaendigen Stelle beauftragten Personen sind berechtigt, waehrend der
ueblichen Geschaeftszeiten Betriebsgrundstuecke, Geschaeftsraeume und Einrichtungen des
Betreibers der KWK-Anlage zu betreten, dort Pruefungen vorzunehmen und die betrieblichen
Unterlagen des Betreibers der KWK-Anlage einzusehen, soweit dies fuer die Ueberpruefung
der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.

(5) Der Netzbetreiber kann von dem Betreiber der KWK-Anlage Einsicht in die Zulassung
und die Antragsunterlagen verlangen, soweit dies fuer die Pruefung der Ansprueche des
Betreibers der KWK-Anlage erforderlich ist.

(6) Die zustaendige Stelle kann Zulassungen fuer kleine KWK-Anlagen mit einer
elektrischen Leistung bis 10 Kilowatt in Form der Allgemeinverfuegung (§ 35 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes) von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfuegung nach
Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.

§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Waermenetzen
(1) Die Zulassung ist dem Waermenetzbetreiber zu erteilen, wenn der Neu- oder Ausbau des
Waermenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfuellt. Sein Antrag muss
enthalten:
1. Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,
2. eine detaillierte Beschreibung des Projekts einschliesslich Angaben ueber die
   Laenge des neu- oder ausgebauten Waermenetzes (Trassenlaenge) und des geplanten
   Mindestwaermedurchsatzes sowie eine Auflistung der Investitionskosten und das Datum
   der Inbetriebnahme,

                                            -6-
      
                                                                              

3. eine Bescheinigung eines Wirtschaftspruefers oder einer Wirtschaftsprueferin
   oder eines vereidigten Buchpruefers oder einer vereidigten Buchprueferin ueber das
   Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie ueber die Angaben
   nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3.

(2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu- oder ausgebauten
Waermenetzes bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres
gestellt werden. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer
dauerhaften Versorgung mit Waerme.

(3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 7 Hoehe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
(1) Betreiber alter Bestandsanlagen haben fuer KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung
eines Zuschlags in Hoehe von 1,53 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003,
in Hoehe von 1,38 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005 und in Hoehe von
0,97 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2006.

(2) Betreiber neuer Bestandsanlagen haben fuer KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung
eines Zuschlags in Hoehe von 1,53 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003,
in Hoehe von 1,38 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005, in Hoehe von
1,23 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2006 und 2007, in Hoehe von 0,82 Cent pro
Kilowattstunde im Jahre 2008 und in Hoehe von 0,56 Cent pro Kilowattstunde im Jahre
2009.

(3) Betreiber modernisierter Anlagen haben fuer KWK-Strom ab Aufnahme des Dauerbetriebs
als modernisierte Anlage einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Hoehe von 1,74
Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002, 2003 und 2004, in Hoehe von 1,69 Cent pro
Kilowattstunde in den Jahren 2005 und 2006, in Hoehe von 1,64 Cent pro Kilowattstunde
in den Jahren 2007 und 2008 und in Hoehe von 1,59 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren
2009 und 2010.

(4) Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs
einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags fuer die Dauer von sechs Betriebsjahren,
insgesamt fuer hoechstens 30 000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag betraegt fuer den
Leistungsanteil bis 50 Kilowatt 5,11 Cent pro Kilowattstunde, fuer den Leistungsanteil
zwischen 50 Kilowatt und 2 Megawatt 2,1 Cent pro Kilowattstunde und fuer den
Leistungsanteil ueber 2 Megawatt 1,5 Cent pro Kilowattstunde. Abweichend von Satz 1
haben KWK-Anlagen, die waermeseitig direkt mit einem Unternehmen des Verarbeitenden
Gewerbes verbunden sind und dieses ueberwiegend mit Prozesswaerme zur Deckung des
industriellen Bedarfs versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags fuer die
Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt fuer
hoechstens 30 000 Vollbenutzungsstunden.

(5) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen
Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die bis zum 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen
worden sind, haben fuer KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Hoehe von
2,56 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Hoehe von 2,40 Cent pro
Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005, in Hoehe von 2,25 Cent pro Kilowattstunde
in den Jahren 2006 und 2007, in Hoehe von 2,10 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren
2008 und 2009 und in Hoehe von 1,94 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2010. Betreiber
kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung von
mehr als 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2016 in
Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch
auf Zahlung eines Zuschlags fuer KWK-Strom fuer die Dauer von sechs Betriebsjahren
ab der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt hoechstens aber fuer 30 000
Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag betraegt 2,1 Cent pro Kilowattstunde. Abweichend
von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die waermeseitig direkt mit einem Unternehmen des
Verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und dieses ueberwiegend mit Prozesswaerme
zur Deckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines
Zuschlags fuer die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der
Anlage, insgesamt fuer hoechstens 30 000 Vollbenutzungsstunden. Kleine KWK-Anlagen

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mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt bis zu 2 Megawatt erhalten
fuer den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt einen Zuschlag in Hoehe von 5,11 Cent pro
Kilowattstunde und fuer den Leistungsanteil ueber 50 Kilowatt einen Zuschlag von 2,1 Cent
pro Kilowattstunde.

(6) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen
Leistung bis 50 Kilowatt, die in der Zeit vor dem 1. Januar 2009, sowie Betreiber
kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 mit einer elektrischen
Leistung bis 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2016, in
Dauerbetrieb genommen worden sind, haben fuer KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines
Zuschlags in Hoehe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde fuer einen Zeitraum von zehn Jahren
ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.

(7) Betreiber von Brennstoffzellen-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die bis zum
31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben fuer KWK-Strom einen
Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Hoehe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde fuer einen
Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.

(8) Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 3 haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs
einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags fuer KWK-Strom fuer die Dauer von sechs
Betriebsjahren ab der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt hoechstens aber
fuer 30 000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag ermittelt sich nach § 7 Abs. 4 Satz 2.
Abweichend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die waermeseitig direkt mit einem Unternehmen
des Verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und dieses ueberwiegend mit Prozesswaerme
zur Deckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines
Zuschlags fuer die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der
Anlage, insgesamt fuer hoechstens 30 000 Vollbenutzungsstunden.

(9) Die Zuschlagzahlungen fuer KWK-Strom aus KWK-Anlagen duerfen insgesamt 750
Millionen Euro pro Kalenderjahr abzueglich des Jahresbetrags der Zuschlagzahlungen
fuer Waermenetze nach § 7a nicht ueberschreiten. Ueberschreiten die Zuschlagzahlungen
die Obergrenze nach Satz 1, werden die Zuschlagzahlungen fuer KWK-Anlagen nach § 5
Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 Megawatt
entsprechend gekuerzt. Die Uebertragungsnetzbetreiber melden der zustaendigen Stelle die
zur Ermittlung der Kuerzung notwendigen Daten bis zum 30. April des Folgejahres. Die
zustaendige Stelle veroeffentlicht den entsprechenden Kuerzungssatz im Bundesanzeiger. Die
gekuerzten Zuschlagzahlungen werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung
vollstaendig nachgezahlt. Die Nachzahlungen erfolgen vorrangig vor den Anspruechen auf
KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen nach Satz 2 aus dem vorangegangenen Kalenderjahr.

(10) Die Bundesregierung wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundestages bedarf, von den Absaetzen 1 bis 8 abweichende Festlegungen zur Hoehe und
zum Zeitraum der Beguenstigung zu treffen, wenn die Entwicklung der Rahmenbedingungen
fuer den wirtschaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen, insbesondere der Strom- und
Brennstoffpreise, dies erfordert.

§ 7a Zuschlagzahlung fuer den Neu- und Ausbau von Waermenetzen
(1) Die zustaendige Stelle legt den Zuschlag fuer den Neu- und Ausbau von Waermenetzen
nach § 5a fest. Der Zuschlag betraegt je Millimeter Nenndurchmesser der neu verlegten
Waermeleitung einen Euro pro Meter Trassenlaenge. Der Zuschlag nach Satz 1 darf 20
Prozent der ansatzfaehigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus, insgesamt aber 5
Millionen Euro je Projekt, nicht ueberschreiten.

(2) Ansatzfaehige Investitionskosten sind alle Kosten, die fuer erforderliche Leistungen
Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Waermenetzen tatsaechlich angefallen
sind. Nicht dazu gehoeren insbesondere interne Kosten fuer Konstruktion und Planung,
kalkulatorische Kosten, Grundstuecks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten sowie
Kosten fuer die Errichtung von Verbraucheranschlussstationen und deren Verbindung zum
Verbraucherabgang. Investitionskostenminderungen und Zahlungen Dritter muessen abgesetzt
werden.

(3) Die Summe der Zuschlagzahlungen fuer Waermenetze darf 150 Millionen Euro je
Kalenderjahr nicht ueberschreiten. Die jaehrlichen Zuschlagzahlungen erfolgen in der
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Reihenfolge der Zulassung nach § 6a Abs. 1 bis zu dem in Satz 1 genannten Betrag.
Darueber hinausgehende Betraege werden unter Beruecksichtigung von Satz 2 in den
Folgejahren ausgezahlt.

§ 8 Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms
(1) Der Betreiber einer KWK-Anlage macht der zustaendigen Stelle und dem Netzbetreiber
monatlich Mitteilung ueber die in das Netz fuer die allgemeine Versorgung eingespeiste
KWK-Strommenge und die im Sinne von § 4 Abs. 3a Satz 1 gelieferte KWK-Strommenge.
Zur Feststellung der eingespeisten Strommenge und der abgegebenen Nutzwaermemenge
hat der Netzbetreiber auf Kosten des Betreibers der KWK-Anlage Messeinrichtungen
anzubringen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Im Falle von § 4 Abs.
3a Satz 1 trifft die Verpflichtung nach Satz 2 unmittelbar den Betreiber der KWK-
Anlage. Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschliesslich
100 Kilowatt sind abweichend von Satz 2 selbst zur Anbringung der Messeinrichtungen
berechtigt. Der Betreiber der KWK-Anlage hat Beauftragten des Netzbetreibers auf
Verlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewaehren. Der Betreiber der KWK-
Anlage legt der zustaendigen Stelle und dem Netzbetreiber bis zum 31. Maerz eines
jeden Jahres eine nach den anerkannten Regeln der Technik erstellte Abrechnung
vor; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet,
wenn das Sachverstaendigengutachten nach den Grundlagen und Rechenmethoden der
AGFW | Der Energieeffizienzverband fuer Waerme, Kaelte und KWK e. V. in Nummer 4 bis
6 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-
Stromes“ in der jeweils gueltigen Fassung erstellt wurde. Die Abrechnung betrifft die
KWK-Strommenge, die im vorangegangenen Kalenderjahr in das Netz fuer die allgemeine
Versorgung eingespeist wurde, und die im Sinne von § 4 Abs. 3a Satz 1 gelieferte
KWK-Strommenge. Sie muss von einem Wirtschaftspruefer oder einer Wirtschaftsprueferin
oder einem vereidigten Buchpruefer oder einer vereidigten Buchprueferin testiert sein.
Ergaenzend zu Satz 1 muss die Abrechnung Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung, zur
KWK-Nutzwaermeerzeugung, zu Brennstoffart und -einsatz sowie bei den Anlagen nach §
5 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Angaben zu den seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten
Vollbenutzungsstunden enthalten. Die Abrechnung muss die Empfaenger und Empfaengerinnen
als sachkundige Dritte in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung
der KWK-Strommengen im Hinblick auf § 7 Abs. 9 und § 9 nachzuvollziehen.

(2) Der Betreiber einer kleinen KWK-Anlage, die nicht ueber Vorrichtungen zur
Abwaermeabfuhr verfuegt, ist von den Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Satz 1 und der
Messung der abgegebenen Nutzwaerme befreit. Abweichend von Absatz 1 Satz 6 teilt der
Betreiber einer kleinen KWK-Anlage der zustaendigen Stelle und dem Netzbetreiber bis
zum 31. Maerz eines jeden Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr eingespeiste KWK-
Strommenge und, sofern es sich um eine Anlage mit einer elektrischen Leistung von
mehr als 50 Kilowatt handelt, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember
2016 in Dauerbetrieb genommen worden ist, die Anzahl der Vollbenutzungsstunden seit
der Aufnahme des Dauerbetriebs mit. Der Betreiber einer kleinen KWK-Anlage macht
der zustaendigen Stelle darueber hinaus bis zum 31. Maerz eines jeden Jahres Angaben
zu Brennstoffart und -einsatz. Die zustaendige Stelle kann durch Bekanntmachung im
Bundesanzeiger auf die in den Saetzen 2 und 3 genannten Mitteilungen fuer KWK-Anlagen mit
einer elektrischen Leistung bis 10 Kilowatt verzichten.

(3) Bei begruendeten Zweifeln an der Richtigkeit der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1,
der Abrechnung bzw. den Angaben nach Absatz 1 Satz 6, 7 und 9 oder der Mitteilung nach
Absatz 2 Satz 2 und 3 kann die zustaendige Stelle Massnahmen zur Ueberpruefung ergreifen. §
6 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Vor der Vorlage der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 6 oder der Mitteilung nach
Absatz 2 Satz 2 kann der Betreiber der KWK-Anlage monatliche Abschlagszahlungen vom
Netzbetreiber verlangen, wenn die Anlage zugelassen ist oder der Antrag auf Zulassung
gestellt worden ist.

(5) Die zustaendige Stelle uebermittelt jaehrlich die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
anfallenden Daten der KWK-Anlagen sowie die KWK-Nettostromerzeugung, die KWK-
Nutzwaermeerzeugung und die eingespeiste KWK-Strommenge und die Angaben zu Brennstoffart
und -einsatz an das Statistische Bundesamt zum Zwecke der Aufbereitung von

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Bundesergebnissen sowie zur Erfuellung von Mitteilungspflichten der Bundesrepublik
Deutschland gegenueber supra- und internationalen Organisationen. Fuer die zu
uebermittelnden Daten gelten die Regelungen zur Geheimhaltung gemaess § 16 des
Bundesstatistikgesetzes.

§ 9 Belastungsausgleich
(1) Netzbetreiber, die im Kalenderjahr Zuschlaege zu leisten haben, koennen finanziellen
Ausgleich von dem vorgelagerten Uebertragungsnetzbetreiber fuer diese Zahlungen
verlangen.

(2) Uebertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 30. Juni eines jeden Jahres die von
ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr geleisteten Zuschlags- und Ausgleichszahlungen
und die von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Uebertragungsnetzes an
Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 7 Satz 2, des Absatzes 7 Satz 3 und an andere
Letztverbraucher ausgespeisten Strommengen.

(3) Uebertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer
Zuschlagszahlungen und ihrer Ausgleichszahlungen nach Massgabe der von ihnen oder
anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Uebertragungsnetzes an Letztverbraucher im
Sinne des Absatzes 7 Satz 2, des Absatzes 7 Satz 3 und an andere Letztverbraucher
gelieferten Strommengen ueber eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen.
Die Uebertragungsnetzbetreiber ermitteln hierfuer die Belastungen, die sie gemessen
an den Strommengen nach Absatz 2 und den Belastungsgrenzen nach Absatz 7 Satz 2 und
3 zu tragen haetten. Uebertragungsnetzbetreiber, die bezogen auf die Stromabgabe an
Letztverbraucher im Bereich ihres Netzes hoehere Zahlungen zu leisten hatten oder
groessere Strommengen an Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 und 3 abgegeben
haben, als es dem Durchschnitt aller Uebertragungsnetzbetreiber entspricht, haben einen
finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, bis alle Uebertragungsnetzbetreiber eine
Belastung tragen, die dem Durchschnittswert fuer jede Letztverbrauchergruppe entspricht.

(4) Uebertragungsnetzbetreiber haben einen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die
ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber, bis alle Netzbetreiber
gleiche Belastungen nach Absatz 3 tragen.

(5) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbetraege sind monatliche Abschlaege zu zahlen.

(6) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern die fuer die
Berechnung des Belastungsausgleichs erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfuegung zu
stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die anderen ihre Angaben durch einen
im gegenseitigen Einvernehmen bestellten Wirtschaftspruefer oder vereidigten Buchpruefer
testieren lassen.

(7) Netzbetreiber sind berechtigt, geleistete Zuschlagszahlungen, soweit sie
nicht erstattet worden sind, und Ausgleichszahlungen bei der Berechnung der
Netznutzungsentgelte in Ansatz zu bringen, sofern sie die Zahlungen durch Testat eines
Wirtschaftspruefers oder vereidigten Buchpruefers nachweisen. Fuer Letztverbraucher,
deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 100.000 Kilowattstunden betraegt,
darf sich das Netznutzungsentgelt fuer ueber 100.000 Kilowattstunden hinausgehende
Strombezuege aus dem Netz fuer die allgemeine Versorgung an dieser Abnahmestelle
hoechstens um 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhoehen. Sind Letztverbraucher Unternehmen
des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4
Prozent des Umsatzes ueberstiegen, darf sich das Netznutzungsentgelt fuer ueber 100.000
Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen hoechstens um die Haelfte des Betrages
nach Satz 2 erhoehen. Letztverbraucher nach Satz 3 haben dem Netzbetreiber auf
Verlangen durch Testat eines Wirtschaftspruefers oder vereidigten Buchpruefers den
Stromkostenanteil am Umsatz nachzuweisen. Die Saetze 2 und 3 gelten entsprechend fuer
Unternehmen des schienengebundenen Verkehrs sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen;
beim schienengebundenen Verkehr ist fuer die Zuordnung zum Uebertragungsnetzbereich
auf die Einspeisestelle in das Bahnstromnetz bzw. die Unterwerke abzustellen. Werden
Netznutzungsentgelte nicht gesondert in Rechnung gestellt, koennen die Zahlungen nach
Satz 1 bei dem Gesamtpreis fuer den Strombezug entsprechend in Ansatz gebracht werden.

§ 9a Herkunftsnachweis fuer Strom aus hocheffizienter Kraft-Waerme-Kopplung
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(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen koennen fuer Strom, der in Kraft-Waerme-
Kopplung erzeugt wurde, bei der zustaendigen Stelle schriftlich die Ausstellung eines
Herkunftsnachweises beantragen.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Anlagenbetreibers,
2. den Standort, die elektrische und die thermische Leistung und den Zeitpunkt der
   Inbetriebnahme der Anlage,
3. den Nutzungsgrad der Anlage und die Stromkennzahl,
4. die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der Strom
   erzeugt wurde,
5. die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt
   wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwaermemenge,
6. den oder die eingesetzten Energietraeger sowie deren unteren Heizwert,
7. die Verwendung der Nutzwaerme und
8. die Primaerenergieeinsparung nach Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG.

(3) Der Herkunftsnachweis ist von der zustaendigen Stelle auszustellen, sofern die KWK-
Anlage hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen, sie nachvollziehbar
und nicht fehlerhaft sind. Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Absatz 2
enthalten. Die zustaendige Stelle kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur
Erfuellung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist.

§ 10 Zustaendigkeit
(1) Zustaendig fuer die Durchfuehrung dieses Gesetzes ist das Bundesamt fuer Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle, soweit im Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, die
Durchfuehrung der Aufgaben nach den §§ 6 und 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts
zu uebertragen, soweit deren Bereitschaft und Eignung zur ordnungsgemaessen Erfuellung der
Aufgaben gegeben ist.

§ 11 Kosten
(1) Fuer Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebuehren und Auslagen)
erhoben.

(2) Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie wird ermaechtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebuehrenpflichtigen Tatbestaende
und die Gebuehrenhoehe zu bestimmen.

§ 12 Zwischenueberpruefung
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie fuehrt im Jahre 2011 gemeinsam mit
dem Bundesministerium fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Mitwirkung
von Verbaenden der deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft unter Beruecksichtigung
bereits eingetretener und sich abzeichnender Entwicklungen bei der KWK-Stromerzeugung
eine Zwischenueberpruefung ueber die Entwicklung der KWK-Stromerzeugung in Deutschland,
insbesondere mit Blick auf die Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der
Bundesregierung, der Rahmenbedingungen fuer den wirtschaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen
und der jaehrlichen Zuschlagzahlungen durch.

§ 13 (weggefallen)
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