Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer die
Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV)
KrPflAPrV
vom 10.11.2003
"Ausbildungs- und Pruefungsverordnung fuer die Berufe in der Krankenpflege vom 10.
November 2003 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 2.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 35 G v. 2.12.2007 I 2686
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.2004
Eingangsformel
Auf Grund des § 8 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442)
verordnet das Bundesministerium fuer Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie im Benehmen
mit dem Bundesministerium fuer Bildung und Forschung:
Abschnitt 1
Ausbildung und allgemeine Pruefungsbestimmungen
§ 1 Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und in der Gesundheits- und
Kinderkrankenpflege umfassen mindestens den in der Anlage 1 aufgefuehrten theoretischen
und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden und die aufgefuehrte praktische
Ausbildung von 2.500 Stunden. Die Ausbildung beinhaltet eine 1.200 Stunden umfassende
Differenzierungsphase im Unterricht und in der praktischen Ausbildung, die sich auf
die fuer die Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu
vermittelnden Kompetenzen erstreckt.
(2) Im Unterricht muss den Schuelerinnen und Schuelern ausreichende Moeglichkeit gegeben
werden, die erforderlichen praktischen Faehigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und
einzuueben.
(3) Ab der zweiten Haelfte der Ausbildungszeit sind unter Aufsicht von Inhabern einer
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes mindestens 80,
hoechstens 120 Stunden im Rahmen des Nachtdienstes abzuleisten.
(4) Die regelmaessige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach
Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.
§ 2 Praktische Ausbildung
(1) Waehrend der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 sind die Kenntnisse und
Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 3 des
Krankenpflegegesetzes erforderlich sind. Es ist Gelegenheit zu geben, die im Unterricht
erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der spaeteren beruflichen
Taetigkeit anzuwenden.
(2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung der
Schuelerinnen und Schueler nach § 4 Abs. 5 Satz 3 des Krankenpflegegesetzes durch
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geeignete Fachkraefte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schuelerinnen
und Schueler schrittweise an die eigenstaendige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben
heranzufuehren und die Verbindung mit der Schule zu gewaehrleisten. Hierzu ist ein
angemessenes Verhaeltnis zwischen der Zahl der Schuelerinnen und Schueler zu der Zahl
der Praxisanleiterinnen und -anleiter in dem jeweiligen Einsatzgebiet entsprechend
der Anlage 1 Buchstabe B sicherzustellen. Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen
mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes, die
ueber eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren sowie eine berufspaedagogische
Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfuegen. Die zustaendige
Behoerde kann bis zu fuenf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Ausnahmen vom
Umfang der berufspaedagogischen Zusatzqualifikation zulassen. Soweit die Ausbildung
in Pflegeeinrichtungen gemaess § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch stattfindet,
gilt abweichend von Satz 4 § 2 Abs. 2 Satz 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und
Pruefungsverordnung.
(3) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der Schuelerinnen und Schueler
in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 des
Krankenpflegegesetzes sicher. Aufgabe der Lehrkraefte der Schulen ist es, die
Schuelerinnen und Schueler in den Einrichtungen zu betreuen und die fuer die
Praxisanleitung zustaendigen Fachkraefte zu beraten. Dies ist auch durch regelmaessige
persoenliche Anwesenheit in den Einrichtungen zu gewaehrleisten.
§ 3 Staatliche Pruefung
(1) Die staatliche Pruefung fuer die Ausbildungen nach § 1 Abs. 1 umfasst jeweils einen
schriftlichen, muendlichen und praktischen Teil.
(2) Der Pruefling legt die Pruefung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung
abschliesst. Die zustaendige Behoerde, in deren Bereich die Pruefung oder ein Teil
der Pruefung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die
Vorsitzenden der beteiligten Pruefungsausschuesse sind vorher zu hoeren.
§ 4 Pruefungsausschuss
(1) Bei jeder Schule wird ein Pruefungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden
Mitgliedern besteht:
1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter
der zustaendigen Behoerde oder einer von der zustaendigen Behoerde mit der Wahrnehmung
dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,
2. der Leiterin oder dem Leiter der Schule,
3. Fachprueferinnen oder Fachpruefern, die an der Schule unterrichten und von denen
a) mindestens zwei Lehrkraft und
b) eine Aerztin oder einer Arzt oder eine Diplom-Medizinpaedagogin oder einer Diplom-
Medizinpaedagoge
sind, sowie
4. mindestens einer Fachprueferin oder einem Fachpruefer, die oder der als
Praxisanleitung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 taetig ist.
Als Fachprueferinnen oder Fachpruefer sollen die Lehrkraefte und Personen der
Praxisanleitung bestellt werden, die den Pruefling ueberwiegend ausgebildet haben.
(2) Die zustaendige Behoerde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie ihre
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Fuer jedes Mitglied ist mindestens eine
Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Mitglieder nach Absatz 1
Nr. 3 und 4 und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der
Schulleitung bestimmt.
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Pruefungsausschuss vor. Es bestimmt
auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprueferinnen oder Fachpruefer und deren
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter fuer die einzelnen Themenbereiche der Pruefung.
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(4) Die zustaendige Behoerde kann Sachverstaendige und Beobachter zur Teilnahme an allen
Pruefungsvorgaengen entsenden.
§ 5 Zulassung zur Pruefung
(1) Die oder der Vorsitzende des Pruefungsausschusses entscheidet auf Antrag des
Prueflings ueber die Zulassung zur Pruefung und setzt die Pruefungstermine im Benehmen mit
der Schulleitung fest. Der Pruefungsbeginn soll nicht frueher als drei Monate vor dem
Ende der Ausbildung liegen.
(2) Die Zulassung zur Pruefung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 ueber die Teilnahme an den
Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Die Zulassung sowie die Pruefungstermine sollen dem Pruefling spaetestens zwei Wochen
vor Pruefungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die besonderen Belange behinderter Prueflinge sind zur Wahrung ihrer
Chancengleichheit bei Durchfuehrung der Pruefungen zu beruecksichtigen.
§ 6 Niederschrift
Ueber die Pruefung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und
Ergebnisse der Pruefung und etwa vorkommende Unregelmaessigkeiten hervorgehen.
§ 7 Benotung
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der muendlichen und der
praktischen Pruefung werden wie folgt benotet:
- "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Masse entspricht,
- "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
- "befriedigend" (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Maengel aufweist, aber im Ganzen den
Anforderungen noch entspricht,
- "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch
erkennen laesst, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Maengel
in absehbarer Zeit behoben werden koennen,
- "ungenuegend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst
die Grundkenntnisse so lueckenhaft sind, dass die Maengel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden koennen.
§ 8 Bestehen und Wiederholung der Pruefung
(1) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeder der nach § 3 Abs. 1 vorgeschriebenen
Pruefungsteile bestanden ist.
(2) Ueber die bestandene staatliche Pruefung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage
3 erteilt. Ueber das Nichtbestehen erhaelt der Pruefling von der oder dem Vorsitzenden des
Pruefungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Pruefungsnoten anzugeben
sind.
(3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Pruefung, jeder Themenbereich der muendlichen
Pruefung und die praktische Pruefung koennen einmal wiederholt werden, wenn der Pruefling
die Note "mangelhaft" oder "ungenuegend" erhalten hat.
(4) Hat der Pruefling den praktischen Teil der Pruefung oder alle Teile der Pruefung
zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungspruefung nur zugelassen werden, wenn er
an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder
dem Vorsitzenden des Pruefungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung
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darf einschliesslich der fuer die Pruefung erforderlichen Zeit die in § 14 Abs. 2 des
Krankenpflegegesetzes festgelegte Dauer von einem Jahr nicht ueberschreiten. Ein
Nachweis ueber die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prueflings auf Zulassung zur
Wiederholungspruefung beizufuegen. Die Wiederholungspruefung muss spaetestens zwoelf Monate
nach der letzten Pruefung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zustaendige Behoerde in
begruendeten Faellen zulassen.
§ 9 Ruecktritt von der Pruefung
(1) Tritt ein Pruefling nach seiner Zulassung von der Pruefung oder einem Teil der
Pruefung zurueck, so hat er den Grund fuer seinen Ruecktritt unverzueglich der oder dem
Vorsitzenden des Pruefungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die oder der
Vorsitzende den Ruecktritt, so gilt die Pruefung oder der entsprechende Teil der Pruefung
als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer aerztlichen Bescheinigung
verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung fuer den Ruecktritt nicht erteilt oder unterlaesst es der
Pruefling, den Grund fuer seinen Ruecktritt unverzueglich mitzuteilen, so gilt die
Pruefung oder der entsprechende Teil der Pruefung als nicht bestanden. § 8 Abs. 3 gilt
entsprechend.
§ 10 Versaeumnisfolgen
(1) Versaeumt ein Pruefling einen Pruefungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder
nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Pruefung, so gilt die Pruefung als nicht
bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt
ein wichtiger Grund vor, so gilt die Pruefung oder der betreffende Teil der Pruefung als
nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darueber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der
Vorsitzende des Pruefungsausschusses. § 9 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 11 Ordnungsverstoesse und Taeuschungsversuche
Die oder der Vorsitzende des Pruefungsausschusses kann bei Prueflingen, die die
ordnungsgemaesse Durchfuehrung der Pruefung in erheblichem Masse gestoert oder sich eines
Taeuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Pruefung fuer nicht
bestanden erklaeren; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle
der Stoerung der Pruefung nur bis zum Abschluss der gesamten Pruefung, im Falle eines
Taeuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Pruefung zulaessig.
§ 12 Pruefungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Pruefungsteilnehmer nach Abschluss der Pruefung Einsicht in seine
Pruefungsunterlagen zu gewaehren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Antraege auf
Zulassung zur Pruefung und Pruefungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
Abschnitt 2
Pruefungsbestimmungen fuer die Ausbildung in der
Gesundheits- und Krankenpflege
§ 13 Schriftlicher Teil der Pruefung
(1) Der schriftliche Teil der Pruefung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche
der Anlage 1 Buchstabe A:
1. Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten,
2. Pflegemassnahmen auswaehlen, durchfuehren und auswerten,
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3. Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen, Qualitaetskriterien,
rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und oekologischen Prinzipien
ausrichten.
Der Pruefling hat zu diesen Themenbereichen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich
gestellte Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten. Der
schriftliche Teil der Pruefung ist an drei Tagen durchzufuehren. Die Aufsichtfuehrenden
werden von der Schulleitung bestellt.
(2) Die Aufgaben fuer die Aufsichtsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des
Pruefungsausschusses auf Vorschlag der Schulen ausgewaehlt. Bei der Auswahl der Aufgaben
ist die Differenzierungsphase in der Gesundheits- und Krankenpflege angemessen zu
beruecksichtigen. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprueferinnen oder
Fachpruefern zu benoten. Aus den Noten der Fachprueferinnen oder Fachpruefer bildet
die oder der Vorsitzende des Pruefungsausschusses im Benehmen mit den Fachprueferinnen
oder Fachpruefern die Note fuer die einzelne Aufsichtsarbeit. Aus den Noten der
drei Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende des Pruefungsausschusses die
Pruefungsnote fuer den schriftlichen Teil der Pruefung. Der schriftliche Teil der Pruefung
ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend"
benotet wird.
§ 14 Muendlicher Teil der Pruefung
(1) Der muendliche Teil der Pruefung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereich der
Anlage 1 Buchstabe A:
1. Unterstuetzung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen
fachkundig gewaehrleisten,
2. berufliches Selbstverstaendnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu
bewaeltigen,
3. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams
zusammenarbeiten.
In der muendlichen Pruefung hat der Pruefling anwendungsbereite berufliche Kompetenzen
nachzuweisen. In die Pruefung sind dabei die Differenzierungsphase in der Gesundheits-
und Krankenpflege sowie die in Anlage 1 Buchstabe A genannten Wissensgrundlagen
einzubeziehen.
(2) Die Prueflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu vier geprueft. Die Pruefung soll
fuer den einzelnen Pruefling zu jedem in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Themenbereich
mindestens 10 Minuten und nicht laenger als 15 Minuten dauern.
(3) Die Pruefung zu jedem Themenbereich wird von mindestens zwei Fachprueferinnen
oder Fachpruefern abgenommen und benotet. Fuer die Pruefung zu Absatz 1 Nr. 3 ist als
Fachprueferin oder Fachpruefer eine Person nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b vorzusehen.
Die oder der Vorsitzende des Pruefungsausschusses ist berechtigt, sich zu allen
Themenbereichen an der Pruefung zu beteiligen; sie oder er kann auch selbst pruefen.
Aus den Noten der Fachprueferinnen oder Fachpruefer bildet die oder der Vorsitzende
des Pruefungsausschusses im Benehmen mit den Fachprueferinnen oder Fachpruefern die
Note fuer den jeweiligen Themenbereich. Aus den Noten der Themenbereiche bildet die
oder der Vorsitzende des Pruefungsausschusses die Pruefungsnote fuer den muendlichen Teil
der Pruefung. Der muendliche Teil der Pruefung ist bestanden, wenn jeder Themenbereich
mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(4) Die oder der Vorsitzende des Pruefungsausschusses kann mit Zustimmung des Prueflings
die Anwesenheit von Zuhoererinnen und Zuhoerern beim muendlichen Teil der Pruefung
gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
§ 15 Praktischer Teil der Pruefung
(1) Der praktische Teil der Pruefung erstreckt sich auf die Pflege einer Patientengruppe
von hoechstens vier Patientinnen oder Patienten. Der Pruefling uebernimmt in dem
Fachgebiet seines Differenzierungsbereichs nach Anlage 1 Buchstabe B, in dem er zur
Zeit der Pruefung an der praktischen Ausbildung teilnimmt, alle anfallenden Aufgaben
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einer prozessorientierten Pflege einschliesslich der Dokumentation und Uebergabe.
In einem Pruefungsgespraech hat der Pruefling sein Pflegehandeln zu erlaeutern und zu
begruenden sowie die Pruefungssituation zu reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen,
dass er in der Lage ist, die waehrend der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der
beruflichen Praxis anzuwenden sowie befaehigt ist, die Aufgaben in der Gesundheits-
und Krankenpflege gemaess § 3 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes eigenverantwortlich
auszufuehren.
(2) Die Auswahl der Patientinnen oder Patienten sowie die Auswahl des Fachgebietes,
in dem die praktische Pruefung durchgefuehrt wird, erfolgt durch eine Fachprueferin oder
einen Fachpruefer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a im Einvernehmen mit der Patientin
oder dem Patienten und dem fuer die Patientin oder den Patienten verantwortlichen
Fachpersonal. Der praktische Teil der Pruefung soll fuer den einzelnen Pruefling in der
Regel in sechs Stunden abgeschlossen sein; er kann auf zwei aufeinander folgende Tage
verteilt werden.
(3) Der praktische Teil der Pruefung wird von mindestens einer Fachprueferin oder
einem Fachpruefer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und einer Fachprueferin oder
einem Fachpruefer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 abgenommen und benotet. Aus den Noten der
Fachprueferinnen oder Fachpruefer bildet die oder der Vorsitzende des Pruefungsausschusses
im Benehmen mit den Fachprueferinnen oder Fachpruefern die Pruefungsnote fuer den
praktischen Teil der Pruefung. Der praktische Teil der Pruefung ist bestanden, wenn die
Pruefungsnote mindestens "ausreichend" betraegt.
Abschnitt 3
Pruefungsbestimmungen fuer die Ausbildung in der
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
§ 16 Schriftlicher Teil der Pruefung
(1) Der schriftliche Teil der Pruefung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche
der Anlage 1 Buchstabe A:
1. Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten,
2. Pflegemassnahmen auswaehlen, durchfuehren und auswerten,
3. Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen, Qualitaetskriterien,
rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und oekologischen Prinzipien
ausrichten.
Der Pruefling hat zu diesen Themenbereichen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich
gestellte Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten. Der
schriftliche Teil der Pruefung ist an drei Tagen durchzufuehren. Die Aufsichtsfuehrenden
werden von der Schulleitung bestellt.
(2) § 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Bei der Auswahl der Aufgaben ist die
Differenzierungsphase in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege angemessen zu
beruecksichtigen.
§ 17 Muendlicher Teil der Pruefung
(1) Der muendliche Teil der Pruefung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der
Anlage 1 Buchstabe A:
1. Unterstuetzung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen
fachkundig gewaehrleisten,
2. berufliches Selbstverstaendnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu
bewaeltigen,
3. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams
zusammenarbeiten.
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In der muendlichen Pruefung hat der Pruefling anwendungsbereite berufliche Kompetenzen
nachzuweisen. In die Pruefung sind dabei die Differenzierungsphase in der Gesundheits-
und Kinderkrankenpflege sowie die in Anlage 1 Buchstabe A genannten Wissensgrundlagen
einzubeziehen.
(2) § 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 18 Praktischer Teil der Pruefung
(1) Der praktische Tei der Pruefung erstreckt sich auf die Pflege bei einer
Patientengruppe von hoechstens vier Kindern oder Jugendlichen. Der Pruefling uebernimmt
in dem Fachgebiet seines Differenzierungsbereichs nach Anlage 1 Buchstabe B, in dem er
zur Zeit der Pruefung an der praktischen Ausbildung teilnimmt, alle anfallenden Aufgaben
einer prozessorientierten Pflege einschliesslich der Dokumentation und Uebergabe.
In einem Pruefungsgespraech hat der Pruefling sein Pflegehandeln zu erlaeutern und zu
begruenden sowie die Pruefungssituation zu reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen,
dass er in der Lage ist, die waehrend der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der
beruflichen Praxis anzuwenden sowie befaehigt ist, die Aufgaben in der Gesundheits-
und Kinderkrankenpflege gemaess § 3 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes eigenverantwortlich
auszufuehren.
(2) § 15 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Erlaubniserteilung
§ 19 Erlaubnisurkunden
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Krankenpflegegesetzes fuer die Erteilung
der Erlaubnis zur Fuehrung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieses
Gesetzes vor, so stellt die zustaendige Behoerde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der
Anlage 4 aus.
§ 20 Sonderregelungen fuer Inhaberinnen oder Inhaber von
Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen
Wirtschaftsraums
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des
Krankenpflegegesetzes beantragen, koennen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zustaendigen Behoerde
des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von
einer solchen Behoerde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht
beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller
den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeuebt, so kann die fuer die Erteilung
der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes zustaendige
Behoerde bei der zustaendigen Behoerde des Herkunftsmitgliedstaats Auskuenfte ueber etwa
gegen den Antragsteller verhaengte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche
Massnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen,
die die Ausuebung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. Hat die
fuer die Erteilung der Erlaubnis zustaendige Behoerde in den Faellen des Satzes 1 oder
des Satzes 2 von Tatbestaenden Kenntnis, die ausserhalb des Geltungsbereichs des
Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein koennen, so hat sie die zustaendige Stelle des
Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestaende zu
ueberpruefen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von
ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in
den Saetzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu
behandeln. Sie duerfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage
die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurueckliegt.
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(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des
Krankenpflegegesetzes beantragen, koennen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres
Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis
nicht verlangt, ist eine von einer zustaendigen Behoerde dieses Staates ausgestellte
Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des §
2 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes erfuellt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt
entsprechend.
(3) Antragsteller, die ueber einen Ausbildungsnachweis im Beruf der Krankenschwester
oder des Krankenpflegers, die fuer die allgemeine Pflege verantwortlich sind, oder ueber
einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers verfuegen,
der in einem anderen Vertragsstaat des Europaeischen Wirtschaftsraumes erworben worden
ist, fuehren nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung
„Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder
„Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“.
(4) Die zustaendige Behoerde bestaetigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang
des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit,
welche Unterlagen fehlen. Sie hat ueber den Antrag kurzfristig, spaetestens vier Monate
nach Vorlage der Nachweise ueber das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes
zu entscheiden. Soweit es um eine zweite Anerkennung eines Ausbildungsnachweises
aus einem Drittland oder um die Anerkennung eines Ausbildungsnachweises nach
§ 25 Abs. 6 des Krankenpflegegesetzes geht, verlaengert sich die Frist auf vier
Monate. Werden von der zustaendigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in
Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz
1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht
gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung ueber die
Abgabe einer eidesstattlichen Erklaerung gegenueber der zustaendigen Behoerde des
Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
(5) Die zustaendige Behoerde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige
einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 19 des Krankenpflegegesetzes binnen
eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente ueber das Ergebnis
ihrer Nachpruefung zu unterrichten. Ist eine Nachpruefung innerhalb dieser Frist in
besonderen Ausnahmefaellen nicht moeglich, unterrichtet die zustaendige Behoerde den
Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ueber die Gruende fuer diese Verzoegerung
und ueber den Zeitplan fuer ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab
Eingang der vollstaendigen Unterlagen ergehen muss. Erhaelt der Dienstleistungserbringer
innerhalb der in den Saetzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rueckmeldung der zustaendigen
Behoerde, darf die Dienstleistung erbracht werden.
(6) Die Absaetze 1 bis 5 gelten entsprechend fuer Drittstaaten und Drittstaatsangehoerige,
soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europaeischen
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
Abschnitt 5
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 21 Uebergangsvorschriften
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur "Krankenschwester",
zum "Krankenpfleger", zur "Kinderkrankenschwester" oder zum "Kinderkrankenpfleger" wird
nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
§ 22 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
A Theoretischer und praktischer Unterricht
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:
1. Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten
Die Schuelerinnen und Schueler sind zu befaehigen,
- auf der Grundlage pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse und pflegerelevanter
Kenntnisse der Bezugswissenschaften, wie Naturwissenschaften, Anatomie,
Physiologie, Gerontologie, allgemeine und spezielle Krankheitslehre,
Arzneimittellehre, Hygiene und medizinische Mikrobiologie, Ernaehrungslehre,
Sozialmedizin sowie der Geistes- und Sozialwissenschaften, Pflegesituationen
wahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veraenderungen der Pflegesituationen zu
erkennen und adaequat zu reagieren,
- unter Beruecksichtigung der Entstehungsursachen aus Krankheit, Unfall,
Behinderung oder im Zusammenhang mit Lebens- und Entwicklungsphasen den daraus
resultierenden Pflegebedarf, den Bedarf an Gesundheitsvorsorge und Beratung
festzustellen,
- den Pflegebedarf unter Beruecksichtigung sachlicher, personenbezogener und
situativer Erfordernisse zu ermitteln und zu begruenden,
- ihr Pflegehandeln nach dem Pflegeprozess zu gestalten.
2. Pflegemassnahmen auswaehlen, durchfuehren und auswerten
Die Schuelerinnen und Schueler sind zu befaehigen,
- pflegerische Interventionen in ihrer Zielsetzung, Art und Dauer am Pflegebedarf
auszurichten,
- die unmittelbare vitale Gefaehrdung, den akuten oder chronischen Zustand bei
einzelnen oder mehreren Erkrankungen, bei Behinderungen, Schaedigungen sowie
physischen und psychischen Einschraenkungen und in der Endphase des Lebens bei
pflegerischen Interventionen entsprechend zu beruecksichtigen,
- die Pflegemassnahmen im Rahmen der pflegerischen Beziehung mit einer
entsprechenden Interaktion und Kommunikation alters- und entwicklungsgerecht
durchzufuehren,
- bei der Planung, Auswahl und Durchfuehrung der pflegerischen Massnahmen den
jeweiligen Hintergrund des stationaeren, teilstationaeren, ambulanten oder
weiteren Versorgungsbereichs mit einzubeziehen,
- den Erfolg pflegerischer Interventionen zu evaluieren und zielgerichtetes
Handeln kontiunierlich an den sich veraendernden Pflegebedarf anzupassen.
3. Unterstuetzung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen
fachkundig gewaehrleisten
Die Schuelerinnen und Schueler sind zu befaehigen,
- Pflegebeduerftige aller Altersgruppen bei der Bewaeltigung vital oder
existenziell bedrohlicher Situationen, die aus Krankheit, Unfall, Behinderung
oder im Zusammenhang mit Lebens- oder Entwicklungsphasen entstehen, zu
unterstuetzen,
- zu Massnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Erhaltung, Foerderung und
Wiederherstellung von Gesundheit anzuregen und hierfuer angemessene Hilfen und
Begleitung anzubieten,
- Angehoerige und Bezugspersonen zu beraten, anzuleiten und in das Pflegehandeln
zu integrieren,
- die Ueberleitung von Patientinnen oder Patienten in andere Einrichtungen oder
Bereiche in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen kompetent durchzufuehren
sowie die Beratung fuer Patientinnen oder Patienten und Angehoerige oder
Bezugspersonen in diesem Zusammenhang sicherzustellen.
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4. Bei der Entwicklung und Umsetzung von Rehabilitationskonzepten mitwirken und diese
in das Pflegehandeln integrieren
Die Schuelerinnen und Schueler sind zu befaehigen,
- den Bedarf an pflegefachlichen Angeboten zur Erhaltung, Verbesserung
und Wiedererlangung der Gesundheit systematisch zu ermitteln und hieraus
zielgerichtetes Handeln abzuleiten,
- Betroffene in ihrer Selbstaendigkeit zu foerdern und sie zur gesellschaftlichen
Teilhabe zu befaehigen.
5. Pflegehandeln personenbezogen ausrichten
Die Schuelerinnen und Schueler sind zu befaehigen,
- in ihrem Pflegehandeln insbesondere das Selbstbestimmungsrecht und die
individuelle Situation der zu pflegenden Personen zu beruecksichtigen,
- in ihr Pflegehandeln das soziale Umfeld von zu pflegenden Personen
einzubeziehen, ethnische, interkulturelle, religioese und andere
gruppenspezifische Aspekte sowie ethische Grundfragen zu beachten.
6. Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen ausrichten
Die Schuelerinnen und Schueler sind zu befaehigen,
- sich einen Zugang zu den pflegewissenschaftlichen Verfahren, Methoden und
Forschungsergebnissen zu verschaffen,
- Pflegehandeln mit Hilfe von pflegetheoretischen Konzepten zu erklaeren,
kritisch zu reflektieren und die Themenbereiche auf den Kenntnisstand der
Pflegewissenschaft zu beziehen,
- Forschungsergebnisse in Qualitaetsstandards zu integrieren.
7. Pflegehandeln an Qualitaetskriterien, rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie
wirtschaftlichen und oekologischen Prinzipien ausrichten
Die Schuelerinnen und Schueler sind zu befaehigen,
- an der Entwicklung und Umsetzung von Qualitaetskonzepten mitzuwirken,
- rechtliche Rahmenbestimmungen zu reflektieren und diese bei ihrem Pflegehandeln
zu beruecksichtigen,
- Verantwortung fuer Entwicklungen im Gesundheitssystem im Sinne von Effektivitaet
und Effizienz mitzutragen,
- mit materiellen und personalen Ressourcen oekonomisch und oekologisch umzugehen.
8. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken
Die Schuelerinnen und Schueler sind zu befaehigen,
- in Zusammenarbeit mit Aerztinnen und Aerzten sowie den Angehoerigen anderer
Gesundheitsberufe die fuer die jeweiligen medizinischen Massnahmen erforderlichen
Vor- und Nachbereitungen zu treffen und bei der Durchfuehrung der Massnahmen
mitzuwirken,
- Patientinnen und Patienten bei Massnahmen der medizinischen Diagnostik und
Therapie zu unterstuetzen,
- aerztlich veranlasste Massnahmen im Pflegekontext eigenstaendig durchzufuehren und
die dabei relevanten rechtlichen Aspekte zu beruecksichtigen.
9. Lebenserhaltende Sofortmassnahmen bis zum Eintreffen der Aerztin oder des Arztes
einleiten
Die Schuelerinnen und Schueler sind zu befaehigen,
- in akuten Notfallsituationen adaequat zu handeln,
- in Katastrophensituationen erste Hilfe zu leisten und mitzuwirken.
10. Berufliches Selbstverstaendnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu
bewaeltigen
Die Schuelerinnen und Schueler sind zu befaehigen,
- 10 -
- den Pflegeberuf im Kontext der Gesundheitsfachberufe zu positionieren,
- sich kritisch mit dem Beruf auseinander zu setzen,
- zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen,
- mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen.
11. Auf die Entwicklung des Pflegeberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen
Die Schuelerinnen und Schueler sind zu befaehigen,
- Entwicklungen im Gesundheitswesen wahrzunehmen, deren Folgen fuer den
Pflegeberuf einzuschaetzen und sich in die Diskussion einzubringen,
- den Pflegeberuf in seiner Eigenstaendigkeit zu verstehen, danach zu handeln und
weiterzuentwickeln,
- die eigene Ausbildung kritisch zu betrachten sowie Eigeninitiative und
Verantwortung fuer das eigene Lernen zu uebernehmen,
12. In Gruppen und Teams zusammenarbeiten
Die Schuelerinnen und Schueler sind zu befaehigen,
- pflegerische Erfordernisse in einem intra- sowie in einem interdisziplinaeren
Team zu erklaeren, angemessen und sicher zu vertreten sowie an der Aushandlung
gemeinsamer Behandlungs- und Betreuungskonzepte mitzuwirken,
- die Grenzen des eigenen Verantwortungsbereichs zu beachten und im Bedarfsfall
die Unterstuetzung und Mitwirkung durch andere Experten im Gesundheitswesen
einzufordern und zu organisieren,
- im Rahmen von Konzepten der integrierten Versorgung mitzuarbeiten.
Innerhalb dieser Themenbereiche sind jeweils verschiedene fachliche Wissensgrundlagen
zu vermitteln. Bei der Planung des Unterrichts sind diese den einzelnen Themenbereichen
zuzuordnen.
Stundenzahl
Die Wissensgrundlagen umfassen
1. Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, der
Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie der Pflege- und
Gesundheitswissenschaften 950
2. Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin 500
3. Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften 300
4. Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft 150
Zur Verteilung 200
------
Stundenzahl insgesamt 2.100
Im Rahmen des Unterrichts entfallen 500 Stunden auf die Differenzierungsphase in
Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege.
B Praktische Ausbildung
Stundenzahl
I. Allgemeiner Bereich
1. Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen
aller Altersgruppen in der stationaeren
Versorgung in kurativen Gebieten in den
Faechern Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie,
Chirurgie, Gynaekologie, Paediatrie, Wochen-
und Neugeborenenpflege sowie in mindestens
zwei dieser Faecher in rehabilitativen und
palliativen Gebieten 800
2. Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen
aller Altersgruppen in der ambulanten
Versorgung in praeventiven, kurativen,
rehabilitativen und palliativen Gebieten 500
- 11 -
II. Differenzierungsbereich
1. Gesundheits- und Krankenpflege Stationaere
Pflege in den Faechern Innere Medizin,
Chirurgie, Psychiatrie oder 700
2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
Stationaere Pflege in den Faechern Paediatrie,
Neonatologie, Kinderchirurgie, Neuropaediatrie,
Kinder- und Jugendpsychiatrie
III. Zur Verteilung auf die Bereich I. und II. 500
-----
Stundenzahl insgesamt 2.500
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 4)
......................................
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung
ueber die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen
Name, Vorname
...............................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
...............................................................................
hat in der Zeit vom ........................... bis .........................
regelmaessig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht
und der praktischen Ausbildung fuer Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und
Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger *) gemaess § 4 Abs. 1 des
Krankenpflegegesetzes teilgenommen.
Die Ausbildung ist - nicht - ueber die nach dem Krankenpflegegesetz
zulaessigen Fehlzeiten hinaus - um ... Stunden *) - unterbrochen worden.
Ort, Datum
.................................... (Stempel)
....................................
Unterschrift(en) der Schulleitung
-----
*) Nichtzutreffendes streichen.
Anlage 3 (zu § 8 Abs. 2 Satz 1)
Die/Der Vorsitzende
des Pruefungsausschusses
Zeugnis
ueber die staatliche Pruefung
fuer
Name, Vorname
............................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
............................................................................
hat am ............... die staatliche Pruefung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des
Krankenpflegegesetzes vor dem staatlichen Pruefungsausschuss bei der
............................................................................
in ........................................ bestanden.
Sie/Er hat folgende Pruefungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Pruefung "........."
- 12 -
2. im muendlichen Teil der Pruefung "........."
3. im praktischen Teil der Pruefung "........."
Ort, Datum
........................................... (Siegel)
...........................................
(Unterschrift der/des Vorsitzenden des Pruefungsausschusses
Anlage 4 (zu § 19)
Urkunde
ueber die Erlaubnis zur Fuehrung der Berufsbezeichnung
".................................................."
Name, Vorname
...............................................................................
geboren am in
...............................................................................
erhaelt auf Grund des Krankenpflegegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die
Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
" ................................................."
zu fuehren.
Ort, Datum
....................................... (Siegel)
.......................................
(Unterschrift)
- 13 -