Kostenverordnung fuer Nutzleistungen der
Bundesanstalt fuer Materialforschung und -
pruefung
BAMKostO
vom 17.12.1970
"Kostenverordnung fuer Nutzleistungen der Bundesanstalt fuer Materialforschung und -
pruefung vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt durch die Verordnung vom
23. April 2009 (BGBl. I S. 898) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch V v. 23.4.2009 I 898
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.8.1984
Ueberschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 u. 2 V v. 3.9.1981 I 937 mWv 13.9.1981 u. d. Art. 1
Nr. 1 V v. 25.1.2006 mWv 1.2.2006
Eingangsformel
Auf Grund des § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes ueber explosionsgefaehrliche Stoffe
(Sprengstoffgesetz) vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358) wird verordnet.
§ 1 Anwendungsbereich
Die Bundesanstalt fuer Materialpruefung (Bundesanstalt) erhebt fuer ihre Nutzleistungen
Kosten (Gebuehren und Auslagen) nach dieser Kostenverordnung.
§ 1a Gebuehr in besonderen Faellen
Gebuehren werden auch fuer Nutzleistungen erhoben, die begonnen, aber nicht zu Ende
gefuehrt worden sind, wenn die Gruende von demjenigen zu vertreten sind, der die
Nutzleistung veranlasst hat.
§ 2 Berechnung der Gebuehren
(1) Die Gebuehr wird auf der Grundlage der in der Anlage zu dieser Kostenverordnung
fuer die einzelnen Organisationseinheiten aufgefuehrten Stundensaetze nach Zeitaufwand
berechnet. Die Stundensaetze enthalten alle in der jeweiligen Organisationseinheit
anfallenden Kosten.
(2) Werden fuer einzelne Nutzleistungen Durchschnittskosten (Pauschalbetraege) ermittelt,
werden nur diese abgerechnet.
(3) Die Gebuehr kann im Einzelfall erhoeht (§ 6) oder ermaessigt werden (§ 7).
§ 3 Gebuehr nach Zeitaufwand, Reise- und Wartezeiten
(1) Beim Zeitaufwand werden folgende Taetigkeiten erfasst:
1. vorbereitende Taetigkeiten (z. B. Schriftwechsel, Besprechungen, Literaturstudien,
Aktendurchsicht, Pruefung von Unterlagen, Konstruktionen, Versuchsvorbereitung),
2. Ausfuehrungsarbeiten (z. B. Werkstattarbeiten, Aufbau von Pruefanlagen, Durchfuehrung
der Untersuchung, Auswertung der Ergebnisse, Pruefung von Ergebnissen Dritter),
3. nachbereitende Taetigkeiten (z. B. Versuchsnachbereitung, Abbau der Pruefanlagen,
Abfassen der Berichte und Gutachten, Erstellung der Zulassung, Anfertigung der
Urkunden, Schreibarbeiten, Registratur).
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(2) Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig
erfasst. Dabei ist auf volle Viertelstunden aufzurunden.
(3) Bei Dauerversuchen, bei denen keine Personalkosten anfallen, koennen
Maschinenstundensaetze fuer die zeitliche Nutzung der technischen Ausstattung erhoben
werden.
(4) Bei Dauerstandsversuchen wird der notwendige Zeitaufwand entsprechend den
speziellen Versuchsbedingungen ermittelt. Fuer die Gebuehrenberechnung werden die
Stundensaetze fuer Nutzleistungen der jeweiligen Organisationseinheit zugrunde gelegt.
(5) Zum Zeitaufwand gehoeren auch die durch den jeweiligen Antrag verursachten
Reisezeiten, die in der ueblichen Arbeitszeit liegen, sowie die Wartezeiten, sofern sie
vom Antragsteller verursacht worden sind.
§ 4 Sonderaufwendungen
Erfordert die Nutzleistung aussergewoehnliche Aufwendungen fuer Material, Energie,
besondere Pruefanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder
Hilfsmittel oder verursacht die Nutzleistung sonstige ueberdurchschnittliche Kosten, so
sind diese Sonderaufwendungen entsprechend den Selbstkosten zu berechnen.
§ 5 Ueberlassung von Anlagen und Geraeten auf Zeit
Die Ueberlassung von Anlagen und Geraeten auf Zeit ist entsprechend den Selbstkosten zu
berechnen.
§ 6 Beschleunigt erbrachte Nutzleistungen
Wird eine Nutzleistung wegen besonderer Dringlichkeit auf Antrag ausser der Reihe der
laufenden Arbeiten erbracht, so kann ein Zuschlag von hoechstens 100 vom Hundert der
nach den §§ 3 bis 5 errechneten Gebuehr erhoben werden.
§ 7 Ermaessigung der Gebuehr
Ergibt die Beruecksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Nutzleistung fuer
den Antragsteller im Einzelfall, dass die nach den §§ 3 bis 5 errechnete Gebuehr
unverhaeltnismaessig hoch ist, so kann sie um einen angemessenen Betrag ermaessigt werden.
§ 8
(weggefallen)
§ 9 Auslagen
Als Auslagen sind zu erstatten:
1. Reisekosten,
2. Aufwendungen fuer die Befoerderung von Pruefmitteln und Pruefobjekten,
3. bei der Pruefung von Gegenstaenden, die aus dem Ausland zugesandt werden, die
aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebuehren,
4. Aufwendungen fuer Lieferungen und Leistungen Dritter.
§ 10 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Nutzleistung beantragt,
2. wer die Kosten durch eine gegenueber der Bundesanstalt abgegebene oder ihr
mitgeteilte Erklaerung uebernommen hat,
3. wer fuer die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
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(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 11 Festsetzung der Kosten, Faelligkeit und Vorschuss
(1) Die Kosten werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Aus dem Bescheid muss
mindestens hervorgehen
1. der Kostenschuldner,
2. die kostenpflichtige Nutzleistung,
3. die Hoehe der als Gebuehren und Auslagen zu zahlenden Betraege,
4. die Rechtsgrundlage fuer die Erhebung der Gebuehren und Auslagen sowie deren
Berechnung,
5. wo, wann und wie die Gebuehren und Auslagen zu zahlen sind.
(2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner
faellig, wenn nicht die Bundesanstalt einen spaeteren Zeitpunkt bestimmt.
(3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von der Zahlung eines angemessenen
Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Hoehe der
voraussichtlich entstehenden Kosten abhaengig gemacht werden.
(4) Die Aushaendigung eines Gutachtens oder die Bekanntgabe der Pruefungsergebnisse kann
zurueckgestellt werden, bis die durch die Nutzleistung erwachsenen Kosten bezahlt sind.
§ 12 Stundung, Niederschlagung und Erlass
Auf die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Bundesanstalt
auf Zahlung von Kosten nach dieser Kostenordnung sind die Vorschriften der
Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
§ 13 Verzugszinsen
Die Kosten sind waehrend des Zahlungsverzugs des Kostenschuldners mit 3 vom Hundert ueber
dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen Gesetzbuchs, mindestens jedoch
mit 6 vom Hundert fuer das Jahr zu verzinsen.
§ 14 Verjaehrung
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjaehrt nach drei Jahren, spaetestens mit dem
Ablauf des vierten Jahres nach der Entstehung. Die Verjaehrung beginnt mit Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der Anspruch faellig geworden ist. Mit dem Ablauf dieser Frist
erlischt der Anspruch.
(2) Die Verjaehrung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate
der Frist wegen hoeherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Verjaehrung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung,
durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch
Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmassnahme, durch Vollstreckungsaufschub,
durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen der Bundesanstalt ueber Wohnsitz oder
Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue
Verjaehrung.
(5) Die Verjaehrung wird nur in Hoehe des Betrags unterbrochen, auf den sich die
Unterbrechungshandlung bezieht.
(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erloeschen Ansprueche aus ihr nicht vor
Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder
das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
§ 15 Erstattung
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(1) Ueberzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzueglich zu erstatten,
zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht
unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt koennen zu Unrecht erhobene Kosten nur
aus Billigkeitsgruenden erstattet werden.
(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjaehrung, wenn er nicht bis zum Ablauf des
dritten Kalenderjahrs geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt;
die Verjaehrung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.
§ 16
(aufgehoben)
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkuendung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Anstaltssatzung der Bundesanstalt fuer Materialpruefung in Berlin ueber die Gebuehren
fuer die amtliche Materialpruefung (GaM) vom 8. Februar 1961 (Bundesanzeiger Nr. 35 vom
18. Februar 1961), zuletzt geaendert durch die Zweite Aenderung der Anstaltssatzung der
Bundesanstalt fuer Materialpruefung ueber die Gebuehren fuer die amtliche Materialpruefung
(GaM) vom 1. Juni 1968, genehmigt am 19. Juli 1968 (Bundesanzeiger Nr. 140 vom 31. Juli
1968), ausser Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Wirtschaft
Anlage (zu § 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 898 - 899)
Fuer Nutzleistungen der Organisationseinheiten (Fachgruppen) der BAM werden die
nachstehend aufgefuehrten Stundensaetze berechnet:
Organisationseinheit Stundensatz
Bezeichnung der Organisationseinheit
(OE) Euro
I.1 Anorganisch-chemische Analytik; 119
Referenzmaterialien
I.2 Organisch-chemische Analytik; 119
Referenzmaterialien
I.3 Strukturanalytik 119
I.4 Nuklearanalytik 119
I.5 Bioanalytik 119
II.1 Gase, Gasanlagen 90
II.2 Reaktionsfaehige Stoffe und Stoffsysteme 121
II.3 Explosivstoffe 137
III.1 Gefahrgutverpackungen 91
III.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik 86
III.3 Sicherheit von Transportbehaeltern 107
III.4 Sicherheit von Lagerbehaeltern 107
IV.1 Biologie im Umwelt- und Materialschutz 96
IV.2 Umweltrelevante Material- und 92
Produkteigenschaften
IV.3 Abfallbehandlung und Altlastensanierung 122
V.1 Struktur und Gefuege von Werkstoffen 144
V.2 Werkstoffmechanik 104
V.3 Betriebsfestigkeit und Bauteilsicherheit 134
V.4 Hochleistungskeramik 101
V.5 Sicherheit gefuegter Bauteile 101
V.6 Mechanik der Polymerwerkstoffe 95
VI.1 Korrosion und Korrosionsschutz 92
VI.2 Tribologie und Verschleissschutz 88
VI.3 Bestaendigkeit von Polymeren 102
VI.4 Oberflaechentechnologien 141
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Organisationseinheit Stundensatz
Bezeichnung der Organisationseinheit
(OE) Euro
VI.5 Polymeroberflaechen 105
VII.1 Baustoffe 124
VII.2 Ingenieurbau 137
VII.3 Brandingenieurwesen 104
VIII.1 Mess- und Prueftechnik; Sensorik 104
VIII.2 Zerstoerungsfreie Schadensdiagnose und 83
Umweltmessverfahren
VIII.3 Radiologische Verfahren 93
VIII.4 Akustische und elektrische Verfahren 83
S.1 Qualitaet im Pruefwesen 97
S.2 Akkreditierung und Konformitaetsbewertung 97
S.3 Internationaler Technologietransfer 97
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