Gesetz ueber die Kosten in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Kostenordnung)
KostO

vom  26.07.1957



"Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1,
veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3.
April 2009 (BGBl. I S. 700) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 16 G v. 3.4.2009 I 700

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1981       Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. KostO Anhang EV

Uebersicht
Erster Teil
    Gerichtskosten
         ERSTER ABSCHNITT
             Allgemeine Vorschriften
                  1. Geltungsbereich
             Geltungsbereich                                                        § 1
                  2. Kostenschuldner
             Allgemeiner Grundsatz                                                  §   2
             Weitere Kostenschuldner                                                §   3
             Gebuehrenschuldner in besonderen Faellen                                 §   4
             Mehrere Kostenschuldner                                                §   5
             Haftung der Erben                                                      §   6
                  3. Faelligkeit
             Faelligkeit                                                             § 7
                  4. Vorauszahlung und Sicherstellung
             Vorschuesse                                                             § 8
             Zurueckzahlung von Vorschuessen                                          § 9
             Zurueckbehaltungsrecht                                                  § 10
                  5. Kostenbefreiungen
             Allgemeine Vorschriften                                                § 11
             Einschraenkungen                                                        § 12
             Gebuehrenfreiheit fuer einzelne Gesamtschuldner                          § 13
                  6. Der Kostenanspruch
             Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde                                   §   14
             Nachforderung                                                          §   15
             Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung              §   16
             Verjaehrung, Verzinsung                                                 §   17
                  7. Geschaeftswert
             Grundsatz                                                              §   18
             Sachen                                                                 §   19
             Kauf, Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht                                   §   20
             Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht                     §   21
             Grunddienstbarkeiten                                                   §   22
             Pfandrechte und sonstige Sicherheiten, Rangaenderungen                  §   23
             Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen                               §   24
             Miet- und Pachtrechte, Dienstvertraege                                  §   25
             (weggefallen)                                                          §   26

                                               -1-

                                                                        

      (weggefallen)                                                   §      26a
      (weggefallen)                                                   §      27
      Anmeldungen zum Gueterrechtsregister, Eintragungen in das
      Gueterrechtsregister, Eintragungen auf Grund von Ehevertraegen    §      28
      Sonstige Anmeldungen zu einem Register, Eintragungen in das
      Vereinsregister, Beurkundung von sonstigen Beschluessen          §      29
      Angelegenheiten ohne bestimmten Geschaeftswert,
      nichtvermoegensrechtliche Angelegenheiten                        §      30
      Festsetzung des Geschaeftswerts                                  §      31
      Auskunftspflicht des Notars                                     §      31a
           8. Volle Gebuehr, Rahmengebuehren, Nebengeschaefte
      Volle Gebuehr                                                    §      32
      Mindestbetrag einer Gebuehr                                      §      33
      Rahmengebuehren                                                  §      34
      Nebengeschaefte                                                  §      35
  ZWEITER ABSCHNITT
      Gebuehren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
           1. Beurkundungen und aehnliche Geschaefte
      Einseitige Erklaerungen und Vertraege                             §      36
      Vertragsangebot                                                 §      37
      Besondere Faelle                                                 §      38
      Geschaeftswert                                                   §      39
      Geschaeftswert bei zustimmenden Erklaerungen                      §      40
      Geschaeftswert bei Vollmachten                                   §      41
      Geschaeftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister               §      41a
      Geschaeftswert bei Anmeldungen zum Partnerschaftsregister        §      41b
      Beschluesse von Organen bestimmter Gesellschaften                §      41c
      Verwendung von Musterprotokollen                                §      41d
      Ergaenzung und Aenderung beurkundeter Erklaerungen                 §      42
      Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Erklaerung             §      43
      Mehrere Erklaerungen in einer Urkunde                            §      44
      Beglaubigung von Unterschriften                                 §      45
      Verfuegungen von Todes wegen                                     §      46
      Beschluesse von Gesellschaftsorganen                             §      47
      Verlosung, Auslosung und Vernichtung von Wertpapieren,
      Wahlversammlungen                                               §      48
      Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und
      Sachverstaendigen, Augenscheinseinnahmen                         §      49
      Bescheinigungen, Abmarkungen, Verklarungen, Proteste,
      Schaetzungen                                                     §      50
      Wechsel- und Scheckproteste                                     §      51
      Vermoegensverzeichnisse, Siegelungen                             §      52
      Freiwillige Versteigerung von Grundstuecken                      §      53
      Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten                §      54
      Beglaubigung von Abschriften                                    §      55
      Gebuehrenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen           §      55a
      Sicherstellung der Zeit                                         §      56
      Erfolglose Verhandlung                                          §      57
      Geschaefte ausserhalb der Gerichtsstelle, an Sonn- und Feiertagen
      und zur Nachtzeit                                               §      58
      Erklaerungen in fremder Sprache                                  §      59
           2. Grundbuchsachen
      Eintragung des Eigentuemers                                      §      60
      Eigentumswechsel bei Gemeinschaften zur gesamten Hand           §      61
      Eintragung von Belastungen                                      §      62
      Eintragung mehrerer Rechte, Belastung mehrerer Grundstuecke      §      63
      Eintragung von Veraenderungen und Loeschungsvormerkungen          §      64
      Eintragung von Verfuegungsbeschraenkungen                         §      65
      Eintragung von Vormerkungen und Widerspruechen                   §      66
      Sonstige Eintragungen                                           §      67
      Loeschungen und Entlassung aus der Mithaft                       §      68
      Gebuehrenfreie Eintragungen und Loeschungen, Zwischenverfuegungen §       69

                                      -2-

                                                                        

       Loeschung gegenstandsloser Rechte und Klarstellung der
       Rangverhaeltnisse                                                §     70
       Erteilung von Hypotheken-, Grundschuld- oder
       Rentenschuldbriefen                                             §     71
       Vermerke auf dem Brief                                          §     72
       Abschriften und Ausdrucke                                       §     73
       Grundbucheinsicht                                               §     74
       Eintragungsantraege                                              §     75
       Wohnungs- und Teileigentum                                      §     76
       Grundstuecksgleiche Rechte                                       §     77
       Bahneinheiten                                                   §     78
           3. Registersachen
       Gebuehren fuer Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder
       Genossenschaftsregister                                         §     79
       Verordnungsermaechtigung                                         §     79a
       Eintragungen in das Vereinsregister                             §     80
       Eintragungen in das Gueterrechtsregister                         §     81
       (weggefallen)                                                   §     82
       (weggefallen)                                                   §     83
       Eintragungen in das Schiffsregister, Schiffsurkunden            §     84
       Eintragungen in das Schiffsbauregister                          §     85
       Anmeldungen und Antraege                                         §     86
       Gebuehrenfreie Geschaefte des Registergerichts                    §     87
       Loeschungsverfahren, Aufloesungsverfahren                         §     88
       Abschriften und Ausdrucke                                       §     89
       Registereinsicht                                                §     90
           4. Familienrechtliche Angelegenheiten und
                Lebenspartnerschaftssachen
       Gebuehrenfreie Taetigkeiten                                       §     91
       Vormundschaft, Dauerbetreuung und Dauerpflegschaft              §     92
       Betreuung und Pflegschaft fuer einzelne Rechtshandlungen         §     93
       Verfahrenspflegschaft                                           §     93a
       Einzelne Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts und des
       Familiengerichts                                                §     94
       Weitere Verrichtungen des Vormundschafts- und des
       Familiengerichts                                                §     95
       Nichterhebung von Auslagen in besonderen Faellen                 §     96
       Verfuegungen des Vormundschaftsgerichts oder des
       Familiengerichts, die sich nicht auf Minderjaehrige, Betreute
       oder Pflegebefohlene beziehen                                   §     97
       Befreiung vom Eheerfordernis der Volljaehrigkeit und vom
       Eheverbot der durch die Annahme als Kind begruendeten
       Verwandtschaft                                                  §     97a
       Annahme als Kind                                                §     98
       Versorgungsausgleich bei Scheidung oder Aufhebung einer Ehe     §     99
       Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 des Gesetzes ueber
       die Wohnung, Hausrat                                            §     100
       Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz                           §     100a
           5. Nachlass- und Teilungssachen
       Verwahrung von Verfuegungen von Todes wegen                      §     101
       Eroeffnung einer Verfuegung von Todes wegen                       §     102
       Gemeinsame Vorschriften zu den §§ 101, 102                      §     103
       Sicherung des Nachlasses                                        §     104
       Ermittlung des Erben                                            §     105
       Nachlasspflegschaften, Gesamtgutsverwaltung                      §     106
       Stundung des Pflichtteilsanspruchs                              §     106a
       Erbschein                                                       §     107
       Erbscheine fuer bestimmte Zwecke                                 §     107a
       Einziehung des Erbscheins                                       §     108
       Andere Zeugnisse                                                §     109
       Feststellung des Erbrechts des Fiskus                           §     110
       Beschraenkte Zeugnisse, Bescheinigungen                          §     111

                                      -3-
      
                                                                              

             Erklaerungen gegenueber dem Nachlassgericht                        §     112
             Testamentsvollstrecker                                          §     113
             Nachlassinventar, Fristbestimmungen                              §     114
             Gebuehrenfreie Erledigung in den Faellen der §§ 112 bis 114       §     115
             Gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung                 §     116
             (aufgehoben)                                                    §     117
                  6. Sonstige Angelegenheiten
             Genehmigung und Beaufsichtigung von Stiftungen                  §     118
             Verfahren bei Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld          §     119
             Ernennung von Sachverstaendigen, Bestellung eines Verwahrers,
             Verkauf oder Hinterlegung von Pfaendern                          §     120
             Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern usw.          §     121
             Bestellung eines Vertreters des Grundstuecks- oder
             Schiffseigentuemers, Zustellung von Willenserklaerungen,
             Kraftloserklaerung von Vollmachten                               §     122
             Dispache                                                        §     123
             Eidesstattliche Versicherung                                    §     124
             Verteilungsverfahren bei Enteignungen und dgl.                  §     125
             Kapitalkreditbeschaffung fuer landwirtschaftliche Paechter        §     126
             Personenstandsangelegenheiten                                   §     127
             Todeserklaerung und Feststellung der Todeszeit                   §     128
             Aenderung der Vornamen und Feststellung der
             Geschlechtszugehoerigkeit in besonderen Faellen                   §     128a
             Unterbringungssachen                                            §     128b
                  7. Ergaenzende Gebuehrenvorschriften fuer Antraege,
                      Beschwerden usw.
             Gesuche, Antraege                                                §     129
             Zurueckweisung und Zuruecknahme von Antraegen                      §     130
             Beschwerden, Anrufung des Gerichts gegen Entscheidungen anderer
             Behoerden oder Dienststellen                                     §     131
             Bestimmte Beschwerden in Familien- und
             Lebenspartnerschaftssachen                                      §     131a
             Beschwerden in Prozesskostenhilfesachen                          §     131b
             Beschwerden in bestimmten Registersachen                        §     131c
             Ruege wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer       §     131d
             Beglaubigte Abschriften                                         §     132
             Vollstreckbare Ausfertigungen                                   §     133
             Vollstreckungshandlungen                                        §     134
             Rechtskraftzeugnisse, Kostenfestsetzung                         §     135
         DRITTER ABSCHNITT
             Auslagen
             Dokumentenpauschale                                             §     136
             Sonstige Auslagen                                               §     137
             (weggefallen)                                                   §     138
             Rechnungsgebuehren                                               §     139
Zweiter Teil
    Kosten der Notare
             Verbot der Gebuehrenvereinbarung                                 §     140
             Anwendung des Ersten Teils                                      §     141
             Entscheidung durch das Amtsgericht in Baden-Wuerttemberg         §     142
             Nichtanwendung des Ersten Teils                                 §     143
             Gebuehrenermaessigung                                              §     144
             Besondere Gebuehrenermaessigung                                    §     144a
             Entwuerfe                                                        §     145
             Vollzug des Geschaefts                                           §     146
             Sonstige Geschaefte, Nebentaetigkeit, gebuehrenfreie Geschaefte     §     147
             Auseinandersetzungen                                            §     148
             Vollstreckbarerklaerung eines Anwaltsvergleichs oder eines
             Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut                        §     148a
             Erhebung, Verwahrung und Ablieferung von Geld, Wertpapieren und
             Kostbarkeiten                                                   §     149
             Bescheinigung                                                   §     150

                                            -4-
      
                                                                              

             Zuziehung eines zweiten Notars                                 § 151
             Umsatzsteuer                                                   § 151a
             Weitere Auslagen des Notars, dem die Gebuehren selbst zufliessen § 152
             Reisekosten                                                    § 153
             Einforderung der Kosten                                        § 154
             Verzinsung des Kostenanspruchs                                 § 154a
             Beitreibung der Kosten und Zinsen                              § 155
             Einwendungen gegen die Kostenberechnung                        § 156
             Zurueckzahlung, Schadensersatz                                  § 157
Dritter Teil
    Schluss- und Uebergangsvorschriften
             Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer      §     157a
             Landesrechtliche Vorschriften                                   §     158
             Andere Behoerden und Dienststellen                               §     159
             Gerichtstage, Sprechtage                                        §     160
             Uebergangsvorschrift                                             §     161
             Aufhebung des Ermaessigungssatzes                                 §     162
             Uebergangsvorschrift zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz       §     163
             Zusaetzliche Uebergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens
             des Handelsregistergebuehren-Neuordnungsgesetzes                 §     163
             Zusaetzliche Uebergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens
             des Handelsregistergebuehren-Neuordnungsgesetzes                 §     164

Erster Teil
Gerichtskosten

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

1.
Geltungsbereich, elektronisches Dokument

§ 1 Geltungsbereich
In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden, soweit bundesrechtlich
nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebuehren und Auslagen) nur nach diesem
Gesetz erhoben. Dies gilt auch fuer Verfahren ueber eine Beschwerde, die mit diesen
Angelegenheiten im Zusammenhang steht.

§ 1a Elektronisches Dokument
(1) Soweit fuer Antraege und Erklaerungen in der Angelegenheit, in der die Kosten
anfallen, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genuegt, genuegt diese Form auch
fuer Antraege und Erklaerungen nach diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das
Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen. Ist ein uebermitteltes elektronisches Dokument fuer das Gericht zur Bearbeitung
nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen
Rahmenbedingungen unverzueglich mitzuteilen.

(2) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die fuer den Empfang bestimmte
Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.

2.
Kostenschuldner


                                            -5-
       
                                                                               

§ 2 Allgemeiner Grundsatz
Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet
1.    bei Geschaeften, die nur auf Antrag vorzunehmen sind mit Ausnahme der Verfahren
      zur Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldes, jeder, der die Taetigkeit des
      Gerichts veranlasst, bei der Beurkundung von Rechtsgeschaeften insbesondere jeder
      Teil, dessen Erklaerung beurkundet ist;
1a. im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Antragsteller, wenn der
    Antrag zurueckgenommen oder abgelehnt wird;
2.    bei Geschaeften, die von Amts wegen vorgenommen werden, derjenige, dessen Interesse
      wahrgenommen wird.

§ 3 Weitere Kostenschuldner
Kostenschuldner ist ferner
1. derjenige, dem durch eine gerichtliche Entscheidung die Kosten auferlegt sind;
2. derjenige, der sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte
   Erklaerung uebernommen hat;
3. derjenige, der nach den Vorschriften des buergerlichen Rechts fuer die Kostenschuld
   eines anderen kraft Gesetzes haftet;
4. der Vollstreckungsschuldner fuer die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

§ 4 Gebuehrenschuldner in besonderen Faellen
Die Gebuehr fuer die Eintragung des Erstehers als Eigentuemer wird nur von diesem erhoben;
fuer die Gebuehren, die durch die Eintragung der Sicherungshypothek fuer Forderungen gegen
den Ersteher erwachsen, haftet neben den Glaeubigern auch der Ersteher.

§ 5 Mehrere Kostenschuldner
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. Sind an einer Beurkundung
mehrere beteiligt und betreffen ihre Erklaerungen verschiedene Gegenstaende, so
beschraenkt sich die Haftung des einzelnen auf den Betrag, der entstanden waere, wenn die
uebrigen Erklaerungen nicht beurkundet worden waeren.

(2) Sind durch besondere Antraege eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen
diese ihm allein zur Last.

§ 6 Haftung der Erben
Fuer die Kosten, die durch die Eroeffnung einer Verfuegung von Todes wegen, die Sicherung
eines Nachlasses, die Errichtung eines Nachlassinventars, eine Nachlasspflegschaft, eine
Nachlassverwaltung, die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers oder
eine Pflegschaft fuer einen Nacherben entstehen, haften nur die Erben, und zwar nach den
Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuches ueber Nachlassverbindlichkeiten. Das gleiche
gilt fuer die Kosten, die durch die Entgegennahme von Erklaerungen ueber die Annahme,
Ablehnung oder Kuendigung des Amtes als Testamentsvollstrecker sowie im Verfahren nach §
1964 des Buergerlichen Gesetzbuchs entstehen.

3.
Faelligkeit

§ 7
Gebuehren werden mit der Beendigung des gebuehrenpflichtigen Geschaefts, Auslagen sofort
nach ihrer Entstehung faellig.



                                             -6-
      
                                                                              


4.
Vorauszahlung und Sicherstellung

§ 8 Vorschuesse
(1) Bei Geschaeften, die auf Antrag vorzunehmen sind, hat der zur Zahlung der Kosten
Verpflichtete einen zur Deckung der Kosten hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Bei
Verrichtungen von Amts wegen kann ein Vorschuss nur zur Deckung der Auslagen erhoben
werden. Auf die Verpflichtung zur Zahlung des Vorschusses finden die allgemeinen
Vorschriften ueber die Zahlungspflicht Anwendung.

(2) Bei Geschaeften, die auf Antrag vorzunehmen sind, soll die Vornahme des Geschaefts
davon abhaengig gemacht werden, dass der Vorschuss gezahlt oder sichergestellt wird, in
Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies zur Sicherung des Eingangs der
Kosten angebracht erscheint. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. dem Antragsteller die Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2. dem Antragsteller Gebuehrenfreiheit zusteht,
3. ein Notar erklaert hat, dass er fuer die Kostenschuld des Antragstellers die
   persoenliche Haftung uebernimmt,
4. glaubhaft gemacht ist, dass eine etwaige Verzoegerung einem Beteiligten einen nicht
   oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen wuerde, oder
5. aus einem anderen Grund das Verlangen nach vorheriger Zahlung oder Sicherstellung
   der Kosten nicht angebracht erscheint, insbesondere wenn die Berichtigung des
   Grundbuchs oder die Eintragung eines Widerspruchs beantragt wird.

(3) Gegen Anordnungen nach Absatz   2 findet stets, auch wegen der Hoehe des Vorschusses,
die Beschwerde statt. § 14 Abs. 4   bis 7 ist entsprechend anzuwenden; jedoch findet
die Beschwerde in Grundbuchsachen   nach den §§ 71 bis 81 der Grundbuchordnung und in
Schiffsregistersachen nach den §§   75 bis 89 der Schiffsregisterordnung statt. Das
Verfahren ueber die Beschwerde ist   gebuehrenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

§ 9 Zurueckzahlung von Vorschuessen
Vorschuesse werden nur insoweit zurueckgezahlt, als sie den Gesamtbetrag der fuer das
Geschaeft bis zu dessen Beendigung entstandenen Kosten uebersteigen.

§ 10 Zurueckbehaltungsrecht
(1) Ausfertigungen, Ablichtungen, Ausdrucke sowie zurueckzugebende Urkunden, die aus
Anlass des Geschaefts eingereicht sind, koennen zurueckbehalten werden, bis die in der
Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.

(2) Von der Zurueckbehaltung ist abzusehen,
1. wenn der Eingang der Kosten mit Sicherheit zu erwarten ist;
2. wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Verzoegerung der Herausgabe einem Beteiligten
   einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen wuerde, und nicht
   anzunehmen ist, dass die Kosten entzogen werden sollen;
3. wenn das Schriftstueck nicht vom Kostenschuldner, sondern von einem Dritten
   eingereicht ist, dem gegenueber die Zurueckbehaltung eine unbillige Haerte waere.

(3) § 14 Abs. 2 bis 10 gilt entsprechend.

5.
Kostenbefreiungen

§ 11 Allgemeine Vorschriften
                                             -7-
      
                                                                              

(1) Von der Zahlung der Kosten sind befreit der Bund und die Laender sowie die nach den
Haushaltsplaenen des Bundes und der Laender fuer Rechnung des Bundes oder eines Landes
verwalteten oeffentlichen Anstalten und Kassen. Bei der Vollstreckung wegen oeffentlich-
rechtlicher Geldforderungen ist massgebend, wer ohne Beruecksichtigung des § 252 der
Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Glaeubiger der Forderung ist.

(2) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persoenliche
Befreiung von Kosten gewaehrt ist, bleiben in Kraft. Landesrechtliche Vorschriften,
die in weiteren Faellen eine sachliche oder persoenliche Befreiung von Kosten gewaehren,
bleiben unberuehrt.

(3) (weggefallen)

§ 12 Einschraenkungen
(1) Die persoenliche Gebuehrenfreiheit steht der Inanspruchnahme fuer die Gebuehren
nicht entgegen, wenn die Haftung auf der Vorschrift des § 3 Nr. 3 (Haftung nach
buergerlichem Recht) beruht, oder wenn der Kostenschuldner als Erbe nach § 6 oder als
Anteilsberechtigter nach § 116 Abs. 6 fuer die Kosten haftet.

(2) Die Gebuehrenfreiheit entbindet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht von
der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.

§ 13 Gebuehrenfreiheit fuer einzelne Gesamtschuldner
Wenn einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern Gebuehrenfreiheit zusteht, so vermindert
sich der Gesamtbetrag der Gebuehren um den Betrag, den die befreiten Beteiligten an die
Nichtbefreiten auf Grund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten haetten.

6.
Der Kostenanspruch

§ 14 Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde
(1) Die Kosten werden bei dem Gericht angesetzt, bei dem die Angelegenheit anhaengig ist
oder zuletzt anhaengig war, auch wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden
sind oder die Angelegenheit bei einem anderen Gericht anhaengig war. Die Kosten eines
Rechtsmittelverfahrens werden bei dem mit dem Rechtsmittel befassten Gericht angesetzt.

(2) Ueber Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz
entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten
Rechtszug bei mehreren Gerichten anhaengig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhaengig
war, auch insoweit zustaendig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden
sind.

(3) Gegen die Entscheidung ueber die Erinnerung koennen der Kostenschuldner und
die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200
Euro uebersteigt. Die Beschwerde ist auch zulaessig, wenn sie das Gericht, das die
angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsaetzlichen Bedeutung der zur
Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulaesst.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde fuer zulaessig und begruendet erachtet, hat es
ihr abzuhelfen; im Uebrigen ist die Beschwerde unverzueglich dem Beschwerdegericht
vorzulegen. Beschwerdegericht ist das naechsthoehere Gericht; in den Faellen, in denen
das Familiengericht (§ 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ueber die Erinnerung
entschieden hat, ist Beschwerdegericht das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen
obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die
Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulaessig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht
entschieden und sie wegen der grundsaetzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden
Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestuetzt werden, dass

                                            -8-
      
                                                                              

die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der
Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.
Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Antraege und Erklaerungen koennen zu Protokoll der Geschaeftsstelle abgegeben oder
schriftlich eingereicht werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Fuer
die Bevollmaechtigung gelten die Regelungen der fuer das zugrunde liegende Verfahren
geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht
einzulegen, das fuer die Entscheidung ueber die Erinnerung zustaendig ist. Die Beschwerde
ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet ueber die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder
als Einzelrichter; dies gilt auch fuer die Beschwerde, wenn die angefochtene
Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde.
Der Einzelrichter uebertraegt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im
Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere
Schwierigkeiten tatsaechlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache
grundsaetzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung
ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Uebertragung kann ein
Rechtsmittel nicht gestuetzt werden.

(8) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder
das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung
ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen,
entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(9) Die Verfahren sind gebuehrenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(10) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine
gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung
ueber den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Geschaeftswert anders festgesetzt
wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

§ 15 Nachforderung
(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes duerfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der
berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des naechsten Kalenderjahres nach
Absendung der abschliessenden Kostenrechnung nach endgueltiger Erledigung des Geschaefts
(Schlusskostenrechnung), bei Vormundschaften, Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften
der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf
vorsaetzlich oder grob fahrlaessig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn
der urspruengliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsmittel in der Hauptsache oder
wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein
Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des
naechsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren moeglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genuegt es, wenn der berichtigte Ansatz
dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden
ist.

§ 16 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden waeren, werden
nicht erhoben. Das gleiche gilt von Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste
Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden
hat, koennen Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im
Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geaendert werden.

§ 17 Verjaehrung, Verzinsung


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(1) Ansprueche auf Zahlung von Kosten verjaehren in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Anspruch faellig geworden ist.

(2) Ansprueche auf Rueckerstattung von Kosten verjaehren in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgt ist. Die Verjaehrung beginnt jedoch nicht vor
dem im Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem
Ziel der Rueckerstattung wird die Verjaehrung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(3) Auf die Verjaehrung sind die Vorschriften des Buergerlichen Gesetzbuchs anzuwenden;
die Verjaehrung wird nicht von Amts wegen beruecksichtigt. Die Verjaehrung der Ansprueche
auf Zahlung von Kosten beginnt auch durch die Aufforderung zur Zahlung oder durch eine
dem Schuldner mitgeteilte Stundung erneut; ist der Aufenthalt des Kostenschuldners
unbekannt, so genuegt die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter seiner letzten
bekannten Anschrift. Bei Kostenbetraegen unter 25 Euro beginnt die Verjaehrung weder
erneut noch wird sie oder ihr Ablauf gehemmt.

(4) Ansprueche auf Zahlung und Rueckerstattung von Kosten werden nicht verzinst.

7.
Geschaeftswert

§ 18 Grundsatz
(1) Die Gebuehren werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand des Geschaefts
zur Zeit der Faelligkeit hat (Geschaeftswert). Der Geschaeftswert betraegt hoechstens 60
Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Hoechstwert bestimmt ist.

(2) Massgebend ist der Hauptgegenstand des Geschaefts. Fruechte, Nutzungen, Zinsen,
Vertragsstrafen und Kosten werden nur beruecksichtigt, wenn sie Gegenstand eines
besonderen Geschaefts sind.

(3) Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand lasten, werden bei Ermittlung des
Geschaeftswerts nicht abgezogen; dies gilt auch dann, wenn Gegenstand des Geschaefts ein
Nachlass oder eine sonstige Vermoegensmasse ist.

§ 19 Sachen
(1) Der Wert einer Sache ist der gemeine Wert. Er wird durch den Preis bestimmt, der im
gewoehnlichen Geschaeftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Beruecksichtigung
aller den Preis beeinflussenden Umstaende bei einer Veraeusserung zu erzielen waere;
ungewoehnliche oder nur persoenliche Verhaeltnisse bleiben ausser Betracht.

(2) Bei der Bewertung von Grundbesitz ist der letzte Einheitswert massgebend, der zur
Zeit der Faelligkeit der Gebuehr bereits festgestellt ist, sofern sich nicht aus dem
Inhalt des Geschaefts, den Angaben der Beteiligten, Grundstuecksbelastungen, amtlich
bekannten oder aus den Grundakten ersichtlichen Tatsachen oder Vergleichswerten oder
aus sonstigen ausreichenden Anhaltspunkten ein hoeherer Wert ergibt; jedoch soll von
einer Beweisaufnahme zur Feststellung eines hoeheren Wertes abgesehen werden. Wird der
Einheitswert nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Auskunft ueber die Hoehe des
Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
Ist der Einheitswert noch nicht festgestellt, so ist dieser vorlaeufig zu schaetzen; die
Schaetzung ist nach der ersten Feststellung des Einheitswerts zu berichtigen; die Frist
des § 15 Abs. 1 beginnt erst mit der Feststellung des Einheitswerts.

(3) Ist der Einheitswert massgebend, weicht aber der Gegenstand des gebuehrenpflichtigen
Geschaefts vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert
infolge bestimmter Umstaende, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts
eingetreten sind, wesentlich veraendert, so ist der nach den Grundsaetzen der
Einheitsbewertung geschaetzte Wert massgebend.

(4) Bei einem Geschaeft, das die Ueberlassung eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes mit Hofstelle durch Uebergabevertrag, Erbvertrag oder Testament, Erb-
oder Gesamtgutsauseinandersetzung oder die Fortfuehrung des Betriebes in sonstiger
                                          - 10 -
      
                                                                              

Weise einschliesslich der Abfindung weichender Erben betrifft, ist das land- und
forstwirtschaftliche Vermoegen im Sinne des Bewertungsgesetzes mit dem Vierfachen des
letzten Einheitswertes, der zur Zeit der Faelligkeit der Gebuehr bereits festgestellt
ist, zu bewerten; Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 gelten entsprechend. In dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten fuer die Bewertung des
land- und forstwirtschaftlichen Vermoegens die Vorschriften des Dritten Abschnitts im
Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes mit Ausnahme von § 125 Abs. 3; § 126 Abs. 2 des
Bewertungsgesetzes ist sinngemaess anzuwenden.

(5) Ist der nach Absatz 2 bis 4 festgestellte Wert hoeher als der gemeine Wert, so ist
der gemeine Wert massgebend.

§ 20 Kauf, Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht
(1) Beim Kauf von Sachen ist der Kaufpreis massgebend; der Wert der vorbehaltenen
Nutzungen und der vom Kaeufer uebernommenen oder ihm sonst infolge der Veraeusserung
obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der Kaufpreis niedriger als der Wert
der Sache (§ 19), so ist dieser massgebend; beim Kauf eines Grundstuecks bleibt eine
fuer Rechnung des Erwerbers vorgenommene Bebauung bei der Ermittlung des Werts ausser
Betracht.

(2) Als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist in der Regel der halbe Wert der
Sache anzunehmen.

§ 21 Erbbaurecht, Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht
(1) Bei der Bestellung eines Erbbaurechts betraegt der Wert achtzig vom Hundert
des Werts des belasteten Grundstuecks (§ 19 Abs. 2). Eine fuer Rechnung des
Erbbauberechtigten erfolgte Bebauung des Grundstuecks bleibt bei der Ermittlung des
Grundstueckswerts ausser Betracht. Ist als Entgelt fuer die Bestellung des Erbbaurechts
ein Erbbauzins vereinbart, dessen nach § 24 errechneter Wert den nach Satz 1 und 2
berechneten Wert uebersteigt, so ist der Wert des Erbbauzinses massgebend; entsprechendes
gilt, wenn statt des Erbbauzinses ein fester Kapitalbetrag vereinbart ist.

(2) Bei der Begruendung von Wohnungseigentum (Teileigentum) sowie bei Geschaeften, die
die Aufhebung oder das Erloeschen von Sondereigentum betreffen, ist als Geschaeftswert
die Haelfte des Werts des Grundstuecks (§ 19 Abs. 2) anzunehmen.

(3) Bei Wohnungserbbaurechten (Teilerbbaurechten) gilt Absatz 2 entsprechend mit der
Massgabe, dass an die Stelle des Werts des Grundstuecks der Einheitswert des Erbbaurechts
oder, wenn ein solcher nicht festgestellt ist, der nach Absatz 1 zu bestimmende Wert
des Erbbaurechts tritt.

§ 22 Grunddienstbarkeiten
Der Wert einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich nach dem Wert, den sie fuer das
herrschende Grundstueck hat; ist der Betrag, um den sich der Wert des dienenden
Grundstuecks durch die Dienstbarkeit mindert, groesser, so ist dieser hoehere Betrag
massgebend.

§ 23 Pfandrechte und sonstige Sicherheiten, Rangaenderungen
(1) Der Wert eines Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch
Buergschaft, Sicherungsuebereignung oder dgl. bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung
und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert
hat, nach diesem.

(2) Als Wert einer Hypothek, Schiffshypothek oder Grundschuld gilt der Nennbetrag
der Schuld, als Wert einer Rentenschuld der Nennbetrag der Abloesungssumme; bei der
Einbeziehung in die Mithaft und bei der Entlassung aus der Mithaft ist jedoch der Wert
des Grundstuecks (Schiffs, Schiffsbauwerks) massgebend, wenn er geringer ist.

(3) Bei Einraeumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist der Wert des vortretenden
Rechts, hoechstens jedoch der Wert des zuruecktretenden Rechts massgebend. Die Vormerkung

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gemaess § 1179 des Buergerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden
Berechtigten steht der Vorrangseinraeumung gleich. Der Ausschluss des Loeschungsanspruchs
nach § 1179a Abs. 5 des Buergerlichen Gesetzbuchs ist wie ein Rangruecktritt des Rechts
zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.

§ 24 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
(1) Der Wert des Rechts auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen wird
unter Zugrundelegung des einjaehrigen Bezugswerts nach Massgabe folgender Vorschriften
berechnet:
a) Der Wert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschraenkt sind, ist
   die Summe der einzelnen Jahreswerte, hoechstens jedoch das Fuenfundzwanzigfache des
   Jahreswerts; ist die Dauer des Rechts ausserdem durch das Leben einer oder mehrerer
   Personen bedingt, so darf der nach Absatz 2 zu berechnende Wert nicht ueberschritten
   werden;
b) Bezugsrechte von unbeschraenkter Dauer sind mit dem Fuenfundzwanzigfachen, Nutzungen
   oder Leistungen von unbestimmter Dauer - vorbehaltlich der Vorschriften des
   Absatzes 2 - mit dem Zwoelfeinhalbfachen des Jahreswerts zu bewerten.

(2) Ist die Nutzung oder Leistung auf die Lebensdauer einer Person beschraenkt, so gilt
als Geschaeftswert bei einem Lebensalter
von 15 Jahren oder weniger                                    der 22fache Betrag,
ueber 15 Jahren bis zu 25 Jahren                               der 21fache Betrag,
ueber 25 Jahren bis zu 35 Jahren                               der 20fache Betrag,
ueber 35 Jahren bis zu 45 Jahren                               der 18fache Betrag,
ueber 45 Jahren bis zu 55 Jahren                               der 15fache Betrag,
ueber 55 Jahren bis zu 65 Jahren                               der 11fache Betrag,
ueber 65 Jahren bis zu 75 Jahren                               der 7 1/2fache Betrag,
ueber 75 Jahren bis zu 80 Jahren                               der 5fache Betrag,
ueber 80 Jahren                                                der 3fache Betrag

der einjaehrigen Nutzung oder Leistung. Haengt die Dauer der Nutzung oder Leistung von
der Lebensdauer mehrerer Personen ab, so entscheidet, je nachdem ob das Recht mit dem
Tode des zuerst oder des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter des Aeltesten oder
des Juengsten.

(3) Der Geschaeftswert ist hoechstens das Fuenffache des einjaehrigen Bezugs, wenn das
Recht dem Ehegatten, einem frueheren Ehegatten, dem Lebenspartner oder einem frueheren
Lebenspartner des Verpflichteten oder einer Person zusteht, die mit dem Verpflichteten
in gerader Linie verwandt, verschwaegert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwaegert ist, auch wenn die die Schwaegerschaft
begruendende Ehe oder die Lebenspartnerschaft, aufgrund derer jemand als verschwaegert
gilt, nicht mehr besteht.

(4) Der Geschaeftswert fuer Unterhaltsansprueche nach den §§ 1612a bis 1612c des
Buergerlichen Gesetzbuchs bestimmt sich nach dem Betrag des einjaehrigen Bezugs. Dem
Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Beurkundung geltenden
Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt massgebenden Altersstufe zugrunde zu
legen.

(5) Der einjaehrige Wert von Nutzungen wird zu vier vom Hundert des Werts des
Gegenstandes, der die Nutzungen gewaehrt, angenommen, sofern nicht ein anderer Wert
festgestellt werden kann.

(6) Fuer die Berechnung des Geschaeftswerts ist der Beginn des Bezugsrechts massgebend.
Bildet das Recht spaeter den Gegenstand eines gebuehrenpflichtigen Geschaefts, so ist
der spaetere Zeitpunkt massgebend. Steht im Zeitpunkt des Geschaefts der Beginn des
Bezugsrechts noch nicht fest oder ist das Recht in anderer Weise bedingt, so ist der
Geschaeftswert nach den Umstaenden des Falles niedriger anzusetzen.

§ 25 Miet- und Pachtrechte, Dienstvertraege


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(1) Der Wert eines Miet- oder Pachtrechts bemisst sich nach dem Wert aller Leistungen
des Mieters oder Paechters waehrend der ganzen Vertragszeit. Bei Miet- oder Pachtrechten
von unbestimmter Vertragsdauer ist der Wert dreier Jahre massgebend; ist jedoch die
Aufloesung des Vertrags erst nach einem laengeren Zeitraum zulaessig, so ist dieser
massgebend. In keinem Fall darf der Wert den fuenfundzwanzigfachen Betrag der einjaehrigen
Leistung uebersteigen.

(2) Der Wert eines Dienstvertrags bemisst sich nach dem Wert aller Bezuege des zur
Dienstleistung Verpflichteten waehrend der ganzen Vertragszeit, hoechstens jedoch nach
dem dreifachen Jahresbetrag der Bezuege.

§ 26
(weggefallen)

§ 26a
(weggefallen)

§ 27
(weggefallen)

§ 28 Anmeldungen zum Gueterrechtsregister, Eintragungen in das
Gueterrechtsregister, Eintragungen auf Grund von Ehevertraegen
Bei Anmeldungen zum Gueterrechtsregister und Eintragungen in dieses Register bestimmt
sich der Wert nach § 30 Abs. 2, bei Eintragungen auf Grund von Ehevertraegen nach § 39
Abs. 3.

§ 29 Sonstige Anmeldungen zu einem Register, Eintragungen in das
Vereinsregister, Beurkundung von sonstigen Beschluessen
Fuer sonstige Anmeldungen zu einem Register, fuer Eintragungen in das Vereinsregister und
bei der Beurkundung von Beschluessen (§ 47) bestimmt sich der Geschaeftswert, wenn der
Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, nach § 30 Abs. 2. Die §§ 41a und 41b bleiben
unberuehrt.

§ 30 Angelegenheiten ohne bestimmten Geschaeftswert,
nichtvermoegensrechtliche Angelegenheiten
(1) Soweit in einer vermoegensrechtlichen Angelegenheit der Wert sich aus den
Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er
nach freiem Ermessen zu bestimmen; insbesondere ist bei Aenderungen bestehender
Rechte, sofern die Aenderung nicht einen bestimmten Geldwert hat, sowie bei
Verfuegungsbeschraenkungen der Wert nach freiem Ermessen festzusetzen.

(2) In Ermangelung genuegender tatsaechlicher Anhaltspunkte fuer eine Schaetzung ist der
Wert regelmaessig auf 3.000 Euro anzunehmen. Er kann nach Lage des Falles niedriger oder
hoeher, jedoch nicht ueber 500.000 Euro angenommen werden.

(3) In nichtvermoegensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach Absatz 2 zu
bestimmen. In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjaehrigen betreffen, betraegt
der Wert stets 3.000 Euro.

§ 31 Festsetzung des Geschaeftswerts
(1) Das Gericht setzt den Geschaeftswert durch Beschluss gebuehrenfrei fest, wenn ein
Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt oder es sonst angemessen
erscheint. Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das
Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung ueber den Geschaeftswert, den
Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem
Rechtsmittelgericht von Amts wegen geaendert werden. Die Aenderung ist nur innerhalb von

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sechs Monaten zulaessig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt
oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(2) Das Gericht kann eine Beweisaufnahme, insbesondere die Begutachtung durch
Sachverstaendige auf Antrag oder von Amts wegen anordnen. Die Kosten koennen ganz oder
teilweise einem Beteiligten auferlegt werden, der durch Unterlassung der Wertangabe,
durch unrichtige Angabe, unbegruendetes Bestreiten oder unbegruendete Beschwerde die
Abschaetzung veranlasst hat.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstands 200 Euro uebersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie
das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsaetzlichen
Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulaesst. Die Beschwerde
ist nur zulaessig, wenn sie innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Frist eingelegt
wird; ist der Geschaeftswert spaeter als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt
worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder nach Bekanntmachung
durch formlose Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Falle der
formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post
als bekannt gemacht. § 14 Abs. 4, 5, 6 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 7 ist entsprechend
anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(4) War der Beschwerdefuehrer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten,
ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das ueber die Beschwerde zu entscheiden hat,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewaehren, wenn er die Beschwerde binnen zwei
Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die
Wiedereinsetzung begruenden, glaubhaft macht. Nach dem Ablauf eines Jahres, von dem
Ende der versaeumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt
werden. Gegen die Entscheidung ueber den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist
nur zulaessig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der Entscheidung. § 14 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 1, 2 und 4 sowie
Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Die Verfahren sind gebuehrenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

§ 31a Auskunftspflicht des Notars
Ein Notar, der in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen Antrag
bei Gericht einreicht, hat Umstaende und Anhaltspunkte mitzuteilen, die bei seiner
Kostenberechnung zu einem Abweichen des Geschaeftswerts vom Einheitswert gefuehrt haben
und fuer die von dem Gericht zu erhebenden Gebuehren von Bedeutung sind. Die gleichen
Auskuenfte hat auf Ersuchen der Notar zu erteilen, der Erklaerungen beurkundet oder
beglaubigt hat, die in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von anderer
Seite beim Gericht eingereicht worden sind.

8.
Volle Gebuehr, Rahmengebuehren, Nebengeschaefte

§ 32 Volle Gebuehr
(1) Die volle Gebuehr bei einem Geschaeftswert bis 1.000 Euro betraegt 10 Euro. Die Gebuehr
erhoeht sich bei einem
       Geschaeftswert bis ... Euro             fuer jeden angefangenen         um ... Euro
                                           Betrag von weiteren ... Euro
                                   5.000                               1.000       8
                                  50.000                               3.000       6
                               5.000.000                              10.000      15
                              25.000.000                              25.000      16
                              50.000.000                              50.000      11
                         ueber 50.000.000                             250.000       7


                                            - 14 -
      
                                                                              

Eine Gebuehrentabelle fuer Geschaeftswerte bis 1.000.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage
beigefuegt.

(2) Gebuehren werden auf den naechstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden
aufgerundet.

§ 33 Mindestbetrag einer Gebuehr
Der Mindestbetrag einer Gebuehr ist 10 Euro.

§ 34 Rahmengebuehren
Ist die Gebuehr nur nach einem Mindest- und Hoechstbetrag bestimmt, so ist die Gebuehr
im Einzelfall unter Beruecksichtigung aller Umstaende, insbesondere des Umfangs und der
Bedeutung der Sache, nach billigem Ermessen zu bestimmen.

§ 35 Nebengeschaefte
Die fuer ein Geschaeft bestimmte Gebuehr umfasst die gesamte auf das Geschaeft verwendete
Taetigkeit des Gerichts, einschliesslich der Nebengeschaefte.

Zweiter Abschnitt
Gebuehren in Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit

1.
Beurkundungen und aehnliche Geschaefte

§ 36 Einseitige Erklaerungen und Vertraege
(1) Fuer die Beurkundung einseitiger Erklaerungen wird die volle Gebuehr erhoben;
unerheblich ist, ob die Erklaerung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird.

(2) Fuer die Beurkundung von Vertraegen wird das Doppelte der vollen Gebuehr erhoben.

§ 37 Vertragsangebot
Fuer die Beurkundung eines Antrags zum Abschluss eines Vertrags wird das Eineinhalbfache
der vollen Gebuehr erhoben.

§ 38 Besondere Faelle
(1) Die volle Gebuehr wird erhoben fuer die Beurkundung eines Vertrags ueber die
Verpflichtung zur Uebertragung des Eigentums an einem Grundstueck, wenn sich der eine
Teil bereits vorher in einem beurkundeten Vertrag zur Uebertragung oder zum Erwerb des
Eigentums verpflichtet hatte. Das gleiche gilt fuer Vertraege ueber Verpflichtungen, auf
die nach besonderer gesetzlicher Vorschrift § 311b Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs
anzuwenden ist.

(2) Die Haelfte der vollen Gebuehr wird erhoben
1. fuer jede besondere Beurkundung von Zustimmungserklaerungen einzelner Teilnehmer zu
   einer bereits anderweitig beurkundeten Erklaerung;
2. fuer die Beurkundung der Annahme eines anderweitig beurkundeten Vertragsantrags;
3. fuer die Beurkundung der Wiederaufhebung eines noch von keiner Seite erfuellten
   Vertrags;
4. fuer die Beurkundung einer Vollmacht oder des Widerrufs einer Vollmacht;
5. fuer die Beurkundung

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   a) des Antrags auf Eintragung oder Loeschung im Grundbuch, im Schiffsregister und im
      Schiffsbauregister sowie einer Eintragungs- oder Loeschungsbewilligung,
   b) der Zustimmung nach § 27 der Grundbuchordnung und nach §§ 35, 74 der
      Schiffsregisterordnung;

6. fuer die Beurkundung
   a) der Auflassung,
   b) der Einigung ueber die Einraeumung oder Aufhebung von Sondereigentum,
   c) der Einigung ueber die Bestellung oder Uebertragung eines Erbbaurechts,
   d) der Abtretung von Geschaeftsanteilen einer Gesellschaft mit beschraenkter Haftung,
   wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschaeft bereits beurkundet ist;
7. fuer die Beurkundung der Anmeldung zum Handelsregister und aehnlichen Registern.

(3) Ein Viertel der vollen Gebuehr wird erhoben fuer die Beurkundung von Erklaerungen, die
dem Nachlassgericht gegenueber abzugeben sind (§ 112 Abs. 1); die Wertvorschrift des §
112 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Ein Viertel der vollen Gebuehr wird ferner erhoben fuer die Beurkundung von
Zustimmungserklaerungen zur Anerkennung der Vaterschaft oder zur Annahme als Kind.

§ 39 Geschaeftswert
(1) Der Geschaeftswert bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhaeltnisses, auf
das sich die beurkundete Erklaerung bezieht. Handelt es sich um Veraenderungen
eines Rechtsverhaeltnisses, so darf der Wert des von der Veraenderung betroffenen
Rechtsverhaeltnisses nicht ueberschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich
um mehrere Veraenderungen desselben Rechtsverhaeltnisses handelt.

(2) Bei Vertraegen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der
Wert der Leistungen des einen Teils und, wenn der Wert der Leistungen verschieden ist,
der hoehere massgebend.

(3) Bei Ehevertraegen bestimmt sich der Geschaeftswert nach dem zusammengerechneten Wert
der gegenwaertigen Vermoegen beider Ehegatten und, wenn der Ehevertrag nur das Vermoegen
eines Ehegatten betrifft, nach diesem. Bei Ermittlung des Vermoegens werden die Schulden
abgezogen. Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Gegenstaende, so ist deren Wert
massgebend. Die Saetze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsvertraegen.

(4) Bei der Beurkundung von Gesellschaftsvertraegen und Satzungen sowie von Plaenen
und Vertraegen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert mindestens auf 25 000 Euro und
hoechstens auf 5 000 000 Euro, in den Faellen des § 38 Abs. 2 Nr. 7, auch wenn mehrere
Anmeldungen in derselben Verhandlung beurkundet werden, auf hoechstens 500 000 Euro
anzunehmen.

§ 40 Geschaeftswert bei zustimmenden Erklaerungen
(1) Bei einer Zustimmungserklaerung ist der Wert des Geschaefts massgebend, auf das sich
die Zustimmungserklaerung bezieht.

(2) Bei Zustimmungserklaerungen auf Grund einer gegenwaertigen oder kuenftigen
Mitberechtigung ermaessigt sich der Geschaeftswert nach Absatz 1 auf den Bruchteil,
der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Entsprechendes gilt fuer
Zustimmungserklaerungen von Anteilsinhabern (§ 2 des Umwandlungsgesetzes). Bei
Gesamthandsverhaeltnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem
Gesamthandvermoegen zu bemessen.

§ 41 Geschaeftswert bei Vollmachten
(1) Bei Vollmachten zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschaefts ist der fuer dieses
massgebende Wert zugrunde zu legen.


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(2) Der Wert einer allgemeinen Vollmacht ist nach freiem Ermessen zu bestimmen;
dabei ist der Umfang der erteilten Ermaechtigung und das Vermoegen des Vollmachtgebers
angemessen zu beruecksichtigen.

(3) § 40 gilt entsprechend.

(4) In allen Faellen ist der Wert mit hoechstens 500.000 Euro anzunehmen.

(5) Auf den Widerruf einer Vollmacht finden die vorstehenden Vorschriften entsprechende
Anwendung.

§ 41a Geschaeftswert bei Anmeldungen zum Handelsregister
(1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist Geschaeftswert der in
das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Aenderung bereits eingetragener
Geldbetraege der Unterschiedsbetrag:
1. erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft; ein in der Satzung einer
   Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bestimmtes
   genehmigtes Kapital ist dem Grundkapital hinzuzurechnen; der Wert betraegt
   mindestens 25 000 Euro;
2. erste Anmeldung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;
3. Erhoehung oder Herabsetzung des Stammkapitals einer Gesellschaft mit beschraenkter
   Haftung;
4. Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer
   Kommanditgesellschaft auf Aktien ueber
   a) Massnahmen der Kapitalbeschaffung (§§ 182 bis 221 des Aktiengesetzes); dem
      Beschluss ueber die genehmigte Kapitalerhoehung steht der Beschluss ueber die
      Verlaengerung der Frist, innerhalb derer der Vorstand das Kapital erhoehen kann,
      gleich;
   b) Massnahmen der Kapitalherabsetzung (§§ 222 bis 240 des Aktiengesetzes);

5. erste Anmeldung einer Kommanditgesellschaft; massgebend ist die Summe der
   Kommanditeinlagen; hinzuzurechnen sind 25 000 Euro fuer den ersten und 12 500 Euro
   fuer jeden weiteren persoenlich haftenden Gesellschafter;
6. Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft
   oder Ausscheiden eines Kommanditisten; ist ein Kommanditist als Nachfolger eines
   anderen, ein bisher persoenlich haftender Gesellschafter als Kommanditist oder ein
   bisheriger Kommanditist als persoenlich haftender Gesellschafter einzutragen, ist
   die einfache Kommanditeinlage massgebend;
7. Erhoehung oder Herabsetzung einer Kommanditeinlage.

(2) Bei sonstigen Anmeldungen bestimmt sich der Geschaeftswert nach den Absaetzen 3 bis
6.

(3) Der Geschaeftswert betraegt bei der ersten Anmeldung
1. eines Einzelkaufmanns 25 000 Euro;
2. einer offenen Handelsgesellschaft mit zwei Gesellschaftern 37 500 Euro; hat die
   Gesellschaft mehr als zwei Gesellschafter, erhoeht sich der Wert fuer den dritten und
   jeden weiteren Gesellschafter um jeweils 12 500 Euro;
3. einer juristischen Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) 50 000 Euro.

(4) Bei einer spaeteren Anmeldung betraegt der Geschaeftswert, wenn diese
1. eine Kapitalgesellschaft betrifft, 1 Prozent des eingetragenen Grund- oder
   Stammkapitals, mindestens 25 000 Euro;
2. einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit betrifft, 50 000 Euro;




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3. eine Personenhandelsgesellschaft betrifft, 25 000 Euro; bei Eintritt oder
   Ausscheiden von mehr als zwei persoenlich haftenden Gesellschaftern sind als Wert
   12 500 Euro fuer jeden eintretenden und ausscheidenden Gesellschafter anzunehmen;
4. einen Einzelkaufmann oder eine juristische Person (§ 33 des Handelsgesetzbuchs)
   betrifft, 25 000 Euro.

(5) Betrifft die Anmeldung eine Zweigniederlassung, so betraegt der Geschaeftswert die
Haelfte des nach den Absaetzen 1, 3 oder 4 bestimmten Wertes. Hat das Unternehmen mehrere
Zweigniederlassungen, so ist der Wert fuer jede Zweigniederlassung durch Teilung des
nach Satz 1 bestimmten Betrages durch die Anzahl der eingetragenen Zweigniederlassungen
zu ermitteln; bei der Anmeldung der ersten Eintragung von Zweigniederlassungen sind
diese mitzurechnen. Der Wert nach den vorstehenden Saetzen betraegt mindestens 12 500
Euro.

(6) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich der Ortsname geaendert
hat, oder handelt es sich um eine aehnliche Anmeldung, die fuer das Unternehmen keine
wirtschaftliche Bedeutung hat, so betraegt der Geschaeftswert 3 000 Euro.

§ 41b Geschaeftswert bei Anmeldungen zum Partnerschaftsregister
Fuer Anmeldungen zum Partnerschaftsregister gilt § 41a, soweit er auf die offene
Handelsgesellschaft Anwendung findet, entsprechend.

§ 41c Beschluesse von Organen bestimmter Gesellschaften
(1) § 41a Abs. 4 gilt entsprechend fuer Beschluesse von Organen von Kapital- oder
Personenhandelsgesellschaften, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder
juristischen Personen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs), deren Gegenstand keinen bestimmten
Geldwert hat.

(2) Beschluesse nach dem Umwandlungsgesetz sind mit dem Wert des Aktivvermoegens des
uebertragenden oder formwechselnden Rechtstraegers anzusetzen. Bei Abspaltungen oder
Ausgliederungen ist der Wert des uebergehenden Aktivvermoegens massgebend.

(3) Werden in einer Verhandlung mehrere Beschluesse beurkundet, so gilt § 44
entsprechend. Dies gilt auch, wenn Beschluesse, deren Gegenstand keinen bestimmten
Geldwert hat, und andere Beschluesse zusammentreffen. Mehrere Wahlen oder Wahlen
zusammen mit Beschluessen ueber die Entlastung der Verwaltungstraeger gelten als ein
Beschluss.

(4) Der Wert von Beschluessen der in Absatz 1 bezeichneten Art betraegt, auch wenn in
einer Verhandlung mehrere Beschluesse beurkundet werden, in keinem Fall mehr als 500.000
Euro.

§ 41d Verwendung von Musterprotokollen
Die in § 39 Abs. 4, § 41a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, auch in Verbindung mit §
41c Abs. 1, bestimmten Mindestwerte gelten nicht fuer die Gruendung einer Gesellschaft
gemaess § 2 Abs. 1a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung
und, wenn von dem in der Anlage zu dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit
beschraenkter Haftung bestimmten Musterprotokoll nicht abgewichen wird, fuer Aenderungen
des Gesellschaftsvertrags.

§ 42 Ergaenzung und Aenderung beurkundeter Erklaerungen
Fuer die Beurkundung von Ergaenzungen und Aenderungen einer beurkundeten Erklaerung wird
derselbe Gebuehrensatz wie fuer die urspruengliche Beurkundung erhoben, jedoch nicht mehr
als die volle Gebuehr.

§ 43 Anerkennung einer schriftlich abgegebenen Erklaerung
Fuer die Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen Erklaerung (§ 9 Abs.
1 Satz 2 des Beurkundungsgesetzes) einschliesslich der Beurkundung ergaenzender oder

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aendernder Erklaerungen, wird dieselbe Gebuehr wie fuer die Beurkundung der Erklaerung
erhoben.

§ 44 Mehrere Erklaerungen in einer Urkunde
(1) Werden in einer Verhandlung mehrere Erklaerungen beurkundet, die denselben
Gegenstand haben (z.B. der Kauf und die Auflassung, die Schulderklaerung und die zur
Hypothekenbestellung erforderlichen Erklaerungen), so wird die Gebuehr nur einmal von
dem Wert dieses Gegenstandes nach dem hoechsten in Betracht kommenden Gebuehrensatz
berechnet. Dies gilt auch dann, wenn von mehreren Erklaerungen die einen den ganzen
Gegenstand, die anderen nur einen Teil davon betreffen (z.B. das Schuldversprechen und
die Buergschaft fuer einen Teil der Schuld); unterliegen in diesem Fall die Erklaerungen
verschiedenen Gebuehrensaetzen, so werden die Gebuehren gesondert berechnet, wenn dies fuer
den Kostenschuldner guenstiger ist.

(2) Haben die in einer Verhandlung beurkundeten Erklaerungen einen verschiedenen
Gegenstand, so gilt folgendes:
a) Unterliegen alle Erklaerungen dem gleichen Gebuehrensatz, so wird dieser nur einmal
   nach den zusammengerechneten Werten berechnet.
b) Sind verschiedene Gebuehrensaetze anzuwenden, so wird jede Gebuehr fuer sich berechnet;
   soweit mehrere Erklaerungen dem gleichen Gebuehrensatz unterliegen, werden die Werte
   zusammengerechnet; insgesamt darf in diesem Fall nicht mehr erhoben werden, als
   bei Zugrundelegung des hoechsten der angewendeten Gebuehrensaetze vom Gesamtwert zu
   erheben sein wuerde.

(3) Treffen Erklaerungen, die sich auf eine Rangaenderung beziehen, mit anderen
Erklaerungen in einer Urkunde zusammen, so gilt als Gegenstand der Rangaenderung das
vortretende oder das zuruecktretende Recht, je nachdem es fuer den Kostenschuldner
nach den vorstehenden Vorschriften guenstiger ist. Die Vormerkung gemaess § 1179 des
Buergerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht
der Rangaenderung gleich. Das gleiche gilt fuer den Ausschluss des Loeschungsanspruchs nach
§ 1179a Abs. 5 des Buergerlichen Gesetzbuchs.

§ 45 Beglaubigung von Unterschriften
(1) Fuer die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen wird ein Viertel der
vollen Gebuehr, hoechstens jedoch ein Betrag von 130 Euro, erhoben. Der Wert ist ebenso
zu bestimmen, wie wenn die Erklaerung, unter der die Unterschrift oder das Handzeichen
beglaubigt wird, beurkundet wuerde.

(2) Fuer die nach den Staatsschuldbuchgesetzen erforderlichen
Unterschriftsbeglaubigungen wird nur die Mindestgebuehr erhoben.

§ 46 Verfuegungen von Todes wegen
(1) Fuer die Beurkundung eines Testaments wird die volle, fuer die Beurkundung eines
Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments wird das Doppelte der vollen
Gebuehr erhoben.

(2) Fuer die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfuegung, der Aufhebung oder
Anfechtung eines Erbvertrags sowie des Ruecktritts von einem Erbvertrag wird die Haelfte
der vollen Gebuehr erhoben; ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenueber zu erklaeren,
so gilt § 38 Abs. 3. Wird gleichzeitig eine neue Verfuegung von Todes wegen beurkundet,
so wird die Gebuehr fuer den Widerruf oder die Aufhebung nur insoweit erhoben, als
der Geschaeftswert der neu errichteten Verfuegung hinter dem der widerrufenen oder
aufgehobenen Verfuegung zurueckbleibt.

(3) Wird ein Erbvertrag gleichzeitig mit einem Ehevertrag oder einem
Lebenspartnerschaftsvertrag beurkundet, so wird die Gebuehr nur einmal berechnet, und
zwar nach dem Vertrag, der den hoechsten Geschaeftswert hat.

(4) Wird ueber den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil davon verfuegt, so ist der
Gebuehrenberechnung der Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen
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Vermoegens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des reinen Vermoegens zugrunde zu
legen. Vermaechtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen werden nicht abgezogen.

(5) Der Berechnung der Gebuehren sind in der Regel die Angaben des Verfuegenden ueber den
Geschaeftswert zugrunde zu legen. Eine Nachforderung des deshalb zu wenig angesetzten
Betrags wird durch § 15 nicht ausgeschlossen; die Verjaehrung des Anspruchs (§ 17)
beginnt in diesem Fall erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Verfuegung eroeffnet
oder zurueckgegeben ist.

§ 47 Beschluesse von Gesellschaftsorganen
Fuer die Beurkundung von Beschluessen von Hauptversammlungen, Aufsichtsraeten und
sonstigen Organen von Aktiengesellschaften, anderen Vereinigungen und Stiftungen
wird das Doppelte der vollen Gebuehr erhoben; als gebuehrenfreies Nebengeschaeft (§ 35)
gilt bei Aenderungen einer Satzung oder eines Gesellschaftsvertrags auch die fuer die
Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen vollstaendigen
Wortlauts der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags. Die Gebuehr betraegt in keinem Fall
mehr als 5.000 Euro.

§ 48 Verlosung, Auslosung und Vernichtung von Wertpapieren,
Wahlversammlungen
(1) Das Doppelte der vollen Gebuehr wird erhoben fuer die Beurkundung des Hergangs
bei Verlosungen, bei der Auslosung oder Vernichtung von Wertpapieren sowie bei
Wahlversammlungen.

(2) Fuer das Einzaehlen von Losen wird neben der im Absatz 1 bestimmten Gebuehr eine
weitere Gebuehr in Hoehe der Haelfte der vollen Gebuehr erhoben.

(3) Der Geschaeftswert bestimmt sich, soweit nicht ein bestimmter Geldbetrag feststeht,
nach § 30 Abs. 2; er betraegt in allen Faellen hoechstens 500.000 Euro.

(4) Wird die Auslosung und Vernichtung in einer Verhandlung beurkundet, so wird die
Gebuehr nur einmal erhoben.

§ 49 Eide, eidesstattliche Versicherungen, Vernehmung von Zeugen und
Sachverstaendigen, Augenscheinseinnahmen
(1) Die volle Gebuehr wird erhoben fuer die Abnahme von Eiden und Versicherungen an Eides
Statt, fuer die Vernehmung von Zeugen und Sachverstaendigen sowie fuer die Mitwirkung bei
Augenscheinseinnahmen, sofern diese Geschaefte nicht Teil eines anderen Verfahrens sind.

(2) Bei einer eidesstattlichen Versicherung zur Erlangung eines Erbscheins oder eines
Zeugnisses der in §§ 109 bis 111 bezeichneten Art bestimmt sich der Geschaeftswert
nach §§ 107, 109 und 111. Treten in Erbscheinsverfahren weitere Erben einer anderweit
beurkundeten eidesstattlichen Versicherung bei, so bestimmt sich die Gebuehr nach dem
Wert ihres Anteils an dem Nachlass.

(3) Wird mit der eidesstattlichen Versicherung zugleich der Antrag auf Erteilung eines
Erbscheins oder eines Zeugnisses der in §§ 109 und 111 bestimmten Art beurkundet, so
wird dafuer eine besondere Gebuehr nicht erhoben.

§ 50 Bescheinigungen, Abmarkungen, Verklarungen, Proteste, Schaetzungen
(1) Die volle Gebuehr wird erhoben
1. fuer die Erteilung von Bescheinigungen ueber Tatsachen oder Verhaeltnisse, die
   urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind;
2. fuer die Mitwirkung bei Abmarkungen;
3. fuer die Aufnahme von Protesten und aehnlichen Urkunden;
4. fuer die Aufnahme von Schaetzungen.



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(2) Fuer die Aufnahme von Verklarungen sowie Beweisaufnahmen nach dem Fuenften Buch des
Handelsgesetzbuchs und nach dem Binnenschiffahrtsgesetz wird das Doppelte der vollen
Gebuehr, fuer die nachtraegliche Ergaenzung der Verklarung wird eine volle Gebuehr erhoben.

§ 51 Wechsel- und Scheckproteste
(1) Fuer die Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten wird die Haelfte der vollen Gebuehr
erhoben.

(2) Daneben wird fuer jeden Weg, der zur Erledigung des Protestes zurueckzulegen ist,
eine Wegegebuehr von 1,50 Euro erhoben. Die dem Protestbeamten zustehenden Reisekosten
werden auf die Wegegebuehr angerechnet. Die Wegegebuehr wird auch dann erhoben, wenn der
Auftrag zur Protesterhebung nach Antritt des Weges seine Erledigung gefunden hat.

(3) Die Protestgebuehr ist auch dann zu zahlen, wenn ohne Aufnahme des Protestes an den
Protestbeamten gezahlt oder die Zahlung ihm nachgewiesen wird.

(4) Enthaelt der Wechsel Notadressen, so ist fuer die Aufnahme eines jeden Protestes
wegen Verweigerung der Ehrenannahme oder wegen unterbliebener Ehrenzahlung ein Viertel
der vollen Gebuehr zu erheben.

(5) Fuer das Zeugnis ueber die Protesterhebung (Artikel 90 Abs. 2 des Wechselgesetzes und
Artikel 59 Abs. 2 des Scheckgesetzes) werden eine Gebuehr von 1,50 Euro und die fuer die
Ablichtungen und Ausdrucke entstandene Dokumentenpauschale erhoben.

§ 52 Vermoegensverzeichnisse, Siegelungen
(1) Fuer die Aufnahme von Vermoegensverzeichnissen sowie fuer Siegelungen und
Entsiegelungen wird nach dem Wert der verzeichneten oder versiegelten Gegenstaende die
Haelfte der vollen Gebuehr erhoben. Das gleiche gilt fuer die Mitwirkung als Urkundsperson
bei der Aufnahme von Vermoegensverzeichnissen. Nimmt das Geschaeft einen Zeitaufwand
von mehr als zwei Stunden in Anspruch, so erhoeht sich die Gebuehr fuer jede weitere
angefangene Stunde um die Mindestgebuehr (§ 33).

(2) Fuer die Siegelung, einschliesslich der Entsiegelung und der Aufnahme eines
Vermoegensverzeichnisses, wird die Gebuehr nur einmal nach dem Gesamtzeitaufwand erhoben.

§ 53 Freiwillige Versteigerung von Grundstuecken
(1) Bei freiwilligen Versteigerungen zum Zwecke der Veraeusserung oder Verpachtung
von Grundstuecken und sonstigen Gegenstaenden, die der Zwangsvollstreckung in das
unbewegliche Vermoegen unterliegen, werden erhoben
1. fuer das Verfahren im allgemeinen die Haelfte der vollen Gebuehr;
2. fuer die Aufnahme einer gerichtlichen Schaetzung die Haelfte der vollen Gebuehr;
3. fuer die Abhaltung des Versteigerungstermins die volle Gebuehr;
4. fuer die Beurkundung des Zuschlags die volle Gebuehr.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Gebuehr wird mit dem Eingang des Antrags faellig und
ist auch dann zu erheben, wenn die Versteigerung einer Ortsbehoerde uebertragen wird.

(3) Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn zur Abgabe von Geboten
aufgefordert ist.

(4) Werden mehrere Grundstuecke zum Zwecke der Veraeusserung in demselben Verfahren
versteigert, so werden die Gebuehren von dem zusammengerechneten Wert der mehreren
Grundstuecke berechnet. Die Gebuehr fuer die Beurkundung des Zuschlags wird jedoch
fuer jeden Ersteher nach dem zusammengerechneten Betrag seiner Gebote erhoben; ist
der zusammengerechnete Wert der ihm zugeschlagenen Grundstuecke hoeher, so ist dieser
massgebend.

(5) Werden in dem Verfahren mehrere Versteigerungstermine abgehalten, so werden fuer
jeden Termin die Gebuehren besonders erhoben.

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(6) Schuldner der Kosten fuer die Beurkundung des Zuschlags ist, vorbehaltlich der
Vorschrift in § 3 Nr. 3, nur der Ersteher. Hinsichtlich der uebrigen Kosten gelten die
allgemeinen Vorschriften ueber die Zahlungspflicht.

(7) Tritt der Meistbietende die Rechte aus dem Meistgebot oder der Veraeusserer den
Anspruch gegen den Ersteher ab, oder erklaert der Meistbietende, fuer einen Dritten
geboten zu haben, oder tritt ein Dritter diesen Erklaerungen bei, so bleibt die
Beurkundung gebuehrenfrei, wenn sie in dem Protokoll ueber die Versteigerung geschieht.
Das gleiche gilt, wenn nach Massgabe der Versteigerungsbedingungen fuer den Anspruch
gegen den Ersteher die Buergschaft uebernommen oder eine sonstige Sicherheit bestellt und
dies in dem Protokoll ueber die Versteigerung beurkundet wird.

§ 54 Versteigerung von beweglichen Sachen und Rechten
(1) Fuer die Versteigerung von beweglichen Sachen, von Fruechten auf dem Halm oder von
Holz auf dem Stamm sowie von Forderungen oder sonstigen Rechten wird das Dreifache der
vollen Gebuehr nach dem zusammengerechneten Wert der Gegenstaende erhoben.

(2) Soweit sich das Verfahren erledigt, bevor zur Abgabe von Geboten aufgefordert
worden ist, ermaessigt sich die Gebuehr auf ein Viertel der vollen Gebuehr.

(3) Die Kosten koennen aus dem Erloes vorweg entnommen werden.

§ 55 Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken
(1) Fuer die Beglaubigung von Ablichtungen und Ausdrucken wird, soweit nicht §
132 anzuwenden ist, eine Gebuehr von 0,50 Euro fuer jede angefangene Seite erhoben.
Mindestens wird ein Betrag in Hoehe der Mindestgebuehr (§ 33) erhoben.

(2) Werden die Ablichtungen und Ausdrucke durch das Gericht hergestellt, so kommt die
Dokumentenpauschale hinzu.

§ 55a Gebuehrenfreiheit in Kindschafts- und Unterhaltssachen
Beurkundungen nach § 62 Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes sind gebuehrenfrei.

§ 56 Sicherstellung der Zeit
Fuer die Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde ausgestellt ist,
einschliesslich der ueber die Vorlegung ausgestellten Bescheinigung, wird eine Gebuehr von
13 Euro erhoben.

§ 57 Erfolglose Verhandlung
Unterbleibt die beantragte Beurkundung infolge Zuruecknahme des Antrags oder aus
aehnlichen Gruenden, nachdem das Gericht mit den Beteiligten darueber verhandelt hat,
so wird die Haelfte der vollen Gebuehr, jedoch nicht mehr als die fuer die beantragte
Beurkundung bestimmte Gebuehr erhoben; die Gebuehr darf 50 Euro nicht uebersteigen.

§ 58 Geschaefte ausserhalb der Gerichtsstelle, an Sonn- und Feiertagen und
zur Nachtzeit
(1) Wird ein Geschaeft auf Verlangen des Antragstellers oder mit Ruecksicht auf die Art
des Geschaefts ausserhalb der Gerichtsstelle vorgenommen, so wird eine Zusatzgebuehr in
Hoehe der Haelfte der vollen Gebuehr erhoben, die jedoch den Betrag von 30 Euro und die
fuer das Geschaeft selbst zu erhebende Gebuehr nicht uebersteigen darf. Werden mehrere
Erklaerungen in einer Verhandlung beurkundet, so wird die Gebuehr nur einmal erhoben,
und zwar, soweit die beurkundeten Erklaerungen verschiedene Gegenstaende betreffen, nach
deren zusammengerechnetem Wert.

(2) Haben die Gerichtspersonen den Weg zu dem Ort des Geschaefts angetreten, so wird
die Zusatzgebuehr auch dann erhoben, wenn das Geschaeft aus einem in der Person der
Beteiligten liegenden Grund nicht ausgefuehrt wird.


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(3) Fuer Beurkundungen an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sowie an Werktagen
ausserhalb der Zeit von acht bis achtzehn Uhr, jedoch an Sonnabenden nach dreizehn Uhr,
wird eine Gebuehr in Hoehe der Haelfte der vollen Gebuehr erhoben, die jedoch den Betrag
von 30 Euro und die fuer das Geschaeft selbst zu erhebende Gebuehr nicht uebersteigen darf.
Treffen mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu, so wird die Zusatzgebuehr
nur einmal erhoben.

(4) Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten nicht fuer Geschaefte der in § 50
Nr. 2 und 4 sowie in §§ 51, 52 und 54 bezeichneten Art; im Fall des § 53 wird die
Zusatzgebuehr nur erhoben, wenn der Versteigerungstermin ausserhalb der Gerichtsstelle
abgehalten wird.

§ 59 Erklaerungen in fremder Sprache
(1) Gibt ein Beteiligter die zu beurkundende Erklaerung in einer fremden Sprache ab, so
wird fuer die Beurkundung eine Zusatzgebuehr in Hoehe der Haelfte der fuer die Beurkundung
erwachsenden Gebuehr bis zum Hoechstbetrag von 30 Euro erhoben.

(2) Schuldner der Zusatzgebuehr sowie der durch die Zuziehung eines Dolmetschers
entstandenen Auslagen ist der Beteiligte, der die Verhandlung in der fremden Sprache
veranlasst hat.

2.
Grundbuchsachen

§ 60 Eintragung des Eigentuemers
(1) Fuer die Eintragung eines Eigentuemers oder von Miteigentuemern wird die volle Gebuehr
erhoben.

(2) Die Gebuehr ermaessigt sich auf die Haelfte bei Eintragung des Ehegatten, des
Lebenspartners oder von Abkoemmlingen des eingetragenen Eigentuemers, auch wenn die
Genannten infolge der Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Guetergemeinschaft
oder eines Nachlasses oder wenn sie nachtraeglich als Miteigentuemer von Grundstuecken
eingetragen werden, die zu einer Guetergemeinschaft gehoeren; bei der Eintragung infolge
einer Erbauseinandersetzung oder der Auseinandersetzung einer Guetergemeinschaft
macht es keinen Unterschied, ob inzwischen die Erben oder diejenigen, die die
Guetergemeinschaft fortgesetzt haben, im Grundbuch eingetragen worden sind oder nicht.

(3) Werden Gebuehren auf Grund der Absaetze 1 und 2 nebeneinander erhoben, so wird
zunaechst die volle Gebuehr nach dem Gesamtwert berechnet; die so berechnete Gebuehr
mindert sich um die Haelfte des Anteils der Personen, deren Eintragung nach Absatz 2 nur
die halbe Gebuehr erfordert.

(4) Die Gebuehren nach den Absaetzen 1 bis 3 werden nicht erhoben bei Eintragung von
Erben des eingetragenen Eigentuemers, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit
dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.

(5) Werden auf Grund eines gleichzeitig gestellten Antrags derselbe Eigentuemer oder
dieselben Miteigentuemer bei mehreren Grundstuecken eingetragen, ueber die das Grundbuch
bei demselben Grundbuchamt gefuehrt wird, so werden die Gebuehren nur einmal nach dem
zusammengerechneten Wert erhoben.

(6) Wird der Eigentuemer auf Grund des § 82a der Grundbuchordnung von Amts wegen
eingetragen, so wird fuer die Eintragung einschliesslich des vorangegangenen Verfahrens
vor dem Grundbuchamt oder Nachlassgericht das Doppelte der in den Absaetzen 1 und 2
bestimmten Gebuehren erhoben.

§ 61 Eigentumswechsel bei Gemeinschaften zur gesamten Hand
(1) Geht ein Grundstueck, das fuer mehrere zur gesamten Hand eingetragen ist, auf einen
oder mehrere der Mitberechtigten oder auf eine aus denselben Personen bestehende andere

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Gesamthandgemeinschaft ueber, so wird die Gebuehr so berechnet, als ob die Beteiligten
nach Bruchteilen berechtigt waeren; die Anteile der Erwerber bleiben unberuecksichtigt.
Geht ein Grundstueck von einem oder mehreren eingetragenen Eigentuemern, die in einer
Gesamthandgemeinschaft stehen, auf diese Gemeinschaft ueber, so wird die Gebuehr so
berechnet, als ob es sich um eine Gemeinschaft nach Bruchteilen handele; die Anteile
der Veraeusserer bleiben unberuecksichtigt. Treten sonst Aenderungen in der Person der
an der gesamten Hand Berechtigten ein, so wird der Anteil des ausscheidenden oder neu
eintretenden Mitberechtigten zugrunde gelegt.

(2) Die Anteile sind entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermoegen zu
bemessen. Mindestens sind die Gebuehren nach dem kleinsten Anteil zu berechnen.

(3) Die Vorschriften der Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer offene Handelsgesellschaften
und Kommanditgesellschaften.

§ 62 Eintragung von Belastungen
(1) Fuer die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer
Dienstbarkeit, eines Dauerwohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts,
einer Reallast, eines Erbbaurechts oder eines aehnlichen Rechts an einem Grundstueck wird
die volle Gebuehr erhoben.

(2) Werden Belastungen auf Grund von Gutsueberlassungsvertraegen oder von Erb- oder
Gesamtgutsauseinandersetzungen zugleich mit der Eintragung des neuen Eigentuemers
eingetragen, so wird die im Absatz 1 bestimmte Gebuehr nur zur Haelfte erhoben.

(3) Als gebuehrenfreies Nebengeschaeft der Eintragung des Rechts (§ 35) gilt
insbesondere die gleichzeitig beantragte Eintragung der Unterwerfung unter die
sofortige Zwangsvollstreckung, eines Rangvorbehalts oder des Ausschlusses der
Brieferteilung. Wird gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung des Rechts beantragt,
eine Loeschungsvormerkung gemaess § 1179 des Buergerlichen Gesetzbuchs zugunsten des
Berechtigten einzutragen, so wird fuer diese Eintragung eine weitere Gebuehr nicht
erhoben.

§ 63 Eintragung mehrerer Rechte, Belastung mehrerer Grundstuecke
(1) Werden ein oder mehrere Grundstuecke mit mehreren Rechten der in § 62 bezeichneten
Art belastet, so wird die Gebuehr fuer die Eintragung jedes Rechts besonders erhoben.
Wird gemaess § 50 der Grundbuchordnung bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld,
die in Teilbetraegen mehreren Berechtigten zusteht, lediglich der Gesamtbetrag des
Rechts eingetragen, so gilt dies als Belastung mit nur einem Recht.

(2) Werden mehrere Grundstuecke mit einem und demselben Recht belastet, so wird die
Gebuehr nur einmal erhoben, wenn die Eintragung auf Grund eines gleichzeitig gestellten
Antrags erfolgt und das Grundbuch ueber die Grundstuecke bei demselben Grundbuchamt
gefuehrt wird. Als Belastung mit einem und demselben Recht gilt auch die Belastung
mehrerer Grundstuecke mit einem Niessbrauch, mit einer beschraenkten persoenlichen
Dienstbarkeit, mit einem Altenteil oder mit einem Vorkaufsrecht.

(3) Wird gleichzeitig die Belastung mehrerer Grundstuecke mit einem und demselben Recht
beantragt und wird das Grundbuch ueber die Grundstuecke bei verschiedenen Grundbuchaemtern
gefuehrt, so wird fuer die Eintragung auf dem Grundstueck, das den hoechsten Wert hat,
die in § 62 Abs. 1 oder 2 bestimmte Gebuehr in voller Hoehe erhoben; fuer jede weitere
Eintragung wird die Haelfte der in § 62 Abs. 1 oder 2 bestimmten Gebuehr angesetzt, und
zwar nach dem Wert des Grundstuecks, wenn er geringer ist als der Wert des Rechts. Dabei
wird der Wert mehrerer Grundstuecke, ueber die das Grundbuch bei demselben Grundbuchamt
gefuehrt wird, zusammengerechnet. Gleichzeitig sind die Antraege gestellt, wenn sie bei
einem Grundbuchamt gemeinsam eingereicht sind, bei gesonderter Antragstellung, wenn sie
innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchaemtern eingehen.

(4) Soweit der Antrag nicht gleichzeitig gestellt ist, wird fuer jede Eintragung die
Haelfte der in § 62 Abs. 1 oder 2 bestimmten Gebuehr erhoben, und zwar nach dem Wert
des Grundstuecks, wenn er geringer ist als der Wert des Rechts. Dabei wird der Wert


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mehrerer Grundstuecke, ueber die das Grundbuch bei demselben Grundbuchamt gefuehrt wird,
zusammengerechnet.

§ 64 Eintragung von Veraenderungen und Loeschungsvormerkungen
(1) Fuer die Eintragung von Veraenderungen eines Rechts wird die Haelfte der vollen Gebuehr
erhoben. Als Veraenderung eines Rechts gilt auch die Loeschungsvormerkung (§ 1179 des
Buergerlichen Gesetzbuchs), soweit sie nicht gemaess § 62 Abs. 3 Satz 2 gebuehrenfrei
einzutragen ist.

(2) Bezieht sich eine Veraenderung auf mehrere Rechte, so wird die in Absatz 1 bestimmte
Gebuehr fuer jedes Recht besonders erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines
einheitlichen Vermerks bedarf.

(3) Beziehen sich mehrere Veraenderungen, deren Eintragung gleichzeitig beantragt
ist, auf ein und dasselbe Recht, so wird, gleichviel ob es der Eintragung eines oder
mehrerer Vermerke bedarf, die Gebuehr nur einmal nach dem zusammengerechneten Wert der
Veraenderungen erhoben.

(4) Der Wert des veraenderten Rechts darf, auch wenn es sich um mehrere Veraenderungen
desselben Rechts handelt, nicht ueberschritten werden. Handelt es sich um den Uebergang
eines Rechts, so finden die Vorschriften des § 61 entsprechende Anwendung.

(5) Aenderungen des Ranges eingetragener Rechte sind nur als Veraenderungen
des zuruecktretenden Rechts, Loeschungsvormerkungen zugunsten eines nach- oder
gleichstehenden Glaeubigers (§ 1179 des Buergerlichen Gesetzbuchs) nur als Veraenderungen
des Rechts zu behandeln, auf dessen Loeschung der vorgemerkte Anspruch gerichtet ist;
fuer die Wertberechnung bleibt die Vorschrift des § 23 Abs. 3 unberuehrt.

(6) Betreffen die Veraenderungen Rechte, mit denen mehrere Grundstuecke gemeinsam
belastet sind, so gelten die Vorschriften des § 63 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 65 Eintragung von Verfuegungsbeschraenkungen
(1) Fuer die Eintragung von Verfuegungsbeschraenkungen, insbesondere einer Nacherbfolge,
einer Testamentsvollstreckung oder einer Belastung des Anteils gemaess § 1010 des
Buergerlichen Gesetzbuchs, wird, soweit nicht die Eintragung nach § 69 gebuehrenfrei
vorzunehmen ist, die Haelfte der vollen Gebuehr erhoben.

(2) Bezieht sich eine Verfuegungsbeschraenkung auf mehrere Rechte, so wird die im
Absatz 1 bestimmte Gebuehr fuer jedes Recht besonders erhoben, auch wenn es nur der
Eintragung eines Vermerks bedarf. Betreffen die Eintragungen Rechte, mit denen mehrere
Grundstuecke gemeinsam belastet sind, so gilt § 63 Abs. 2 und 3 entsprechend; eine
Verfuegungsbeschraenkung, die Eigentum an mehreren Grundstuecken betrifft, steht einer
Belastung der Grundstuecke mit einem und demselben Recht gleich.

(3) Beziehen sich mehrere Verfuegungsbeschraenkungen, deren Eintragung gleichzeitig
beantragt ist, auf ein und dasselbe Recht, so wird die Gebuehr, gleichviel ob es eines
oder mehrere Vermerke bedarf, nur einmal nach dem zusammengerechneten Wert erhoben.

(4) Der Wert des betroffenen Rechts darf, auch wenn es sich um mehrere
Verfuegungsbeschraenkungen hinsichtlich desselben Rechts handelt, nicht ueberschritten
werden.

§ 66 Eintragung von Vormerkungen und Widerspruechen
(1) Fuer die Eintragung einer Vormerkung wird die Haelfte der Gebuehr erhoben, die fuer die
endgueltige Eintragung zu erheben sein wuerde, mindestens jedoch ein Viertel der vollen
Gebuehr. Fuer die Eintragung einer Vormerkung, durch die der Anspruch auf Eintragung
einer Veraenderung oder der Aufhebung eines Rechts am Grundstueck gesichert werden soll,
wird die gleiche Gebuehr erhoben, die fuer die gesicherte Eintragung zu erheben sein
wuerde; die Vorschriften ueber die Eintragung einer Loeschungsvormerkung (§ 64) bleiben
unberuehrt.


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(2) Fuer die Eintragung eines Widerspruchs wird die Haelfte der Gebuehr erhoben, die fuer
die Grundbuchberichtigung zu erheben sein wuerde, zu deren Sicherung der Widerspruch
eingetragen wird; mindestens wird jedoch ein Viertel der vollen Gebuehr erhoben.

§ 67 Sonstige Eintragungen
(1) Fuer alle Eintragungen, die unter keine der vorstehenden Vorschriften fallen und
auch nicht als Nebengeschaeft gebuehrenfrei sind, wird ein Viertel der vollen Gebuehr
erhoben. Dies gilt insbesondere
1. fuer die Eintragung des Verzichts auf das Eigentum am Grundstueck;
2. fuer die Eintragung des Ausschlusses der Erteilung eines Briefs sowie fuer die
   Eintragung der Aufhebung dieses Ausschlusses;
3. fuer den Vermerk von Rechten, die dem jeweiligen Eigentuemer zustehen, einschliesslich
   des Vermerks hierueber auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstuecks;
4. fuer die Eintragung der ohne Eigentumsuebergang stattfindenden Teilungen,
   Vereinigungen und Zuschreibungen von Grundstuecken;
5. fuer die Anlegung eines Grundbuchblatts fuer ein noch nicht im Grundbuch
   eingetragenes oder aus dem Grundbuch ausgeschiedenes Grundstueck sowie fuer die
   nachtraegliche Ausscheidung eines Grundstuecks aus dem Grundbuch;
6. fuer die Eintragung der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bei
   einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld.

(2) § 60 Abs. 5, § 63 Abs. 2, § 64 Abs. 3 gelten entsprechend, jedoch ist mindestens
ein Viertel der vollen Gebuehr zu erheben.

(3) Der Wert bestimmt sich nach § 30.

§ 68 Loeschungen und Entlassung aus der Mithaft
Fuer jede Loeschung wird die Haelfte der fuer die Eintragung bestimmten Gebuehr erhoben; fuer
die Eintragung der Entlassung aus der Mithaft wird die Haelfte der Gebuehr erhoben, die
fuer die Eintragung der Einbeziehung in die Mithaft zu erheben sein wuerde. Mindestens
wird ein Viertel der vollen Gebuehr erhoben.

§ 69 Gebuehrenfreie Eintragungen und Loeschungen, Zwischenverfuegungen
(1) Gebuehren werden nicht erhoben
1. fuer die Umschreibung unuebersichtlicher Grundbuchblaetter und fuer die Neufassung
   einzelner Teile eines Grundbuchblatts;
2. fuer Eintragungen und Loeschungen, die gemaess § 18 Abs. 2 oder § 53 der
   Grundbuchordnung von Amts wegen erfolgen;
3. fuer Eintragungen und Loeschungen, die vorgenommen werden, um Uebereinstimmung
   zwischen dem Grundbuch und den nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung massgebenden
   amtlichen Verzeichnissen zu erhalten;
4. fuer die Eintragung der Vereinigung mehrerer Grundstuecke zu einem Grundstueck und fuer
   die Zuschreibung eines oder mehrerer Grundstuecke zu einem anderen Grundstueck als
   dessen Bestandteil, einschliesslich hierzu notwendiger Grundstuecksteilungen und der
   Aufnahme des erforderlichen Antrags durch das Grundbuchamt, sofern die das amtliche
   Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) fuehrende Behoerde bescheinigt, dass die
   Grundstuecke oertlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstueck darstellen;
5. fuer die Zusammenschreibung mehrerer Grundstuecke auf einem Grundbuchblatt (§ 4 der
   Grundbuchordnung);
6. fuer die Beseitigung von Doppelbuchungen, einschliesslich des vorangegangenen
   Verfahrens vor dem Grundbuchamt.

(2) Gebuehrenfrei sind ferner, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, Eintragungen
und Loeschungen, die auf Ersuchen oder Anordnung eines Gerichts, insbesondere des
Insolvenz- oder Vollstreckungsgerichts, erfolgen; ausgenommen sind die Eintragung
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des Erstehers als Eigentuemer, die Eintragung der Sicherungshypothek fuer die Forderung
gegen den Ersteher und Eintragungen auf Grund einer einstweiligen Verfuegung (§ 941
der Zivilprozessordnung). Soweit eine Eintragung oder Loeschung nach den Vorschriften
der Insolvenzordnung statt auf Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Antrag des
Insolvenzverwalters oder, wenn kein Verwalter bestellt ist, auf Antrag des Schuldners
erfolgt, ist sie ebenfalls gebuehrenfrei.

(3) Fuer Zwischenverfuegungen des Grundbuchamts (§ 18 Abs. 1 der Grundbuchordnung) werden
besondere Gebuehren nicht erhoben.

§ 70 Loeschung gegenstandsloser Rechte und Klarstellung der
Rangverhaeltnisse
(1) Fuer die Loeschung gegenstandsloser Eintragungen (§ 84 der Grundbuchordnung) sowie
fuer das vorausgegangene Verfahren vor dem Grundbuchamt, einschliesslich der Beurkundung
der Erklaerungen der Beteiligten, werden Gebuehren nicht erhoben. Das Grundbuchamt kann
die Gebuehr fuer die Loeschung einem Beteiligten auferlegen, wenn dies nach den Umstaenden
angemessen erscheint.

(2) Fuer Eintragungen und Loeschungen zur Beseitigung unklarer oder unuebersichtlicher
Rangverhaeltnisse (§ 102 Abs. 2, § 111 der Grundbuchordnung) werden Gebuehren nicht
erhoben; gebuehrenfrei ist auch das vorangegangene Verfahren vor dem Grundbuchamt,
einschliesslich der Beurkundung von Erklaerungen der Beteiligten. Die Auslagen werden von
demjenigen erhoben, dem das Grundbuchamt sie gemaess § 114 der Grundbuchordnung auferlegt
hat.

§ 71 Erteilung von Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefen
(1) Fuer die Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs, eines
Teilbriefs oder eines neuen Briefs wird ein Viertel der vollen Gebuehr erhoben. Fuer die
Eintragung des Erteilungsvermerks in das Grundbuch wird daneben keine Gebuehr erhoben.

(2) Fuer die Erteilung eines Gesamtbriefs wird die im Absatz 1 bestimmte Gebuehr nur
einmal erhoben, wenn die mehreren Grundstuecke bei demselben Grundbuchamt eingetragen
sind. Sind die belasteten Grundstuecke bei verschiedenen Grundbuchaemtern eingetragen, so
werden fuer die gemaess § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung zu erteilenden besonderen Briefe
die Gebuehren besonders erhoben, und zwar nach dem Wert, nach dem sich die Gebuehren fuer
die Eintragung des Rechts bestimmen; ist das Recht schon eingetragen, so ist der Wert
massgebend, nach dem die Eintragungsgebuehr zu erheben waere, falls das Recht im Zeitpunkt
der Brieferteilung eingetragen wuerde. Wird im Fall des Eintritts in die Mithaft die
Mitbelastung lediglich auf dem bisherigen Brief vermerkt (§ 63 der Grundbuchordnung),
so wird hierfuer neben der Eintragungsgebuehr eine besondere Gebuehr nicht erhoben.

(3) Bei Erteilung eines gemeinschaftlichen Briefs (§ 66 der Grundbuchordnung) werden
die Werte der einzelnen Hypotheken zusammengerechnet.

§ 72 Vermerke auf dem Brief
Fuer die Ergaenzung des Grundbuchauszugs auf dem Brief sowie fuer sonstige Vermerke auf
dem Brief wird, sofern es sich nicht um eine gebuehrenfreie Nebentaetigkeit handelt, eine
Gebuehr von 13 Euro erhoben.

§ 73 Ablichtungen und Ausdrucke
(1) Fuer die Erteilung von Ablichtungen aus dem Grundbuch werden erhoben
1. fuer unbeglaubigte Ablichtungen eine Gebuehr von 10 Euro;
2. fuer beglaubigte Ablichtungen eine Gebuehr von 18 Euro.

(2) Fuer die Erteilung von Ausdrucken aus dem maschinell gefuehrten Grundbuch werden
erhoben
1. fuer Ausdrucke eine Gebuehr von 10 Euro;
2. fuer amtliche Ausdrucke eine Gebuehr von 18 Euro.
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(3) Fuer die Ergaenzung oder Bestaetigung von Ablichtungen nach Absatz 1 und von
Ausdrucken nach Absatz 2 wird dieselbe Gebuehr wie fuer die Erteilung erhoben.

(4) In den Faellen der Absaetze 1 bis 3 wird die Dokumentenpauschale nicht erhoben.

(5) Fuer die Erteilung von Ablichtungen, Auskuenften und Mitteilungen nach § 19 Abs. 2
und 3 des Gesetzes ueber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden weder
Gebuehren noch Auslagen erhoben.

(6) Fuer die Erteilung eines Ausdrucks aus einem maschinell gefuehrten Verzeichnis, das
der Auffindung der Grundbuchblaetter dient, wird eine Gebuehr von 10 Euro erhoben.

§ 74 Grundbucheinsicht
Fuer die Einsicht des Grundbuchs werden Gebuehren nicht erhoben.

§ 75 Eintragungsantraege
Fuer die Aufnahme von Antraegen auf Eintragungen und Loeschungen werden Gebuehren nach
Massgabe des Beurkundungsabschnitts besonders erhoben, soweit sie in der Form des
§ 29 der Grundbuchordnung gestellt werden muessen. Im uebrigen ist die Aufnahme und
Entgegennahme von Antraegen gebuehrenfrei.

§ 76 Wohnungs- und Teileigentum
(1) Fuer die Eintragung der vertraglichen Einraeumung von Sondereigentum (§ 7 Abs.
1 des Wohnungseigentumsgesetzes) und fuer die Anlegung der Wohnungsgrundbuecher
(Teileigentumsgrundbuecher) im Falle des § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes wird die
Haelfte der vollen Gebuehr erhoben. Die Gebuehr wird auch dann besonders erhoben, wenn
die Eintragung von Miteigentum und die Eintragung des Sondereigentums gleichzeitig
beantragt werden.

(2) Fuer die Eintragung von Aenderungen des Inhalts des Sondereigentums gilt § 64
entsprechend.

(3) Fuer die Eintragung der Aufhebung von Sondereigentum (§ 4 Abs. 1 des
Wohnungseigentumsgesetzes) und fuer die Anlegung des Grundbuchblatts fuer das Grundstueck
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes) wird die Haelfte der
vollen Gebuehr erhoben.

(4) Fuer das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) gelten die Absaetze 1 bis 3
entsprechend.

§ 77 Grundstuecksgleiche Rechte
(1) Die fuer Grundstuecke geltenden Vorschriften finden auf Erbbaurechte sowie auf
das Bergwerkseigentum und sonstige Berechtigungen, die den fuer Grundstuecke geltenden
Vorschriften unterliegen, entsprechende Anwendung.

(2) Wird ein Bergwerk mit unbeweglichen Anteilen der Gewerken in Ausfuehrung eines nach
den massgebenden bergrechtlichen Vorschriften gefassten Beschlusses auf die Gewerkschaft
eingetragen, so wird fuer die Eintragung, einschliesslich der vorlaeufigen Vermerke,
der Anlegung des Gewerkenbuchs und der Ausfertigung und Aufbewahrung der Kuxscheine,
die volle Gebuehr erhoben. Die gleiche Gebuehr wird fuer die Umschreibung eines Kuxes
in dem Gewerkenbuch auf einen anderen Berechtigten erhoben. Fuer die Eintragung von
Pfandrechten auf Kuxscheinen und die Eintragung von Veraenderungen und Loeschungen
werden dieselben Gebuehren erhoben wie bei entsprechenden Eintragungen und Loeschungen
im Grundbuch. Fuer die Erteilung beglaubigter Ablichtungen und Ausdrucke aus dem
Gewerkenbuch und dessen Einsicht gelten die Vorschriften der §§ 73, 74 entsprechend.

§ 78 Bahneinheiten
(1) Die fuer Grundstuecke geltenden Vorschriften finden auf Bahneinheiten entsprechende
Anwendung.

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(2) Die Gebuehr fuer die Anlegung und die Schliessung des Bahngrundbuchs bestimmt sich
nach § 67; das gleiche gilt fuer den Vermerk ueber das Erloeschen der Genehmigung,
einschliesslich der erforderlichen oeffentlichen Bekanntmachung des Vermerks.

(3) Wird infolge Veraeusserung der Bahn der Eigentumswechsel auf dem Grundbuchblatt des
Bahngrundstuecks eingetragen, so werden dafuer Gebuehren nicht erhoben.

(4) Die Kosten der Anlegung des Bahngrundbuchs sowie der Vermerke ueber die
Zugehoerigkeit eines Grundstuecks zur Bahneinheit traegt der Bahneigentuemer. Die Kosten
fallen jedoch, wenn ein Glaeubiger durch den Antrag auf Eintragung einer vollstreckbaren
Forderung die Anlegung des Bahngrundbuchs veranlasst hat, diesem Glaeubiger, und wenn
das Bahngrundbuch aus Anlass eines Zwangsversteigerungsverfahrens auf Ersuchen des
Vollstreckungsgerichts angelegt ist, dem Ersteher zur Last.

3.
Registersachen

§ 79 Gebuehren fuer Eintragungen in das Handels-,Partnerschafts- oder
Genossenschaftsregister
(1) Fuer Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister,
Faelle der Zuruecknahme oder Zurueckweisung von Anmeldungen zu diesen Registern, die
Entgegennahme, Pruefung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister
einzureichenden Unterlagen, die Bekanntmachung von Vertraegen oder Vertragsentwuerfen
nach dem Umwandlungsgesetz sowie die Uebertragung von Schriftstuecken in ein
elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs.
3 des Einfuehrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch werden Gebuehren nur auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 79a erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebuehr fuer die Entgegennahme, Pruefung und Aufbewahrung der zum
Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen und der Kosten fuer die
Bekanntmachung von Vertraegen oder Vertragsentwuerfen nach dem Umwandlungsgesetz ist das
einreichende Unternehmen verpflichtet.

§ 79a Verordnungsermaechtigung
Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Gebuehren fuer Eintragungen in das Handels-, Partnerschafts- oder
Genossenschaftsregister, fuer Faelle der Zuruecknahme oder Zurueckweisung von Anmeldungen
zu diesen Registern, fuer die Entgegennahme, Pruefung und Aufbewahrung der zum Handels-
oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, fuer die Bekanntmachung
von Vertraegen oder Vertragsentwuerfen nach dem Umwandlungsgesetz sowie fuer die
Uebertragung von Schriftstuecken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs und Artikel 61 Abs. 3 des Einfuehrungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.
Die Hoehe der Gebuehren richtet sich nach den auf die Amtshandlungen entfallenden
durchschnittlichen Personal- und Sachkosten; Gebuehren fuer Faelle der Zuruecknahme oder
Zurueckweisung von Anmeldungen koennen jedoch durch pauschale Ab- oder Zuschlaege auf die
fuer die entsprechenden Eintragungen zu erhebenden Gebuehren bestimmt werden. Die auf
gebuehrenfreie Eintragungen entfallenden Personal- und Sachkosten koennen bei der Hoehe
der fuer andere Eintragungen festzusetzenden Gebuehren beruecksichtigt werden.

§ 80 Eintragungen in das Vereinsregister
(1) Fuer Eintragungen in das Vereinsregister werden erhoben
1. fuer die erste Eintragung des Vereins das Doppelte der vollen Gebuehr;
2. fuer alle spaeteren Eintragungen die volle Gebuehr;
3. fuer Loeschung der Gesamteintragung die Haelfte der vollen Gebuehr.

(2) Werden auf Grund derselben Anmeldung mehrere Eintragungen der in Absatz 1 Nr. 2
bezeichneten Art vorgenommen, so wird die Gebuehr nur einmal erhoben.
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§ 81 Eintragungen in das Gueterrechtsregister
Fuer Eintragungen in das Gueterrechtsregister wird die volle Gebuehr erhoben.

§ 82
(weggefallen)

§ 83
(weggefallen)

§ 84 Eintragungen in das Schiffsregister, Schiffsurkunden
(1) Fuer die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister und fuer die Eintragung von
Veraenderungen, die das Schiff betreffen, wird ein Viertel der vollen Gebuehr erhoben.
Der Wert bestimmt sich bei der Eintragung des Schiffs nach dem Wert des Schiffs; bei
der Eintragung von Veraenderungen gilt § 30 Abs. 2. Bei der Verlegung des Heimathafens
(Heimatorts) wird nur eine Gebuehr bei dem Gericht des neuen Heimathafens (Heimatorts)
erhoben. Die Eintragung von Veraenderungen der amtlichen Kennzeichen des Schiffs ist
gebuehrenfrei.

(2) Fuer die Loeschung der Eintragung des Schiffs wird eine Gebuehr nur im Fall des § 20
Abs. 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung erhoben; die Gebuehr betraegt ein Viertel der
vollen Gebuehr; der Wert bestimmt sich nach dem Wert des Schiffs. Fuer die Eintragung,
dass das Schiff das Recht zur Fuehrung der Bundesflagge verloren hat oder dass das Schiff
seinen Heimatort im Ausland hat, wird eine Gebuehr nicht erhoben; das gleiche gilt fuer
Eintragungen in den Faellen des § 17 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung.

(3) Fuer die Eintragung eines neuen Eigentuemers, fuer die Eintragung oder Loeschung einer
Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Niessbrauchs und fuer die Eintragung
von Veraenderungen, die sich auf das Eigentum, die Schiffshypothek oder den Niessbrauch
beziehen, ferner fuer die Eintragung oder Loeschung von Vormerkungen, Widerspruechen und
Verfuegungsbeschraenkungen gelten die fuer die entsprechenden Eintragungen im Grundbuch
gegebenen Vorschriften sinngemaess mit der Massgabe, dass in jedem Fall nur ein Viertel der
vollen Gebuehr erhoben wird.

(4) Bei einer Reederei wird fuer die Eintragung eines neuen Mitreeders oder
der Verpfaendung oder Pfaendung einer Schiffspart, fuer die Eintragung einer
Verfuegungsbeschraenkung, die eine Schiffspart betrifft, und fuer die Eintragung eines
Korrespondentreeders eine Gebuehr von 10 bis 140 Euro erhoben.

(5) Fuer die Erteilung des Schiffszertifikats, des Schiffsbriefs oder des
Flaggenzeugnisses und fuer den Vermerk von Veraenderungen auf dem Zertifikat oder dem
Brief wird eine Gebuehr von 13 Euro erhoben. Fuer den Vermerk von Veraenderungen der
amtlichen Kennzeichen werden weder Gebuehren noch die Dokumentenpauschale erhoben. Fuer
die Erteilung eines Auszugs aus dem Schiffszertifikat wird nur die Dokumentenpauschale
erhoben.

§ 85 Eintragungen in das Schiffsbauregister
Fuer Eintragungen in das Schiffsbauregister gilt § 84 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Fuer die
Eintragung des Schiffsbauwerks wird eine Gebuehr nicht erhoben. Die Uebertragung der im
Schiffsbauregister eingetragenen Hypotheken in das Schiffsregister ist gebuehrenfrei.

§ 86 Anmeldungen und Antraege
(1) Fuer die Aufnahme von Anmeldungen zum Handels-, Vereins-, Gueterrechts- und
Partnerschaftsregister werden Gebuehren nach Massgabe des Beurkundungsabschnitts
besonders erhoben. Das gleiche gilt in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen
fuer die Aufnahme von Antraegen, die in der Form des § 37 der Schiffsregisterordnung
gestellt werden muessen. Im uebrigen ist die Aufnahme und Entgegennahme von Antraegen und
Anmeldungen gebuehrenfrei.


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(2) (weggefallen)

§ 87 Gebuehrenfreie Geschaefte des Registergerichts
Gebuehren werden nicht erhoben
1. fuer die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden
   Eintragungen sowie fuer Eintragungen und Loeschungen, die auf Ersuchen und Anordnung
   eines Gerichts, insbesondere des Insolvenz- oder Vollstreckungsgerichts erfolgen;
   ausgenommen sind die Eintragung des Erstehers als Eigentuemer eines Schiffs oder
   eines Schiffsbauwerks, die Eintragung der Schiffshypothek fuer die Forderung gegen
   den Ersteher sowie Eintragungen auf Grund einer einstweiligen Verfuegung (§ 941
   der Zivilprozessordnung); ferner fuer Eintragungen oder Loeschungen, die nach den
   Vorschriften der Insolvenzordnung statt auf Ersuchen des Insolvenzgerichts auf
   Antrag des Insolvenzverwalters oder, wenn kein Verwalter bestellt ist, auf Antrag
   des Schuldners erfolgen;
2. fuer Entscheidungen ueber Antraege und Beschwerden der in § 126 des Gesetzes ueber die
   Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichneten Art.

§ 88 Loeschungsverfahren, Aufloesungsverfahren
(1) Fuer Loeschungen nach den §§ 159 und 161 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit werden keine Gebuehren erhoben.

(2) Fuer die Zurueckweisung des Widerspruchs gegen eine angedrohte Loeschung in den
Faellen der §§ 141 bis 144, 147 Abs. 1, §§ 159, 160b Abs. 1 und § 161 des Gesetzes ueber
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und fuer die Zurueckweisung des
Widerspruchs gegen eine Aufforderung nach § 144a des Gesetzes ueber die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird das Doppelte der vollen Gebuehr erhoben.
Das Gleiche gilt fuer die Verwerfung oder Zurueckweisung der Beschwerde gegen die
Zurueckweisung des Widerspruchs. Der Geschaeftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.

§ 89 Ablichtungen und Ausdrucke
(1) Fuer die Erteilung von Ablichtungen aus den in diesem Abschnitt genannten Registern
und die Erteilung von Ausdrucken aus diesen Registern, die elektronisch gefuehrt werden,
gilt § 73 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Wird anstelle eines Ausdrucks die elektronische
Uebermittlung einer Datei beantragt, werden erhoben
1. fuer eine unbeglaubigte Datei 5 Euro und
2. fuer eine beglaubigte Datei 10 Euro;
die Dokumentenpauschale wird nicht erhoben.

(2) Fuer Bescheinigungen aus den genannten Registern wird die Mindestgebuehr (§ 33)
erhoben.

(3) Bescheinigungen nach § 66 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs sind frei von
Gebuehren und der Dokumentenpauschale.

(4) § 73 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 90 Registereinsicht
Fuer die Einsicht der in diesem Abschnitt genannten Register werden Gebuehren nicht
erhoben.

4.
Familienrechtliche Angelegenheiten und
Lebenspartnerschaftssachen

§ 91 Gebuehrenfreie Taetigkeiten
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Fuer die in den §§ 92 bis 95, 97 und 98 genannten Taetigkeiten werden nur die in diesen
Vorschriften bestimmten Gebuehren erhoben; im Uebrigen ist die Taetigkeit gebuehrenfrei.
Fuer einstweilige Anordnungen werden keine Gebuehren erhoben.

§ 92 Vormundschaft, Dauerbetreuung und Dauerpflegschaft
(1) Bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen und Pflegschaften fuer Minderjaehrige,
die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschraenkt sind, werden Kosten nur erhoben,
wenn das Vermoegen des Fuersorgebeduerftigen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als
25.000 Euro betraegt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
genannte Vermoegenswert wird nicht mitgerechnet. Fuer jedes angefangene Kalenderjahr wird
eine Gebuehr in Hoehe von 5 Euro fuer jede angefangenen 5.000 Euro erhoben, um die das
reine Vermoegen die in Satz 1 genannten Vermoegenswerte uebersteigt; die Gebuehr betraegt
mindestens 50 Euro. Ist Gegenstand der Massnahme ein Teil des Vermoegens, ist hoechstens
dieser Teil des Vermoegens zu beruecksichtigen. Ist vom Aufgabenkreis nicht unmittelbar
das Vermoegen erfasst, betraegt die Gebuehr 200 Euro, jedoch nicht mehr als die sich nach
Satz 2 ergebende Gebuehr. Fuer das bei der Einleitung der Fuersorgemassnahme laufende und
das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebuehr erhoben. Die Gebuehr wird erstmals
bei Anordnung der Fuersorgemassnahme und spaeter jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres
faellig.

(2) Bei Dauerpflegschaften, die nicht minderjaehrige Personen betreffen, wird fuer jedes
angefangene Kalenderjahr eine Gebuehr in Hoehe von 5 Euro fuer jede angefangenen 5.000
Euro des reinen Vermoegens erhoben. Absatz 1 Satz 3, 5 und 6 ist anzuwenden.

(3) Erstreckt sich eine Fuersorgemassnahme nach den Absaetzen 1 und 2 auf mehrere
Fuersorgebeduerftige, so werden die Gebuehren fuer jeden von ihnen besonders erhoben.

(4) Geht eine vorlaeufige Betreuung in eine endgueltige oder kraft Gesetzes eine
Pflegschaft in eine Vormundschaft ueber oder wird eine Vormundschaft, Betreuung oder
Pflegschaft von einem anderen Gericht uebernommen, so bildet das Verfahren eine Einheit.

Fussnote

§ 92 Abs. 2 iVm Abs. 1: Nach Massgabe der Entscheidungsformel mit GG unvereinbar gem.
BVerfGE v. 23.5.2006 I 1454 - 1 BvR 1484/99 -

§ 93 Betreuung und Pflegschaft fuer einzelne Rechtshandlungen
Bei Betreuungen oder Pflegschaften fuer einzelne Rechtshandlungen wird die volle Gebuehr
nach dem Wert des Gegenstands erhoben, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. Ist
der Fuersorgebeduerftige an dem Gegenstand der Rechtshandlung nur mitberechtigt, so
ist der Wert seines Anteils massgebend; bei Gesamthandverhaeltnissen ist der Anteil
entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermoegen zu bemessen. Bei einer
Pflegschaft fuer mehrere Fuersorgebeduerftige wird die Gebuehr nach dem zusammengerechneten
Wert einheitlich erhoben. Die Gebuehr wird mit der Anordnung faellig. Die Gebuehr fuer eine
Betreuung darf eine Gebuehr nach § 92 Abs. 1 Satz 2, die Gebuehr fuer eine Pflegschaft
eine Gebuehr nach § 92 Abs. 2 nicht uebersteigen. Eine Gebuehr wird nicht erhoben, wenn
fuer den Fuersorgebeduerftigen eine Vormundschaft, Dauerbetreuung oder -pflegschaft
besteht oder gleichzeitig anzuordnen ist.

§ 93a Verfahrenspflegschaft
(1) Die Bestellung eines Pflegers fuer das Verfahren und deren Aufhebung sind Teil des
Verfahrens, fuer das der Pfleger bestellt worden ist. Bestellung und Aufhebung sind
gebuehrenfrei.

(2) Die Auslagen nach § 137 Abs. 1 Nr. 16 koennen von dem Betroffenen nach Massgabe des §
1836c des Buergerlichen Gesetzbuches erhoben werden.

§ 94 Einzelne Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts und des
Familiengerichts
(1) Die volle Gebuehr wird erhoben
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1. fuer Entscheidungen ueber den Unterhalt eines Kindes nach § 1612 des Buergerlichen
   Gesetzbuches;
2. fuer die Taetigkeit im Falle der Heirat eines Elternteils, der das Vermoegen seines
   Kindes verwaltet;
3. fuer die in § 1632 Abs. 4, § 1640 Abs. 3 und den §§ 1666 bis 1667 des Buergerlichen
   Gesetzbuchs vorgesehenen Entscheidungen und Anordnungen;
4. fuer die Uebertragung der elterlichen Sorge oder ihrer Ausuebung, fuer die Uebertragung
   des Rechts, fuer die Person oder das Vermoegen des Kindes zu sorgen, sowie fuer
   Entscheidungen nach §§ 1684 bis 1686 des Buergerlichen Gesetzbuchs;
5. fuer die Uebertragung der Entscheidungsbefugnis in den persoenlichen und
   vermoegensrechtlichen Angelegenheiten des Kindes und fuer die Einschraenkung oder
   Ausschliessung der Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des taeglichen Lebens
   oder ueber den Umgang;
6. fuer die Anordnung auf Herausgabe des Kindes an die Eltern oder einen Elternteil und
   fuer die Bestimmung des Umgangs mit dem Kinde auf Antrag eines Elternteils nach §
   1632 Abs. 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs;
7. fuer Verfahren ueber die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische
   Abstammungsuntersuchung einschliesslich der Anordnung der Duldung einer
   Probeentnahme nach § 1598a Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs, fuer Verfahren ueber
   die Einsicht in ein Abstammungsgutachten oder die Aushaendigung einer Abschrift
   nach § 1598a Abs. 4 des Buergerlichen Gesetzbuchs sowie fuer Verfahren ueber die
   Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600e Abs. 2 des Buergerlichen
   Gesetzbuchs;
8. fuer die Ersetzung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Bestaetigung der
   Ehe (§ 1315 Abs. 1 Satz 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs); fuer die Ersetzung der
   Zustimmung eines Vormundes oder Pflegers wird eine Gebuehr nicht erhoben.
9. (weggefallen)

(2) Der Geschaeftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2. Bezieht sich die Entscheidung
oder Anordnung auf mehrere Fuersorgebeduerftige, so wird nur eine Kosten erhoben.

(3) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 ist nur der Elternteil, der heiraten will, in
den Faellen des Absatzes 1 Nr. 8 nur der Elternteil, dessen Einwilligung, Genehmigung
oder Zustimmung ersetzt wird, zahlungspflichtig. In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 3
bis 6 ist nur der Beteiligte, ausgenommen das Kind, zahlungspflichtig, den das Gericht
nach billigem Ermessen bestimmt; es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten
abzusehen ist.

§ 95 Weitere Verrichtungen des Vormundschafts- und des Familiengerichts
(1) Die volle Gebuehr wird erhoben
1. fuer die nach § 1643 des Buergerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung zu einem
   Rechtsgeschaeft;
2. fuer Verfuegungen nach § 112, § 1629 Abs. 2, § 1631 Abs. 3, §§ 1645, 1674, 1693, §
   2282 Abs. 2, § 2290 Abs. 3, §§ 2347, 2351 des Buergerlichen Gesetzbuchs;
3. fuer sonstige Fuersorgetaetigkeiten fuer ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind mit
   Ausnahme der Taetigkeit in Angelegenheiten der Annahme als Kind.
§ 92 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Eine Gebuehr fuer die Taetigkeit des
Vormundschaftsgerichts wird nicht erhoben, wenn fuer den Fuersorgebeduerftigen eine
Vormundschaft, Dauerbetreuung, -pflegschaft oder -beistandschaft besteht oder wenn die
Taetigkeit in den Rahmen einer Betreuung, Pflegschaft oder Beistandschaft fuer einzelne
Rechtshandlungen faellt.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bestimmt sich der Geschaeftswert nach dem Wert des
Gegenstandes, auf den sich das Rechtsgeschaeft bezieht; ist der Fuersorgebeduerftige an
dem Gegenstand des Rechtsgeschaefts nur mitberechtigt, so ist der Wert seines Anteils
massgebend, bei Gesamthandverhaeltnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an

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dem Gesamthandvermoegen zu bemessen. In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2, 3 bestimmt sich
der Wert nach § 30 Abs. 2.

(3) Die Vorschrift des § 94 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 96 Nichterhebung von Auslagen in besonderen Faellen
Wird
a) die Bestellung eines Betreuers oder ihre Verlaengerung,
b) die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers,
c) die Anordnung oder Verlaengerung eines Einwilligungsvorbehalts,
d) die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbeduerftigen Willenserklaerungen oder
e) eine Genehmigung nach den §§ 1904 und 1905 des Buergerlichen Gesetzbuchs
abgelehnt oder das Verfahren ohne Entscheidung ueber die Massnahme beendet oder wird
eine dieser Massnahmen als ungerechtfertigt aufgehoben oder eingeschraenkt, so werden
Auslagen, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder dem Erlass der Entscheidung
entstehen, von dem Betroffenen in keinem Fall erhoben.

§ 97 Verfuegungen des Vormundschaftsgerichts oder des Familiengerichts, die
sich nicht auf Minderjaehrige, Betreute oder Pflegebefohlene beziehen
(1) Die volle Gebuehr wird erhoben
1. fuer Entscheidungen, welche die persoenlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten oder
   frueherer Ehegatten zueinander oder das eheliche Gueterrecht betreffen;
2. fuer die Ersetzung der Zustimmung anteilsberechtigter Abkoemmlinge zu
   Rechtsgeschaeften des ueberlebenden Ehegatten im Fall der fortgesetzten
   Guetergemeinschaft;
3. fuer sonstige Verfuegungen des Vormundschaftsgerichts, die sich nicht auf
   Minderjaehrige, Betreute oder Pflegebefohlene beziehen;
4. fuer Entscheidungen, welche die persoenlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner
   oder frueheren Lebenspartner zueinander oder deren Gueterstand betreffen.

(2) Der Geschaeftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.

§ 97a Befreiung vom Eheerfordernis der Volljaehrigkeit und vom Eheverbot
der durch die Annahme als Kind begruendeten Verwandtschaft
(1) Die volle Gebuehr wird erhoben fuer die Befreiung vom Erfordernis der Volljaehrigkeit
und vom Eheverbot der durch die Annahme als Kind begruendeten Verwandtschaft in der
Seitenlinie (§ 1303 Abs. 2 und § 1308 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs).

(2) Der Geschaeftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.

§ 98 Annahme als Kind
(1) Die volle Gebuehr wird erhoben fuer eine Entscheidung, durch die die Annahme eines
Volljaehrigen als Kind ausgesprochen oder ein solches Annahmeverhaeltnis aufgehoben wird.

(2) Der Geschaeftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.

§ 99 Versorgungsausgleich
(1) Fuer das Verfahren ueber den Versorgungsausgleich nach § 1587b oder nach § 1587g
Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs wird die volle Gebuehr erhoben. Kommt es zum
Versorgungsausgleich durch richterliche Entscheidung nach § 1587b oder nach § 1587g
Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs, so erhoeht sich die Gebuehr auf das Dreifache der
vollen Gebuehr. Wird im Falle des § 1587g Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs der Antrag
zurueckgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht vermittelten
Einigung gekommen ist, so ermaessigt sich die Gebuehr auf die Haelfte der vollen Gebuehr.

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(2) Die volle Gebuehr wird erhoben
1. fuer Entscheidungen nach § 1587d Abs. 1, § 1587i Abs. 1, § 1587l Abs. 1, 3 Satz
   3 des Buergerlichen Gesetzbuchs, sofern der Antrag nicht in einem der in Absatz 1
   aufgefuehrten Verfahren gestellt worden ist,
2. fuer die Aufhebung oder Aenderung von Entscheidungen nach § 1587d Abs. 2, § 1587g
   Abs. 3, § 1587i Abs. 3 des Buergerlichen Gesetzbuchs,
3. fuer die Entscheidung ueber den Antrag auf Neufestsetzung des zu leistenden
   Betrages nach § 53e Abs. 3 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen
   Gerichtsbarkeit.

(3) Im Verfahren ueber den Versorgungsausgleich betraegt der Geschaeftswert, wenn dem
Versorgungsausgleich
1. ausschliesslich Anrechte
   a) aus einem oeffentlich-rechtlichen Dienstverhaeltnis oder aus einem
      Arbeitsverhaeltnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen
      Grundsaetzen,
   b) der gesetzlichen Rentenversicherung und
   c) der Alterssicherung der Landwirte
   unterliegen, 1.000 Euro;
2. ausschliesslich sonstige Anrechte unterliegen, 1.000 Euro;
3. Anrechte im Sinne von Nummern 1 und 2 unterliegen, 2.000 Euro.
Im Verfahren nach § 1587l Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs betraegt der Geschaeftswert
1.000 Euro, im Verfahren zur Neufestsetzung des zu leistenden Betrags nach § 53e Abs.
3 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 300 Euro. Im
Uebrigen bestimmt sich der Geschaeftswert nach § 30.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 finden fuer das Verfahren ueber den Versorgungsausgleich nach
Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) entsprechende
Anwendung.

§ 100 Wohnung, Hausrat
(1) Fuer das gerichtliche Verfahren nach der Verordnung ueber die Behandlung der
Ehewohnung und des Hausrats wird die volle Gebuehr erhoben. Kommt es zur richterlichen
Entscheidung, so erhoeht sich die Gebuehr auf das Dreifache der vollen Gebuehr. Wird
der Antrag zurueckgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht
vermittelten Einigung gekommen ist, so ermaessigt sich die Gebuehr auf die Haelfte der
vollen Gebuehr.

(2) Sind fuer Teile des Gegenstands verschiedene Gebuehrensaetze anzuwenden, so sind die
Gebuehren fuer die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile
nach dem hoechsten Gebuehrensatz berechnete Gebuehr darf jedoch nicht ueberschritten
werden.

(3) Der Geschaeftswert bestimmt sich,   soweit der Streit die Wohnung betrifft, nach
dem einjaehrigen Mietwert, soweit der   Streit den Hausrat betrifft, nach dem Wert des
Hausrats. Betrifft jedoch der Streit   im Wesentlichen nur die Benutzung des Hausrats, so
ist das Interesse der Beteiligten an   der Regelung massgebend. Der Richter setzt den Wert
in jedem Fall von Amts wegen fest.

(4) Die Absaetze 1 bis 3 gelten entsprechend fuer Lebenspartnerschaftssachen nach § 661
Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung.

§ 100a Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz
(1) Fuer Entscheidungen in Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 13 der
Zivilprozessordnung wird die volle Gebuehr erhoben.

(2) Der Geschaeftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.
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(3) Zahlungspflichtig ist nur der Beteiligte, den das Gericht nach billigem Ermessen
bestimmt; es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist.

5.
Nachlass- und Teilungssachen

§ 101 Verwahrung von Verfuegungen von Todes wegen
Fuer die amtliche Verwahrung einer Verfuegung von Todes wegen wird bei der Annahme ein
Viertel der vollen Gebuehr erhoben.

§ 102 Eroeffnung einer Verfuegung von Todes wegen
Fuer die Eroeffnung einer Verfuegung von Todes wegen wird die Haelfte der vollen Gebuehr
erhoben.

§ 103 Gemeinsame Vorschriften zu den §§ 101, 102
(1) In den Faellen der §§ 101 und 102 finden die Wertvorschriften des § 46 Abs. 4
entsprechende Anwendung.

(2) Werden mehrere Verfuegungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben
Gericht gleichzeitig eroeffnet, so ist nur eine Gebuehr nach dem zusammengerechneten
Wert zu erheben; soweit mehrfach ueber den ganzen Nachlass oder ueber denselben Bruchteil
verfuegt ist, kommt der Wert nur einmal in Betracht.

(3) Die Gebuehr nach § 102 wird von dem Nachlassgericht erhoben, auch wenn die Eroeffnung
bei einem anderen Gericht stattgefunden hat.

(4) Fuer die Nachforderung und die Verjaehrung der Gebuehr des § 101 gelten die
Vorschriften des § 46 Abs. 5 entsprechend.

§ 104 Sicherung des Nachlasses
(1) Bei der Sicherung eines Nachlasses durch Siegelung oder auf andere Weise wird fuer
das ganze Verfahren, einschliesslich der erforderlichen Anordnungen wegen Aufbewahrung
und Auslieferung des Nachlasses, die volle Gebuehr erhoben. Die Gebuehr wird mit der
Anordnung faellig.

(2) Neben der Gebuehr werden die Gebuehren fuer die Siegelung, Entsiegelung oder Aufnahme
des Vermoegensverzeichnisses (§ 52) besonders erhoben.

§ 105 Ermittlung des Erben
Fuer die Ermittlung von Erben wird auch dann, wenn sie nach landesgesetzlichen
Vorschriften von Amts wegen stattfindet, keine Gebuehr erhoben.

§ 106 Nachlasspflegschaften, Gesamtgutsverwaltung
(1) Fuer eine Nachlassverwaltung, eine Gesamtgutsverwaltung, eine sonstige
Nachlasspflegschaft oder eine Pflegschaft fuer einen abwesenden Beteiligten nach § 88
des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die volle
Gebuehr erhoben. Sie wird mit der Anordnung faellig. Massgebend ist der Wert des von der
Verwaltung oder Pflegschaft betroffenen Vermoegens.

(2) Auf die Gebuehr wird eine nach § 104 entstandene Gebuehr angerechnet, wenn die
Nachlasspflegschaft zur Sicherung des Nachlasses eingeleitet wird.

(3) Wird der Antrag auf Anordnung einer Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung abgelehnt
oder vor Erlass einer Entscheidung zurueckgenommen, so wird ein Viertel der vollen Gebuehr
von dem Antragsteller erhoben; ist der Antrag von einem Glaeubiger gestellt, so bestimmt
sich der Geschaeftswert nach der Forderung, jedoch nach dem Wert der Masse (Absatz 1
Satz 3), wenn dieser geringer ist.
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§ 106a Stundung des Pflichtteilsanspruchs
(1) Fuer Entscheidungen ueber die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs wird die volle
Gebuehr erhoben.

(2) Der Geschaeftswert ist nach § 30 zu bestimmen.

§ 107 Erbschein
(1) Fuer die Erteilung eines Erbscheins, einschliesslich des vorangegangenen Verfahrens,
wird die volle Gebuehr erhoben. Fuer die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung
wird daneben die Gebuehr des § 49 besonders erhoben; sie wird beim Nachlassgericht
angesetzt, auch wenn die Erklaerung von einem anderen Gericht aufgenommen ist.

(2) Massgebend ist der Wert des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden
reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls; bei einem zum Nachlass gehoerenden land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle findet § 19 Abs. 4 und 5 Anwendung.
Wird der Erbschein nur ueber das Erbrecht eines Miterben erteilt, so bestimmt sich
der Wert nach dessen Erbteil. Bei Erteilung eines beschraenkten Erbscheins (§ 2369
des Buergerlichen Gesetzbuchs) ist der Wert der im Inland befindlichen Gegenstaende
massgebend.

(3) Wird dem Nachlassgericht glaubhaft gemacht, dass der Erbschein nur zur Verfuegung ueber
Grundstuecke oder im Grundbuch eingetragene Rechte oder zum Zwecke der Berichtigung
des Grundbuchs gebraucht wird, so werden die in Absatz 1 genannten Gebuehren nur nach
dem Wert der im Grundbuch des Grundbuchamts eingetragenen Grundstuecke und Rechte
berechnet, ueber die auf Grund des Erbscheins verfuegt werden kann; bei einem zum Nachlass
gehoerenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle findet § 19 Abs. 4
und 5 Anwendung. Wird der Erbschein fuer mehrere Grundbuchaemter benoetigt, so ist der
Gesamtwert der in den Grundbuechern eingetragenen Grundstuecke und Rechte massgebend. Sind
die Grundstuecke und Rechte mit dinglichen Rechten belastet, so werden diese bei der
Wertberechnung abgezogen.

(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 gelten entsprechend, wenn dem Nachlassgericht
glaubhaft gemacht wird, dass der Erbschein nur zur Verfuegung ueber eingetragene Schiffe
oder Schiffsbauwerke oder im Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragene
Rechte oder zur Berichtigung dieser Register gebraucht wird.

§ 107a Erbscheine fuer bestimmte Zwecke
(1) Wird ein Erbschein fuer einen bestimmten Zweck gebuehrenfrei oder zu ermaessigten
Gebuehren erteilt, so werden die in § 107 Abs. 1 genannten Gebuehren nacherhoben, wenn
von dem Erbschein zu einem anderen Zweck Gebrauch gemacht wird.

(2) Wird der Erbschein fuer ein gerichtliches oder behoerdliches Verfahren benoetigt, so
ist die Ausfertigung des Erbscheins dem Gericht oder der Behoerde zur Aufbewahrung bei
den Akten zu uebersenden. Wird eine Ausfertigung, eine Ablichtung oder ein Ausdruck
des Erbscheins auch fuer andere Zwecke erteilt oder nimmt der Antragsteller bei der
Erledigung einer anderen Angelegenheit auf die Akten Bezug, in denen sich der Erbschein
befindet, so hat der Antragsteller die in § 107 Abs. 1 genannten Gebuehren nach dem in §
107 Abs. 2 bezeichneten Wert nachzuentrichten; die Frist des § 15 Abs. 1 beginnt erst
mit der Erteilung der Ausfertigung, der Ablichtung oder des Ausdrucks oder mit der
Bezugnahme auf die Akten. In den Faellen des Satzes 2 hat das Nachlassgericht die Stelle
zu benachrichtigen, welche die nach § 2356 des Buergerlichen Gesetzbuches erforderliche
eidesstattliche Versicherung beurkundet hat.

§ 108 Einziehung des Erbscheins
Fuer die Einziehung oder Kraftloserklaerung eines Erbscheins wird die Haelfte der vollen
Gebuehr erhoben. § 107 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Gebuehr bleibt ausser Ansatz,
wenn in demselben Verfahren ein neuer Erbschein erteilt wird.

§ 109 Andere Zeugnisse

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(1) Die Vorschriften ueber den Erbschein gelten entsprechend
1. fuer das Zeugnis ueber die Fortsetzung der Guetergemeinschaft nach § 1507 des
   Buergerlichen Gesetzbuchs; an Stelle des Nachlasses tritt der halbe Wert des
   Gesamtguts der fortgesetzten Guetergemeinschaft;
2. fuer das erste Zeugnis ueber die Ernennung eines Testamentsvollstreckers; fuer jedes
   weitere Zeugnis wird ein Viertel der vollen Gebuehr erhoben. Der Wert bestimmt sich
   nach § 30 Abs. 2.

(2) Absatz 1 findet auf Zeugnisse fuer Samtgutsverwalter, auf Besitzbescheinigungen und
aehnliche Zeugnisse des Nachlassgerichts entsprechende Anwendung.

§ 110 Feststellung des Erbrechts des Fiskus
(1) Fuer das Verfahren zur Feststellung des Erbrechts des Fiskus oder der an seine
Stelle tretenden Koerperschaft, Stiftung oder Anstalt des oeffentlichen Rechts wird
dieselbe Gebuehr wie fuer die Erteilung eines Erbscheins erhoben.

(2) Wird auf Grund der Feststellung ein Erbschein erteilt, so wird hierfuer eine
besondere Gebuehr nicht erhoben.

§ 111 Beschraenkte Zeugnisse, Bescheinigungen
(1) Die Mindestgebuehr (§ 33) wird erhoben
1. fuer die Zeugnisse nach §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und § 42 der
   Schiffsregisterordnung;
2. fuer die nach den Staatsschuldbuchgesetzen erforderlichen Bescheinigungen, dass ein
   Rechtsnachfolger von Todes wegen, ein die Guetergemeinschaft fortsetzender Ehegatte
   oder ein Testamentsvollstrecker ueber die Buchforderung verfuegen kann.

(2) Fuer die in dem Verfahren abgegebene eidesstattliche Versicherung wird die Gebuehr
des § 49 besonders erhoben.

(3) § 107a gilt entsprechend.

§ 112 Erklaerungen gegenueber dem Nachlassgericht
(1) Ein Viertel der vollen Gebuehr wird fuer die Entgegennahme folgender Erklaerungen
erhoben:
1. Ablehnung der fortgesetzten Guetergemeinschaft (§ 1484 des Buergerlichen
   Gesetzbuchs), Verzicht eines anteilsberechtigten Abkoemmlings (§ 1491 des
   Buergerlichen Gesetzbuchs) oder Aufhebung der fortgesetzten Guetergemeinschaft (§
   1492 des Buergerlichen Gesetzbuchs);
2. Ausschlagung der Erbschaft, Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft
   oder Anfechtung der Versaeumung der Ausschlagungsfrist (§§ 1945, 1955, 1956, 2308
   Abs. 1 des Buergerlichen Gesetzbuchs);
3. Anmeldung von Forderungen im Falle des § 2061 des Buergerlichen Gesetzbuchs;
4. Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags (§§ 2081, 2281 Abs. 2 des Buergerlichen
   Gesetzbuchs);
5. Anzeige des Vorerben oder des Nacherben ueber den Eintritt der Nacherbfolge (§ 2146
   des Buergerlichen Gesetzbuchs);
6. Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder Ernennung von
   Mitvollstreckern (§ 2198 Abs. 1 Satz 2 und § 2199 Abs. 3 des Buergerlichen
   Gesetzbuchs); Annahme oder Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers (§ 2202
   des Buergerlichen Gesetzbuchs) sowie Kuendigung dieses Amtes (§ 2226 des Buergerlichen
   Gesetzbuchs);
7. Anzeigen des Verkaeufers oder Kaeufers einer Erbschaft ueber deren Verkauf nach §
   2384 des Buergerlichen Gesetzbuchs sowie Anzeigen in den Faellen des § 2385 des
   Buergerlichen Gesetzbuchs.

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(2) Bei der Berechnung der Gebuehren wird, wenn eine vermoegensrechtliche Angelegenheit
vorliegt, der Wert der Vermoegensmasse nach Abzug der Schulden zugrunde gelegt; im
uebrigen ist der Wert nach § 30 Abs. 2 zu bestimmen. Im Falle des Absatzes 1 Nr.
3 wird die Gebuehr einheitlich nach dem Gesamtbetrag der angemeldeten Forderungen
erhoben; Schuldner der Gebuehr ist der Miterbe, der die Aufforderung erlassen hat.
Wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die Erbschaft von mehreren neben- oder nacheinander
berufenen Personen gleichzeitig durch Erklaerung vor dem Nachlassgericht oder durch
Einreichung einer Urkunde ausgeschlagen, so wird die Gebuehr nur einmal nach dem Wert
der ausgeschlagenen Erbschaft erhoben.

(3) Fuer die Aufnahme der Anmeldungen und Erklaerungen werden Gebuehren nach § 38 Abs. 3
besonders erhoben, soweit sie in oeffentlich beglaubigter Form abzugeben oder notariell
zu beurkunden sind; im uebrigen ist die Aufnahme der Anmeldungen und Erklaerungen
gebuehrenfrei.

§ 113 Testamentsvollstrecker
Die Haelfte der vollen Gebuehr wird erhoben fuer die Ernennung oder Entlassung von
Testamentsvollstreckern und fuer sonstige anlaesslich einer Testamentsvollstreckung zu
treffenden Anordnungen. Der Wert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.

§ 114 Nachlassinventar, Fristbestimmungen
Die Haelfte der vollen Gebuehr wird erhoben
1. fuer die Entgegennahme eines Nachlassinventars, fuer die Bestimmung einer
   Inventarfrist oder einer neuen Inventarfrist und fuer die Verlaengerung der
   Inventarfrist, einschliesslich der Anordnung wegen Aufnahme des Inventars durch
   einen Notar oder einen sonstigen zustaendigen Beamten; massgebend ist der Wert des
   Nachlasses nach Abzug der Schulden;
2. fuer die Fristbestimmungen nach §§ 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 des Buergerlichen
   Gesetzbuchs.

§ 115 Gebuehrenfreie Erledigung in den Faellen der §§ 112 bis 114
Die in §§ 112 bis 114 aufgefuehrten Verrichtungen bleiben gebuehrenfrei, wenn sie
im Zusammenhang mit einem anderen nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts
gebuehrenpflichtigen Verfahren stehen.

§ 116 Gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung
(1) Fuer die gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses oder des
Gesamtguts einer Guetergemeinschaft, einschliesslich des vorangegangenen Verfahrens, wird
das Vierfache der vollen Gebuehr erhoben. Die Gebuehr ermaessigt sich
1. auf das Doppelte der vollen Gebuehr, wenn das Verfahren ohne Bestaetigung der
   Auseinandersetzung abgeschlossen wird;
2. auf die Haelfte der vollen Gebuehr, wenn sich das Verfahren vor Eintritt in die
   Verhandlung durch Zuruecknahme oder auf andere Weise erledigt.
Die Vorschriften des § 59 gelten entsprechend.

(2) Wird mit einem Dritten vor dem Teilungsgericht zum Zweck der Auseinandersetzung
ein Vertrag geschlossen, so wird von dem Dritten die Haelfte der nach dem
Beurkundungsabschnitt zu berechnenden Gebuehr erhoben.

(3) Fuer die Beurkundung einer vertragsmaessigen Auseinandersetzung, fuer die Aufnahme von
Vermoegensverzeichnissen und Schaetzungen sowie fuer Versteigerungen werden die Gebuehren
nach Massgabe des Beurkundungsabschnitts besonders erhoben.

(4) Wird die Vermittlung der Auseinandersetzung einem Notar uebertragen, so wird je die
Haelfte der vollen Gebuehr erhoben
1. fuer das gerichtliche Verfahren, einschliesslich der Anordnung von Beweisaufnahmen,


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2. fuer die Bestaetigung der Auseinandersetzung.

(5) Die Gebuehr bestimmt sich nach dem Wert der den Gegenstand der Auseinandersetzung
bildenden Vermoegensmasse. Dabei werden die Werte mehrerer Massen, die in demselben
Verfahren auseinandergesetzt werden, zusammengerechnet. Trifft die Auseinandersetzung
des Gesamtguts einer Guetergemeinschaft mit der Auseinandersetzung des Nachlasses eines
Ehegatten zusammen, so wird die Gebuehr einheitlich nach dem zusammengerechneten Wert
des Gesamtguts und des uebrigen Nachlasses erhoben.

(6) Fuer die Kosten des Verfahrens (Absaetze 1 und 4) haften die Anteilsberechtigten als
Gesamtschuldner.

§ 117
(aufgehoben)

6.
Sonstige Angelegenheiten

§ 118 Genehmigung und Beaufsichtigung von Stiftungen
(1) Fuer die Genehmigung einer Familienstiftung wird die volle Gebuehr erhoben.

(2) Fuer die Aufsicht ueber Stiftungen oder deren Verwaltung wird fuer jedes angefangene
Kalenderjahr die volle Gebuehr erhoben. Die Gebuehr wird zu Beginn jedes Zeitabschnitts
im voraus faellig. Sie kann in einfach liegenden Faellen nach Ermessen des Gerichts bis
auf ein Viertel der vollen Gebuehr ermaessigt werden.

(3) Die Gebuehr bestimmt sich nach dem Wert des Stiftungsvermoegens nach Abzug der
Schulden.

§ 119 Verfahren bei Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld
(1) In einem Verfahren nach den §§ 132 bis 139, 159 des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird in jedem Rechtszug das Dreifache
der vollen Gebuehr erhoben
1. fuer die Festsetzung des Zwangsgeldes,
2. fuer die Verwerfung des Einspruchs.

(2) Die Gebuehr wird nach dem festgesetzten oder angedrohten Betrag des Zwangsgeldes
berechnet; sie darf den Betrag des Zwangsgeldes nicht uebersteigen.

(3) Jede Wiederholung der Festsetzung des Zwangsgeldes gilt als ein besonderes
Verfahren.

(4) Fuer die Androhung von Zwangsgeld werden Gebuehren nicht erhoben.

(5) Die Vorschriften der Absaetze 1 bis 4 gelten in anderen Faellen der Festsetzung
von Zwangs- und Ordnungsgeld entsprechend. Sie gelten auch fuer die Festsetzung von
Zwangsgeld gegen Vormuender, Betreuer, Pfleger und Beistaende. Sie gelten nicht fuer die
Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmittel gegen Zeugen und Sachverstaendige.

(6) Fuer die Anordnung von Zwangshaft (§ 33 Abs. 1 und 3 des Gesetzes ueber die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird in jedem Rechtszug das
Dreifache der vollen Gebuehr erhoben, neben einer Gebuehr nach Absatz 5 gesondert. Der
Geschaeftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.

§ 120 Ernennung von Sachverstaendigen, Bestellung eines Verwahrers, Verkauf
oder Hinterlegung von Pfaendern
Die volle Gebuehr wird erhoben

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1. fuer die Ernennung und Beeidigung von Sachverstaendigen zur Feststellung des Zustands
   oder Werts von Sachen; wird gerichtlich Beweis erhoben, so werden daneben die
   Gebuehren nach § 49 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 Nr. 4 erhoben;
2. fuer die Bestellung eines Verwahrers nach §§ 432, 1217, 1281, 2039 des Buergerlichen
   Gesetzbuchs, einschliesslich der Entscheidung ueber seine Verguetung;
3. fuer Anordnungen des Gerichts ueber den Verkauf oder die Hinterlegung von Pfaendern
   und anderen Gegenstaenden.

§ 121 Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern usw.
Soweit nicht in diesem Gesetz oder in sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften
ein anderes bestimmt ist, wird das Doppelte der vollen Gebuehr erhoben fuer die
Erledigung der im Buergerlichen Gesetzbuch in dem Titel "Juristische Personen", im
Handelsgesetzbuch, im Aktiengesetz, im Genossenschaftsgesetz oder im Gesetz, betreffend
die Gesellschaften mit beschraenkter Haftung, den Gerichten zugewiesenen Angelegenheiten
(Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Liquidatoren, Bestellung
und Abberufung von Abschlusspruefern und Pruefern, Ermaechtigung zur Berufung einer
Hauptversammlung oder Generalversammlung oder zur Einsicht von Buechern) sowie fuer
Entscheidungen und Anordnungen aehnlicher Art.

§ 122 Bestellung eines Vertreters des Grundstuecks- oder
Schiffseigentuemers, Zustellung von Willenserklaerungen, Kraftloserklaerung
von Vollmachten
(1) Die Haelfte der vollen Gebuehr wird erhoben
1. fuer die Bestellung eines Vertreters des Grundstueckseigentuemers oder des
   Schiffseigentuemers nach § 1141 Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs und § 42 Abs.
   2 des Gesetzes ueber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15.
   November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499);
2. fuer die Bewilligung der oeffentlichen Zustellung einer Willenserklaerung nach § 132
   Abs. 2 des Buergerlichen Gesetzbuchs;
3. fuer die Bewilligung der Kraftloserklaerung von Vollmachten nach § 176 Abs. 2 des
   Buergerlichen Gesetzbuchs.

(2) Der Wert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.

§ 123 Dispache
(1) Fuer die Bestellung eines Dispacheurs, einschliesslich der Bestimmung seiner
Verguetung, und fuer die Entscheidung ueber seine Verpflichtung zu der von ihm abgelehnten
Aufmachung der Dispache wird insgesamt die volle Gebuehr erhoben. Massgebend fuer die
Gebuehr ist der Betrag des Havarieschadens und, wenn der Wert des Geretteten an Schiff,
Fracht und Ladung geringer ist, dieser geringere Wert.

(2) Fuer die Verhandlung ueber die Dispache, einschliesslich der Bestaetigung, wird
ebenfalls die volle Gebuehr erhoben. Massgebend ist die Summe der Anteile, die die an der
Verhandlung Beteiligten an dem Schaden zu tragen haben. Wird die Dispache bestaetigt, so
haften die an dem Verfahren Beteiligten fuer die Kosten als Gesamtschuldner.

§ 124 Eidesstattliche Versicherung
(1) Fuer die Verhandlung in dem Termin zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung
nach §§ 259, 260, 1580 Satz 2, § 1587e Abs. 1, § 1587k Abs. 1, § 1605 Abs. 1 Satz 3,
§§ 2006, 2028 Abs. 2, § 2057 des Buergerlichen Gesetzbuchs und nach § 83 Abs. 2 des
Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird die volle
Gebuehr erhoben, auch wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unterbleibt.

(2) Erledigt sich das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung infolge Zuruecknahme
des Antrags oder in anderer Weise, so ermaessigt sich die Gebuehr entsprechend den
Vorschriften des § 130.

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§ 125 Verteilungsverfahren bei Enteignungen und dgl.
(1) Soweit bei der Enteignung, bei der Flurbereinigung, bei der Beschaedigung von
Grundstuecken durch Bergbau oder in aehnlichen Faellen ein Verteilungsverfahren vorgesehen
ist, wird dafuer das Doppelte der vollen Gebuehr nach dem zu verteilenden Gesamtbetrag
erhoben.

(2) Wird der Antrag auf Eroeffnung des Verfahrens zurueckgewiesen oder wird der Antrag
vor Eroeffnung des Verfahrens zurueckgenommen, so bemisst sich die nach § 130 zu erhebende
Gebuehr nach dem zu verteilenden Gesamtbetrag und, wenn ein Berechtigter den Antrag
gestellt hat, nach dem von ihm beanspruchten Betrag, falls er geringer ist als der
Gesamtbetrag.

§ 126 Kapitalkreditbeschaffung fuer landwirtschaftliche Paechter
(1) Fuer die Niederlegung des Verpfaendungsvertrags nach dem Pachtkreditgesetz vom
5. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 494), einschliesslich der Erteilung einer
Bescheinigung ueber die erfolgte Niederlegung, wird die Haelfte der vollen Gebuehr
erhoben.

(2) Ein Viertel der vollen Gebuehr wird erhoben
1. fuer die Entgegennahme der Anzeige ueber die Abtretung der pfandgesicherten
   Forderung;
2. fuer die Herausgabe des Verpfaendungsvertrags.

(3) Fuer die Erteilung einer beglaubigten Ablichtung des Verpfaendungsvertrags sowie
einer Bescheinigung an den Paechter, dass ein Verpfaendungsvertrag bei dem Amtsgericht
nicht niedergelegt ist, wird eine Gebuehr von 13 Euro erhoben. Fuer Ablichtungen wird
daneben die entstandene Dokumentenpauschale angesetzt.

(4) Fuer die Niederlegung einer Vereinbarung des Paechters und des Pfandglaeubigers, durch
welche die Erstreckung des Pfandrechts auf die nach seiner Entstehung vom Paechter
erworbenen Inventarstuecke ausgeschlossen wird, sowie fuer die Gestattung der Einsicht
in die bei dem Amtsgericht niedergelegten Verpfaendungsvertraege werden Gebuehren nicht
erhoben.

§ 127 Personenstandsangelegenheiten
(1) Fuer die Familienregister sowie fuer die bei den Gerichten aufbewahrten
Standesregister und Kirchenbuecher gelten die Kostenvorschriften fuer die Amtstaetigkeit
des Standesamts entsprechend.

(2) Im uebrigen werden in Personenstandsangelegenheiten fuer die Zurueckweisung von
Antraegen auf eine gerichtliche Anordnung sowie fuer die Verwerfung oder Zurueckweisung
einer Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung die in §§ 130 und 131 bestimmten
Gebuehren erhoben.

§ 128 Todeserklaerung und Feststellung der Todeszeit
(1) Das Doppelte der vollen Gebuehr wird erhoben fuer
a) die Todeserklaerung,
b) die Feststellung der Todeszeit,
c) die Aufhebung oder Aenderung der Todeserklaerung oder der Feststellung der Todeszeit.

(2) Wird ein Aufgebotsverfahren in ein Verfahren zur Feststellung der Todeszeit
uebergeleitet, so ist es fuer die Gebuehrenberechnung als ein einheitliches Verfahren zu
behandeln.

(3) Der Geschaeftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.



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§ 128a Aenderung der Vornamen und Feststellung der Geschlechtszugehoerigkeit
in besonderen Faellen
(1) In Verfahren nach dem Gesetz ueber die Aenderung der Vornamen und die Feststellung
der Geschlechtszugehoerigkeit in besonderen Faellen vom 10. September 1980 (BGBl. I S.
1654) wird erhoben
1. das Doppelte der vollen Gebuehr
   a) fuer die Aenderung der Vornamen nach § 1 des Gesetzes,
   b) fuer die Aufhebung der Entscheidung, durch welche die Vornamen geaendert worden
      sind, nach § 6 des Gesetzes,
   c) fuer die Feststellung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehoerig
      anzusehen ist, nach § 8 oder § 9 Abs. 2 des Gesetzes; eine nach Nummer 2
      entstandene Gebuehr wird angerechnet,
   d) fuer die Aufhebung der Feststellung, dass der Antragsteller als dem anderen
      Geschlecht zugehoerig anzusehen ist, nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 des
      Gesetzes;

2. das Eineinhalbfache der vollen Gebuehr
   fuer die Feststellung nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes.

(2) Der Geschaeftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2.

§ 128b Unterbringungssachen
In Unterbringungssachen nach den §§ 70 bis 70n des Gesetzes ueber die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden keine Gebuehren erhoben. Von dem Betroffenen
werden Auslagen nur nach § 137 Abs. 1 Nr. 16 erhoben und wenn die Voraussetzungen des §
93a Abs. 2 gegeben sind.

§ 128c Anordnung ueber die Verwendung von Verkehrsdaten
(1) Eine Gebuehr von 200 Euro wird erhoben fuer die Entscheidung ueber den Antrag auf
Erlass einer Anordnung nach
1. § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes,
2. § 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des
   Halbleiterschutzgesetzes,
3. § 19 Abs. 9 des Markengesetzes,
4. § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes,
5. § 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes,
6. § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes.

(2) Wird der Antrag zurueckgenommen, bevor ueber ihn eine Entscheidung ergangen ist, wird
eine Gebuehr von 50 Euro erhoben.

(3) § 130 Abs. 5 gilt entsprechend.

7.
Ergaenzende Gebuehrenvorschriften fuer Antraege, Beschwerden
usw.

§ 129 Gesuche, Antraege
Gesuche und Antraege werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, gebuehrenfrei
aufgenommen.

§ 130 Zurueckweisung und Zuruecknahme von Antraegen
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(1) Wird in Faellen, in denen das Gericht nur auf Antrag taetig wird, ein Antrag
zurueckgewiesen, so wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Haelfte der vollen
Gebuehr, hoechstens jedoch ein Betrag von 35 Euro erhoben.

(2) Wird ein Antrag zurueckgenommen, bevor ueber ihn eine Entscheidung ergangen ist oder
die beantragte Handlung stattgefunden hat, so wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,
ein Viertel der vollen Gebuehr, hoechstens jedoch ein Betrag von 20 Euro erhoben.

(3) Der fuer die beantragte Verhandlung oder Entscheidung bestimmte Gebuehrensatz darf
nicht ueberschritten werden.

(4) Im Fall einer teilweisen Zurueckweisung oder Zuruecknahme ist die Gebuehr nach dem
Wert des zurueckgewiesenen oder zurueckgenommenen Teils, jedoch nur insoweit zu erheben,
als die Gebuehr fuer die Erledigung des ganzen Antrags die Gebuehr fuer die teilweise
Erledigung uebersteigt.

(5) Bei Zurueckweisung oder Zuruecknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten
abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsaechlichen oder
rechtlichen Verhaeltnisse beruht. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 131 Beschwerden, Anrufung des Gerichts gegen Entscheidungen anderer
Behoerden oder Dienststellen
(1) Fuer das Verfahren ueber Beschwerden wird, soweit nichts anderes bestimmt ist,
erhoben
1. in den Faellen der Verwerfung oder Zurueckweisung die Haelfte der vollen Gebuehr;
2. in den Faellen der Zuruecknahme ein Viertel der vollen Gebuehr; betrifft die
   Zuruecknahme nur einen Teil des Beschwerdegegenstandes, so ist die Gebuehr nur
   insoweit zu erheben, als sich die Beschwerdegebuehr erhoeht haben wuerde, wenn die
   Entscheidung auf den zurueckgenommenen Teil erstreckt worden waere.
Im uebrigen ist das Beschwerdeverfahren gebuehrenfrei.

(2) Der Wert ist in allen Faellen nach § 30 zu bestimmen.

(3) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts
oder des Familiengerichts und ist sie von dem Minderjaehrigen, dem Betreuten oder dem
Pflegebefohlenen oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so ist sie in jedem Fall
gebuehrenfrei.

(4) Werden Angelegenheiten der in diesem Abschnitt bezeichneten Art von anderen
Behoerden oder Stellen, insbesondere von Notaren, erledigt und ist in diesen Faellen
eine Anrufung des Gerichts vorgesehen, so steht diese hinsichtlich der Gebuehren einer
Beschwerde gleich. Dies gilt nicht bei Antraegen auf Aenderung von Entscheidungen des
ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle. Es
gilt ferner nicht, wenn nach einem Verwaltungsverfahren der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt wird.

(5) Auslagen, die durch eine fuer begruendet befundene Beschwerde entstanden sind, werden
nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gemaess Absatz 1 Satz 2 gebuehrenfrei ist.

§ 131a Bestimmte Beschwerden
(1) In Verfahren ueber Beschwerden nach § 621e der Zivilprozessordnung in
1. Versorgungsausgleichssachen,
2. Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung,
3. Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 4a und 5 in Verbindung mit § 661
   Abs. 2 der Zivilprozessordnung
werden die gleichen Gebuehren wie im ersten Rechtszug erhoben.

(2) In Verfahren ueber Beschwerden in den in § 128c Abs. 1 genannten Verfahren wird
die gleiche Gebuehr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die Beschwerde verworfen
oder zurueckgewiesen wird. § 128c Abs. 2 gilt entsprechend. Im Uebrigen ist das
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Beschwerdeverfahren gebuehrenfrei. Auslagen, die durch eine fuer begruendet befundene
Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben.

§ 131b Beschwerden in Prozesskostenhilfesachen
Fuer das Verfahren ueber Beschwerden gegen Entscheidungen in Verfahren ueber die
Prozesskostenhilfe wird eine Gebuehr von 25 Euro erhoben, wenn die Beschwerde
verworfen oder zurueckgewiesen wird. Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder
zurueckgewiesen, kann das Gericht die Gebuehr nach billigem Ermessen auf die Haelfte
ermaessigen oder bestimmen, dass eine Gebuehr nicht zu erheben ist. Wird die Beschwerde
zurueckgenommen, bevor eine Entscheidung ueber sie ergangen ist, wird keine Gebuehr
erhoben. § 131 Abs. 3 bleibt unberuehrt.

§ 131c Beschwerden in bestimmten Registersachen
(1) Fuer das Verfahren ueber Beschwerden gegen Entscheidungen, die sich auf solche
Taetigkeiten des Registergerichts beziehen, fuer die Gebuehren aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 79a zu erheben sind, wird das Doppelte der Gebuehr erhoben,
die in der Rechtsverordnung fuer die Zurueckweisung der Anmeldung vorgesehen ist, wenn
die Beschwerde verworfen oder zurueckgewiesen wird. Wird die Beschwerde nur teilweise
verworfen oder zurueckgewiesen, wird das Doppelte der Gebuehr erhoben, die in der
Rechtsverordnung fuer die Zurueckweisung dieses Teils der Anmeldung vorgesehen ist.

(2) Wird die Beschwerde zurueckgenommen, bevor eine Entscheidung ueber sie ergangen
ist, wird das Doppelte der Gebuehr erhoben, die in einer Rechtsverordnung nach § 79a
fuer die Zuruecknahme der Anmeldung vorgesehen ist. Wird die Beschwerde nur teilweise
zurueckgenommen, wird das Doppelte der Gebuehr erhoben, die in der Rechtsverordnung fuer
die Zuruecknahme dieses Teils der Anmeldung vorgesehen ist.

§ 131d Ruege wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer
Fuer das Verfahren ueber die Ruege wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehoer (§ 29a des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
auch in Verbindung mit § 81 Abs. 3 der Grundbuchordnung und § 89 Abs. 3 der
Schiffsregisterordnung) wird eine Gebuehr von 50 Euro erhoben, wenn die Ruege in vollem
Umfang verworfen oder zurueckgewiesen wird. Wird die Ruege zurueckgenommen, bevor eine
Entscheidung ueber sie ergangen ist, wird keine Gebuehr erhoben. § 131 Abs. 3 gilt
entsprechend.

§ 132 Beglaubigte Ablichtungen oder Ausdrucke
Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird bei der Erteilung beglaubigter Ablichtungen
oder Ausdrucke der vom Gericht erlassenen Entscheidungen sowie der von ihm
aufgenommenen oder in Urschrift in seiner dauernden Verwahrung befindlichen Urkunden
eine Beglaubigungsgebuehr nicht erhoben.

§ 133 Vollstreckbare Ausfertigungen
Fuer die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von gerichtlichen oder notariellen
Urkunden wird die Haelfte der vollen Gebuehr erhoben, wenn der Eintritt einer Tatsache
oder einer Rechtsnachfolge zu pruefen ist (§§ 726 bis 729 der Zivilprozessordnung) oder
es sich um die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung handelt. Das
gleiche gilt im Fall der Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen einer bestaetigten
Auseinandersetzung sowie in aehnlichen Faellen.

§ 134 Vollstreckungshandlungen
Fuer die Vornahme von gerichtlichen Vollstreckungshandlungen in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, die fuer solche
Handlungen im Gerichtskostengesetz vorgesehenen Gebuehren erhoben.

§ 135 Rechtskraftzeugnisse, Kostenfestsetzung


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Fuer die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und fuer die gerichtliche Festsetzung der
einem Beteiligten zu erstattenden Kosten werden Gebuehren nicht erhoben.

Dritter Abschnitt
Auslagen

§ 136 Dokumentenpauschale
(1) Eine Dokumentenpauschale wird erhoben fuer
1. Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke, die auf Antrag erteilt, angefertigt
   oder per Telefax uebermittelt werden;
2. Ausfertigungen und Ablichtungen, die angefertigt werden muessen, weil zu den
   Akten gegebene Urkunden, von denen eine Ablichtung zurueckbehalten werden muss,
   zurueckgefordert werden; in diesem Fall wird die bei den Akten zurueckbehaltene
   Ablichtung gebuehrenfrei beglaubigt.
§ 191a Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberuehrt.

(2) Die Dokumentenpauschale betraegt unabhaengig von der Art der Herstellung in
derselben Angelegenheit, in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug und bei
Vormundschaften, Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr fuer die
ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und fuer jede weitere Seite 0,15 Euro. Die Hoehe
der Dokumentenpauschale ist fuer jeden Kostenschuldner nach § 2 gesondert zu berechnen;
Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.

(3) Fuer die Ueberlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in
Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke betraegt die
Dokumentenpauschale je Datei 2,50 Euro.

(4) Frei von der Dokumentenpauschale sind
1. bei Beurkundungen von Vertraegen zwei Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke,
   bei sonstigen Beurkundungen eine Ausfertigung, eine Ablichtung oder ein Ausdruck;
2. fuer jeden Beteiligten und seinen bevollmaechtigten Vertreter jeweils
     a) eine vollstaendige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollstaendiger Ausdruck
        jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen
        Vergleichs,
     b) eine Ausfertigung ohne Entscheidungsgruende und
     c) eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift ueber eine Sitzung.


(5) (weggefallen)

§ 137 Sonstige Auslagen
(1) Als Auslagen werden ferner erhoben
1.    Entgelte fuer Telegramme;
2.    fuer jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rueckschein oder
      durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung pauschal ein
      Betrag von 3,50 Euro;
3.    fuer die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung einschliesslich der Ruecksendung
      durch Gerichte pauschal ein Betrag von 12 Euro;
4.    Auslagen fuer oeffentliche Bekanntmachungen
      a) bei Veroeffentlichung in einem elektronischen Informations- und
         Kommunikationssystem, wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt
         nicht fuer den Einzelfall berechnet wird, je Veroeffentlichung pauschal 1 Euro,
      b) in sonstigen Faellen die zu zahlenden Entgelte;


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5.    nach dem Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetz zu zahlende Betraege
      mit Ausnahme der an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
      Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetzes), Gebaerdensprachdolmetscher
      und an Uebersetzer, die zur Erfuellung der Rechte blinder oder sehbehinderter
      Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
      zu zahlenden Betraege, und zwar auch dann, wenn aus Gruenden der Gegenseitigkeit,
      der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gruenden keine Zahlungen
      zu leisten sind; ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizverguetungs- und -
      entschaedigungsgesetzes keine Verguetung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der
      ohne diese Vorschrift zu zahlen waere;
6.    bei Geschaeften ausserhalb der Gerichtsstelle
      a) die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewaehrte Verguetung
         (Reisekosten, Auslagenersatz),
      b) die Auslagen fuer die Bereitstellung von Raeumen,
      c) fuer den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen fuer jeden gefahrenen Kilometer 0,30
         Euro;

7.    an Rechtsanwaelte zu zahlende Betraege mit Ausnahme der nach § 59 des
      Rechtsanwaltsverguetungsgesetzes auf die Staatskasse uebergegangenen Ansprueche;
8.    Rechnungsgebuehren (§ 139);
9.    Auslagen fuer die Befoerderung von Personen;
10.   Betraege, die mittellosen Personen fuer die Reise zum Ort einer Verhandlung,
      Vernehmung oder Untersuchung und fuer die Rueckreise gezahlt werden, bis zur Hoehe
      der nach dem Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetz an Zeugen zu zahlenden
      Betraege;
11.   an Dritte zu zahlende Betraege fuer
      a) die Befoerderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der fuer Postdienstleistungen
         zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fuetterung
         von Tieren,
      b) die Durchsuchung oder Untersuchung von Raeumen und Sachen einschliesslich der die
         Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Massnahmen;

12.   Kosten einer Zwangshaft in Hoehe des Haftkostenbeitrags nach § 50 Abs. 2 und 3 des
      Strafvollzugsgesetzes, Kosten einer sonstigen Haft nur dann, wenn sie nach § 50
      Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes zu erheben waeren;
13.   nach dem Auslandskostengesetz gezahlte Betraege;
14.   Betraege, die inlaendischen Behoerden, oeffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten
      als Ersatz fuer Auslagen der in den Nummern 1 bis 13 bezeichneten Art zustehen, und
      zwar auch dann, wenn aus Gruenden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung
      oder aus vergleichbaren Gruenden keine Zahlungen zu leisten sind; diese Betraege
      sind durch die Hoechstsaetze fuer die bezeichneten Auslagen begrenzt;
15.   Betraege, die auslaendischen Behoerden, Einrichtungen oder Personen im Ausland
      zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch
      dann, wenn aus Gruenden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus
      vergleichbaren Gruenden keine Zahlungen zu leisten sind;
16.   an Verfahrenspfleger gezahlte Betraege.

(2) Sind Auslagen durch verschiedene Geschaefte veranlasst, werden sie auf die mehreren
Geschaefte angemessen verteilt.

§ 138
(aufgehoben)

§ 139 Rechnungsgebuehren


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(1) Fuer Rechnungsarbeiten, die durch einen dafuer besonders bestellten Beamten oder
Angestellten (Rechnungsbeamten) vorgenommen werden, sind als Auslagen Rechnungsgebuehren
zu erheben, die nach dem fuer die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen werden.
Sie betragen fuer jede Stunde 10 Euro. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll
gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten fuer die Erbringung der Arbeit erforderlich
war; anderenfalls sind 5 Euro zu erheben.

(2) In Vormundschafts-, Betreuungs- und Pflegschaftssachen werden unbeschadet
der Vorschrift des § 92 Abs. 1 Satz 1 fuer die Pruefung eingereichter Rechnungen
Rechnungsgebuehren nur erhoben, wenn die nachgewiesenen Bruttoeinnahmen mehr als 1.000
Euro fuer das Jahr betragen. Einnahmen aus dem Verkauf von Vermoegensstuecken rechnen
nicht mit.

(3) Die Rechnungsgebuehren setzt das Gericht, das den Rechnungsbeamten beauftragt hat,
von Amts wegen fest. Gegen die Festsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert
des Beschwerdegegenstands 200 Euro uebersteigt oder das Gericht, das die angefochtene
Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsaetzlichen Bedeutung der zur
Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. § 14 Abs. 4 bis 9 gilt
entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse und derjenige, der fuer die
Rechnungsgebuehren als Kostenschuldner in Anspruch genommen worden ist.

Zweiter Teil
Kosten der Notare

§ 140 Verbot der Gebuehrenvereinbarung
Die Kosten der Notare bestimmen sich, soweit bundesrechtlich nichts anderes
vorgeschrieben ist, ausschliesslich nach diesem Gesetz. Vereinbarungen ueber die Hoehe der
Kosten sind unwirksam.

§ 141 Anwendung des Ersten Teils
Fuer die Kosten der Notare gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes
entsprechend, soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 142 Entscheidung durch das Amtsgericht in Baden-Wuerttemberg
Soweit im Lande Baden-Wuerttemberg die Gebuehren fuer die Taetigkeit des Notars der
Staatskasse zufliessen, entscheidet in den Faellen des § 14 Abs. 2 und des § 31
(Erinnerung gegen den Kostenansatz, Festsetzung des Geschaeftswerts) das Amtsgericht, in
dessen Bezirk der Notar (Bezirksnotar) seinen Amtssitz hat.

§ 143 Nichtanwendung des Ersten Teils
(1) Fliessen die Gebuehren fuer die Taetigkeit des Notars diesem selbst zu, so finden die
folgenden Vorschriften des Ersten Teils keine Anwendung:
§§ 11 und 13 (Allgemeine Vorschriften ueber Kostenbefreiungen, Gebuehrenfreiheit fuer
einzelne Gesamtschuldner),
§ 14         (Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde),
§ 15         (Nachforderung),
§ 16 Abs. 2 (Entscheidung ueber die Nichterhebung von Kosten),
§ 17 Abs. 4 (Verzinsung),
§ 31         (Festsetzung des Geschaeftswerts),
§ 136 Abs. 5 (Dokumentenpauschale bei zur Verfuegung gestellten
              Entwuerfen),
§ 137 Abs. 1 Nr. 8, § 139 (Rechnungsgebuehren).

(2) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebuehren- oder Auslagenbefreiung
gewaehren, finden keine Anwendung auf den Notar, dem die Gebuehren fuer seine Taetigkeit
selbst zufliessen. Ausser in den Faellen der Kostenerstattung zwischen den Traegern der
Sozialhilfe gilt die in § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
bestimmte Gebuehrenfreiheit auch fuer den Notar.
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§ 144 Gebuehrenermaessigung
(1) Erhebt ein Notar, dem die Gebuehren fuer seine Taetigkeit selbst zufliessen, die in den
§§ 36 bis 59, 71, 133, 145 und 148 bestimmten Gebuehren von
1. dem Bund, einem Land sowie einer nach dem Haushaltsplan des Bundes oder eines
   Landes fuer Rechnung des Bundes oder eines Landes verwalteten oeffentlichen
   Koerperschaft oder Anstalt,
2. einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer sonstigen Gebietskoerperschaft oder
   einem Zusammenschluss von Gebietskoerperschaften, einem Regionalverband, einem
   Zweckverband,
3. einer Kirche, sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, jeweils soweit
   sie die Rechtsstellung einer juristischen Person des oeffentlichen Rechts hat,
und betrifft die Angelegenheit nicht deren wirtschaftliche Unternehmen, so ermaessigen
sich die Gebuehren bei einem Geschaeftswert von mehr als 26.000 Euro bis zu einem
                                     Geschaeftswert
               von . . . Euro                              um ... Prozent
                   100.000                                       30
                   260.000                                       40
                  1.000.000                                      50
               ueber 1.000.000                                    60

Eine ermaessigte Gebuehr darf jedoch die bei einem niedrigeren Geschaeftswert nach Satz
1 zu erhebende Gebuehr nicht unterschreiten. Wenn die Taetigkeit mit dem Erwerb eines
Grundstuecks oder grundstuecksgleichen Rechts zusammenhaengt, ermaessigen sich die Gebuehren
nur, wenn dargelegt wird, dass eine auch nur teilweise Weiterveraeusserung an einen
nichtbeguenstigten Dritten nicht beabsichtigt ist. Aendert sich diese Absicht innerhalb
von drei Jahren nach Beurkundung der Auflassung, entfaellt eine bereits gewaehrte
Ermaessigung. Der Beguenstigte ist verpflichtet, den Notar zu unterrichten.

(2) Die Gebuehrenermaessigung ist auch einer Koerperschaft, Vereinigung oder Stiftung zu
gewaehren, die ausschliesslich und unmittelbar mildtaetige oder kirchliche Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung verfolgt, wenn diese Voraussetzung durch einen Freistellungs- oder
Koerperschaftssteuerbescheid oder durch eine vorlaeufige Bescheinigung des Finanzamts
nachgewiesen und dargelegt wird, dass die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschaeftsbetrieb betrifft.

(3) Die Ermaessigung erstreckt sich auf andere Beteiligte, die mit dem Beguenstigten
als Gesamtschuldner haften, nur insoweit, als sie von dem Beguenstigten auf Grund
gesetzlicher Vorschrift Erstattung verlangen koennen.

§ 144a Besondere Gebuehrenermaessigung
Bei Geschaeften, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
belegene Grundstuecke betreffen und bei denen die in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
genannten Kostenschuldner nach § 2 Nr. 1 zur Zahlung der Kosten verpflichtet sind,
ermaessigen sich die Gebuehren, die dem Notar fuer seine Taetigkeit selbst zufliessen und vor
dem 1. Januar 2004 faellig werden, um 20 vom Hundert sowie um weitere Vomhundertsaetze
entsprechend § 144 Abs. 1 Satz 1. Den in Satz 1 genannten Kostenschuldnern steht die
Treuhandanstalt gleich. § 144 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemaess. Die Ermaessigungsbestimmungen
des Einigungsvertrages sind nicht anzuwenden.

§ 145 Entwuerfe
(1) Fertigt der Notar auf Erfordern nur den Entwurf einer Urkunde, so wird die fuer
die Beurkundung bestimmte Gebuehr erhoben. Ueberprueft der Notar auf Erfordern einen ihm
vorgelegten Entwurf einer Urkunde oder einen Teil des Entwurfs, so wird die Haelfte
der fuer die Beurkundung der gesamten Erklaerung bestimmten Gebuehr, mindestens jedoch
ein Viertel der vollen Gebuehr erhoben; dies gilt auch dann, wenn der Notar den Entwurf
auf Grund der Ueberpruefung aendert oder ergaenzt. Nimmt der Notar demnaechst aufgrund
des von ihm gefertigten oder ueberprueften Entwurfs eine oder mehrere Beurkundungen
vor, so wird die Entwurfsgebuehr auf die Beurkundungsgebuehren in der Reihenfolge ihrer

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Entstehung angerechnet. Beglaubigt der Notar demnaechst unter einer von ihm entworfenen
oder ueberprueften Urkunde Unterschriften oder Handzeichen, so wird fuer die erste
Beglaubigung keine Gebuehr erhoben, fuer weitere gesonderte Beglaubigungen werden die
Gebuehren gesondert erhoben.

(2) Fertigt der Notar ueber ein Rechtsgeschaeft, das der behoerdlichen Nachpruefung
unterliegt, im Einverstaendnis mit den Beteiligten einen Entwurf zur Vorlegung bei einer
Behoerde, kommt das Rechtsgeschaeft jedoch auf Grund der behoerdlichen Massnahme nicht
zustande, so wird die Haelfte der fuer die Beurkundung bestimmten Gebuehr, mindestens
aber eine volle Gebuehr, erhoben; jedoch wird die fuer die Beurkundung bestimmte Gebuehr
erhoben, wenn sie geringer ist als eine volle Gebuehr.

(3) Die im Absatz 2 bestimmte Gebuehr wird auch erhoben, wenn der Notar auf Erfordern
den Entwurf einer Urkunde fuer ein Rechtsgeschaeft, das der notariellen Beurkundung
bedarf, aushaendigt, die Beurkundung aber infolge Zuruecknahme des Auftrags oder
aus aehnlichen Gruenden unterbleibt. Daneben werden die im § 57 und im § 130 Abs. 2
bestimmten Gebuehren nicht erhoben.

§ 146 Vollzug des Geschaefts
(1) Wird der Notar bei der Veraeusserung von Grundstuecken und Erbbaurechten sowie bei
der Bestellung von Erbbaurechten und bei der Begruendung und Veraeusserung von Wohnungs-
oder Teileigentum auf Verlangen der Beteiligten zum Zwecke des Vollzugs des Geschaefts
taetig, so erhaelt er neben der Entwurfs- oder Beurkundungsgebuehr die Haelfte der vollen
Gebuehr; beschraenkt sich seine Taetigkeit auf die Einholung des Zeugnisses nach § 28 Abs.
1 des Baugesetzbuchs, so erhaelt er nur ein Zehntel der vollen Gebuehr. Die dem Notar
nach besonderen Vorschriften obliegenden Mitteilungen an Behoerden und der Verkehr mit
dem Grundbuchamt ist durch die Entwurfs- oder Beurkundungsgebuehr abgegolten (§ 35).

(2) Betreibt der Notar, der den Entwurf nicht gefertigt oder ueberprueft, sondern nur
die Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt hat, im Auftrag des Antragstellers
den Vollzug eines Antrags auf Eintragung, Veraenderung oder Loeschung einer Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld oder einer Schiffshypothek, so erhaelt er ein Viertel der
vollen Gebuehr.

(3) Fuer den Vollzug des Geschaefts in anderen Faellen erhaelt der Notar neben der
Beurkundungs- oder Entwurfsgebuehr die Haelfte der vollen Gebuehr, wenn es erforderlich
ist, Antraege oder Beschwerden, die er aufgrund einer von ihm aufgenommenen, entworfenen
oder geprueften Urkunde bei Gerichten, Behoerden oder anderen Dienststellen einreicht,
tatsaechlich oder rechtlich naeher zu begruenden, und der Beteiligte dies verlangt. Die
Gebuehr ist fuer jeden Antrag oder jede Beschwerde gesondert zu erheben.

(4) Der Geschaeftswert ist in den Faellen der Absaetze 1 und 2 wie bei der Beurkundung, im
Fall des Absatzes 3 nach § 30 zu bestimmen.

§ 147 Sonstige Geschaefte, Nebentaetigkeit, gebuehrenfreie Geschaefte
(1) Fuer die Einsicht des Grundbuchs, oeffentlicher Register und von Akten und fuer eine
im Auftrage eines Beteiligten erfolgte Mitteilung ueber den Inhalt des Grundbuchs oder
oeffentlicher Register erhaelt der Notar die Mindestgebuehr (§ 33). Schliesst die Taetigkeit
des Notars die Mitteilung ueber die dem Grundbuchamt bei Einreichung eines Antrags durch
den Notar vorliegenden weiteren Antraege einschliesslich des sich daraus ergebenden
Ranges fuer das beantragte Recht ein, erhaelt er ein Viertel der vollen Gebuehr nach dem
Wert des beantragten Rechts.

(2) Soweit fuer eine im Auftrag eines Beteiligten ausgeuebte Taetigkeit eine Gebuehr nicht
bestimmt ist, erhaelt der Notar die Haelfte der vollen Gebuehr.

(3) Fuer die ein Geschaeft vorbereitende oder foerdernde Taetigkeit (z.B. Raterteilung,
Einsicht des Grundbuchs, oeffentlicher Register oder von Akten) erhaelt der Notar die
Gebuehr des Absatzes 1 oder 2 nur, wenn diese Taetigkeit nicht schon als Nebengeschaeft (§
35) durch eine dem Notar fuer das Hauptgeschaeft oder fuer erfolglose Verhandlungen (§ 57)
zustehende Gebuehr abgegolten wird.


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(4) Keine Gebuehr erhaelt der Notar fuer
1. die Uebermittlung von Antraegen an das Grundbuchamt oder das Registergericht, wenn
   der Antrag mit einer anderen gebuehrenpflichtigen Taetigkeit im Zusammenhang steht,
2. die Stellung von Antraegen im Namen der Beteiligten beim Grundbuchamt oder beim
   Registergericht aufgrund gesetzlicher Ermaechtigung,
3. das Aufsuchen von Urkunden, die von dem Notar aufgenommen sind oder von ihm
   verwahrt werden,
4. die Erwirkung der Legalisation der eigenen Unterschrift,
5. die Erledigung von Beanstandungen, einschliesslich des Beschwerdeverfahrens, soweit
   er die zugrundeliegende Urkunde aufgenommen, entworfen oder geprueft hat und
6. die Uebermittlung von Antraegen an das Zentrale Vorsorgeregister nach § 78a Abs.
   1 der Bundesnotarordnung, wenn der Antrag mit einer anderen gebuehrenpflichtigen
   Taetigkeit im Zusammenhang steht; Gleiches gilt fuer die Stellung von Antraegen bei
   dem Zentralen Vorsorgeregister im Namen der Beteiligten.

§ 148 Auseinandersetzungen
(1) Fuer die Vermittlung einer Auseinandersetzung durch den Notar gelten nach Massgabe
des Absatzes 2 die Vorschriften des § 116.

(2) Ist die Vermittlung dem Notar von dem Gericht uebertragen, so erhaelt er das
Dreieinhalbfache und, wenn die Bestaetigung der Auseinandersetzung dem Gericht zusteht,
das Dreifache der vollen Gebuehr. Die Gebuehr ermaessigt sich
1. auf das Doppelte der vollen Gebuehr, wenn das Verfahren ohne Bestaetigung der
   Auseinandersetzung abgeschlossen wird;
2. auf die Haelfte der vollen Gebuehr, wenn sich das Verfahren vor Eintritt in die
   Verhandlung durch Zuruecknahme oder auf andere Weise erledigt.

§ 148a Vollstreckbarerklaerungen und Bescheinigungen in besonderen Faellen
(1) Fuer das Verfahren ueber den Antrag auf Vollstreckbarerklaerung eines Vergleichs
(§§ 796a bis 796c der Zivilprozessordnung) oder eines Schiedsspruch mit vereinbartem
Wortlaut (§ 1053 der Zivilprozessordnung) erhaelt der Notar die Haelfte der vollen Gebuehr.
Fuer die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen gilt § 133 entsprechend.

(2) In den Faellen des Absatzes 1 Satz 1 richtet sich der Geschaeftswert nach den
Anspruechen, die Gegenstand der Vollstreckbarerklaerung sein sollen.

(3) Fuer Verfahren ueber einen Antrag auf Vollstreckbarerklaerung einer notariellen
Urkunde nach § 55 Abs. 3 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausfuehrungsgesetzes erhaelt
der Notar eine Gebuehr in Hoehe von 200 Euro. Fuer die Ausstellung einer Bescheinigung
nach § 56 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausfuehrungsgesetzes erhaelt der Notar
eine Gebuehr in Hoehe von 10 Euro, fuer die Ausstellung einer Bestaetigung nach § 1079 der
Zivilprozessordnung eine Gebuehr in Hoehe von 15 Euro.

§ 149 Erhebung, Verwahrung und Ablieferung von Geld, Wertpapieren und
Kostbarkeiten
(1) Werden an den Notar Zahlungen geleistet, so erhaelt er fuer die Auszahlung oder
Rueckzahlung bei Betraegen
bis zu 2.500 Euro einschliesslich                            1 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag bis zu 10.000 Euro einschliesslich        0,5 vom Hundert,
von dem Mehrbetrag ueber 10.000 Euro                         0,25 vom Hundert.

Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Der Notar kann die Gebuehr bei der
Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen.

(2) Ist Geld in mehreren Betraegen gesondert ausgezahlt oder zurueckgezahlt, so wird die
Gebuehr von jedem Betrag besonders erhoben.

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(3) Die Mindestgebuehr betraegt 1 Euro.

(4) Fuer die Ablieferung oder Ruecklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten erhaelt
der Notar die in den Absaetzen 1 bis 3 bestimmte Gebuehr nach dem Wert.

(5) Die Gebuehr wird im Fall des § 51 Abs. 3 auf die Protestgebuehr, nicht jedoch auf die
Wegegebuehr, angerechnet.

§ 150 Bescheinigung
Der Notar erhaelt fuer die Erteilung einer Bescheinigung nach
1. § 21 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesnotarordnung eine Gebuehr von 13 Euro und
2. § 21 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesnotarordnung eine Gebuehr von 25 Euro.

§ 151 Zuziehung eines zweiten Notars
(1) Der zweite Notar, der auf Verlangen eines Beteiligten zu einer Beurkundung
zugezogen wird, erhaelt die Haelfte der dem beurkundenden Notar zustehenden Gebuehr und im
Fall des § 58 daneben die dort bestimmte Zusatzgebuehr.

(2) Ist der zweite Notar ohne Verlangen eines Beteiligten zugezogen, so darf der
mit der Beurkundung beauftragte Notar, dem die Gebuehren fuer seine Taetigkeit selbst
zufliessen, dafuer nicht mehr als 1,30 Euro fuer jede angefangene Stunde in Rechnung
stellen; Auslagen des zweiten Notars werden daneben angesetzt. Fliessen die Gebuehren dem
mit der Beurkundung beauftragten Notar nicht selbst zu, werden keine Kosten erhoben.

§ 151a Umsatzsteuer
Der Notar erhaelt Ersatz der auf seine Kosten entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese
nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

§ 152 Weitere Auslagen des Notars, dem die Gebuehren selbst zufliessen
(1) Der Notar, dem die Gebuehren fuer seine Taetigkeit selbst zufliessen, erhaelt die
Dokumentenpauschale auch fuer die ihm aufgrund besonderer Vorschriften obliegenden
Mitteilungen an Behoerden.

(2) Er kann ausser den im Dritten Abschnitt des Ersten Teils genannten Auslagen erheben
1. Entgelte fuer Postdienstleistungen
   a) fuer die Uebersendung auf Antrag erteilter Ausfertigungen, Ablichtungen und
      Ausdrucke,
   b) fuer die in Absatz 1 genannten Mitteilungen;

2. Entgelte fuer Telekommunikationsdienstleistungen; dies gilt nicht, wenn dem Notar
   fuer die Taetigkeit eine Dokumentenpauschale nach § 136 Abs. 3 zusteht;
3. an Gebaerdensprachdolmetscher sowie an Urkundszeugen zu zahlende Verguetungen;
   sind die Auslagen durch verschiedene Geschaefte veranlasst, werden sie unter
   Beruecksichtigung der auf die einzelnen Geschaefte verwendeten Zeit angemessen
   verteilt; und
4. die gezahlte Praemie fuer eine fuer den Einzelfall abgeschlossene
   Haftpflichtversicherung gegen Vermoegensschaeden, soweit die Praemie auf
   Haftungsbetraege von mehr als 60 Millionen Euro entfaellt; soweit sich aus der
   Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtpraemie
   der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhaeltnis der 60 Millionen Euro
   uebersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.

§ 153 Reisekosten




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(1) Der Notar erhaelt fuer Geschaeftsreisen, die er im Auftrag eines Beteiligten vornimmt,
Reisekosten. Eine Geschaeftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel ausserhalb der Gemeinde
liegt, in der sich der Amtssitz oder die Wohnung des Notars befindet.

(2) Der Notar, dem die Gebuehren fuer seine Taetigkeit selbst zufliessen, erhaelt als
Reisekosten
1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs Fahrtkosten nach Absatz 4; bei Benutzung
   anderer Verkehrsmittel die tatsaechlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind;
2. als Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschaeftsreise von nicht mehr als 4
   Stunden 20 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 35 Euro, von mehr als 8 Stunden 60
   Euro; die Haelfte dieses Satzes ist auf die in § 58 Abs. 1 bestimmte Zusatzgebuehr
   anzurechnen;
3. Ersatz der Uebernachtungskosten, soweit sie angemessen sind.
Die Regelung ueber die Verteilung der Reisekosten bei Erledigung mehrerer Geschaefte auf
derselben Geschaeftsreise des Notars gilt auch, wenn auf derselben Reise Notargeschaefte
und Rechtsanwaltsgeschaefte erledigt werden.

(3) Fliessen die Gebuehren fuer die Taetigkeit des Notars der Staatskasse zu, so erhaelt
der Notar bei Geschaeftsreisen nach Absatz 1 Reisekostenverguetung nach den fuer
Bundesbeamte geltenden Vorschriften. Ist es nach den Umstaenden, insbesondere nach dem
Zweck der Geschaeftsreise, erforderlich, ein anderes als ein oeffentliches, regelmaessig
verkehrendes Befoerderungsmittel zu benutzen, so erhaelt der Notar Ersatz der notwendigen
Aufwendungen, bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs Fahrtkosten nach Absatz 4;
diese Entschaedigung ist stets zu gewaehren, wenn der Hin- und Rueckweg zusammen nicht
mehr als zweihundert Kilometer betraegt oder der Notar Fahrtkosten fuer nicht mehr als
zweihundert Kilometer verlangt.

(4) Als Fahrtkosten bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind zur Abgeltung der
Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs
0,30 Euro fuer jeden gefahrenen Kilometer zuzueglich der durch die Benutzung des
Kraftfahrzeugs aus Anlass der Geschaeftsreise regelmaessig anfallenden baren Auslagen,
insbesondere der Parkgebuehren, zu erstatten.

§ 154 Einforderung der Kosten
(1) Fliessen die Kosten dem Notar selbst zu, so duerfen sie nur auf Grund einer dem
Zahlungspflichtigen mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen Berechnung der
Gebuehren und Auslagen eingefordert werden.

(2) In der Berechnung sind der Geschaeftswert, die Kostenvorschriften, eine kurze
Bezeichnung des jeweiligen Gebuehrentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die
Betraege der angesetzten Gebuehren und Auslagen sowie etwa verauslagte Gerichtskosten und
empfangene Vorschuesse anzugeben.

(3) Der Notar hat eine Ablichtung oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu
bringen. Er hat sie ferner unter jeder von ihm erteilten Ausfertigung sowie unter jedem
Beglaubigungsvermerk aufzustellen. Hat der Notar eine Urkunde entworfen und demnaechst
beglaubigt, so sind auch die Kosten des Entwurfs unter der Beglaubigung zu vermerken.

§ 154a Verzinsung des Kostenanspruchs
Der Zahlungspflichtige hat die Kosten zu verzinsen, wenn ihm eine vollstreckbare
Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 154) zugestellt wird, die Angaben ueber die Hoehe
der zu verzinsenden Forderung, den Verzinsungsbeginn und den Zinssatz enthaelt. Die
Verzinsung beginnt einen Monat nach der Zustellung. Der Zinssatz betraegt fuer das Jahr
fuenf Prozentpunkte ueber dem Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen Gesetzbuchs.

§ 155 Beitreibung der Kosten und Zinsen
Die Kosten und die auf diese entfallenden Zinsen werden auf Grund einer mit der
Vollstreckungsklausel des Notars versehenen Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 154)
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung beigetrieben; § 798 der Zivilprozessordnung

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gilt entsprechend. Die Vollstreckungsklausel, die zum Zwecke der Zwangsvollstreckung
gegen einen zur Duldung der Zwangsvollstreckung Verpflichteten erteilt wird, hat den
Ausspruch der Duldungspflicht zu enthalten.

§ 156 Einwendungen gegen die Kostenberechnung
(1) Einwendungen gegen die Kostenberechnung (§ 154), einschliesslich solcher gegen
die Verzinsungspflicht (§ 154a), die Zahlungspflicht und gegen die Erteilung der
Vollstreckungsklausel, sind bei dem Landgericht, in dessen Bezirk der Notar den
Amtssitz hat, im Wege der Beschwerde geltend zu machen. Das Gericht soll vor der
Entscheidung die Beteiligten und die vorgesetzte Dienstbehoerde des Notars hoeren.
Beanstandet der Zahlungspflichtige dem Notar gegenueber die Kostenberechnung, so kann
der Notar die Entscheidung des Landgerichts beantragen.

(2) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet binnen der Notfrist von einem
Monat seit der Zustellung die weitere Beschwerde statt. Sie ist nur zulaessig, wenn
das Beschwerdegericht sie wegen der grundsaetzlichen Bedeutung der zur Entscheidung
stehenden Frage zulaesst. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestuetzt werden, dass
die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare
Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, koennen neue Beschwerden (Absatz 1)
nicht mehr erhoben werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gruenden
beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind,
koennen sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.

(4) Die Beschwerden koennen in allen Faellen zu Protokoll der Geschaeftsstelle oder
schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingelegt werden. Sie haben keine
aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende des Beschwerdegerichts kann auf Antrag oder von
Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im Uebrigen sind die
fuer die Beschwerde geltenden Vorschriften des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

(5) Das Verfahren vor dem Landgericht ist gebuehrenfrei. Die Kosten fuer die weitere
Beschwerde bestimmen sich nach den §§ 131, 136 bis 139. Die gerichtlichen Auslagen
einer fuer begruendet befundenen Beschwerde koennen ganz oder teilweise dem Gegner des
Beschwerdefuehrers auferlegt werden.

(6) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehoerde kann den Notar in jedem Fall anweisen, die
Entscheidung des Landgerichts herbeizufuehren (Absatz 1) und gegen die Entscheidung
des Landgerichts die weitere Beschwerde zu erheben (Absatz 2). Die hierauf ergehende
gerichtliche Entscheidung kann auch auf eine Erhoehung der Kostenberechnung lauten.
Gebuehren und Auslagen werden in diesem Verfahren von dem Notar nicht erhoben.

§ 157 Zurueckzahlung, Schadensersatz
(1) Wird die Kostenberechnung abgeaendert oder ist der endgueltige Kostenbetrag
geringer als der erhobene Vorschuss, so hat der Notar die zuviel empfangenen Betraege
zu erstatten. Hatte der Kostenschuldner seine Einwendungen gegen die Kostenberechnung
innerhalb eines Monats seit der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung im Wege
der Beschwerde (§ 156 Abs. 1 Satz 1) erhoben, so hat der Notar darueber hinaus den
Schaden zu ersetzen, der dem Kostenschuldner durch die Vollstreckung oder durch eine
zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstanden ist. Im Fall des Satzes
2 hat der Notar den zu viel empfangenen Betrag vom Tag des Eingangs der Beschwerde
bei dem Landgericht an mit jaehrlich fuenf Prozentpunkten ueber dem Basiszinssatz nach §
247 des Buergerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens ist nicht ausgeschlossen. Im Uebrigen kann der Kostenschuldner eine Verzinsung
des zu viel gezahlten Betrags nicht fordern.

(2) Ueber die Verpflichtungen gemaess Absatz 1 wird auf Antrag des Kostenschuldners in
dem Verfahren nach § 156 entschieden. Die Entscheidung ist nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung vollstreckbar.



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Dritter Teil
Schluss- und Uebergangsvorschriften

§ 157a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer
(1) Auf die Ruege eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten
Beteiligten ist das Verfahren fortzufuehren, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben
   ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehoer in
   entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(2) Die Ruege ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des
rechtlichen Gehoers zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu
machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung
kann die Ruege nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten
mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Ruege ist bei dem
Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird; § 14 Abs. 6 Satz 1 und 2 gilt
entsprechend. Die Ruege muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen
der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den uebrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu pruefen, ob die Ruege an sich statthaft und
ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, so ist die Ruege als unzulaessig zu verwerfen. Ist die Ruege unbegruendet,
weist das Gericht sie zurueck. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
Der Beschluss soll kurz begruendet werden.

(5) Ist die Ruege begruendet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren
fortfuehrt, soweit dies aufgrund der Ruege geboten ist.

(6) Kosten werden nicht erstattet.

§ 158 Landesrechtliche Vorschriften
(1) Unberuehrt bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften fuer
1. Verfahren zwecks anderweitiger Festsetzung von Altenteils- und aehnlichen Bezuegen;
2. die in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Geschaefte der freiwilligen
   Gerichtsbarkeit.

(2) Ist fuer ein in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenes Geschaeft der
freiwilligen Gerichtsbarkeit wegen der Gebuehren nichts bestimmt, so wird die Haelfte der
vollen Gebuehr erhoben.

§ 159 Andere Behoerden und Dienststellen
Soweit andere Stellen als Gerichte, Notare oder Gerichtsvollzieher in bestimmten
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zustaendig sind oder als gerichtliche
Hilfsbeamte taetig werden, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberuehrt.
Sind jedoch diesen Stellen die Aufgaben des Grundbuchamts, des Vormundschaftsgerichts
oder des Nachlassgerichts uebertragen, so finden auf ihre Taetigkeit die Vorschriften
des Ersten Teils dieses Gesetzes Anwendung; in den Faellen des § 14 Abs. 2 und des §
31 (Erinnerung gegen den Kostenansatz, Festsetzung des Geschaeftswerts) entscheidet das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.

§ 160 Gerichtstage, Sprechtage


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Die zur Abhaltung eines Gerichtstags (auswaertigen Amtstags) bestimmten Raeumlichkeiten
gelten als Gerichtsstelle im Sinne dieses Gesetzes. Haelt ein Notar ausserhalb seiner
Geschaeftsstelle regelmaessige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne
dieses Gesetzes.

§ 161 Uebergangsvorschrift
Fuer Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesaenderung faellig geworden sind, gilt
das bisherige Recht. Werden Gebuehren fuer ein Verfahren erhoben, so werden die Kosten
fuer die jeweilige Instanz nach bisherigem Recht erhoben, wenn die Instanz vor dem
Inkrafttreten einer Gesetzesaenderung eingeleitet worden ist. Die Saetze 1 und 2 gelten
auch, wenn Vorschriften geaendert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

§ 162 Aufhebung des Ermaessigungssatzes
In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht
galt, sind die Massgaben in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20
Buchstabe a und in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt IV Nr. 3 Buchstabe g
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 935, 940) ab 1. Maerz
2002 nicht mehr anzuwenden. In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet sind die Massgaben in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 20
Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 935, 940) ab
1. Juli 2004 nicht mehr anzuwenden.

§ 163 Uebergangsvorschrift zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
Fuer die Beschwerde und die Erinnerung finden die vor dem 1. Juli 2004 geltenden
Vorschriften weiter Anwendung, wenn die Kosten vor dem 1. Juli 2004 angesetzt oder die
anzufechtende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 der Geschaeftsstelle uebermittelt worden
ist.

§ 164 Zusaetzliche Uebergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens des
Handelsregistergebuehren-Neuordnungsgesetzes
(1) Die vor dem Tag des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 79a faellig
gewordenen Gebuehren fuer alle eine Gesellschaft oder Partnerschaft betreffenden
Eintragungen in das Handels- und das Partnerschaftsregister sind der Hoehe nach durch
die in dieser Rechtsverordnung bestimmten Gebuehrenbetraege begrenzt, soweit diese
an ihre Stelle treten. Dabei sind die Massgaben in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A
Abschnitt III Nr. 20 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990
II S. 885, 935, 940) in Verbindung mit der Ermaessigungssatz-Anpassungsverordnung vom
15. April 1996 (BGBl. I S. 604) in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet bis zum 28. Februar 2002 und in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet bis zum 30. Juni 2004 entsprechend anzuwenden. Die Saetze 1 und 2
gelten nicht, soweit Ansprueche auf Rueckerstattung von Gebuehren zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung bereits verjaehrt sind.

(2) Rueckerstattungsansprueche, die auf der Gebuehrenbegrenzung nach Absatz 1 beruhen,
koennen nur im Wege der Erinnerung geltend gemacht werden, es sei denn, die dem
Rueckerstattungsanspruch zugrunde liegende Zahlung erfolgte aufgrund eines vorlaeufigen
Kostenansatzes. Eine gerichtliche Entscheidung ueber den Kostenansatz steht der
Einlegung einer Erinnerung insoweit nicht entgegen, als der Rueckerstattungsanspruch auf
der Gebuehrenbegrenzung nach Absatz 1 beruht.

(3) § 17 Abs. 2 findet in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung auf alle
Rueckerstattungsansprueche Anwendung, die auf der Gebuehrenbegrenzung nach Absatz 1
beruhen. Rueckerstattungsansprueche nach Absatz 1, die auf Zahlungen beruhen, die
aufgrund eines vorlaeufigen Kostenansatzes geleistet worden sind, verjaehren fruehestens
in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der endgueltige Kostenansatz dem
Kostenschuldner mitgeteilt worden ist.

Anlage (zu § 32)

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Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 764

 Geschaeftswert   Gebuehr   ...    Geschaeftswert Gebuehr . . . Geschaeftswert      Gebuehr . . .
   bis .. EUR       EUR            bis .. EUR       EUR       bis .. EUR            EUR
           1.000            10           250.000         432        640.000             1.017
           2.000            18           260.000         447        650.000             1.032
           3.000            26           270.000         462        660.000             1.047
           4.000            34           280.000         477        670.000             1.062
           5.000            42           290.000         492        680.000             1.077
           8.000            48           300.000         507        690.000             1.092
          11.000            54           310.000         522        700.000             1.107
          14.000            60           320.000         537        710.000             1.122
          17.000            66           330.000         552        720.000             1.137
          20.000            72           340.000         567        730.000             1.152
          23.000            78           350.000         582        740.000             1.167
          26.000            84           360.000         597        750.000             1.182
          29.000            90           370.000         612        760.000             1.197
          32.000            96           380.000         627        770.000             1.212
          35.000           102           390.000         642        780.000             1.227
          38.000           108           400.000         657        790.000             1.242
          41.000           114           410.000         672        800.000             1.257
          44.000           120           420.000         687        810.000             1.272
          47.000           126           430.000         702        820.000             1.287
          50.000           132           440.000         717        830.000             1.302
          60.000           147           450.000         732        840.000             1.317
          70.000           162           460.000         747        850.000             1.332
          80.000           177           470.000         762        860.000             1.347
          90.000           192           480.000         777        870.000             1.362
         100.000           207           490.000         792        880.000             1.377
         110.000           222           500.000         807        890.000             1.392
         120.000           237           510.000         822        900.000             1.407
         130.000           252           520.000         837        910.000             1.422
         140.000           267           530.000         852        920.000             1.437
         150.000           282           540.000         867        930.000             1.452
         160.000           297           550.000         882        940.000             1.467
         170.000           312           560.000         897        950.000             1.482
         180.000           327           570.000         912        960.000             1.497
         190.000           342           580.000         927        970.000             1.512
         200.000           357           590.000         942        980.000             1.527
         210.000           372           600.000         957        990.000             1.542
         220.000           387           610.000         972      1.000.000             1.557
         230.000           402           620.000         987
         240.000           417           630.000       1.002




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