Verordnung ueber das Berufsbild und ueber
die Pruefungsanforderungen im praktischen
und im fachtheoretischen Teil der
Meisterpruefung fuer das Korbmacher-Handwerk
(Korbmachermeisterverordnung - KorbmMstrV)
KorbmMstrV

vom  07.11.1993



"Korbmachermeisterverordnung vom 7. November 1993 (BGBl. I S. 1868)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 1.1994

Eingangsformel
Auf Grund des   § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965   (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
18. Maerz 1975   (BGBl. I S. 705) geaendert worden ist, verordnet das Bundesministerium fuer
Wirtschaft im   Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung und Wissenschaft:

1. Abschnitt
Berufsbild

§ 1 Berufsbild
(1) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen:
1. Gestaltung und Fertigung von Koerben und Korbwaren aus natuerlichen und synthetischen
   Flechtwerkstoffen, insbesondere aus Weiden, Rattan und Spaenen,
2. Gestaltung, Fertigung und Reparatur von Korbmoebeln, insbesondere aus Weiden und
   Rattan,
3. Ausfuehrung und Reparatur von Flechtarbeiten an Moebeln und zur Raumgestaltung,
4. Herstellung von Rahmengeflechten.

(2) Dem Korbmacherhandwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1.   Kenntnisse der verschiedenen Grundgeflechte und ihre Anwendung,
2.   Kenntnisse der Verbaende, Wicklungen, Randbildungen, Henkel, Griffe und Deckel
     sowie ihrer Anwendung,
3.   Kenntnisse der Konstruktion von Rattan- und Korbmoebeln sowie des Zusammenbaus
     einzelner Moebelteile,
4.   Kenntnisse der Geflechtsstrukturen sowie ihrer Wirkung und Anwendung,
5.   Kenntnisse der Materialauswahl und -zubereitung,
6.   Kenntnisse der Oberflaechenbehandlung,
7.   Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,
8.   Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen Werkzeuge, Geraete und Maschinen,

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9.    Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
      Arbeitsschutzes,
10.   Lesen von Entwuerfen und Zeichnungen,
11.   Skizzieren und Zeichnen von Entwuerfen,
12.   Messen, Einteilen und Berechnen, insbesondere von Rahmengeflechten,
13.   Herstellen von Schablonen und Formen,
14.   Zurichten von Flechtwerkstoffen, insbesondere Sortieren, Schneiden, Schaelen,
      Weichen, Sieden, Spalten, Hobeln sowie Abziehen und Reissen von Holzspaenen,
15.   Anfertigen von Gestellen, insbesondere durch Brennen, Biegen und Knicken von
      Rattan sowie von Rohr- und Weidenstoecken, Anschalmen, Nageln, Schrauben und
      Umwickeln,
16.   Herstellen von geschlagener Arbeit, insbesondere Aufbrechen der Boeden, Schichten,
      Wuerfeln, Kimmen, Fitzen,
17.   Matten, Staeben, Kreuzen,
18.   Flechten von Zuschlaegen, Fuessen, Zopfraendern, Henkeln und Griffen,
19.   Anfertigen von Rahmen- und Moebelgeflechten, insbesondere Anreissen und Bohren
      von Rahmen und Holzteilen, lichtes, halbdichtes und dichtes Beflechten und
      Ausflechten,
20.   Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geraete und Maschinen.


2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als neun Arbeitstage,
die Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterpruefungsarbeit
(1) Als Meisterpruefungsarbeit sind drei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in
jedem Falle die nach den Nummern 1 und 2, anzufertigen:
1. ein Korb- oder Rattanmoebel mit Brennteilen nach eigenem Entwurf,
2. eine gewuerfelte Truhe - mindestens 80 cm lang - mit Wulstkimme und Auffalldecken,
3. eine Flechtarbeit aus Binse, Stuhlflechtrohr, Naturrohr, Spaenen oder Weide,
4. ein Korb aus Weidenschienen.

(2) Der Pruefling hat vor Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit dem
Meisterpruefungsausschuss Werkzeichnungen und die Vorkalkulation zur Genehmigung
vorzulegen.

(3) Die Werkzeichnungen sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der
Meisterpruefungsarbeit zu beruecksichtigen.

§ 4 Arbeitsprobe

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(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszufuehren:
1. Flechten eines ovalen Waeschekorbbodens, mindestens 50 cm lang,
2. Flechten eines Zopfrandes,
3. Drehen von Griffen,
4. Schichten eines Korbes,
5. Brennen und Biegen eines Kreises,
6. Einteilen und Beginnen eines Sonnengeflechtes.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fuenf Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Fachtechnologie:
   a) verschiedene Geflechtstechniken und ihre Anwendung,
   b) Entwurf und Aufbau von Flechtarbeiten,
   c) Verbaende, Wicklungen, Randbildungen, Henkel, Griffe, Deckel und ihre Anwendung,
   d) Brennen, Biegen und Knicken von Rattan,
   e) Entwurf und Konstruktion von Rattan- und Korbmoebeln,
   f) Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung,
   g) Oberflaechenbehandlung bei Moebeln und Flechtarbeiten,
   h) Funktionsweise, Pflege und Wartung der berufsbezogenen Werkzeuge, Geraete und
      Maschinen,
   i) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;

2. Werkstoffkunde:
   Arten, Eigenschaften, Herstellung, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk-
   und Hilfsstoffe;
3. Fachzeichnen:
   Anfertigen von Entwurfs- und Werkzeichnungen;
4. Technische Mathematik:
   a) Berechnen der Mengen und Masse der Werk- und Hilfsstoffe,
   b) Berechnen von Flaechen und Koerpern bei Flechtwerk;

5. Kalkulation:
   Kostenermittlung unter Einbeziehung aller fuer die Preisbildung wesentlichen
   Faktoren.

(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.

(3) Die schriftliche Pruefung soll insgesamt nicht laenger als zwoelf Stunden, die
muendliche je Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen
Pruefung soll an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.

(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende
Leistungen in jedem der Pruefungsfaecher nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.

3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
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§ 6 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.

§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften
sind, soweit sie Gegenstaende dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.




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