Gesetz zu dem Vertrag vom 10. September
1984 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Koenigreich der
Niederlande ueber die Zusammenarbeit im
Bereich von Ems und Dollart sowie in den
angrenzenden Gebieten (Kooperationsvertrag
Ems-Dollart)
EmsDolKoopVtrNLDG

vom  17.03.1986



"Gesetz zu dem Vertrag vom 10. September 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Koenigreich der Niederlande ueber die Zusammenarbeit im Bereich von Ems und
Dollart sowie in den angrenzenden Gebieten (Kooperationsvertrag Ems-Dollart) vom 17.
Maerz 1986 (BGBl. 1986 II S. 509)"


Fussnote

Textnachweis ab: 23. 3.1986

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1
(1) Dem in Emden am 10. September 1984 unterzeichneten Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Koenigreich der Niederlande ueber die Zusammenarbeit
im Bereich von Ems und Dollart sowie in den angrenzenden Gebieten (Kooperationsvertrag
Ems-Dollart) wird zugestimmt.

(2) Der Vertrag wird nachstehend veroeffentlicht. Die in den Artikeln 2 und 11
des Vertrages genannte Karte B und die in Artikel 23 genannte Karte A liegen beim
Auswaertigen Amt (politisches Archiv), beim Niedersaechsischen Minister des Innern
in Hannover, bei der Bezirksregierung Weser-Ems in Oldenburg sowie beim zustaendigen
Katasteramt zur Einsicht bereit.

Art 2
In den Gebietsteilen, die nach Artikel 11 des Vertrages Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland sind, gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Bestimmungen gemaess Artikel 12 Abs. 1 des Vertrages die im Land Niedersachsen geltenden
Vorschriften des Bundesrechts, soweit sie in diesem Gebiet nicht bereits zuvor in Kraft
waren.

Art 3
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses
Gesetzes feststellt.

Art 4
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
                                              -1-
      
                                                                              

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 52 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




                                            -2-