Verordnung ueber Konzessionsabgaben fuer
Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung
- KAV)
KAV
vom 09.01.1992
"Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt
durch Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geaendert
worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 4 V v. 1.11.2006 I 2477
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1992
Eingangsformel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 12 des Energiewirtschaftsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 752-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet der Bundesminister fuer
Wirtschaft:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt Zulaessigkeit und Bemessung der Zahlung von
Konzessionsabgaben der Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 18 des
Energiewirtschaftsgesetzes an Gemeinden und Landkreise (§ 7).
(2) Konzessionsabgaben sind Entgelte fuer die Einraeumung des Rechts zur Benutzung
oeffentlicher Verkehrswege fuer die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der
unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas
dienen.
(3) Tarifkunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die auf Grundlage von Vertraegen
nach den §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des Energiewirtschaftsgesetzes
beliefert werden; Preise und Tarife nach diesen Bestimmungen sind Tarife im Sinne
dieser Verordnung.
(4) Sondervertragskunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden
sind.
§ 2 Bemessung und zulaessige Hoehe der Konzessionsabgaben
(1) Konzessionsabgaben duerfen nur in Centbetraege je gelieferter Kilowattstunde
vereinbart werden.
(2) Bei der Belieferung von Tarifkunden duerfen folgende Hoechstbetraege je Kilowattstunde
nicht ueberschritten werden:
1. a) bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach
§ 9 der Bundestarifordnung Elektrizitaet oder der dem
Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen
Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird, 0,61 Cent,
b) Bei Strom, der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird,
in Gemeinden
bis 25.000 Einwohner 1,32 Cent,
bis 100.000 Einwohner 1,59 Cent,
-1-
bis 500.000 Einwohner 1,99 Cent,
ueber 500.000 Einwohner 2,39 Cent,
2. a) bei Gas ausschliesslich fuer Kochen und Warmwasser in
Gemeinden
bis 25.000 Einwohner 0,51 Cent,
bis 100.000 Einwohner 0,61 Cent,
bis 500.000 Einwohner 0,77 Cent,
ueber 500.000 Einwohner 0,93 Cent,
b) bei sonstigen Tariflieferungen in Gemeinden
bis 25.000 Einwohner 0,22 Cent,
bis 100.000 Einwohner 0,27 Cent,
bis 500.000 Einwohner 0,33 Cent,
ueber 500.000 Einwohner 0,40 Cent.
Massgeblich ist die jeweils vom statistischen Landesamt amtlich fortgeschriebene
Einwohnerzahl.
(3) Bei der Belieferung von Sondervertragskunden duerfen folgende Hoechstbetraege je
Kilowattstunde nicht ueberschritten werden:
1. bei Strom 0,11 Cent,
2. bei Gas 0,03 Cent.
(4) Bei Strom duerfen Konzessionsabgaben fuer Lieferungen an Sondervertragskunden
nicht vereinbart oder gezahlt werden, deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr je
Kilowattstunde unter dem Durchschnittserloes je Kilowattstunde aus der Lieferung
von Strom an alle Sondervertragskunden liegt. Massgeblich ist der in der amtlichen
Statistik des Bundes jeweils fuer das vorletzte Kalenderjahr veroeffentlichte Wert
ohne Umsatzsteuer. Versorgungsunternehmen und Gemeinde koennen hoehere Grenzpreise
vereinbaren. Der Grenzpreisvergleich wird fuer die Liefermenge eines jeden
Lieferanten an der jeweiligen Betriebsstaette oder Abnahmestelle unter Einschluss des
Netznutzungsentgelts durchgefuehrt.
(5) Bei Gas duerfen Konzessionsabgaben fuer Lieferungen an Sondervertragskunden nicht
vereinbart oder gezahlt werden,
1. die pro Jahr und Abnahmefall 5 Millionen Kilowattstunden uebersteigen oder
2. deren Durchschnittspreis im Kalenderjahr unter 1,50 Cent je Kilowattstunde
liegt, wobei dieser Preis im Verhaeltnis der Durchschnittserloese des
Versorgungsunternehmens aus der Belieferung von Sondervertragskunden im Jahr
1989 und im jeweiligen Kalenderjahr zu veraendern ist. Fuer nach dem 1. Januar
1992 abgeschlossene Vertraege ist der Durchschnittserloes je Kilowattstunde aus den
Lieferungen von Gas an alle Letztverbraucher zugrunde zu legen und entsprechend zu
veraendern; massgeblich ist der in der amtlichen Statistik des Bundes fuer das Jahr
des Vertragsabschlusses veroeffentlichte Wert ohne Umsatzsteuer.
Versorgungsunternehmen und Gemeinde koennen niedrigere Grenzmengen oder hoehere
Grenzpreise vereinbaren.
(6) Liefern Dritte im Wege der Durchleitung Strom oder Gas an Letztverbraucher,
so koennen im Verhaeltnis zwischen Netzbetreiber und Gemeinde fuer diese Lieferungen
Konzessionsabgaben bis zu der Hoehe vereinbart oder gezahlt werden, wie sie der
Netzbetreiber in vergleichbaren Faellen fuer Lieferungen seines Unternehmens oder durch
verbundene oder assoziierte Unternehmen in diesem Konzessionsgebiet zu zahlen hat.
Diese Konzessionsabgaben koennen dem Durchleitungsentgelt hinzugerechnet werden. Macht
der Dritte geltend, auf seine Lieferungen entfielen niedrigere Konzessionsabgaben als
im Durchleitungsentgelt zugrunde gelegt, so kann er den Nachweis auch durch das Testat
eines Wirtschaftspruefers oder vereidigten Buchpruefers gegenueber dem Netzbetreiber
erbringen.
(7) Unbeschadet des § 1 Abs. 3 und 4 gelten Stromlieferungen aus dem
Niederspannungsnetz (bis 1 Kilovolt) konzessionsabgabenrechtlich als Lieferungen
an Tarifkunden, es sei denn, die gemessene Leistung des Kunden ueberschreitet in
mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 Kilowatt und der Jahresverbrauch
betraegt mehr als 30.000 Kilowattstunden. Dabei ist auf die Belieferung der einzelnen
-2-
Betriebsstaette oder Abnahmestelle abzustellen. Bei der Ermittlung des Jahresverbrauchs
werden Stromlieferungen nach §§ 7 und 9 der Bundestarifordnung Elektrizitaet sowie
Stromlieferungen im Rahmen von Sonderabkommen fuer Lieferungen in lastschwachen Zeiten
nicht beruecksichtigt; fuer diese Lieferungen gelten § 2 Abs. 2 Nr. 1a und Abs. 3.
Netzbetreiber und Gemeinde koennen niedrigere Leistungswerte und Jahresverbrauchsmengen
vereinbaren.
(8) Wird ein Weiterverteiler ueber oeffentliche Verkehrswege mit Strom und Gas
beliefert, der diese Energien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher
weiterleitet, so koennen fuer dessen Belieferung Konzessionsabgaben bis zu der Hoehe
vereinbart oder gezahlt werden, in der dies auch ohne seine Einschaltung zulaessig waere.
Absatz 6 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 3 Andere Leistungen als Konzessionsabgaben
(1) Neben oder anstelle von Konzessionsabgaben duerfen Versorgungsunternehmen und
Gemeinde fuer einfache oder ausschliessliche Wegerechte nur die folgenden Leistungen
vereinbaren oder gewaehren:
1. Preisnachlaesse fuer den in Niederspannung oder in Niederdruck abgerechneten
Eigenverbrauch der Gemeinde bis zu 10 vom Hundert des Rechnungsbetrages fuer den
Netzzugang, sofern diese Preisnachlaesse in der Rechnung offen ausgewiesen werden,
2. Verguetung notwendiger Kosten, die bei Bau- und Unterhaltungsmassnahmen an
oeffentlichen Verkehrswegen der Gemeinden durch Versorgungsleitungen entstehen, die
in oder ueber diesen Verkehrswegen verlegt sind,
3. Verwaltungskostenbeitraege der Versorgungsunternehmen fuer Leistungen, die die
Gemeinde auf Verlangen oder im Einvernehmen mit dem Versorgungsunternehmen zu
seinem Vorteil erbringt.
Fuer die Benutzung anderer als gemeindlicher oeffentlicher Verkehrswege sowie fuer die
Belieferung von Verteilerunternehmen und deren Eigenverbrauch duerfen ausschliesslich die
in Satz 1 Nr. 2 und 3 genannten Leistungen vereinbart oder gewaehrt werden.
(2) Nicht vereinbart oder gewaehrt werden duerfen insbesondere
1. sonstige Finanz- und Sachleistungen, die unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis
gewaehrt werden; Leistungen der Versorgungsunternehmen bei der Aufstellung
kommunaler oder regionaler Energiekonzepte oder fuer Massnahmen, die dem rationellen
und sparsamen sowie ressourcenschonenden Umgang mit der vertraglich vereinbarten
Energieart dienen, bleiben unberuehrt, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem
Abschluss oder der Verlaengerung von Konzessionsvertraegen stehen,
2. Verpflichtungen zur Uebertragung von Versorgungseinrichtungen ohne wirtschaftlich
angemessenes Entgelt.
§ 4 Tarifgestaltung
(1) Konzessionsabgaben sind in den Entgelten fuer den Netzzugang und allgemeinen Tarifen
auszuweisen. Gelten die Entgelte fuer den Netzzugang und allgemeinem Tarifpreise
fuer mehrere Gemeinden, genuegt die Angabe der fuer sie massgeblichen Hoechstbetraege
sowie der Hinweis auf den Vorrang von Vereinbarungen, dass keine oder niedrigere
Konzessionsabgaben zu zahlen sind.
(2) Soweit bei Versorgungsgebieten mit mehreren Gemeinden das Versorgungsunternehmen
und eine Gemeinde vereinbaren, dass fuer die Belieferung von Stromtarifabnehmern keine
Konzessionsabgaben oder niedrigere als die nach den §§ 2 und 8 zulaessigen Betraege
gezahlt werden, sind die Entgelte fuer den Netzzugang und die allgemeinen Tarife in
dieser Gemeinde entsprechend herabzusetzen.
(3) Bei Strom gelten die Verpflichtungen nach den Absaetzen 1 und 2 erst von dem
Zeitpunkt an, zu dem eine nach dem 1. Januar 1992 erteilte Tarifgenehmigung wirksam
wird.
§ 5 Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen
-3-
(1) Abschlagszahlungen auf Konzessionsabgaben sind nur fuer abgelaufene Zeitabschnitte
zulaessig. Eine Verzinsung findet ausser im Fall des Verzuges nicht statt.
(2) Vorauszahlungen duerfen nicht geleistet werden.
§ 6 Aufsichtsrechte und -massnahmen
(1) Die zustaendige Behoerde kann von Versorgungsunternehmen und Gemeinden die Auskuenfte
und Belege verlangen, die zur Ueberwachung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich
sind.
(2) §§ 65 und 69 Energiewirtschaftsgesetz findet entsprechende Anwendung.
§ 7 Landkreise
Landkreise koennen mit Versorgungsunternehmen Konzessionsabgaben vereinbaren, soweit
die Landkreise aufgrund von Absprachen mit den Gemeinden die Rechte nach § 1 Abs. 2
zur Verfuegung stellen koennen. In diesen Faellen sowie fuer laufende Vertraege zwischen
Landkreisen und Versorgungsunternehmen finden die Vorschriften dieser Verordnung
entsprechend Anwendung. Fuer die Bestimmung der Hoechstbetraege nach § 2 Abs. 2 sind die
Einwohnerzahlen der jeweiligen Gemeinde des Landkreises massgebend. Diese Hoechstbetraege
sind auch einzuhalten, soweit Konzessionsabgaben sowohl mit Landkreisen als auch mit
Gemeinden vereinbart sind.
§ 8 Uebergangsvorschrift
(1) Soweit Konzessionsabgaben bereits fuer Lieferungen im Jahre 1991 vereinbart und
gezahlt worden sind, sind diese Zahlungen spaetestens zum 1. Januar 1993 auf Centbetraege
je Kilowattstunde umzustellen. Dabei ist, getrennt fuer Strom und Gas sowie fuer Tarif-
und Sonderabnehmer, zu ermitteln, wie vielen Cents pro Kilowattstunde die zwischen
Versorgungsunternehmen und Gemeinde vereinbarte Konzessionsabgabe 1990 entsprochen
haette. Dieser Betrag ist, beginnend 1993, jaehrlich je Kilowattstunde wie folgt zu
kuerzen, bis die Hoechstbetraege nach § 2 erreicht sind:
1. bei Strom fuer Lieferungen an Tarifabnehmer um 0,07 Cent, an Sonderabnehmer um 0,01
Cent,
2. bei Gas fuer Lieferungen an Tarifabnehmer um 0,03 Cent.
(2) Fuer die Lieferung von Stadtgas duerfen in den Bundeslaendern Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thueringen vor dem 1. Januar 1999
keine Konzessionsabgaben vereinbart oder gezahlt werden.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
-4-