Verordnung ueber die Ermittlung der
Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen
und Finanzholding-Gruppen bei
Verwendung von Konzernabschluessen und
Zwischenabschluessen auf Konzernebene
(Konzernabschlussueberleitungsverordnung -
KonUeV)
KonUeV

vom  12.02.2007



"Konzernabschlussueberleitungsverordnung vom 12. Februar 2007 (BGBl. I S. 150)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.2007

Eingangsformel
Auf Grund des § 10a Abs. 9 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1
Nr. 13 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank
nach Anhoerung der Spitzenverbaende der Institute:

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf uebergeordnete und nachgeordnete
Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes oder einer Finanzholding-Gruppe mit Sitz im Inland nach § 10a
Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sowie auf Institute nach § 10a Abs. 14 des
Kreditwesengesetzes, die bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel gemaess §
10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes einen Konzernabschluss oder gemaess § 10a Abs. 10 des
Kreditwesengesetzes einen Zwischenabschluss auf Konzernebene (Abschluss) zugrunde legen
und diese Abschluesse nach Massgabe der nach den Artikeln 2, 3 und 6 der Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend
die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1)
uebernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, namentlich der International
Accounting Standards (IAS) und der International Financial Reporting Standards (IFRS)
im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, aufgestellt wurden.

(2) § 7 ist auch anwendbar, wenn ein Abschluss nicht nach den in Absatz 1 genannten
internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt wurde.

§ 2 Behandlung von Zeitwertgewinnen bei Eigenkapital- und
Fremdkapitalinstrumenten von zur Veraeusserung verfuegbaren finanziellen
Vermoegenswerten
(1) Die im letzten Abschluss ausgewiesenen, gemaess IAS 39.55(b) in der jeweils geltenden
Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003
betreffend die Uebernahme bestimmter Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 261 S.
1) direkt im Eigenkapital erfassten kumulierten Gewinne und Verluste vor latenten
Steuern auf zur Veraeusserung verfuegbaren finanziellen Vermoegenswerten koennen hoechstens
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mit 45 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den Anschaffungskosten und den diese
uebersteigenden beizulegenden Zeitwerten (Zeitwertgewinn) und nur im Ergaenzungskapital
beruecksichtigt werden.

(2) Fuer den Fall, dass die beizulegenden Zeitwerte von zur Veraeusserung verfuegbaren
finanziellen Vermoegenswerten nach Absatz 1 per Saldo unter ihre fortgefuehrten
Anschaffungskosten sinken und dieser Effekt erfolgsneutral behandelt wird, ist der
Absolutbetrag der sich per Saldo ergebenden Differenz zwischen den fortgefuehrten
Anschaffungskosten und den niedrigeren beizulegenden Zeitwerten nach latenten Steuern
vom Kernkapital nach § 10 Abs. 2a des Kreditwesengesetzes abzuziehen.

(3) Unrealisierte Gewinne und nicht erfolgswirksam verbuchte unrealisierte Verluste
auf Kredite und sonstige Forderungen dieser Kategorie bleiben bei der Ermittlung des
haftenden Eigenkapitals nach § 10a Abs. 7 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 des
Kreditwesengesetzes unberuecksichtigt.

§ 3 Behandlung selbst genutzter und als Finanzinvestitionen gehaltener
Grundstuecke und Gebaeude
(1) Die Neubewertungsruecklage aus einem selbst genutzten Grundstueck oder Gebaeude nach
IAS 16.39 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 und ein
erfolgswirksam beruecksichtigter Gewinn aus der Aenderung des beizulegenden Zeitwerts
eines als Finanzinvestition gehaltenen Grundstuecks oder Gebaeudes nach IAS 40.35 in der
jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sind bei der Bestimmung der
bankaufsichtlichen Eigenmittel gleich zu behandeln.

(2) Bei Verwendung des Neubewertungsmodells nach IAS 16.31 in der jeweils geltenden
Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 darf die Neubewertungsruecklage nach IAS 16.39
vor latenten Steuern mit 45 Prozent als nicht realisierte Reserve im Ergaenzungskapital
beruecksichtigt werden. Im Falle von als Finanzinvestition gehaltenen Grundstuecken und
Gebaeuden ist das Kernkapital um den erfolgswirksam beruecksichtigten Gewinn aus der
Aenderung des beizulegenden Zeitwerts nach IAS 40.35 nach latenten Steuern zu vermindern
und darf der Gewinn vor latenten Steuern mit 45 Prozent als nicht realisierte Reserve
im Ergaenzungskapital beruecksichtigt werden. Unterschreiten die beizulegenden Zeitwerte
per Saldo die urspruenglichen Anschaffungskosten der Grundstuecke oder Gebaeude, so ist
der Absolutbetrag der Differenz zwischen den urspruenglichen Anschaffungskosten und
den niedrigeren beizulegenden Zeitwerten in voller Hoehe nach latenten Steuern vom
Kernkapital abzuziehen.

(3) Unabhaengig davon, ob fuer die Zurechnung von Gewinnen als nicht realisierte Reserven
zum aufsichtlichen Ergaenzungskapital das Anschaffungskostenmodell nach IAS 16.30 oder
IAS 40.56 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 oder das
Neubewertungsmodell nach IAS 16.31 oder IAS 40.33 in der jeweils geltenden Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 verwendet wird, sind die Anrechnungsmechanismen nach § 10
Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 4b des Kreditwesengesetzes anzuwenden.

§ 4 Behandlung von bis zur Endfaelligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen
Bei bis zur Endfaelligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen nach IAS 39.46(b) in
Verbindung mit IAS 39.9 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 duerfen die im letzten Abschluss per Saldo ausgewiesenen, nicht realisierten
Reserven in Hoehe von 45 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem
beizulegenden Zeitwert im Ergaenzungskapital beruecksichtigt werden.

§ 5 Behandlung der Eigenkapitaleffekte aus der Absicherung von
Zahlungsstroemen
(1) Erfolgsneutrale Eigenkapitaleffekte aus der Absicherung von Zahlungsstroemen nach
IAS 39.95(a) in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sind,
vorbehaltlich Absatz 2, nicht in die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel nach
§ 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes einzubeziehen.

(2) Sofern mit einem Sicherungsgeschaeft nach Absatz 1 ein Grundgeschaeft des Bestands
zur Veraeusserung verfuegbarer finanzieller Vermoegenswerte abgesichert wird, sind die sich
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ausgleichenden Eigenkapitaleffekte aus Grund- und Sicherungsgeschaeft, bezogen auf das
abgesicherte Risiko, jeweils im Kern- und Ergaenzungskapital zu verrechnen.

§ 6 Behandlung der Eigenkapitaleffekte aus einer Veraenderung des eigenen
Kreditrisikos
Nach IAS 39.47 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003
erfolgswirksam verbuchte Gewinne und Verluste aus der Bewertung finanzieller
Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert, die auf die Aenderungen des eigenen
Kreditrisikos zurueckgehen und nach IFRS 7.10 in der jeweils geltenden Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 offenzulegen sind, sind nicht in die Ermittlung der
zusammengefassten Eigenmittel nach § 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes einzubeziehen.

§ 7 Behandlung der nach der Aequivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei
Anwendung des Verfahrens nach § 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes
(1) Die nach der Aequivalenzmethode gemaess IAS 28.13 in der jeweils geltenden
Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 bewerteten Beteiligungen an Instituten,
Finanzunternehmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen koennen, vorbehaltlich
der Anwendung des § 10a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 11 des Kreditwesengesetzes,
mit ihrem anteiligen bilanziellen Eigenkapital aus dem Abschluss, differenziert
nach Eigenkapitalbestandteilen, in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 7 des
Kreditwesengesetzes einbezogen werden. Der nach der Aequivalenzmethode ermittelte
fortgefuehrte Buchwert der Beteiligung ist mit Ausnahme eines Firmenwerts, der unter
entsprechender Beruecksichtigung des § 10a Abs. 7 in Verbindung mit § 10 Abs. 2a Satz
2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes direkt vom Kernkapital abzuziehen ist, jeweils haelftig
vom Kern- und Ergaenzungskapital gemaess § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes
abzuziehen.

(2) Die nach der Aequivalenzmethode gemaess IAS 28.13 in dem Abschluss beruecksichtigten
Beteiligungen an Unternehmen, die nicht nach § 10 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes
zu behandeln sind, sind jeweils mit ihrem fortgefuehrten Buchwert als Risikoposition
zu beruecksichtigen. Der Differenzbetrag zwischen dem fortgefuehrten Buchwert der
Beteiligung und den urspruenglichen Anschaffungskosten, der differenziert nach
Eigenkapitalbestandteilen Eingang in das bilanzielle Eigenkapital des Instituts
gefunden hat, bleibt unberuecksichtigt. Dagegen kann der Differenzbetrag zwischen den
Anschaffungskosten der Beteiligung und dem hoeheren Wert aus dem fortgefuehrten Buchwert
der Beteiligung oder einem hoeheren Beteiligungszeitwert als nicht realisierte Reserve
mit 45 Prozent entsprechend der Verfahrensweise nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 7 des
Kreditwesengesetzes im Ergaenzungskapital beruecksichtigt werden, wobei die auf den
Differenzbetrag gebildete passive latente Steuer angerechnet werden darf.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten bei Verwendung eines Abschlusses, der nicht nach Massgabe
der in § 1 Abs. 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt
wurde, entsprechend.

§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.




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