Verordnung ueber befreiende
Konzernabschluesse und Konzernlageberichte
von Mutterunternehmen mit Sitz in einem
Drittstaat
(Konzernabschlussbefreiungsverordnung -
KonBefrV)
KonBefrV

vom  15.11.1991



"Konzernabschlussbefreiungsverordnung vom 15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), die
zuletzt durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166)
geaendert worden ist"

Stand:   Zuletzt geaendert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 4.12.2004 I 3166
Hinweis: Aenderung durch Art. 13 Abs. 2 G v. 25.5.2009 I 1102 textlich nachgewiesen,
         dokumentarisch noch nicht abschliessend bearbeitet
Die V tritt gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 idF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 9.6.1993 I 916 mit Ablauf
des 31.12.1996 ausser Kraft.
Die Geltung der V ist durch § 4 Abs. 1 idF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a V v. 28.10.1996 I
1862 ueber den 31.12.1996 hinaus verlaengert worden.

Fussnote

 Textnachweis ab: 30.11.1991 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EWGRL 349/83    (CELEX Nr: 383L0349)
     Umsetzung der
       EGRL 43/2006    (CELEX Nr: 306L0043) vgl. G v. 25. 5.2009 I 1102
Ueberschrift: IdF d. Art. 8 Abs. 4 Nr. 1 G v. 4.12.2004 I 3166 mWv 10.12.2004

Eingangsformel
Auf Grund des § 292 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4100-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr.
8 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) eingefuegt worden ist, verordnet
der Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und
dem Bundesminister fuer Wirtschaft sowie unter Beruecksichtigung der besonderen Rechte
des Deutschen Bundestages gemaess Absatz 4:

§ 1
Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit
Sitz in einem Staat ist, der nicht Mitglied der Europaeischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum ist, braucht einen
Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn es einen den
Anforderungen des § 2 entsprechenden Konzernabschluss und Konzernlagebericht seines
Mutterunternehmens einschliesslich des Bestaetigungsvermerks oder des Vermerks ueber
dessen Versagung nach den fuer den entfallenden Konzernabschluss und Konzernlagebericht
massgeblichen Vorschriften in deutscher Sprache offenlegt. Sind Wertpapiere im
Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes des Mutterunternehmens
an einer inlaendischen Boerse zum Handel am regulierten Markt zugelassen, ist
zudem eine Bescheinigung der Wirtschaftsprueferkammer gemaess § 134 Abs. 2a der
Wirtschaftsprueferordnung ueber die Eintragung des Abschlusspruefers oder eine Bestaetigung
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der Wirtschaftsprueferkammer gemaess § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprueferordnung
ueber die Befreiung von der Eintragungsverpflichtung offenzulegen. Satz 2 findet
keine Anwendung, soweit ausschliesslich Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststueckelung von 50 000 Euro
oder einem entsprechenden Betrag anderer Waehrung an einer inlaendischen Boerse zum
Handel am regulierten Markt zugelassen sind. Ein befreiender Konzernabschluss und ein
befreiender Konzernlagebericht koennen von jedem Unternehmen unabhaengig von seiner
Rechtsform und Groesse aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Kapitalgesellschaft
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europaeischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum zur Aufstellung eines
Konzernabschlusses unter Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner
Tochterunternehmen verpflichtet waere.

§ 2
(1) Der Konzernabschluss und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz
in einem Staat, der nicht Mitglied der Europaeischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum ist, haben
befreiende Wirkung, wenn
1. das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden
   Konzernabschluss unbeschadet der des § 296 des Handelsgesetzbuchs einbezogen worden
   sind,
2. der befreiende Konzernabschluss und der befreiende Konzernlagebericht im Einklang
   mit der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 ueber den konsolidierten
   Abschluss (ABl. EG Nr. L 193 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Recht
   eines Mitgliedstaates der Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
   Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum aufgestellt worden sind oder einem
   nach diesem Recht aufgestellten Konzernabschluss und Konzernlagebericht gleichwertig
   sind,
3. der befreiende Konzernabschluss von einem in Uebereinstimmung mit den Vorschriften
   der Richtlinie 2006/43/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 17.
   Mai 2006 ueber Abschlusspruefungen von Jahresabschluessen und konsolidierten
   Abschluessen (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen
   Abschlusspruefer geprueft worden ist oder der Abschlusspruefer zumindest eine
   den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befaehigung hat und der
   Konzernabschluss in einer den Anforderungen des Handelsgesetzbuchs entsprechenden
   Weise geprueft worden ist und
4. der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens folgende Angaben
   enthaelt:
   a) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluss
      aufstellt,
   b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluss und
      einen Konzernlagebericht aufzustellen, und
   c) eine Erlaeuterung der im befreienden Konzernabschluss vom deutschen Recht
      abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden.

Nicht in Uebereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene
Abschlusspruefer von Mutterunternehmen, deren Wertpapiere im Sinn des § 2 Abs. 1
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inlaendischen Boerse zum Handel am
regulierten Markt zugelassen sind, weisen nur dann eine den Anforderungen der
Richtlinie gleichwertige Befaehigung auf, wenn sie bei der Wirtschaftsprueferkammer gemaess
§ 134 Abs. 1 der Wirtschaftsprueferordnung eingetragen sind oder die Gleichwertigkeit
gemaess § 134 Abs. 4 der Wirtschaftsprueferordnung anerkannt ist. Satz 2 ist nicht
anzuwenden, soweit ausschliesslich Schuldtitel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststueckelung von 50 000 Euro oder einem
entsprechenden Betrag anderer Waehrung an einer inlaendischen Boerse zum Handel am
regulierten Markt zugelassen sind. Die Saetze 1 bis 3 gelten fuer Kreditinstitute und
Versicherungsunternehmen entsprechend; unbeschadet der uebrigen Voraussetzungen in Satz
1 bis 3 hat die Aufstellung des befreienden Konzernabschlusses und des befreienden

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Konzernlageberichts bei Kreditinstituten im Einklang mit der Richtlinie 86/635/
EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 ueber den Jahresabschluss und den konsolidierten
Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. EG Nr. L 372 S. 1) und bei
Versicherungsunternehmen im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom
19. Dezember 1991 ueber den Jahresabschluss und den konsolidierten Jahresabschluss von
Versicherungsunternehmen (ABl. EG Nr. L 374 S. 7) in ihren jeweils geltenden Fassungen
zu erfolgen.

(2) § 291 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

§ 3
In den Faellen des § 2 Nr. 2 kann das Recht eines anderen Mitgliedstaates der
Europaeischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens ueber den
Europaeischen Wirtschaftsraum einem befreienden Konzernabschluss und einem
befreienden Konzernlagebericht jedoch nur zugrunde gelegt oder fuer die Bestimmung
der Gleichwertigkeit herangezogen werden, wenn diese Unterlagen in dem anderen
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat anstelle eines sonst nach dem Recht dieses
Mitgliedstaates oder Vertragsstaates vorgeschriebenen Konzernabschlusses und
Konzernlageberichts offengelegt werden. Dem befreienden Konzernabschluss ist eine
Bestaetigung ueber die erfolgte Hinterlegung in dem anderen Mitgliedstaat beizufuegen.

§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

(2) (weggefallen)




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