Gesetz ueber die parlamentarische Kontrolle
nachrichtendienstlicher Taetigkeit des
Bundes (Kontrollgremiumgesetz - PKGrG)
PKGrG

vom  11.04.1978



"Kontrollgremiumgesetz vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453), das zuletzt durch Artikel 3
Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 26.6.2001 I 1254

Fussnote

Textnachweis ab: 13.4.1978


Ueberschrift: Kurzbezeichnung u. Legalabkuerzung eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v.
17.6.1999 I 1334 mWv 22.6.1999

§ 1
(1) Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der Taetigkeit des Bundesamtes fuer
Verfassungsschutz, des Militaerischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes
der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.

(2) Die Rechte des Deutschen Bundestages, seiner Ausschuesse und der Kommission nach dem
Artikel 10-Gesetz bleiben unberuehrt.

§ 2
Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend ueber
die allgemeine Taetigkeit der in § 1 Abs. 1 genannten Behoerden und ueber die Vorgaenge
von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die
Bundesregierung auch ueber sonstige Vorgaenge zu berichten.

§ 2a
Die Bundesregierung hat dem Parlamentarischen Kontrollgremium im Rahmen der
Unterrichtung nach § 2 auf Verlangen Einsicht in Akten und Dateien der Dienste zu
geben, die Anhoerung von Mitarbeitern der Dienste zu gestatten und Besuche bei den
Diensten zu ermoeglichen.

§ 2b
(1) Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den §§ 2 und 2a erstreckt sich nur auf
Informationen und Gegenstaende, die der Verfuegungsberechtigung der Nachrichtendienste
des Bundes unterliegen.

(2) Die Bundesregierung kann die Unterrichtung nach den §§ 2 und 2a nur verweigern,
wenn dies aus zwingenden Gruenden des Nachrichtenzuganges oder aus Gruenden des
Schutzes von Persoenlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich
der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Lehnt die Bundesregierung eine
Unterrichtung ab, so hat der fuer den betroffenen Nachrichtendienst zustaendige
Bundesminister (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 1 Abs. 1 Satz
1 des MAD-Gesetzes) und, soweit der Bundesnachrichtendienst betroffen ist, der Chef
des Bundeskanzleramtes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des BND-Gesetzes) dies dem Parlamentarischen
Kontrollgremium auf dessen Wunsch zu begruenden.
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§ 2c
Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder nach Anhoerung der Bundesregierung im Einzelfall einen Sachverstaendigen
beauftragen, zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzufuehren.
Der Sachverstaendige hat dem Parlamentarischen Kontrollgremium ueber das Ergebnis seiner
Untersuchungen zu berichten; § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 2d
Angehoerigen der Nachrichtendienste ist es gestattet, sich in dienstlichen
Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder Interesse anderer Angehoeriger dieser
Behoerden, mit Eingaben an das Parlamentarische Kontrollgremium zu wenden, soweit
die Leitung der Dienste entsprechenden Eingaben nicht gefolgt ist. An den Deutschen
Bundestag gerichtete Eingaben von Buergern ueber ein sie betreffendes Verhalten der in §
1 Abs. 1 genannten Behoerden koennen dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnis
gegeben werden.

§ 2e
(1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein beauftragtes Mitglied koennen an den
Sitzungen des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung mitberatend
teilnehmen. In gleicher Weise haben der Vorsitzende des Vertrauensgremiums nach §
10a der Bundeshaushaltsordnung, sein Stellvertreter und ein beauftragtes Mitglied
die Moeglichkeit, mitberatend an den Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums
teilzunehmen.

(2) Die Entwuerfe der jaehrlichen Wirtschaftsplaene der Dienste werden dem
Parlamentarischen Kontrollgremium zur Mitberatung ueberwiesen. Die Bundesregierung
unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium ueber den Vollzug der Wirtschaftsplaene
im Haushaltsjahr. Bei den Beratungen der Wirtschaftsplaene der Dienste und deren Vollzug
koennen die Mitglieder wechselseitig mitberatend an den Sitzungen beider Gremien
teilnehmen.

§ 3
Die politische Verantwortung der Bundesregierung fuer die in § 1 genannten Behoerden
bleibt unberuehrt.

§ 4
(1) Der Deutsche Bundestag waehlt zu Beginn jeder Wahlperiode die Mitglieder des
Parlamentarischen Kontrollgremiums aus seiner Mitte.

(2) Er bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des
Parlamentarischen Kontrollgremiums.

(3) Gewaehlt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Deutschen Bundestages
auf sich vereint.

(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag oder seiner Fraktion aus oder
wird ein Mitglied zum Bundesminister oder Parlamentarischen Staatssekretaer ernannt,
so verliert es seine Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremium; § 5 Abs.
4 bleibt unberuehrt. Fuer dieses Mitglied ist unverzueglich ein neues Mitglied zu
waehlen; das gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium
ausscheidet.

§ 5
(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind geheim. Die Mitglieder
des Gremiums und die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Vertrauensgremiums
nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten
verpflichtet, die ihnen bei ihrer Taetigkeit im Parlamentarischen Kontrollgremium
bekannt geworden sind. Dies gilt auch fuer die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus

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beiden Gremien. Das gleiche gilt fuer Angelegenheiten, die den Mitgliedern des
Gremiums anlaesslich der Teilnahme an Sitzungen des Vertrauensgremiums nach § 10a der
Bundeshaushaltsordnung bekannt geworden sind. Satz 1 gilt nicht fuer die Bewertung
aktueller Vorgaenge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des
Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt.

(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Vierteljahr
zusammen. Es gibt sich eine Geschaeftsordnung.

(3) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Unterrichtung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums verlangen.

(4) Das Parlamentarische Kontrollgremium uebt seine Taetigkeit auch ueber das Ende einer
Wahlperiode des Deutschen Bundestages so lange aus, bis der nachfolgende Deutsche
Bundestag gemaess § 4 entschieden hat.

§ 6
Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Deutschen Bundestag in der Mitte
und am Ende jeder Wahlperiode einen Bericht ueber seine bisherige Kontrolltaetigkeit.
Dabei sind die Grundsaetze des § 5 Abs. 1 zu beachten. § 14 Abs. 1 Satz 2 des Artikel
10-Gesetzes bleibt unberuehrt.




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