Gesetz ueber die nachtraegliche Umstellung
von Mark der Deutschen Demokratischen
Republik auf Deutsche Mark fuer
Kontoguthaben natuerlicher Personen
(Kontoguthabenumstellungsgesetz - KGUG)
KGUG

vom  24.07.1992



"Kontoguthabenumstellungsgesetz vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389)"


Fussnote

 Textnachweis ab: 31. 7.1992
Das G wurde als Artikel 1 G 105-13/1 v. 24.7.1992 I 1389 mit Zustimmung des Bundesrates
vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 5 dieses G am 31.7.1992 in Kraft getreten.

§ 1
Ist fuer ein Guthaben einer natuerlichen Person ein Umstellungsantrag nach Artikel 5 Abs.
2 bis 4 der Anlage I des Vertrages vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 548) nicht
oder nicht fristgerecht gestellt worden, hat das kontofuehrende Geldinstitut auf Antrag
des Berechtigten das am 30. Juni 1990 vorhandene, auf Mark der Deutschen Demokratischen
Republik lautende Guthaben in Deutsche Mark umzustellen, wenn das nicht umgestellte
Gesamtguthaben des Antragstellers mindestens 500 Mark der Deutschen Demokratischen
Republik betraegt. Der Antrag ist bis zum 30. Juni 1993 beim kontofuehrenden Geldinstitut
zu stellen. Die Umstellung erfolgt zu den in Artikel 6 der Anlage I des Vertrages vom
18. Mai 1990 genannten Umstellungssaetzen; Artikel 6 Abs. 1 findet keine Anwendung.

§ 2
Die aus der Umstellung gemaess § 1 entstehenden Ausgleichsforderungen werden ab dem
ersten Kalendertag des auf die Umstellung folgenden Kalendervierteljahres verzinst.
Das kontofuehrende Geldinstitut hat der Pruefbehoerde Waehrungsumstellung eine Abschrift
des Umstellungsbescheides zur Pruefung zu uebermitteln, wenn der umzustellende Betrag
50.000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik uebersteigt; § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und
4, Abs. 2 und 3 sowie § 7 des Gesetzes zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen
mit Wirkung auf die Waehrungsumstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik
in Deutsche Mark vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501) sind entsprechend anzuwenden.
Das kontofuehrende Geldinstitut kann fuer die nachtraegliche Umstellung vom Antragsteller
eine Gebuehr von bis zu 5 Deutsche Mark erheben.




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