Verordnung ueber die Kennzeichnung
waermebehandelter Konsummilch (Konsummilch-
Kennzeichnungs-Verordnung)
MilchKennzV

vom  19.06.1974



"Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), die zuletzt
durch Artikel 20 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 20 V v. 8.8.2007 I 1816

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 31.12.1981


Zur Anwendung im Beitrittsgebiet vgl. fuer die Zeit vom 3.10.1990 bis 31.12.1990 V
v. 28.9.1990 I 2117 (EGRUeblV) u. fuer die Zeit ab 1.1.1991 V v. 18.12.1990 I 2915
(EGRechtUeblV)

Eingangsformel
Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen
auf Grund des § 9 Abs. 2 und der §§ 37 und 52 Abs. 1 Satz 1 des Milchgesetzes vom 31.
Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421), zuletzt geaendert durch das Einfuehrungsgesetz
zum Strafgesetzbuch vom 2. Maerz 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), in Verbindung mit
Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes der Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft
und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Jugend, Familie und Gesundheit
nach Anhoerung eines Sachverstaendigenbeirates,
hinsichtlich der §§ 5, 6 und 7 auch auf Grund des § 5 Nr. 4 und 5 des
Lebensmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1936
(Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geaendert durch das Einfuehrungsgesetz zum
Strafgesetzbuch, in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes der
Bundesminister fuer Jugend, Familie und Gesundheit gemeinsam mit dem Bundesminister fuer
Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten
und hinsichtlich des § 8 auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Eichgesetzes vom 11.
Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759), zuletzt geaendert durch das Einfuehrungsgesetz
zum Strafgesetzbuch, der Bundesminister fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit den
Bundesministern fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Forsten und fuer Jugend, Familie und
Gesundheit:

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung auf Konsummilch im Sinne
von Artikel 3 Abs. 1 Buchstab b bis d der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates
vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergaenzender Vorschriften fuer die gemeinsame
Marktorganisation fuer Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. EG Nr.
L 351 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung, die in Fertigpackungen im Sinne des § 6
Abs. 1 des Eichgesetzes oder im Einzelhandel nicht fertig verpackt gewerbsmaessig in den
Verkehr gebracht wird.

(2) Dem gewerbsmaessigen Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Konsummilch an
Mitglieder von Genossenschaften oder aehnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur
Gemeinschaftsverpflegung in den Verkehr gebracht wird.


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§ 2 Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften
(1) Konsummilch darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den Vorschriften
dieser Verordnung gekennzeichnet ist.

(2) Bei Konsummilch in Fertigpackungen, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt
sind, sind anzugeben
1. als Verkehrsbezeichnung die Angabe Vollmilch, teilentrahmte (fettarme) Milch oder
   entrahmte Milch (Magermilch),
2. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Einfuellers
   oder eines in der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft oder in einem anderen
   Vertragsstaat des Abkommens ueber den Europaeischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
   Verkaeufers,
3. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Massgabe des § 7 der Lebensmittel-
   Kennzeichnungsverordnung, bei pasteurisierter und hocherhitzter Konsummilch
   zusaetzlich mit der Angabe "bei + 8 Grad C",
4. das den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der
   Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 29.
   April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften fuer Lebensmittel tierischen
   Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden
   Fassung entsprechende Verfahren der Waermebehandlung durch die Angabe
   – "pasteurisiert" bei einem Verfahren, das dem Verfahren nach Anhang III Abschnitt
     IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
     entspricht;
   – "ultrahocherhitzt" bei einem Verfahren, das dem Verfahren nach Anhang III
     Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.
     853/2004 entspricht;
   bei ultrahocherhitzter Konsummilch zusaetzlich der Buchstabe „H“ mindestens in
   gleicher Schriftgroesse wie die Angabe der Milchsorte,
5. ferner die Angaben nach § 3.

(3) Fuer die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 2 gilt § 3 Abs. 3 und 4 der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend. Die Angabe nach Absatz 2 Nr. 4 ist
in engem raeumlichen Zusammenhang mit der Angabe nach Absatz 2 Nr. 1 anzubringen. Bei
Konsummilch, die in zur Wiederverwendung bestimmten Flaschen abgegeben wird, brauchen
abweichend von Satz 1 die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 nicht in in einem Sichtfeld
mit der Mengenkennzeichnung nach § 16 Abs. 1 des Eichgesetzes angebracht zu werden; bei
der Kennzeichnung koennen die Abkuerzungen
    "mind."     fuer "mindestens",
    "haltb."    fuer "haltbar",
    "pasteur." fuer "pasteurisiert"
verwendet werden.

(4) Bei Konsummilch, die im Einzelhandel nicht in Fertigpackungen abgegeben wird, sind
auf einem Schild bei der Ware in deutscher Sprache, deutlich sichtbar und in leicht
lesbarer Schrift anzugeben
1. die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 4,
2. die Angaben nach § 3.

§ 3 Besondere Kennzeichnungsvorschriften
Die Kennzeichnung muss ferner enthalten den Fettgehalt der Konsummilch in vom Hundert
des Gewichts durch die Angabe
a) "mindestens ...% Fett" bei Vollmilch mit natuerlichem Fettgehalt,
b) "...% Fett" bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch und teilentrahmter
   (fettarmer) Milch;
c) "hoechstens ...% Fett" bei entrahmter Milch;.
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§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 2 Abs. 1
in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 bis 4, Abs. 3 oder 4 Nr. 1 Konsummilch, die nicht oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, gewerbsmaessig in den Verkehr
bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 des Milch- und Margarinegesetzes
handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.
2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 2 Konsummilch, die nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, gewerbsmaessig in den Verkehr bringt.

§ 5 Inkrafttreten, Uebergangsvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

(2) Entrahmte Konsummilch, die nach den bis zum 11. Juni 1999 geltenden Vorschriften
gekennzeichnet ist, darf noch bis zum 31. Dezember 1999 in den Verkehr gebracht werden.

(3) Pasteurisierte oder hocherhitzte Konsummilch, die vor dem 1. Juli 2000 nach Massgabe
des § 2 Abs. 2 Nr. 3 in der bis darin geltenden Fassung gekennzeichnet worden ist, darf
bis zum 31. Dezember 2000 in den Verkehr gebracht werden.




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