Gesetz ueber die Konsularbeamten, ihre
Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
KonsG
vom 11.09.1974
"Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 20
des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 20 G v. 17.12.2008 I 2586
Fussnote
Textnachweis ab: 15.12.1974
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen
Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen,
- bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den
Gebieten aussenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer
Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege
mitzuwirken,
- Deutschen sowie inlaendischen juristischen Personen nach
pflichtgemaessem Ermessen Rat und Beistand zu gewaehren.
§ 2 Uebertragene konsularische Aufgaben
Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen
durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften uebertragen werden,
insbesondere auf folgenden Gebieten,
- Staatsangehoerigkeitsangelegenheiten,
- Pass- und Sichtvermerksangelegenheiten,
- Personenstandsangelegenheiten,
- Mitwirkung bei der Erledigung von Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und bei Nachlassangelegenheiten,
- Beurkundungen, Legalisation auslaendischer und Echtheitsbestaetigung inlaendischer
oeffentlicher Urkunden,
- Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,
- Erledigung oder Uebermittlung von Rechtshilfeersuchen,
- Zustellungen,
- Ueberwachung der Einhaltung von Vertraegen.
§ 3 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
(1) Fuer die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gelten die allgemeinen
Rechtsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthaelt.
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(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Konsularbeamten das Ansehen und
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach besten Kraeften zu schuetzen und zu
foerdern.
(3) Berufskonsularbeamte koennen sich - soweit erforderlich - bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat
zugelassenen Anwaltes ihres Vertrauens bedienen.
§ 4 Schranken der konsularischen Taetigkeit
Bei ihrer Amtstaetigkeit haben die Konsularbeamten die Schranken zu beruecksichtigen,
die sich aus dem in ihrem Konsularbezirk geltenden Recht ergeben. Sie haben
insbesondere das Wiener Uebereinkommen vom 24. April 1963 ueber konsularische Beziehungen
(Bundesgesetzbl. II 1969 S. 1585) und sonstige Vertraege zu beachten, soweit diese
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat in Kraft sind.
2. Abschnitt
Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse
§ 5 Hilfeleistung an einzelne
(1) Die Konsularbeamten sollen Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbeduerftig
sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben
werden kann. Dies gilt nicht fuer Deutsche, die ihren gewoehnlichen Aufenthalt in einem
auslaendischen Staat haben, wenn sie gleichzeitig die Staatsangehoerigkeit dieses Staates
besitzen und auch ihr Vater oder ihre Mutter sie besitzt oder besessen hat sowie fuer
ihre Abkoemmlinge; diesen Personen koennen die Konsularbeamten jedoch Hilfe gewaehren,
soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht.
(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, koennen die Konsularbeamten Hilfe
auch nichtdeutschen Familienangehoerigen von Deutschen gewaehren, wenn sie mit diesen in
Haushaltsgemeinschaft leben oder laengere Zeit gelebt haben.
(3) Art, Form und Mass der Hilfe richten sich nach den besonderen Verhaeltnissen im
Empfangsstaat unter Beruecksichtigung der notwendigen Lebensbeduerfnisse eines dort
lebenden Deutschen. Die Hilfe kann auch in der Gewaehrung von Rechtsschutz bestehen.
(4) Wenn es sich empfiehlt, koennen die Konsularbeamten die Hilfe auch dadurch leisten,
dass sie dem Hilfesuchenden die Reise an den Ort des gewoehnlichen Aufenthalts oder an
einen anderen Ort ermoeglichen.
(5) Der Empfaenger ist zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. Die Ersatzpflicht trifft
neben ihm auch seine Verwandten und seinen Ehegatten im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht.
Die Verpflichtung zum Ersatz geht auf die Erben ueber. Die Haftung der Erben beschraenkt
sich auf den Nachlass.
(6) Dauert die Notlage eines Hilfeempfaengers, der seinen gewoehnlichen Aufenthalt im
Ausland hat oder der im Ausland in Untersuchungshaft ist oder eine Freiheitsstrafe
verbuesst, laenger als zwei Monate, so ist vom Eintritt der Hilfsbeduerftigkeit an Hilfe
nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch oder in entsprechender Anwendung dieses
Gesetzes zu gewaehren. Absatz 4 bleibt unberuehrt.
(7) Die Hilfeleistung kann abgelehnt werden, wenn festgestellt wird, dass der
Hilfesuchende fruehere Hilfen missbraucht hat, es sei denn, dass er im Falle der Ablehnung
einen ernsten Nachteil an Leib, Leben oder Gesundheit erleiden wuerde.
§ 6 Hilfe in Katastrophenfaellen
(1) Wenn im Konsularbezirk Naturkatastrophen, kriegerische oder revolutionaere
Verwicklungen oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevoelkerung oder Teilen von
ihnen Schaden zufuegen, eintreten oder einzutreten drohen, sollen die Konsularbeamten
die erforderlichen Massnahmen treffen, um den Geschaedigten oder den Bedrohten, soweit
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sie Deutsche sind, Hilfe und Schutz zu gewaehren. Dies gilt auch fuer Abkoemmlinge von
Deutschen und fuer nichtdeutsche Familienangehoerige von Deutschen, wenn sie mit diesen
in Haushaltsgemeinschaft leben oder laengere Zeit gelebt haben.
(2) § 5 Abs. 5 gilt entsprechend. Soweit die Entwicklung der Lage im Konsularbezirk,
die persoenlichen Verhaeltnisse des Hilfs- oder Schutzbeduerftigen oder sonstige besondere
Umstaende es erfordern, kann von der Geltendmachung der Ansprueche auf Auslagenersatz
abgesehen werden.
(3) Um in den in Absatz 1 genannten Faellen sofort wirksam helfen zu koennen, sollen die
Konsularbeamten eine Liste der in ihrem Konsularbezirk ansaessigen Deutschen und anderer
Schutzbefohlener sowie ihrer Familienangehoerigen erstellen und auf dem laufenden
halten.
§ 7 Hilfe fuer Gefangene
Die Konsularbeamten sollen in ihrem Konsularbezirk deutsche Untersuchungs- und
Strafgefangene auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbesondere Rechtsschutz
vermitteln.
§ 8 Antrag auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen
Die Konsularbeamten sind befugt, Antraege auf Beurkundung der Geburt oder des Todes
eines Deutschen entgegenzunehmen, wenn sich der Personenstandsfall im Ausland
ereignet hat. Der Antrag ist mit den vorgelegten Unterlagen dem nach § 36 Abs. 2 des
Personenstandsgesetzes zustaendigen Standesamt zu uebersenden.
§ 9 Ueberfuehrung Verstorbener und Nachlassfuersorge
(1) Sofern andere Moeglichkeiten nicht gegeben sind, sollen die Konsularbeamten umgehend
die Angehoerigen der im Konsularbezirk verstorbenen Deutschen benachrichtigen und bei
einer verlangten Ueberfuehrung der Verstorbenen mitwirken.
(2) Die Konsularbeamten sind berufen, sich der in ihrem Konsularbezirk befindlichen
Nachlaesse von Deutschen anzunehmen, wenn die Erben unbekannt oder abwesend sind oder
aus anderen Gruenden ein Beduerfnis fuer ein amtliches Einschreiten besteht. Sie koennen
dabei insbesondere Siegel anlegen, ein Nachlassverzeichnis aufnehmen und bewegliche
Nachlassgegenstaende, soweit die Umstaende es erfordern, in Verwahrung nehmen oder
veraeussern. Sie koennen ferner Zahlungen von Nachlassschuldnern entgegennehmen und
Mittel aus dem Nachlass zur Regelung feststehender Nachlassverbindlichkeiten sowie von
Verpflichtungen verwenden, die bei der Fuersorge fuer den Nachlass entstanden sind.
(3) Koennen Erben oder sonstige Berechtigte nicht ermittelt werden, so koennen
Nachlassgegenstaende oder Erloes aus deren Veraeusserung an das Gericht des letzten
Wohnsitzes des Erblassers im Inland oder - wenn sich ein solcher Wohnsitz nicht
feststellen laesst - an das Amtsgericht Schoeneberg in Berlin als Nachlassgericht uebergeben
werden.
§ 10 Beurkundungen im allgemeinen
(1) Die Konsularbeamten sind befugt, ueber Tatsachen und Vorgaenge, die sie in Ausuebung
ihres Amts wahrgenommen haben, Niederschriften oder Vermerke aufzunehmen, insbesondere
1. vor ihnen abgegebene Willenserklaerungen und Versicherungen an Eides statt zu
beurkunden,
2. Unterschriften, Handzeichen sowie Abschriften zu beglaubigen oder sonstige einfache
Zeugnisse (z.B. Lebensbescheinigungen) auszustellen.
(2) Die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden stehen den von einem
inlaendischen Notar aufgenommenen gleich.
(3) Fuer das Verfahren bei der Beurkundung gelten die Vorschriften des
Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513) mit folgenden
Abweichungen:
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1. Urkunden koennen auf Verlangen auch in einer anderen als der deutschen Sprache
errichtet werden.
2. Dolmetscher brauchen nicht vereidigt zu werden.
3. Die Abschrift einer nicht beglaubigten Abschrift soll nicht beglaubigt werden.
4. Die Urschrift einer Niederschrift soll den Beteiligten ausgehaendigt werden,
wenn nicht einer von ihnen amtliche Verwahrung verlangt. In diesem Fall soll die
Urschrift dem Amtsgericht Schoeneberg in Berlin zur amtlichen Verwahrung uebersandt
werden. Hat sich einer der Beteiligten der Zwangsvollstreckung unterworfen, so
soll die Urschrift der Niederschrift dem Glaeubiger ausgehaendigt werden, wenn die
Beteiligten keine anderweitige Bestimmung getroffen haben und auch keiner von ihnen
amtliche Verwahrung verlangt hat.
5. Solange die Urschrift nicht ausgehaendigt oder an das Amtsgericht abgesandt ist,
sind die Konsularbeamten befugt, Ausfertigungen zu erteilen. Vollstreckbare
Ausfertigungen koennen nur von dem Amtsgericht erteilt werden, das die Urschrift
verwahrt.
§ 11 Besonderheiten fuer Verfuegungen von Todes wegen
(1) Testamente und Erbvertraege sollen die Konsularbeamten nur beurkunden, wenn die
Erblasser Deutsche sind. Die §§ 2232, 2233 und 2276 des Buergerlichen Gesetzbuchs sind
entsprechend anzuwenden.
(2) Fuer die besondere amtliche Verwahrung (§§ 34, 34a des Beurkundungsgesetzes, §§
72, 73 des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ist das
Amtsgericht Schoeneberg in Berlin zustaendig. Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung
bei einem anderen Amtsgericht verlangen.
(3) Stirbt der Erblasser, bevor das Testament oder der Erbvertrag an das Amtsgericht
abgesandt ist, oder wird eine solche Verfuegung nach dem Tode des Erblassers beim
Konsularbeamten abgeliefert, so kann dieser die Eroeffnung vornehmen. Die §§ 2260, 2261
Satz 2, §§ 2273 und 2300 des Buergerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
§ 12 Entgegennahme von Erklaerungen
Die Konsularbeamten sind befugt,
1. Auflassungen entgegenzunehmen,
2. Versicherungen an Eides statt abzunehmen, die zur Erlangung eines Erbscheins, eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses ueber die Fortsetzung der
Guetergemeinschaft abgegeben werden,
3. einem Deutschen auf dessen Antrag den Eid abzunehmen, wenn der Eid nach dem Recht
eines auslaendischen Staates oder nach den Bestimmungen einer auslaendischen Behoerde
oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist.
§ 13 Legalisation auslaendischer oeffentlicher Urkunden
(1) Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten oeffentlichen
Urkunden zu legalisieren.
(2) Die Legalisation bestaetigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in
welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit
des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (Legalisation im engeren Sinn).
(3) Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen.
Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der
Urkunde enthalten. Er soll den Ort und den Tag seiner Ausstellung angeben und ist mit
Unterschrift und Praege- oder Farbdrucksiegel zu versehen.
(4) Auf Antrag kann, sofern ueber die Rechtslage kein Zweifel besteht, in dem Vermerk
auch bestaetigt werden, dass der Aussteller zur Aufnahme der Urkunde zustaendig war
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und dass die Urkunde in der den Gesetzen des Ausstellungsorts entsprechenden Form
aufgenommen worden ist (Legalisation im weiteren Sinn).
(5) Urkunden, die gemaess zwei- oder mehrseitiger voelkerrechtlicher Uebereinkunft von der
Legalisation befreit sind, sollen nicht legalisiert werden.
§ 14 Bestaetigung der Echtheit inlaendischer oeffentlicher Urkunden
(1) Die Konsularbeamten sind befugt, zur Verwendung in ihrem Konsularbezirk die
Echtheit im Inland ausgestellter oeffentlicher Urkunden zu bestaetigen.
(2) Die Bestaetigung soll nur erteilt werden, wenn der Konsularbeamte keinen Zweifel an
der Echtheit hat. Von der Echtheit kann er in der Regel ausgehen, wenn die Urkunde ihm
von der Stelle, die sie aufgenommen hat, zugeleitet worden ist.
§ 15 Vernehmungen und Anhoerungen
(1) Die Konsularbeamten sind berufen, auf Ersuchen deutscher Gerichte und Behoerden
Vernehmungen durchzufuehren.
(2) Ersuchen um Vernehmungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden
soll, koennen nur von einem Gericht oder von einer Behoerde, die um richterliche
Vernehmungen im Inland ersuchen kann, gestellt werden. Wird um eidliche Vernehmung
ersucht, so ist der Konsularbeamte zur Abnahme des Eides befugt.
(3) Die fuer die jeweilige Vernehmung geltenden deutschen verfahrensrechtlichen
Vorschriften sind sinngemaess anzuwenden. Dolmetscher brauchen nicht vereidigt zu
werden. Das Protokoll kann auch von dem vernehmenden Konsularbeamten gefuehrt werden.
Zwangsmittel darf der Konsularbeamte nicht anwenden.
(4) Die Vernehmungen und die Vereidigungen und die ueber sie aufgenommenen
Niederschriften stehen Vernehmungen und Vereidigungen sowie den darueber aufgenommenen
Niederschriften inlaendischer Gerichte und Behoerden gleich.
(5) Die Vorschriften fuer Vernehmungen gelten fuer Anhoerungen entsprechend.
§ 16 Zustellungen
Die Konsularbeamten sind berufen, auf Ersuchen deutscher Gerichte und Behoerden
Personen, die sich in ihrem Konsularbezirk aufhalten, Schriftstuecke jeder Art
zuzustellen. Ueber die erfolgte Zustellung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen
und der ersuchenden Stelle zu uebersenden.
§ 17 Aufnahme von Verklarungen
Die Konsularbeamten sind befugt, Verklarungen aufzunehmen.
3. Abschnitt
Die Berufskonsularbeamten
§ 18 Kreis der Berufskonsularbeamten
(1) Berufskonsularbeamte im Sinne dieses Gesetzes sind die bei den diplomatischen oder
berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland mit der
Wahrnehmung konsularischer Aufgaben im Sinne der §§ 1 und 2 beauftragten Personen.
(2) Voraussetzung fuer die Erteilung des Auftrags ist, dass der zu Beauftragende die
Laufbahnpruefung fuer den hoeheren oder den gehobenen Auswaertigen Dienst mit Erfolg
abgelegt hat oder sonst auf Grund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrungen
die erforderlichen Faehigkeiten fuer die sachgemaesse Erledigung der ihm anzuvertrauenden
Amtsgeschaefte besitzt.
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(3) Berufskonsularbeamte sind auch Bedienstete im Sinne der Absaetze 1 und 2, die,
ohne Honorarkonsularbeamte zu sein, vom Auswaertigen Amt zur Wahrnehmung konsularischer
Aufgaben einem Honorarkonsularbeamten zugeteilt werden.
§ 19 Erfordernisse einer besonderen Ermaechtigung
(1) Berufskonsularbeamte, die die Befaehigung zum Richteramt haben, sind ohne weiteres
zur Wahrnehmung aller konsularischen Aufgaben befugt.
(2) Andere Berufskonsularbeamte sollen nur dann
1. Willenserklaerungen und eidesstattliche Versicherungen beurkunden,
2. Auflassungen entgegennehmen und
3. Versicherungen an Eides statt abnehmen,
wenn sie hierzu vom Auswaertigen Amt besonders ermaechtigt sind. Sie koennen nur dann
1. Vernehmungen und Anhoerungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden
soll, vornehmen,
2. Verklarungen aufnehmen und
3. Eide abnehmen,
wenn sie hierzu vom Auswaertigen Amt besonders ermaechtigt sind.
(3) Die Ermaechtigung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur Berufskonsularbeamten des hoeheren
Auswaertigen Dienstes erteilt werden. Sie setzt ebenso wie die Ermaechtigung nach Absatz
2 Satz 1 voraus, dass der betreffende Berufskonsularbeamte auf Grund seiner Ausbildung
und beruflichen Erfahrung die erforderlichen Faehigkeiten fuer eine sachgemaesse Erledigung
der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschaefte besitzt.
(4) Die Ermaechtigung kann auf die Wahrnehmung einzelner der in Absatz 2 genannten
Amtsgeschaefte beschraenkt werden.
4. Abschnitt
Die Honorarkonsularbeamten
§ 20 Kreis der Honorarkonsularbeamten
Honorarkonsularbeamte sind Ehrenbeamte im Sinne des Beamtenrechts, die mit der
Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beauftragt sind.
§ 21 Ernennung
(1) Zu Honorarkonsularbeamten koennen sowohl Deutsche wie Auslaender ernannt werden.
(2) Vor der Ernennung zum Honorarkonsularbeamten ist insbesondere zu pruefen, ob der
Bewerber nach seiner Persoenlichkeit, seiner beruflichen Erfahrung, seiner Stellung im
Empfangsstaat, seiner Vertrautheit mit den Verhaeltnissen in dem fuer ihn vorgesehenen
Konsularbezirk und seinen Sprachkenntnissen fuer das Amt geeignet erscheint.
Wird ein Auslaender ernannt, so hat er folgendes Geloebnis zu leisten:
"Ich gelobe, meine Amtspflichten als Honorarkonsularbeamter der Bundesrepublik
Deutschland nach den fuer mein Amt massgebenden Gesetzen und Weisungen treu und
gewissenhaft zu erfuellen."
§ 22 Besondere Pflichten
(1) Der Honorarkonsularbeamte darf auch ohne Urlaub seinen Amtssitz fuer kurze
Zeit verlassen. Fuer einen laengeren Urlaub hat er die Genehmigung so fruehzeitig zu
beantragen, dass fuer seine Vertretung Sorge getragen werden kann.
(2) Bevor der Honorarkonsularbeamte in ein Beschaeftigungsverhaeltnis zu einem anderen
Staat, einer anderen staatlichen Einrichtung oder einer ueber- oder zwischenstaatlichen
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Organisation tritt, hat er dies dem Auswaertigen Amt anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist
auch der Erwerb einer anderen Staatsangehoerigkeit.
§ 23 Verabschiedung
Honorarkonsularbeamte koennen jederzeit verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden,
wenn die Voraussetzungen fuer die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben
sind.
§ 24 Erfordernis einer besonderen Ermaechtigung
(1) § 19 gilt fuer Honorarkonsularbeamte entsprechend; Eheschliessungen koennen sie
jedoch nicht vornehmen. Honorarkonsularbeamte sollen auch die Echtheit inlaendischer
oeffentlicher Urkunden nur dann bestaetigen, wenn sie hierzu vom Auswaertigen Amt
besonders ermaechtigt worden sind. Diese Ermaechtigung kann nur unter den in § 19 Abs. 3
Satz 2 genannten Voraussetzungen erteilt werden.
(2) Das Auswaertige Amt kann die Befugnis eines Honorarkonsularbeamten zur Wahrnehmung
konsularischer Aufgaben weiteren Einschraenkungen unterwerfen.
5. Abschnitt
Gebuehren und Auslagen
§ 25 Besondere gesetzliche Regelung
Fuer konsularische Amtshandlungen werden Kosten (Gebuehren und Auslagen) nach besonderer
gesetzlicher Regelung erhoben.
§ 26 Gebuehren und Auslagen der Honorarkonsularbeamten
(1) Die Honorarkonsularbeamten beziehen die fuer ihre Amtshandlungen zu erhebenden
Gebuehren fuer sich. Sie duerfen sie nur nach Massgabe derjenigen Bestimmungen herabsetzen
oder erlassen, die allgemein fuer die Gebuehren von amtlichen Auslandsvertretungen
gelten.
(2) Reichen die Gebuehren zur Bestreitung der Verwaltungskosten nicht aus, so kann den
Honorarkonsularbeamten ein pauschaler Zuschuss gewaehrt werden.
(3) Entstehen dem Honorarkonsularbeamten durch die Ausfuehrung eines dienstlichen
Auftrags besondere, den Umstaenden nach erforderliche Auslagen, so kann er deren
Erstattung beanspruchen.
6. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften
§ 27 Begriffsbestimmung
Der Begriff "Deutscher" bestimmt sich nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
§ 28
-
§ 29
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§ 30 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Massgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die
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auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Ueberleitungsgesetzes.
§ 31 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt drei Monate nach dem Tag seiner Verkuendung in Kraft mit Ausnahme
des § 8 und des § 28 Abs. 1 Nr. 3, die am 1. Januar 1975 in Kraft treten.
Fussnote
§ 31 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift
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