Verordnung zur Verwendung von
Gebaerdensprache und anderen
Kommunikationshilfen im
Verwaltungsverfahren nach dem
Behindertengleichstellungsgesetz
(Kommunikationshilfenverordnung - KHV)
KHV

vom  17.07.2002



"Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die durch Artikel
15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 15 G v. 19.12.2007 I 3024

Fussnote

 Textnachweis ab: 24. 7.2002

Eingangsformel
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002
(BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Arbeit und Sozialordnung:

§ 1 Anwendungsbereich und Anlass
(1) Die Verordnung gilt fuer alle natuerlichen Personen, die als Beteiligte eines
Verwaltungsverfahrens wegen einer Hoer- oder Sprachbehinderung nach Massgabe von §
3 des Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrnehmung eigener Rechte fuer die
muendliche Kommunikation im Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf Bereitstellung
einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers fuer die Deutsche Gebaerdensprache, fuer
lautsprachbegleitende Gebaerden oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen haben
(Berechtigte).

(2) Die Berechtigten koennen ihren Anspruch nach § 9 Abs. 1 des
Behindertengleichstellungsgesetzes gegenueber jeder Behoerde der Bundesverwaltung geltend
machen.

§ 2 Umfang des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Bereitstellung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers
fuer die Deutsche Gebaerdensprache oder fuer lautsprachbegleitende Gebaerden
(Gebaerdensprachdolmetscher) oder einer anderen geeigneten Kommunikationshilfe besteht,
soweit eine solche Kommunikationshilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem
Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in dem dafuer notwendigen Umfang. Der notwendige
Umfang bestimmt sich insbesondere nach dem individuellen Bedarf der Berechtigten.

(2) Die Berechtigten haben nach Massgabe des Absatzes 1 ein Wahlrecht hinsichtlich
der zu benutzenden Kommunikationshilfe. Dies umfasst auch das Recht, einen
Gebaerdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe selbst
bereitzustellen. Die Berechtigten haben der Behoerde rechtzeitig mitzuteilen,
inwieweit sie von ihrem Wahlrecht nach Satz 1 und 2 Gebrauch machen. Die Behoerde
kann den ausgewaehlten Gebaerdensprachdolmetscher oder die ausgewaehlte andere

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Kommunikationshilfe zurueckweisen, wenn sie ungeeignet sind oder in sonstiger Weise
den Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht entsprechen. Die Hoer- oder Sprachbehinderung
sowie die Wahlentscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren
Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu beruecksichtigen.

(3) Erhaelt die Behoerde Kenntnis von der Hoer- oder Sprachbehinderung von Berechtigten im
Verwaltungsverfahren, hat sie diese auf ihr Recht auf barrierefreie Kommunikation und
auf ihr Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.

(4) Zur Abwehr von unmittelbar bevorstehenden Gefahren fuer bedeutsame Rechtsgueter,
wie etwa Leben, Gesundheit, Freiheit oder nicht unwesentliche Vermoegenswerte,
kann im Einzelfall von dem Einsatz von Gebaerdensprachdolmetschern oder anderer
Kommunikationshilfen abgesehen werden.

§ 3 Kommunikationshilfen
(1) Die Kommunikation mittels eines Gebaerdensprachdolmetschers oder einer anderen
Kommunikationshilfe ist als geeignete Kommunikationsform anzusehen, wenn sie im
konkreten Fall eine fuer die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren
erforderliche Verstaendigung sicherstellt.

(2) Als andere Kommunikationshilfen kommen Kommunikationshelferinnen und
Kommunikationshelfer, Kommunikationsmethoden und Kommunikationsmittel in Betracht:
1. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer sind insbesondere
   a) Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher;
   b) Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher;
   c) Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher oder
   d) Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten.

2. Kommunikationsmethoden sind insbesondere
   a) Lormen und taktil wahrnehmbare Gebaerden oder
   b) gestuetzte Kommunikation fuer Menschen mit autistischer Stoerung.

3. Kommunikationsmittel sind insbesondere
   a) akustisch-technische Hilfen oder
   b) grafische Symbol-Systeme.


§ 4 Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen
(1) Gebaerdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen werden von der
Behoerde bereitgestellt, es sei denn, die Berechtigten machen von ihrem Wahlrecht nach §
2 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch.

(2) Das Bundesverwaltungsamt beraet und unterstuetzt die Behoerde bei ihrer Aufgabe nach
Absatz 1.

§ 5 Grundsaetze fuer eine angemessene Verguetung oder Erstattung
(1) Die Behoerde entschaedigt Gebaerdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer in
entsprechender Anwendung des Justizverguetungs- und -entschaedigungsgesetzes. Fuer den
Einsatz sonstiger Kommunikationshilfen traegt sie die entstandenen Aufwendungen.

(2) Die Behoerde verguetet die Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht
haben. Stellen die Berechtigten den Gebaerdensprachdolmetscher oder die sonstige
Kommunikationshilfe selbst bereit, traegt die Behoerde die Kosten nach Absatz 1 nur,
soweit sie nach Massgabe des § 2 Abs. 1 erforderlich sind. In diesem Fall duerfen die
Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wuenschen dies
oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor.

§ 6 Folgenabschaetzung
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Diese Verordnung wird spaetestens nach Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten
auf ihre Wirkung ueberprueft.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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