Gesetz ueber das Vermoegen der
Gemeinden, Staedte und Landkreise
(Kommunalvermoegensgesetz - KVG)
KVG

vom  06.07.1990



"Kommunalvermoegensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 660), das zuletzt durch §
9 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Maerz 1991 (BGBl. I S. 784) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch § 9 Abs. 2 G v. 22.3.1991 I 784

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990


Massgaben aufgrund EinigVtr vgl. KVermG Anhang EV


Im Beitrittsgebiet fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem.
Anlage II Kap. IV Abschn. III Nr. 2 nach Massgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm
Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1199 mWv 3.10.1990.

Eingangsformel
Auf der Grundlage
- des Gesetzes zur Aenderung und Ergaenzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen
  Republik (Verfassungsgrundsaetze) vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 299),
- des Gesetzes ueber die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR
  (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) und
- des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermoegens
  (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300),
wird folgendes Gesetz erlassen:

§ 1 Kommunales Vermoegen
Volkseigenes Vermoegen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient,
wird den Gemeinden, Staedten und Landkreisen kostenlos uebertragen. Ausgenommen sind
Wohnheime oeffentlicher Bildungseinrichtungen.

§ 2 Vermoegen der Gemeinden und Staedte
(1) In das Vermoegen der Gemeinden und Staedte gehen ueber
a) alle volkseigenen Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die zur Erfuellung
   der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gemaess § 2 des Gesetzes ueber die
   Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR benoetigt werden,
   unabhaengig von ihrer bisherigen Unterstellung,
b) alle anderen volkseigenen Betriebe und Einrichtungen, die den ehemaligen Raeten der
   Gemeinden und Staedte unterstellt waren,
c) alle volkseigenen Grundstuecke und Bodenflaechen, die sich in der Rechtstraegerschaft
   der ehemaligen Raete der Gemeinden und Staedte sowie deren nachgeordneten Betrieben
   und Einrichtungen befanden, von ihnen vertraglich genutzt wurden oder sich in der


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   Rechtstraegerschaft solcher volkseigener Betriebe und Einrichtungen befinden, die
   kuenftig in kommunales Eigentum uebergehen,
d) alle volkseigenen Immobilien, einschliesslich der wohn- und gewerblichen Zwecken
   dienenden Gebaeude und Gebaeudeteile, die sich in der Rechtstraegerschaft der
   ehemaligen Raete der Gemeinden und Staedte sowie deren nachgeordneten Betrieben und
   Einrichtungen befanden oder von ihnen auf vertraglicher Grundlage genutzt wurden
   und
e) alle sonstigen Rechte und Forderungen, die den ehemaligen Gemeinden und Staedten
   sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden.

(2) Betriebe, Einrichtungen, Immobilien, Grundstuecke und Bodenflaechen aus der
Rechtstraegerschaft aufgeloester oder aufzuloesender staatlicher Dienststellen gehen in
das Eigentum der Gemeinden und Staedte ueber, sofern sie nicht zur Erfuellung der Aufgaben
der Republik oder der Laender benoetigt werden und dazu Beschluesse des Ministerrates der
DDR oder der Landesregierungen gefasst werden.

§ 3 Vermoegen der Landkreise
In das Vermoegen der Landkreise gehen ueber
a) volkseigene Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die gemaess § 72 des Gesetzes ueber
   die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise der einheitlichen Versorgung
   und Betreuung des ganzen Kreises oder eines groesseren Teiles desselben dienen bzw.
   deren Unterhaltung die Leistungsfaehigkeit der einzelnen kreisangehoerigen Staedte und
   Gemeinden uebersteigt,
b) alle anderen volkseigenen Betriebe und Einrichtungen, die den ehemaligen Raeten der
   Kreise unterstellt waren, sofern § 2 Absatz 1 Buchstabe a nicht zutrifft. Durch
   die Landkreise ist die Herausbildung marktfaehiger Unternehmen durch zweckmaessige
   Entflechtung der ehemaligen kreisgeleiteten Betriebe zu foerdern,
c) alle volkseigenen Grundstuecke und Bodenflaechen, die sich in Rechtstraegerschaft der
   ehemaligen Raete der Kreise sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen
   befanden, von ihnen vertraglich genutzt wurden oder sich in Rechtstraegerschaft von
   Betrieben und Einrichtungen gemaess Buchstabe a befinden,
d) alle volkseigenen Immobilien, einschliesslich der gewerblichen Zwecken dienenden
   Gebaeude und Gebaeudeteile, die sich in Rechtstraegerschaft von Betrieben und
   Einrichtungen gemaess Buchstaben a und b befinden,
e) alle sonstigen Rechte und Forderungen, die den Kreisen sowie deren nachgeordneten
   Betrieben und Einrichtungen zustanden, sofern sie nicht in das Vermoegen der
   Gemeinden und Staedte uebergehen.

§ 4 Sonderregelungen
(1) Die auf der Grundlage des Beschlusses des Praesidiums des Ministerrates vom
9. Februar 1972 und damit im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum
ueberfuehrten Betriebe und Einrichtungen, die kommunalen Aufgaben und Dienstleistungen
dienen, sind nicht in das Vermoegen der Gemeinden, Staedte und Landkreise zu uebertragen,
wenn durch die ehemaligen privaten Gesellschafter oder Inhaber oder deren Erben ein
entsprechender Uebernahmeantrag gestellt wurde.

(2) Sofern Betriebe und Einrichtungen, die nach den Grundsaetzen dieses Gesetzes
in kommunales Eigentum ueberfuehrt werden muessen, bereits in Kapitalgesellschaften
umgewandelt worden sind, gehen die entsprechenden ehemals volkseigenen Anteile in
das Eigentum der Gemeinden und Staedte ueber. Soweit die Summe der Beteiligungen der
Gemeinden, Staedte und Landkreise 49 vom Hundert des Kapitals einer Kapitalgesellschaft
fuer die Versorgung mit leitungsgebundenen Energien ueberschreiten wuerde, werden diese
Beteiligungen anteilig auf diesen Anteil gekuerzt.

§ 5 Nutzung des kommunalen Vermoegens



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(1) Ueber kommunales Vermoegen kann im Rahmen der Gesetze uneingeschraenkt verfuegt
werden. Die Nutzung des kommunalen Vermoegens hat grundsaetzlich so zu erfolgen, dass
seine rentable Verwertung, ein wirksamer kommunaler Einfluss und die Finanzkontrolle
durch die Kommunen gesichert sowie der oeffentliche Zweck beachtet werden. In den
Gemeinden, Staedten und Kreisen sind Konzeptionen zu erarbeiten, wie uebernommene
Betriebe, die nicht in Uebereinstimmung mit diesen Grundsaetzen gefuehrt werden koennen
oder die Leistungsfaehigkeit der Kommunen ueberschreiten, unter Sicherung des Vermoegens
der Kommunen privatisiert werden.

(2) Kommunale Betriebe und Einrichtungen koennen auf der Grundlage der §§ 57 bis
62 des Gesetzes ueber die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR
als Eigengesellschaften oder Eigenbetriebe gefuehrt werden. Gemeinden, Staedte und
Kreise koennen kommunale Betriebe in Form rechtlich selbstaendiger Unternehmen auch als
Beteiligungs- oder Gemeinnuetzige Gesellschaften organisieren. Kommunales Eigentum kann
in kommunale Verwaltungsgemeinschaften, Zweckverbaende oder Kreisverbaende eingebracht
werden.

§ 6 Kommunale Betriebe und Einrichtungen
(1) Volkseigene Betriebe und Einrichtungen, die zur Erfuellung der kommunalen
Selbstverwaltungsaufgaben gemaess §§ 2 und 72 des Gesetzes ueber die Selbstverwaltung der
Gemeinden und Landkreise in der DDR benoetigt werden, sind in der Regel
- Verkehrsbetriebe des oeffentlichen Personennahverkehrs, die zu dessen Gewaehrleistung
  Strassenbahnen, Autobusse, Hoch- und Untergrundbahnen, Schiffe, Faehren u.a.
  betreiben,
- Betriebe und Anlagen zur Versorgung mit Energie und Wasser, wie oertliche
  Elektrizitaets- und Heizkraftwerke, Gas- und Wasserwerke sowie gemeindliche
  Verteilernetze,
- Betriebe und Anlagen zur schadlosen Wasserableitung und Abwasserbehandlung sowie
  Stadtwirtschaftsbetriebe,
- Betriebe und Einrichtungen, die zur Verwaltung und Erhaltung des kommunalen
  Wohnungsfonds erforderlich sind, naeheres regelt ein Gesetz,
- Einrichtungen fuer die kulturelle, gesundheitliche und soziale Betreuung, wie
  Theater, Museen, Buechereien, Krankenhaeuser, Polikliniken und Ambulatorien,
  Alters- und Pflegeheime, Kinderkrippen und Kindergaerten, Schwimmbaeder, Sport- und
  Freizeitanlagen, Campingplaetze und Jugendherbergen.

(2) Ueber die im Absatz 1 genannten volkseigenen Betriebe und Einrichtungen hinaus
koennen den Kommunen weiter uebertragen werden:
- Betriebe der Urproduktion und darauf aufgebaute Verarbeitungsbetriebe, z.B. Milch-
  und Schlachthoefe, Gaertnereien, Kies- und Sandgruben usw.,
- sonstige Betriebe und Einrichtungen, wie Gaststaetten, Lagerhaeuser, Messehallen u.a.

§ 7
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§ 8
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§ 9 Uebergangsbestimmung
Bis zur Laenderbildung nehmen die Regierungsbevollmaechtigten fuer die Bezirke die
Befugnisse aus § 2 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 wahr.

§ 10 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veroeffentlichung in Kraft.

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Schlussformel
Die Praesidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel IV Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1199)
Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Massgaben in
Kraft:
...
2. Das Gesetz vom 6. Juli 1990 ueber das Vermoegen der Gemeinden, Staedte und Landkreise
   - Kommunalvermoegensgesetz - (GBl. I Nr. 42 S. 660)
   mit folgender Massgabe:
      a) Den Gemeinden, Staedten und Landkreisen ist nur das ihren Verwaltungsaufgaben
         unmittelbar dienende Vermoegen (Verwaltungsvermoegen) und das sonstige Vermoegen
         (Finanzvermoegen) in Uebereinstimmung mit Artikel 10 Abs. 6 und Artikel 26
         Abs. 4 des Vertrages vom 18. Mai 1990 ueber die Schaffung einer Waehrungs-,
         Wirtschafts- und Sozialunion (BGBl. 1990 II S. 518) sowie den Artikeln 21 und 22
         des Einigungsvertrages zu uebertragen.
      b) ... (Aenderungsvorschrift)

...




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