Gesetz ueber Kostenstrukturstatistik
(KoStrukStatG)
KoStrukStatG
vom 12.05.1959
"Gesetz ueber Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 708-3, veroeffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 12 G v. 7.9.2007 I 2246
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1976 Erhebungen nach § 1 Satz 2 Nr. 3 u. 4 ausgesetzt gem.
G v. 10.12.2001 I 3438 mWv 15.12.2001
§ 1
In der gewerblichen Wirtschaft sowie bei sonstigen Arbeitsstaetten (mit Ausnahme der
land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsstaetten) werden, beginnend mit dem Jahre 1959
(1. Erhebungsjahr), jaehrlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgefuehrt.
Die Erhebungen erstrecken sich
1. im ersten Erhebungsjahr auf Unternehmen des Handwerks, ohne Unternehmen des
Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes und
des Baugewerbes;
2. im zweiten Erhebungsjahr auf die unter den Nummern 1, 3 und 4 nicht genannten
Unternehmen und sonstigen Arbeitsstaetten, die nicht auf Grund von § 2 Abs. 1 des
Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) in der
jeweils geltenden Fassung erfasst werden;
3. im dritten Erhebungsjahr auf den Grosshandel sowie das Handelsvertreter- und
Handelsmaklergewerbe;
4. im vierten Erhebungsjahr auf den Einzelhandel sowie das Gaststaetten- und
Beherbergungsgewerbe.
In den folgenden Jahren wiederholen sich die Erhebungen bei den unter den Nummern 1 bis
4 bezeichneten Bereichen in der gleichen Reihenfolge.
Fussnote
§ 1 Satz 2 Nr. 3 u. 4: Erhebungen ausgesetzt gem. Art. 2 Abs. 1 G v. 10.12.2001 I 3438
mWv 15.12.2001
§ 2
Das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie kann zum Zweck einer zeitlichen
Anpassung der Kostenstrukturerhebungen an andere statistische Erhebungen durch
Rechtsverordnung die Reihenfolge der Erhebungen bei den vier in § 1 bezeichneten
Bereichen abaendern.
§ 3
(1) Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestaende:
1. den Wert
a) des steuerlichen und wirtschaftlichen Umsatzes,
b) des Warenbestandes,
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c) der selbst erstellten Anlagen;
2. den Wert des Wareneingangs;
3. die Kosten, untergliedert nach Kostenarten;
4. die beschaeftigten Personen.
(2) Bei Gruppen von Unternehmen und sonstigen Arbeitsstaetten, bei denen ihrer Art nach
die unter Absatz 1 bezeichneten Tatbestaende zur Beurteilung des Kostengefueges nicht
ausreichen, werden zusaetzlich Posten der Jahresbilanz (Anlagen, Aussenstaende, Schulden)
erfragt.
(3) Ausser den in Absatz 1 und Absatz 2 bezeichneten Tatbestaenden werden Angaben zur
Kennzeichnung der Art der Unternehmen und sonstigen Arbeitsstaetten erhoben, die zu
einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind.
§ 4
Die Angaben zu den in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Tatbestaenden beziehen sich jeweils
auf ein dem Erhebungsjahr vorangegangenes Kalenderjahr oder Geschaeftsjahr.
§ 5
(1) Fuer die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die
Inhaber oder Leiter der Unternehmen und Arbeitsstaetten.
(2) Die Erhebungen werden bei hoechstens 5 vom Hundert der Gesamtzahl der Unternehmen
der gewerblichen Wirtschaft und sonstiger Arbeitsstaetten (§ 1) fuer die einzelnen
Wirtschaftszweige durchgefuehrt.
(3) Fuer Unternehmen, deren Inhaber Existenzgruender im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und
3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseroeffnung
abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren
besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlossenen
Geschaeftsjahr Umsaetze in Hoehe von weniger als 500.000 Euro erwirtschaftet hat.
§ 6 (weggefallen)
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§ 7
Die Kostenstrukturstatistik wird vom Statistischen Bundesamt durchgefuehrt.
§§ 8 und 9 (weggefallen)
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§ 10
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkuendung in Kraft.
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