Bergverordnung zum Schutz der Gesundheit
gegen Klimaeinwirkungen (Klima-
Bergverordnung - KlimaBergV)
KlimaBergV

vom  09.06.1983



"Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1. 1.1984

Die V ist gem. EinigVtr Anlage I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 4 im Beitrittsgebiet
am 1.1.1994 in Kraft getreten

Eingangsformel
Auf Grund des § 66 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a, b, d und e, Nr. 5 Buchstabe b, § 67
Nr. 1 und 8 und § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit
§ 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 129 Abs. 1, sowie des § 176 Abs. 3 Satz 3 des
Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer untertaegige Betriebe mit Ausnahme der Hohlraumbauten.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Trockentemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am trockenen Thermometer in
   Grad C,
2. Feuchttemperatur die Temperatur der Wetter, gemessen am feuchten Thermometer in
   Grad C,
3. Effektivtemperatur der in Abhaengigkeit von der Trockentemperatur, der
   Feuchttemperatur und der Wettergeschwindigkeit nach dem Schaubild der Anlage 1
   ermittelte Klimawert in Grad C.

§ 3 Zulaessige Beschaeftigungszeit
Wird, auch nachdem Massnahmen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Bundesberggesetzes
getroffen worden sind,
1. ausserhalb des Salzbergbaus eine Trockentemperatur von 28 Grad C oder eine
   Effektivtemperatur von 25 Grad C ueberschritten, so duerfen Personen innerhalb des
   taeglichen Arbeitsablaufs nicht laenger beschaeftigt werden als
   a) 6 Stunden, wenn sie taeglich mehr als 3 Stunden bei Trockentemperaturen
      ueber 28 Grad C bis zu einer Effektivtemperatur von 29 Grad C oder bei
      Effektivtemperaturen ueber 25 Grad C bis 29 Grad C verbringen,
   b) 5 Stunden, wenn sie taeglich mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen ueber
      29 Grad C bis 30 Grad C verbringen,



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2. im Salzbergbau eine Trockentemperatur von 28 Grad C ueberschritten, so duerfen
   Personen innerhalb des taeglichen Arbeitsablaufs nicht laenger beschaeftigt werden als
   a) 7 Stunden, wenn sie taeglich mehr als 5 Stunden bei Trockentemperaturen ueber 28
      Grad C bis 37 Grad C oder mehr als 4 1/2 Stunden bei Trockentemperaturen ueber 37
      Grad C bis 46 Grad C verbringen,
   b) 6 1/2 Stunden, wenn sie taeglich mehr als 4 Stunden bei Trockentemperaturen ueber
      46 Grad C bis 52 Grad C verbringen.


§ 4 Obere Klimawerte fuer eine Beschaeftigung ausserhalb des Salzbergbaus
(1) Bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C duerfen ausserhalb des Salzbergbaus
Personen nicht beschaeftigt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 duerfen Personen im Einzelfall bis zu einer
Effektivtemperatur von 32 Grad C beschaeftigt werden,
1. wenn sie im Rahmen ihrer Beschaeftigung ohne eine Unterbrechung, die mindestens 6
   Wochen betragen muss, hoechstens 4 Monate Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C
   ausgesetzt sind,
2. wenn ihre Beschaeftigungszeit taeglich hoechstens 5 Stunden betraegt, sofern sie davon
   mehr als 2 1/2 Stunden bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C verbringen
   und
3. wenn in Abbaubetrieben ausserdem hoechstens ein Drittel der jeweiligen Beschaeftigten
   Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C ausgesetzt ist.

(3) Ausrichtungs-, Vorrichtungs-, Herrichtungs- und Raubbetriebe duerfen nicht laenger
als 6 Monate ohne Unterbrechung gefuehrt werden, wenn die Effektivtemperatur der
Wetter vor Ort mehr als 30 Grad C betraegt. Als Unterbrechung zaehlt nur eine Zeit von
mindestens 6 Wochen.

(4) In Einzelfaellen kann die zustaendige Behoerde
1. Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn durch besondere Einrichtungen sichergestellt
   ist, dass fuer den einzelnen Beschaeftigten die Klimabelastung in ihrer
   physiologischen Gesamtwirkung nicht so gross ist, wie bei einer Effektivtemperatur
   von mehr als 30 Grad C,
2. ein Ueberschreiten der in Absatz 3 festgelegten Betriebsdauer genehmigen, soweit
   dies wegen unvorhergesehener Ereignisse trotz zusaetzlicher Massnahmen zur Einhaltung
   der Frist unvermeidlich ist.

§ 5 Obere Temperaturwerte fuer eine Beschaeftigung im Salzbergbau
(1) Bei Trockentemperaturen von mehr als 52 Grad C oder Feuchttemperaturen von mehr als
27 Grad C duerfen im Salzbergbau Personen nicht beschaeftigt werden.

(2) In Einzelfaellen kann die zustaendige Behoerde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, dass fuer den einzelnen Beschaeftigten
die Temperaturbelastung in ihrer physiologischen Gesamtwirkung nicht so gross ist, wie
bei einer Trockentemperatur von mehr als 52 Grad C oder einer Feuchttemperatur von mehr
als 27 Grad C.

§ 6 Anrechnung von Zeiten fuer die nichtmaschinelle Fahrung
Auf die nach § 3 oder § 4 Abs. 2 Nr. 2 fuer eine Verkuerzung der Beschaeftigungszeiten
massgebenden Zeiten und die Beschaeftigungszeiten selbst sind die Zeiten fuer die
nichtmaschinelle Fahrung in Wettern von mehr als
1. 29 Grad C Effektivtemperatur ausserhalb des Salzbergbaus oder
2. 37 Grad C Trockentemperatur im Salzbergbau
insoweit anzurechnen, als sie insgesamt mehr als 15 Minuten betragen.

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§ 7 Zusaetzliche Pausen
(1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusaetzliche Pausen zu gewaehren
1. ausserhalb des Salzbergbaus
   a) von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad C bis 30 Grad C,
   b) von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 30 Grad C,

2. im Salzbergbau
   a) von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 37 Grad C bis 46 Grad C,
   b) von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad C.


(2) Die Pausen sind auf die Beschaeftigungszeiten anzurechnen.

§ 8 Eingewoehnungszeit
(1) Der Unternehmer darf Personen, die
1. ausserhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder
2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad C
erstmalig beschaeftigt werden oder
3. laenger als 6 Monate nicht unter den Temperatur- oder Klimabedingungen nach den
   Nummern 1 oder 2 gearbeitet haben,
mit Arbeiten im Leistungslohn erst nach einer Eingewoehnungszeit von 2 Wochen betrauen.

(2) Waehrend der Eingewoehnungszeit sollen ausserhalb des Salzbergbaus taeglich mehr als 2
1/2 Stunden oder im Salzbergbau taeglich mehr als 4 Stunden unter den Temperatur- oder
Klimabedingungen nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 verbracht werden.

§ 9 Besondere Personengruppen
(1) Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, duerfen
1. ausserhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder
2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46 Grad C
nicht beschaeftigt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 duerfen diese Personen beschaeftigt werden, wenn
1. im Einzelfall auf Grund einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach § 12
   Abs. 1 keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschaeftigung unter Temperatur-
   oder Klimabedingungen nach Absatz 1 bestehen und
2. eine entsprechende Bescheinigung dem Unternehmer vorliegt.

§ 10 Arbeiten in Notfaellen
Die §§ 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 gelten nicht
1. fuer den Einsatz von Grubenwehren,
2. fuer Arbeiten zur
   a) Rettung von Personen,
   b) Abwendung einer Gefahr fuer Leben oder Gesundheit von Personen oder
   c) Abwendung eines erheblichen Schadens an bedeutenden Betriebseinrichtungen bei
      einem unvorhergesehenen Ereignis, wenn mit einer kurzen Einsatzzeit zu rechnen
      ist.


§ 11 Ermittlung der Temperaturwerte

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(1) An jedem belegten Betriebspunkt, an dem
1. ausserhalb des Salzbergbaus mit einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C oder
   einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad C oder
2. im Salzbergbau mit einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C
zu rechnen ist, sind innerhalb von 3 Arbeitstagen die Trockentemperatur, die
Feuchttemperatur und die Wettergeschwindigkeit zu messen und ist, mit Ausnahme des
Salzbergbaus, die Effektivtemperatur zu ermitteln.

(2) Wird bei den Messungen eine hoehere Trockentemperatur als 28 Grad C oder eine hoehere
Effektivtemperatur als 25 Grad C festgestellt, sind die Messungen und Ermittlungen zu
wiederholen
1. ausserhalb des Salzbergbaus in Abstaenden von laengstens
   a) einem Monat, solange eine Effektivtemperatur von 29 Grad C nicht ueberschritten
      wird,
   b) 2 Wochen, sobald eine Effektivtemperatur von 29 Grad C ueberschritten wird,

2. im Salzbergbau in Abstaenden von laengstens 2 Monaten.

(3) Ist auf Grund wettertechnischer, betrieblicher oder sonstiger Veraenderungen damit
zu rechnen, dass einer der in den §§ 3 bis 5 genannten Temperatur- oder Klimawerte
ueberschritten wird, sind die Messungen und Ermittlungen unverzueglich zu wiederholen.

(4) Die Messungen sind zeitlich und raeumlich nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik so durchzufuehren, dass die Trocken- oder Effektivtemperaturen am Betriebspunkt
erfasst werden, die auf die Beschaeftigten waehrend der Beschaeftigungszeit ueberwiegend
einwirken.

(5) Benachbarte Betriebspunkte duerfen zu einem Temperatur- oder Klimabereich
zusammengefasst werden. Diesem ist die Trocken- oder Effektivtemperatur des
Betriebspunktes mit dem hoechsten Wert zugrunde zu legen.

(6) Der zustaendigen Behoerde sind die Betriebspunkte unverzueglich anzuzeigen, an denen
1. ausserhalb des Salzbergbaus eine Effektivtemperatur von mehr als 30 Grad C ermittelt
   oder
2. im Salzbergbau eine Trockentemperatur von mehr als 52 Grad C oder eine
   Feuchttemperatur von mehr als 27 Grad C gemessen wird.

(7) Die Absaetze 1 bis 6 gelten entsprechend fuer nicht belegte Betriebspunkte, an
denen regelmaessig eine nichtmaschinelle Fahrung stattfindet und an denen ausserhalb des
Salzbergbaus mit einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad C oder im Salzbergbau
mit einer Trockentemperatur von mehr als 37 Grad C zu rechnen ist.

§ 12 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
(1) Der Unternehmer darf Personen
1. ausserhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C oder
   einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad C oder
2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C
nur beschaeftigen, wenn gegen ihre Beschaeftigung nach dem Ergebnis der
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (Erst- oder Nachuntersuchungen) keine
gesundheitlichen Bedenken bestehen.

(2) Personen, die innerhalb eines Jahres mehr als 80 Schichten unter Temperatur- oder
Klimabedingungen nach Absatz 1 verfahren haben, sind in Zeitabstaenden von laengstens
2 Jahren nachzuuntersuchen. Die Nachuntersuchungsfrist nach Satz 1 verkuerzt sich auf
laengstens ein Jahr fuer Personen, die
1. innerhalb eines Jahres mehr als 80 Schichten
   a) ausserhalb des Salzbergbaus bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 Grad C,
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   b) im Salzbergbau bei Trockentemperaturen von mehr als 46 Grad C
   verfahren haben oder
2. noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind.

(3) Haelt der die Vorsorgeuntersuchungen durchfuehrende Arzt Nachuntersuchungen in
kuerzeren Fristen fuer geboten, so sind diese an Stelle der in Absatz 2 genannten Fristen
massgebend.

(4) Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sollen vorgenommen werden
1. innerhalb von 12 Wochen vor Beginn der Beschaeftigung und
2. innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfristen.

(5) Der Unternehmer hat die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen.
Er darf hiermit nur Personen beauftragen, die zur Ausuebung des aerztlichen Berufes
berechtigt und wegen der erforderlichen besonderen Fachkunde von der zustaendigen
Behoerde hierfuer ermaechtigt sind. Aufwendungen fuer die Vorsorgeuntersuchungen hat der
Unternehmer zu tragen, soweit sie nicht von Traegern der Sozialversicherung uebernommen
werden.

(6) Fuer die Durchfuehrung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und die
Aufzeichnung ihrer Ergebnisse ist das Muster nach Anlage 2 zu verwenden. Ergibt sich
bei diesen Untersuchungen, dass ein aerztliches Urteil ueber die Beschaeftigung einer
Person an warmen Betriebspunkten nur auf Grund von Ergaenzungsuntersuchungen gebildet
werden kann, sind diese zu veranlassen.

(7) Fuer die aerztliche Bescheinigung ueber arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ist
das Muster nach Anlage 3 zu verwenden.

(8) Arbeitsmedizinische Untersuchungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften
durchgefuehrt werden und nach Art, Umfang, Haeufigkeit und Aufzeichnung die Anforderungen
der Absaetze 1 bis 7 erfuellen, gelten als arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen im
Sinne des Absatzes 1.

(9) Tritt im Zusammenhang mit einer Beschaeftigung
1. ausserhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C oder
   einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad C oder
2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C
bei einer Person eine Gesundheitsstoerung auf, so soll sie sich von dem nach Absatz 5
Satz 2 ermaechtigten Arzt moeglichst unmittelbar nach der Ausfahrt untersuchen lassen.
Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 13 Aufzeichnungen
(1) Der Unternehmer hat nach Massgabe der von der zustaendigen Behoerde herausgegebenen
Vordrucke Aufzeichnungen zu fuehren ueber
1. die Messung der Trockentemperaturen, Feuchttemperaturen und der
   Wettergeschwindigkeiten sowie die Ermittlung der Effektivtemperaturen nach § 11,
2. die Temperatur- oder Klimabereiche nach den §§ 3, 4 Abs. 2 und 4 Nr. 1 sowie § 5
   Abs. 2, in denen der einzelne Beschaeftigte innerhalb der vorausgegangenen 12 Monate
   taeglich ueberwiegend taetig gewesen ist,
3. die durchgefuehrten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach § 12,
4. Art und Anzahl ihm bekanntgewordener Faelle von Gesundheitsstoerungen, die nach
   aerztlichem Urteil zurueckzufuehren sind auf eine Beschaeftigung
   a) ausserhalb des Salzbergbaus bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C
      oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 Grad C,
   b) im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 28 Grad C.



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(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind mindestens 1 Jahr, die Aufzeichnungen
nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 mindestens 10 Jahre nach der letzten aerztlichen Untersuchung
aufzubewahren.

(3) Gleichwertige Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften gelten als
Nachweise im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1.

§ 14 Bekanntmachung
Der Unternehmer hat dafuer zu sorgen, dass alle Personen, die unter Tage
1. ausserhalb des Salzbergbaus an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C
   Trockentemperatur oder 25 Grad C Effektivtemperatur oder
2. im Salzbergbau an Betriebspunkten mit Wettern von mehr als 28 Grad C
   Trockentemperatur
beschaeftigt werden sollen oder beschaeftigt sind, von den Vorschriften dieser Verordnung
Kenntnis erhalten.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig
1.    entgegen § 3 Personen ueber die zulaessige taegliche Beschaeftigungszeit hinaus
      beschaeftigt,
2.    entgegen § 4 Abs. 1 ausserhalb des Salzbergbaus oder entgegen § 5 Abs. 1 im
      Salzbergbau Personen bei hoeheren als den zugelassenen Temperatur- oder Klimawerten
      beschaeftigt,
3.    entgegen § 4 Abs. 3 Betriebe laenger als 6 Monate bei einer Effektivtemperatur der
      Wetter von mehr als 30 Grad C fuehrt,
4.    entgegen § 7 Abs. 1 zusaetzliche Pausen nicht gewaehrt,
5.    entgegen § 8 Abs. 1 Personen mit Arbeiten im Leistungslohn ohne die
      vorgeschriebene Eingewoehnungszeit betraut,
6.    entgegen § 9 Abs. 1 Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt
      sind, beschaeftigt,
7.    entgegen § 11 Abs. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, die
      Messung oder Ermittlung von Temperaturen oder Wettergeschwindigkeiten nicht oder
      nicht rechtzeitig vornimmt oder wiederholt,
8.    entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, fuer
      zusammengefasste Betriebsbereiche nicht den Betriebspunkt mit der hoechsten
      Temperatur zugrunde legt,
9.    entgegen § 11 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, die dort genannten
      Betriebspunkte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
10.   entgegen § 12 Abs. 1 Personen beschaeftigt, gegen deren Beschaeftigung
      gesundheitliche Bedenken bestehen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer
vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 13 Abs. 1 vorgeschriebene Aufzeichnungen nicht,
nicht richtig oder nicht vollstaendig fuehrt oder entgegen § 13 Abs. 2 nicht aufbewahrt.

(3) Die Absaetze 1 und 2 gelten nicht fuer Untergrundspeicher und Versuchsgruben.

§ 16 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
177 des Bundesberggesetzes auch im Land Berlin.

§ 17 Inkrafttreten, abgeloeste Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
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(2) Gleichzeitig treten folgende Vorschriften ausser Kraft:
1. Hessen
§§ 132 bis 135 der Allgemeinen Bergverordnung fuer das Land Hessen vom 6. Juni 1969
(Staatsanzeiger fuer das Land Hessen S. 1075), zuletzt geaendert durch Verordnung vom 26.
Oktober 1981 (Staatsanzeiger fuer das Land Hessen S. 2116, 2334),
2. Niedersachsen
Bergverordnung ueber den Schutz der Gesundheit gegen Klimaeinwirkungen im Erz- und
Salzbergbau vom 10. Dezember 1975 (Niedersaechsisches Ministerialblatt S. 1838),
3. Nordrhein-Westfalen
Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen zum Schutz der Gesundheit
gegen Klimaeinwirkungen im Steinkohlenbergbau vom 3. Februar 1977 (Amtsblatt Arnsberg
Nr. 7 - Sonderbeilage, Amtsblatt Detmold Nr. 7 - Sonderbeilage, Amtsblatt Duesseldorf
Nr. 8 - Sonderbeilage, Amtsblatt Koeln Nr. 7 - Sonderbeilage, Amtsblatt Muenster Nr. 7 -
Sonderbeilage),
4. Saarland
§ 19 der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts fuer das Saarland und das Land
Rheinland-Pfalz fuer die Steinkohlenbergwerke vom 1. Juni 1976 (Amtsblatt des Saarlandes
S. 600).

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Wirtschaft

Anlage 1
(Inhalt: nicht darstellbares Schaubild,
Fundstelle: BGBl. I 1983, 690)

Anlage 2 Untersuchungsbogen fuer arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
gemaess § 12 der Klima-Bergverordnung
(Inhalt: nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 1983, 691)

Anlage 3 Aerztliche Bescheinigung ueber arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen gemaess § 12 der Klima-Bergverordnung
(Inhalt: nicht darstellbares Muster,
Fundstelle: BGBl. I 1983, 692)




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