Verordnung ueber das Berufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen im praktischen und im
fachtheoretischen Teil der Meisterpruefung
fuer das Klavier- und Cembalobauer-Handwerk
(Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung
- KlaCbMstrV)
KlaCbMstrV

vom  23.07.1997



"Klavier- und Cembalobauermeisterverordnung vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1912)"


Fussnote

Textnachweis ab: 1.10.1997

Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 63 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geaendert worden ist, in Verbindung mit Artikel
56 Abs. 1 des Zustaendigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. Maerz 1975 (BGBl. I S. 705)
und dem Organisationserlass vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das
Bundesministerium fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fuer Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie:

1. Abschnitt
Berufsbild

§ 1 Berufsbild
(1) Dem Klavier- und Cembalobauer-Handwerk sind folgende Taetigkeiten zuzurechnen:
1. Entwurf, Planung, Konstruktion, Herstellung, Stimmung und Intonation von
   Tasteninstrumenten mit Saiten, insbesondere Klaviere, Fluegel, Cembali und
   Hammerklaviere,
2. Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von Tasteninstrumenten mit Saiten,
   insbesondere Klaviere, Fluegel, Kielinstrumente, Clavichorde und Hammerklaviere.

(2) Dem Klavier- und Cembalobauer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten
zuzurechnen:
1.   Kenntnisse der Tasteninstrumente mit Saiten,
2.   Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
3.   Kenntnisse der berufsbezogenen Gestaltungs- und Formenlehre,
4.   Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen und Anlagen,
5.   Kenntnisse der Planung, der Konstruktion und der Herstellungstechniken fuer
     Tasteninstrumente mit Saiten,
6.   Kenntnisse in der Anwendung elektronischer Bauelemente,

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7.    Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der
      Stilkunde,
8.    Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
9.    Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Mechanik, Akustik und Statik,
10.   Kenntnisse der Mensuration sowie der berufsbezogenen Normen,
11.   Kenntnisse der Instandhaltung, Umgestaltung und Restaurierung von
      Tasteninstrumenten mit Saiten,
12.   Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften, insbesondere des Umweltschutzes,
13.   Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des
      Arbeitsschutzes,
14.   Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und Qualitaetsmanagement,
15.   Entwerfen, Berechnen und Anfertigen von Konstruktionszeichnungen,
16.   Bestimmen und Pruefen der Werkstoffe,
17.   Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Saegen, Bohren, Stemmen, Fraesen, Biegen von
      Zargen, Furnieren, Schleifen und Polieren,
18.   Herstellen loesbarer und unloesbarer Verbindungen, insbesondere durch Schrauben,
      Stiften, Duebeln, Leimen und Kleben,
19.   Anfertigen und Bearbeiten von Instrumententeilen,
20.   Herstellen der Raste mit Resonanzboden oder des Korpus bei historischen
      Instrumenten,
21.   Bearbeiten und Aufpassen der Gussplatte,
22.   Anfertigen und Aufziehen des Saitenbezuges sowie Vorstimmen,
23.   Umleimen und Einpassen der Gehaeuseteile,
24.   Anschlagen von Scharnieren und Beschlaegen,
25.   manuelle und maschinelle Oberflaechenbearbeitung,
26.   Einbauen sowie Vor- und Fertigregulieren der spieltechnischen Einrichtungen,
27.   Ausfuehren gleichstufiger und historischer Stimmungen, Intonieren und Anspielen,
28.   Anfertigen berufsbezogener Werkzeuge und Vorrichtungen,
29.   Pflegen und Instandhalten von Tasteninstrumenten mit Saiten,
30.   Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geraete und Maschinen.


2. Abschnitt
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und II der
Meisterpruefung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Pruefung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterpruefungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe
auszufuehren. Bei der Bestimmung der Meisterpruefungsarbeit sollen die Vorschlaege des
Prueflings nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterpruefungsarbeit soll nicht laenger als 14 Arbeitstage, die
Ausfuehrung der Arbeitsprobe nicht laenger als 16 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende
Leistungen in der Meisterpruefungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterpruefungsarbeit
(1) Als Meisterpruefungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

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1. Bau eines spielfertigen Klaviers aus vorgefertigten Teilen oder Generalreparatur
   eines Klaviers; dabei sind der Saitenbezug aufzuziehen sowie eine neue
   Spielmechanik und Klaviatur einzubauen; anschliessend ist das Instrument zu stimmen
   und zu intonieren,
2. Bau eines spielfertigen Fluegels aus vorgefertigten Teilen oder Generalreparatur
   eines Fluegels; dabei sind der Saitenbezug aufzuziehen sowie eine neue
   Spielmechanik, Klaviatur und Daempfung einzubauen; anschliessend ist das Instrument
   zu stimmen und zu intonieren;
3. Bau eines spielfertigen zweimanualigen Cembalos aus vorgefertigten Teilen; dabei
   sind der Saitenbezug aufzuziehen sowie die Klaviaturen, Springerrechen und Springer
   einzubauen; anschliessend ist das Instrument zu stimmen und zu intonieren,
4. Bau eines spielfertigen Hammerklaviers aus vorgefertigten Teilen; dabei sind der
   Saitenbezug aufzuziehen sowie die Klaviatur, Spielmechanik und Daempfung einzubauen;
   anschliessend ist das Instrument zu stimmen und zu intonieren.

(2) Mit der Meisterpruefungsarbeit sind die Berechnungen, die Konstruktionszeichnungen,
die Materiallisten sowie die Vorkalkulation fuer ein komplettes Instrument vorzulegen.

(3) Die Berechnungen, die Konstruktionszeichnungen, die Materiallisten sowie
die Vorkalkulation fuer ein komplettes Instrument sind bei der Bewertung der
Meisterpruefungsarbeit zu beruecksichtigen.

§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall
die nach Nummer 1, auszufuehren:
1.     Zeichnen und Anfertigen eines Instrumententeils,
2.     Fuegen, Verleimen und Aushobeln eines Resonanzbodenteiles,
3.     Aushobeln, Aufleimen und Abstechen von Rippen,
4.     Schiften, Anreissen, Bohren, Abstechen und Bestiften eines Stegteils,
5.     Berechnen, Spinnen und Aufziehen von Basssaiten,
6.     Tuchen und Achsen von Mechanikgliedern,
7.     Erneuern eines Untertastenbelages,
8.     Erneuern eines Tastenbodens,
9.     Durchfuehren einer Furnierarbeit,
10.    manuelles Bearbeiten von Oberflaechen, insbesondere mit Pinsel, Ballen und
       Spritzpistole,
11.    Beziehen eines historischen und eines modernen Tasteninstrumentes,
12.    Erneuern von Pedalschalen,
13.    Anfertigen einer Holzverbindung.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu pruefen, die
in der Meisterpruefungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Pruefung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fuenf Pruefungsfaechern nachzuweisen:
1. Technische Mathematik:
      a) Klaviatur-, Mechanik-, Hebel- und Winkelberechnungen,
      b) statische Berechnungen,
      c) Mensuration,
      d) akustische Berechnungen,
      e) Flaechen-, Volumen- und Koerperberechnungen, insbesondere Abwicklungen;

                                              -3-
      
                                                                              

2. Fachtechnologie:
   a) Herstellungstechniken fuer Tasteninstrumente mit Saiten,
   b) Gestaltungs- und Formenlehre,
   c) Instandhaltung und Restaurierung von Tasteninstrumenten mit Saiten,
   d) berufsbezogene Physik, insbesondere Raum- und Bauakustik,
   e) Schallabstrahlungselemente, insbesondere Resonanzboden und -koerper,
   f) berufsbezogene Vorschriften, insbesondere des Umweltschutzes,
   g) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
   h) Produkthaftung und Qualitaetsmanagement;

3. Werkstoffkunde:
   Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und
   Entsorgung der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe;
4. Stilkunde, Musik- und Musikinstrumentengeschichte, Musiktheorie:
   a) Stilkunde,
   b) Musik- und Musikinstrumentengeschichte, insbesondere der Tasteninstrumente mit
      Saiten,
   c) Musiktheorie;

5. Kalkulation:
   Kostenermittlung unter Einbeziehung aller fuer die Preisbildung wesentlichen
   Faktoren.

(2) Die Pruefung ist schriftlich und muendlich durchzufuehren.

(3) Die schriftliche Pruefung soll insgesamt nicht laenger als acht Stunden, die
muendliche je Pruefling nicht laenger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen
Pruefung soll an einem Tag nicht laenger als sechs Stunden geprueft werden.

(4) Der Pruefling ist von der muendlichen Pruefung auf Antrag zu befreien, wenn er im
Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in
dem Pruefungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.

3. Abschnitt
Uebergangs- und Schlussvorschriften

§ 6 Uebergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Pruefungsverfahren werden nach den
bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.

§ 7 Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung
ueber gemeinsame Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 12. Dezember 1972
(BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften
sind, soweit sie Gegenstaende dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.



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