Verordnung ueber das Klageregister nach
dem Kapitalanleger- Musterverfahrensgesetz
(Klageregisterverordnung - KlagRegV)
KlagRegV

vom  26.10.2005



"Klageregisterverordnung vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3092), die durch Artikel 12a
des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geaendert worden ist"

Stand:     Geaendert durch Art. 12a G v. 5.1.2007 I 10

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.11.2005

Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 16. August
2005 (BGBl. I S. 2437) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§ 1 Inhalt und Aufbau des Klageregisters
(1) Das Klageregister nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes enthaelt die folgenden Bekanntmachungen:
1. gleichgerichtete Musterfeststellungsantraege nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes,
2. den Erlass eines Vorlagebeschlusses sowie dessen Datum nach § 4 Abs. 3 des
   Gesetzes,
3. die Einleitung des Musterverfahrens nach § 6 Satz 1 des Gesetzes,
4. Terminsladungen nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes,
5. den Inhalt des erweiterten Vorlagebeschlusses nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes,
6. den Inhalt des Musterentscheids nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes und
7. die Mitteilung ueber den Eingang einer Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 2 des
   Gesetzes.

(2) Zur vollstaendigen Bezeichnung der beklagten Partei und ihres gesetzlichen
Vertreters nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
hat das Klageregister Angaben zu Name oder Firma und Anschrift sowie zum Namen
des gesetzlichen Vertreters und zum Vertretungsverhaeltnis zu enthalten. Der von
dem Musterfeststellungsantrag betroffene Emittent von Wertpapieren oder Anbieter
von sonstigen Vermoegensanlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes ist im Klageregister mit Namen oder Firma anzugeben.

(3) Das Feststellungsziel eines Musterfeststellungsantrags nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5
des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist bei seiner Eintragung mindestens einer
der folgenden Kategorien von Kapitalmarktinformationen zuzuordnen:
1. Angaben in Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz,
2. Angaben in einem Verkaufsprospekt nach dem Verkaufsprospektgesetz sowie dem
   Investmentgesetz,
3. Angaben in einer Mitteilung ueber Insiderinformationen im Sinne des § 15 des
   Wertpapierhandelsgesetzes,


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4. Angaben in Darstellungen, Uebersichten, Vortraegen und Auskuenften in der
   Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft ueber die Verhaeltnisse der Gesellschaft
   einschliesslich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen im Sinne des § 400 Abs.
   1 Nr. 1 des Aktiengesetzes,
5. Angaben in Jahresabschluessen, Lageberichten, Konzernabschluessen,
   Konzernlageberichten sowie Halbjahresfinanzberichten,
6. Angaben in Angebotsunterlagen nach dem Wertpapiererwerbs- und Uebernahmegesetz,
7. sonstige Kapitalmarktinformationen.

(4) Den Gerichten ist es zu ermoeglichen, vor der Eintragung eines
Musterfeststellungsantrags nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes nach bereits eingetragenen, gleichgerichteten
Musterfeststellungsantraegen (§ 2 Abs. 1 Satz 5 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes) zu suchen. Das Gericht kann den von ihm
einzutragenden Musterfeststellungsantrag entweder einer Liste gleichgerichteter
Musterfeststellungsantraege hinzufuegen oder als neuen Musterfeststellungsantrag
eintragen.

(5) Innerhalb des Klageregisters ist eine Suchfunktion vorzusehen, die die Suche nach
den folgenden Angaben ermoeglicht:
1. Bezeichnung des von dem Musterfeststellungsantrag betroffenen Emittenten von
   Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermoegensanlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 4
   Nr. 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
2. vollstaendige Bezeichnung der beklagten Partei und ihres gesetzlichen Vertreters
   nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes,
3. Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 des Kapitalanleger-
   Musterverfahrensgesetzes und
4. Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 des Kapitalanleger-
   Musterverfahrensgesetzes.

§ 2 Eintragungen
(1) Eintragungen in das Klageregister duerfen nur durch die Gerichte im automatisierten
Verfahren vorgenommen werden.

(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts duerfen
Eintragungen vornehmen oder veranlassen. Die Befugnis nach Satz 1 ist bei jedem
Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und eines geheim zu haltenden Passworts
automatisiert zu pruefen.

(3) Bei jeder Eintragung muss technisch nachvollziehbar bleiben, von welcher Person sie
vorgenommen wurde.

§ 3 Bekanntmachungen
(1) Die Gerichte muessen jederzeit die nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
erforderlichen oeffentlichen Bekanntmachungen in das Klageregister eintragen koennen.

(2) Die Bekanntmachungen muessen unverzueglich im Klageregister erscheinen.

(3) Die Bekanntmachung eines Musterfeststellungsantrags muss das Datum und die
sekundengenaue Uhrzeit ihrer Eintragung enthalten.

§ 4 Berichtigung, Loeschung, Kennzeichnung und Ueberpruefung
(1) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organisatorische und technische
Vorkehrungen sicherzustellen, dass im Klageregister gespeicherte Daten nur
durch das Gericht berichtigt oder geloescht werden koennen, das die Eintragung
vorgenommen hat. Soweit Daten berichtigt wurden, muss erkennbar sein, dass ein
Fall der Berichtigung vorliegt. Die Berichtigung von Daten fuehrt nicht zu einer

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Veraenderung der Eintragungsreihenfolge nach § 2 Abs. 1 Satz 5 des Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetzes.

(2) Die im Klageregister veroeffentlichten Daten sind spaetestens drei Monate nach dem
rechtskraeftigen Abschluss des Musterverfahrens durch das die Eintragung vornehmende
Gericht zu loeschen. Nach Zurueckweisung des Musterfeststellungsantrags wegen Zeitablaufs
nach § 4 Abs. 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sind die im Klageregister
gespeicherten Daten unverzueglich von dem die Eintragung vornehmenden Gericht als zu
loeschende Daten zu kennzeichnen. Durch technische Vorkehrungen ist sicherzustellen,
dass diese Daten auf Anforderung bis zu ihrer Loeschung erkennbar bleiben. Sie sind
spaetestens sechs Monate nach dem ablehnenden Beschluss zu loeschen.

(3) Unzulaessigerweise veroeffentlichte Daten sind nach Feststellung der Unzulaessigkeit
unverzueglich zu loeschen.

(4) Das die Eintragung vornehmende Gericht prueft spaetestens nach jeweils drei
Monaten, ob die von ihm vorgenommenen Eintragungen noch aktuell sind. Es nimmt die
erforderlichen Berichtigungen und Loeschungen unter Beachtung der Loeschungsfristen nach
Absatz 2 unverzueglich vor.

§ 5 Einsichtnahme
(1) Die Einsichtnahme in das Klageregister erfolgt ausschliesslich im automatisierten
Abrufverfahren; sie ist kostenfrei.

(2) Jedermann muss das Klageregister jederzeit einsehen koennen.

(3) Fuer die Gestaltung der Einsichtnahme gelten die Vorgaben der Barrierefreie
Informationstechnik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) in der jeweils
geltenden Fassung entsprechend.

§ 6 Datensicherheit
(1) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organisatorische und dem Stand der
Technik entsprechende Massnahmen, die den Vorgaben des Sicherheitskonzepts nach § 2 Abs.
4 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes genuegen, sicherzustellen, dass die
von den Gerichten uebermittelten Daten waehrend ihrer Bekanntmachung im Klageregister
unversehrt und vollstaendig bleiben.

(2) Der Betreiber des Klageregisters hat durch organisatorische und technische
Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Fehlfunktionen unverzueglich
Kenntnis erlangt, und hat diese unverzueglich zu beheben.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.




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