Verordnung ueber den Klaerschlamm-
Entschaedigungsfonds (Klaerschlamm-
Entschaedigungsfondsverordnung - KlaerEV)
KlaerEV
vom 20.05.1998
"Klaerschlamm-Entschaedigungsfondsverordnung vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1048), die
zuletzt durch die Verordnung vom 16. Maerz 2009 (BGBl. I S. 646) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch V v. 16.3.2009 I 646
Fussnote
Textnachweis ab: 1.1.1999
Eingangsformel
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Duengemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S.
2134), der durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705)
eingefuegt worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Beruecksichtigung der Rechte
des Bundestages:
Erster Abschnitt
Bildung und Ausgestaltung des Klaerschlamm-
Entschaedigungsfonds
§ 1 Rechtsform, Verwaltung
(1) Die Entschaedigungen nach § 11 Abs. 1 des Duengegesetzes werden mit Inkrafttreten
dieser Verordnung aus einem nicht rechtsfaehigen Sondervermoegen des Bundes mit dem Namen
"Klaerschlamm-Entschaedigungsfonds" erbracht. Das Sondervermoegen ist von den uebrigen
Vermoegen des Bundes, seinen Rechten und Pflichten getrennt zu halten. Es kann unter
seinem Namen im rechtsgeschaeftlichen Verkehr handeln, klagen oder verklagt werden.
(2) Die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt) verwaltet den
Klaerschlamm-Entschaedigungsfonds, fuehrt dessen Geschaefte und vertritt ihn nach aussen.
(3) Wird das Sondervermoegen aufgeloest, so werden die Fondsmittel im Verhaeltnis der
geleisteten Beitraege an die Beitragspflichtigen erstattet.
§ 2 Beirat
(1) Es wird ein Beirat gebildet, der die Bundesanstalt bei der Erfuellung der Aufgaben
des Klaerschlamm-Entschaedigungsfonds beraet.
(2) Entscheidungen ueber Antraege auf Entschaedigung beduerfen der Zustimmung des Beirates.
§ 8 Abs. 2 des Gesetzes ueber die Errichtung einer Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und
Ernaehrung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) in seiner jeweils geltenden Fassung
bleibt unberuehrt.
(3) Der Beirat besteht aus zwoelf Mitgliedern:
1. einem Vertreter des Bundesministeriums fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (Bundesministerium),
-1-
2. einem Vertreter des Bundesministeriums fuer Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit,
3. einem Vertreter der Laender,
4. zwei Vertretern der kommunalen Klaerschlammabgeber,
5. einem Vertreter der sonstigen beitragspflichtigen Klaerschlammabgeber,
6. drei Vertretern des landwirtschaftlichen Berufsstandes,
7. drei Vertretern als neutrale Sachverstaendige.
(4) Die Vertreter der kommunalen Klaerschlammabgeber werden vom Bundesministerium auf
Vorschlag der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbaende, der Vertreter der
sonstigen beitragspflichtigen Klaerschlammabgeber vom Bundesministerium auf Vorschlag
der Abwassertechnischen Vereinigung e. V., die Vertreter des landwirtschaftlichen
Berufsstandes auf Vorschlag des Deutschen Bauernverbandes e. V. bestellt und
abberufen. Die Vertreter der Bundesministerien, Laender, Klaerschlammabgeber und des
landwirtschaftlichen Berufsstandes waehlen einstimmig die drei Sachverstaendigen, von
denen je ein Vertreter aus dem Bereich der Abwasserbehandlung, dem Verband Deutscher
Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) und dem Verband
der Landwirtschaftskammern kommen sollte. Ihre Bestellung erfolgt auf die Dauer von
vier Jahren. Eine erneute Bestellung ist zulaessig. Scheidet ein Vertreter vorzeitig
aus, so wird sein Nachfolger fuer den Rest der Amtszeit bestellt.
(5) Die Vertreter der Bundesministerien werden von den zustaendigen Bundesministerien,
der Vertreter der Laender vom Bundesrat bestellt und abberufen.
(6) Fuer alle Mitglieder des Beirates ist fuer den Fall ihrer Verhinderung ein
Stellvertreter namentlich zu benennen. Hinsichtlich des Vorschlagsrechts, der
Bestellung und Abberufung der Stellvertreter gelten die Absaetze 4 und 5 entsprechend.
(7) Die Mitglieder des Beirates waehlen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen
Stellvertreter.
(8) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich taetig und zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Sie erhalten Reisekostenverguetung entsprechend den Vorschriften des
Bundesreisekostengesetzes. Sitzungskostenverguetung wird nicht gewaehrt.
(9) Der Beirat gibt sich eine Geschaeftsordnung. Zum Erlass und zur Aenderung der
Geschaeftsordnung bedarf es einer Mehrheit von dreiviertel der Mitglieder des
Beirates einschliesslich des Vertreters des Bundesministeriums und des Vertreters des
Bundesministeriums fuer Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
§ 3 Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung
(1) Auf die Haushalts- und Wirtschaftsfuehrung sind die Teile I bis V, VIII und IX der
Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Die Beitraege sind bis zur bestimmungsgemaessen Verwendung verzinslich anzulegen.
Die fuer die Verwaltung des Klaerschlamm-Entschaedigungsfonds anfallenden Personal- und
Sachkosten werden der Bundesanstalt aus Mitteln des Sondervermoegens erstattet.
(3) Fuer jedes Kalenderjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung
des Bundesministeriums bedarf.
(4) Fuer jedes Kalenderjahr ist ein Jahresabschluss nach Massgabe des § 264 Abs. 1 Satz 1
des Handelsgesetzbuches zu erstellen. Die Pruefung obliegt dem Bundesministerium, das
die Entlastung erteilt.
(5) Eine Kreditaufnahme ist unzulaessig.
Zweiter Abschnitt
Beitragsordnung
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§ 4 Beitragshoehe
Der Beitrag betraegt zwanzig Deutsche Mark pro Tonne Klaerschlamm bezogen auf dessen
Trockenmasse, der zur landbaulichen Verwertung abgegeben wird. Satz 1 gilt auch
fuer Klaerschlaemme, die fuer die Herstellung von Sekundaerrohstoffduenger im Sinne der
Duengemittelverordnung abgegeben werden.
§ 5 Beitragszahlung
(1) Die Beitraege nach § 11 Abs. 2 des Duengegesetzes werden jaehrlich erhoben.
(2) Der Beitragspflichtige hat der Bundesanstalt die fuer die jaehrliche Beitragsschuld
massgeblichen Mengen an Klaerschlamm innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Kalenderjahres zusammen mit einer Errechnung des geschuldeten Beitrags mitzuteilen. Die
Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger ein Muster fuer die Mitteilung bekannt.
(3) Die Beitragsmitteilung nach Absatz 2 gilt als Beitragsbescheid, wenn der
Beitragsbetrag darin zutreffend angegeben worden ist. Ist dies nicht der Fall oder
ist die Mitteilung nach Absatz 2 bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt unterblieben,
so kann die Bundesanstalt auf Grund eigener Ermittlung oder Schaetzung der fuer die
Beitragsschuld massgeblichen Mengen einen Beitragsbescheid erteilen.
(4) Der Beitrag wird zum 30. April des folgenden Jahres faellig und ist an die
Bundesanstalt zu zahlen. Sofern die Bundesanstalt einen Beitragsbescheid erlaesst, wird
der Beitrag abweichend von Satz 1 zwei Wochen nach Zugang des Bescheids faellig.
(5) Werden Beitraege nicht rechtzeitig gezahlt, sind diese vom Faelligkeitstag an mit
drei vom Hundert ueber dem Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen Gesetzbuchs zu
verzinsen. Der am ersten eines Monats geltende Basiszinssatz ist fuer jeden Zinstag
dieses Monats zu Grunde zu legen.
§ 6 Ruhen und Wiederaufleben der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht ruht, sobald die finanzielle Ausstattung des Fonds den Betrag
von 125 Millionen Deutsche Mark erreicht hat. Die Bundesanstalt macht das Ruhen im
Bundesanzeiger bekannt. Die uebrigen Pflichten bleiben hiervon unberuehrt.
(2) Die Beitragspflicht lebt wieder auf, wenn die finanzielle Ausstattung des Fonds den
Betrag von 100 Millionen Deutsche Mark unterschritten hat. Die Beitragspflicht beginnt
mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Tag folgt, an dem die Bundesanstalt
das Wiederaufleben der Beitragspflicht im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.
(3) Steigt nach dem Ruhen der Beitragspflicht die finanzielle Ausstattung des Fonds
aufgrund der Pflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 auf 250 Millionen Deutsche Mark und ist
aufgrund der Schadensentwicklung absehbar, dass diese Mittel nicht benoetigt werden,
werden die eingezahlten Beitraege unter Beruecksichtigung des Anteils am Gesamtaufkommen
aus der Beitragszahlung zurueckerstattet, bis die finanzielle Ausstattung des Fonds 125
Millionen Deutsche Mark betraegt.
§ 7 Nachschusspflicht
(1) Im Falle der Erschoepfung der Fondsmittel sind alle Hersteller von Klaerschlamm, die
seit Inkrafttreten dieser Verordnung Klaerschlamm zur landbaulichen Verwertung abgegeben
haben, zum Nachschuss verpflichtet. Die Nachschusspflicht darf insgesamt den Betrag von
250 Millionen Deutsche Mark nicht ueberschreiten.
(2) Die Hoehe der Nachschusspflicht eines Herstellers bemisst sich nach der Gesamtmenge
des von ihm seit Inkrafttreten dieser Verordnung abgegebenen Klaerschlammes. Beitraege,
die vor einer Anordnung des Ruhens der Beitragspflicht oder nach einer Anordnung ueber
das Wiederaufleben der Beitragspflicht bereits geleistet worden sind, werden bei der
Bemessung der Nachschusspflicht angerechnet. Abgaben von Klaerschlamm, die laenger als 30
Jahre zurueckliegen, werden nicht beruecksichtigt.
(3) Die Bundesanstalt erhebt den Nachschuss durch Bescheid. Der Nachschuss wird drei
Monate nach Zugang des Bescheids faellig. § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.
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§ 8 Auskunftspflicht, Ueberwachung
(1) Die Hersteller von Klaerschlaemmen sind verpflichtet, vor der Abgabe des Klaerschlamms
die verbindliche Zweckbestimmung zur landbaulichen Verwertung oder zu einer anderen
Entsorgung des Klaerschlamms zu treffen und auf Verlangen die Auskuenfte zu erteilen oder
die Unterlagen vorzulegen, die zur Festsetzung und Erhebung der Beitraege erforderlich
sind.
(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr.
1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen
wuerde. Der Auskunftspflichtige ist ueber sein Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren.
(3) Weigert sich der Auskunftspflichtige, eine Auskunft zu erteilen oder entsprechende
Unterlagen vorzulegen, so kann die Bundesanstalt die erforderlichen Feststellungen im
Wege der Schaetzung treffen.
Dritter Abschnitt
Entschaedigungsleistungen
§ 9 Antragstellung
Die Entschaedigungen nach § 11 Abs. 1 des Duengegesetzes wird auf Antrag gewaehrt. Der
Antrag ist schriftlich bei der Bundesanstalt zu stellen.
§ 10 Selbstbehalt fuer Sachschaeden
Der durch die landbauliche Verwertung von Klaerschlamm Geschaedigte hat bei Sachschaeden
einen Schaden bis zu einer Hoehe von 1.125 Deutsche Mark pro Schadensfall selbst zu
tragen.
§ 11 Entschaedigungshoechstbetrag
Der Entschaedigungshoechstbetrag fuer durch die landbauliche Verwertung von Klaerschlamm
entstehende Schaeden an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende Folgeschaeden
betraegt pro Schadensfall insgesamt 5 Millionen Deutsche Mark.
§ 12 Uebergang von Anspruechen
Soweit der Klaerschlamm-Entschaedigungsfonds die Ansprueche des Geschaedigten befriedigt,
gehen Forderungen des Geschaedigten gegen sonstige Ersatzpflichtige auf den Klaerschlamm-
Entschaedigungsfonds ueber.
Vierter Abschnitt
Schlussvorschrift
§ 13 Bussgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e des Duengegesetzes handelt,
wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht
richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Schlussformel
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Der Bundesrat hat zugestimmt.
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