Verordnung ueber die Ausbildungsfoerderung
fuer den Besuch von Ausbildungsstaetten fuer
kirchliche Berufe (KirchenberufeV)
KirchenberufeV
vom 08.06.1972
"Verordnung ueber die Ausbildungsfoerderung fuer den Besuch von Ausbildungsstaetten fuer
kirchliche Berufe vom 8. Juni 1972 (BGBl. I S. 885), die durch Artikel 2 nach Massgabe
des Artikel 4 der Verordnung vom 11. Juli 1980 (BGBl. I S. 1001) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 2 nach Massgabe des Art. 4 V v. 11.7.1980 I 1001
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.7.1980
V tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. XVI
Sachgeb. B Abschn. II EingS. EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885,
1132 am 1.1.1991 in Kraft
Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes vom 26. August
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates:
§ 1 Ausbildungsstaetten
(1) Ausbildungsfoerderung nach dem Bundesausbildungsfoerderungsgesetz wird geleistet fuer
den Besuch von Ausbildungsstaetten fuer
1. Diakone,
2. Gemeindehelfer, kirchliche Jugend- und Jugendbildungssekretaere, Katecheten,
Missionsanwaerter und Seelsorgehelfer,
3. Kirchenmusiker mit A- und B-Ausbildung,
4. Missionare, Pastoren, Pfarrvikare, Pfarrverwalter und Prediger.
(2) Ausbildungsfoerderung wird nur geleistet, wenn die zustaendige Landesbehoerde
anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstaette dem Besuch einer oeffentlichen
Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule gleichwertig ist.
§ 2 Foerderungsrechtliche Stellung des Auszubildenden
Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsfoerderung fuer den Besuch der in
1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstaetten wie Schueler von Fachschulen,
2. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ausbildungsstaetten wie Studierende an Hoeheren
Fachschulen,
3. § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ausbildungsstaetten in den ersten beiden
Ausbildungsjahren wie Schueler von Berufsaufbauschulen, in den anschliessenden
Ausbildungsjahren wie Studierende an Hoeheren Fachschulen.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 erhalten Auszubildende an den Evangelischen freikirchlichen
theologischen Seminaren in Hamburg, Dietzhoelztal und Reutlingen im ersten
Ausbildungsjahr Ausbildungsfoerderung wie Schueler von Fachoberschulklassen, deren
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Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, in den anschliessenden
Ausbildungsjahren wie Studenten an Hochschulen.
§ 3 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsfoerderungsgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 in Kraft.
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