Verordnung zur Einfuehrung von Vordrucken
fuer das vereinfachte Verfahren ueber
den Unterhalt minderjaehriger Kinder
(Kindesunterhalt-Formularverordnung -
KindUFV)
KindUFV
vom 19.06.1998
"Kindesunterhalt-Formularverordnung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3283) geaendert worden
ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 28.12.2007 I 3283
Fussnote
Textnachweis ab: 24. 6.1998
Die V wurde als Artikel 1 der Verordnung zur Einfuehrung und Aenderung von Vordrucken
fuer gerichtliche Verfahren v. 19.6.1998 I 1364 vom Bundesministerium der Justiz mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet. Sie ist gem. Art. 3 der V mWv 24.6.1998 in Kraft
getreten.
Kurzueberschr. u. Legalabkuerzung: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 28.12.2007 I 3283 mWv
1.1.2008
§ 1 Formulare
(1) Fuer das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts fuer ein
minderjaehriges Kind werden verwendet
1. das in Anlage 1 bestimmte Formular fuer den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts
nach den §§ 645, 646 der Zivilprozessordnung und das in dieser Anlage bestimmte
Merkblatt,
2. das in Anlage 2 bestimmte Formular fuer die Erhebung von Einwendungen gegen die
Festsetzung des Unterhalts nach § 648 der Zivilprozessordnung.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, soweit Unterhalt
1. fuer Zeitraeume, fuer die das Kind Hilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz,
Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Hilfe zur Erziehung oder
Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz oder Unterhalt nach § 1607 Abs. 2 oder 3 des Buergerlichen
Gesetzbuchs erhalten hat, von dem Traeger der Sozialhilfe, des Sozialgeldes, der
oeffentlichen Jugendhilfe, dem Land oder dem Dritten aus uebergegangenem Recht oder
2. nach § 91 Abs. 3 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes, § 33 Abs. 2 Satz
4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 7 Abs. 4 Satz 1 des
Unterhaltsvorschussgesetzes
verlangt wird.
§ 2 Ausfuehrung der Formulare
(1) Das in Anlage 1 bestimmte Formular fuer den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt
soll in der erforderlichen Stueckzahl als Durchschreibesatz ausgefuehrt werden, der
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insbesondere die fuer die Zustellung erforderliche Abschrift des Antrags mit einem
Formular der Mitteilung des Gerichts nach § 647 der Zivilprozessordnung enthaelt.
(2) Das in Anlage 2 bestimmte Formular ist als Formularsatz auszufuehren, der aus
drei gleichlautenden Stuecken des Formulars besteht. Das erste Stueck ist mit der
Aufschrift "Erstschrift fuer das Gericht", das zweite mit der Aufschrift "Abschrift fuer
Antragsteller/in" und das dritte mit der Aufschrift "Abschrift fuer Antragsgegner/in" zu
versehen.
(3) Die Formulare koennen, soweit sie von den in § 174 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Personen oder Stellen verwendet werden, auch mit Hilfe einer
elektronischen Datei ausgefuellt und ausgedruckt werden. Auf den Ausdrucken soll
der Hersteller der Datei erkennbar und in einer Kurzbezeichnung die Fundstelle des
Formulars im Bundesgesetzblatt angegeben sein.
§ 3 Zulaessige Abweichungen
Folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Formularen sind
zulaessig:
1. Berichtigungen, die auf einer Aenderung von Rechtsvorschriften beruhen;
2. Anpassungen, Aenderungen oder Ergaenzungen, die es, ohne den Inhalt der Formulare
zu veraendern oder das Verstaendnis der Formulare zu erschweren, den Gerichten
ermoeglichen, die Verfahren maschinell zu bearbeiten, fuer die Bearbeitung technische
Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter zu
nutzen;
3. Verringerung oder Erweiterung der notwendigen Ausfuellfelder fuer Faelle, in denen
Unterhalt fuer weniger oder mehr Kinder geltend gemacht wird oder aus anderen
Gruenden Ausfuellfelder fuer weitere Angaben notwendig sind.
§ 4 Uebergangsvorschrift
(1) Soweit nach den in Anlage 1 und 2 bestimmten Formularen zur Bezeichnung der
Hoehe des Unterhalts fuer einen Zeitraum vor dem 1. Juli 1998 auf die Regelbetraege
Bezug genommen wird, bezeichnet die Bezugnahme den Regelbedarf nach § 1 der zuletzt
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geaenderten
Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1010), der Verordnung zur
Festsetzung des Regelbedarfs in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet vom 25. September 1995 (BGBl. I S. 1190) und den auf Grund des Artikels 234 § 9
des Einfuehrungsgesetzes zum Buergerlichen Gesetzbuche erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Betrifft der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren
Unterhaltsbetraege, die vor dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Aenderung der
Kindesunterhalt-Vordruckverordnung vom 28. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3283) faellig
geworden sind, koennen fuer diese Verfahren auch die bis dahin gueltigen Vordrucke
verwendet werden.
Anlage 1
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 3285 - 3292 )
Anlage
Anlage 2
( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 3293 - 3304 )
Anlage
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