Gesetz zur Errichtung eines
Sondervermoegens „Kinderbetreuungsausbau“
(Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz)
KBFG

vom  18.12.2007



"Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022)"

Fussnote

 Textnachweis ab: 31.12.2007
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 18.12.2007 I 3022 vom Bundestag beschlossen.
 Es ist gem. Art. 3 Abs. 1 dieses G am 31.12.2007 in Kraft getreten.



§ 1 Errichtung des Sondervermoegens
Es wird ein Sondervermoegen des Bundes "Kinderbetreuungsausbau" errichtet.

§ 2 Zweck des Sondervermoegens
Aus dem Sondervermoegen sollen Investitionen zum Ausbau der Betreuung von Kindern unter
drei Jahren gefoerdert werden. Das Naehere wird durch eine Regelung nach Artikel 104b des
Grundgesetzes bestimmt.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
(1) Das Sondervermoegen ist nicht rechtsfaehig. Es kann unter seinem Namen im
Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des
Sondervermoegens ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium fuer Familie,
Senioren, Frauen und Jugend verwaltet das Sondervermoegen. Es kann sich hierzu im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einer anderen Bundesbehoerde oder
eines Dritten bedienen.

(2) Das Sondervermoegen ist von dem uebrigen Vermoegen des Bundes, seinen Rechten und
Verbindlichkeiten zu trennen. Der Bund haftet nicht fuer die Verbindlichkeiten des
Sondervermoegens.

§ 4 Finanzierung
Der Bund stellt dem Sondervermoegen im Jahr 2007 einen einmaligen Betrag in Hoehe von
2,15 Milliarden Euro zur Verfuegung.

§ 5 Wirtschaftsplan, Haushaltsrecht
Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermoegens werden in einem Wirtschaftsplan
veranschlagt, der dem Einzelplan 17 des Bundeshaushalts als Anlage beizufuegen ist. Der
Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der dem Sondervermoegen
zur Verfuegung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im
Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht ueber das Sondervermoegen ausgezahlt.
Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermoegen ist nicht zulaessig. Im Uebrigen ist § 113
der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.

§ 6 Jahresrechnung


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Das Bundesministerium fuer Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellt die
Jahresrechnung fuer das Sondervermoegen auf und uebermittelt sie an das Bundesministerium
der Finanzen. Sie ist als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufuegen.

§ 7 Verwaltungskosten
Die Kosten fuer die Verwaltung des Sondervermoegens traegt der Bund.

§ 8 Aufloesung
Das Sondervermoegen ist nach Erfuellung seiner gesetzlichen Aufgaben, spaetestens mit
Ablauf des Jahres 2015 aufzuloesen. Ein verbleibendes Vermoegen faellt dem Bund zu. Die
Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermoegens nach seiner Aufloesung bestimmt die
Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf. In der Rechtsverordnung ist auch das Datum der Aufloesung bekannt zu geben.




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