Verordnung ueber den Kinderarbeitsschutz
(Kinderarbeitsschutzverordnung -
KindArbSchV)
KindArbSchV
vom 23.06.1998
"Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 7.1998
Eingangsformel
Auf Grund des § 5 Abs. 4a des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 2
Buchstabe e des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 311) eingefuegt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Beschaeftigungsverbot
Kinder ueber 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche duerfen nicht beschaeftigt
werden, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2 dieser Verordnung Ausnahmen
vorsehen.
§ 2 Zulaessige Beschaeftigungen
(1) Kinder ueber 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche duerfen nur beschaeftigt
werden
1. mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblaettern und
Werbeprospekten,
2. in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit
a) Taetigkeiten in Haushalt und Garten,
b) Botengaengen,
c) der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehoerenden Personen,
d) Nachhilfeunterricht,
e) der Betreuung von Haustieren,
f) Einkaufstaetigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getraenken und
Tabakwaren,
3. in landwirtschaftlichen Betrieben mit Taetigkeiten bei
a) der Ernte und der Feldbestellung,
b) der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
c) der Versorgung von Tieren,
4. mit Handreichungen beim Sport,
5. mit Taetigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen,
Religionsgemeinschaften, Verbaende, Vereine und Parteien,
wenn die Beschaeftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und fuer
sie geeignet ist.
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(2) Eine Beschaeftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und fuer Kinder ueber
13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet, wenn sie insbesondere
1. mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die regelmaessig das
maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von
10 kg ueberschreiten; manuelle Handhabung in diesem Sinne ist jedes Befoerdern oder
Abstuetzen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen,
Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last,
2. infolge einer unguenstigen Koerperhaltung physisch belastend ist oder
3. mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der Betreuung
von Tieren, verbunden ist, von denen anzunehmen ist, dass Kinder ueber 13 Jahre und
vollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins
oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden koennen.
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht fuer vollzeitschulpflichtige Jugendliche.
(3) Die zulaessigen Beschaeftigungen muessen im uebrigen den Schutzvorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechen.
§ 3 Behoerdliche Befugnisse
Die Aufsichtsbehoerde kann im Einzelfall feststellen, ob die Beschaeftigung nach § 2
zulaessig ist.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkuendung folgenden Kalendermonats
in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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