Gesetz zur Neuordnung des Kinder-
und Jugendhilferechts (Kinder- und
Jugendhilfegesetz - KJHG)
KJHG

vom  26.06.1990



"Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), das zuletzt durch
Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1775) geaendert worden
ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 Satz 2 G v. 15.12.1995 I 1775

Fussnote

Das G tritt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anlage I Kap.
X Sachg. B Nr. 1 Buchst. k iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1072 mit dem Wirksamwerden
des Beitritts (3.10.1990) in Kraft.


Art. 1: SGB 8 FNA 860-8


Textnachweis ab: 1.1.1991

Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. KJHG Anhang EV

Inhaltsuebersicht
Erster Teil
    Ergaenzung und Aenderung des Sozialgesetzbuchs
Artikel 1
    Sozialgesetzbuch (SGB)
         Achtes Buch (VIII)
             Kinder- und Jugendhilfe
Artikel 2
    Aenderung des Sozialgesetzbuchs
    - Allgemeiner Teil -
Artikel 3
    Aenderung des Sozialgesetzbuchs
    - Verwaltungsverfahren -
Zweiter Teil
    Aenderung weiterer Gesetze
Artikel 4
    Aenderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 5
    Aenderung des Buergerlicher Gesetzbuchs
Artikel 6
    Aenderung des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 7
    Aenderung des Gesetzes ueber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 8
    Aenderung des Gesetzes ueber die Durchfuehrung von Statistiken auf dem Gebiet der
    Sozialhilfe, der Kriegsopferfuersorge und der Jugendhilfe
Artikel 9
    Aenderung sonstigen Bundesrechts
Dritter Teil

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    Ueberleitungs- und Schlussvorschriften
         Erster Abschnitt
                  Ueberleitungsvorschriften
Artikel 10
    Uebergangsfassung einzelner Vorschriften
Artikel 11
    Uebergangsvorschrift fuer Leistungen an seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Artikel 12
    Fortfuehrung einer Einrichtung
Artikel 13
    Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss
Artikel 14
    Oertliche Zustaendigkeit, Kostenerstattung
Artikel 15
    Sachliche Zustaendigkeit des Landesjugendamts
Artikel 16
    Fortgeltung von Verwaltungsakten
Artikel 17
    Oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten
Artikel 18
    Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht
Artikel 19
    Eintragungen im Erziehungsregister
         Zweiter Abschnitt
                  Schlussvorschriften
Artikel 20
    Einschraenkung von Grundrechten
Artikel 21
    Zustaendigkeit fuer die Kostenerstattung auf Grund der deutsch-schweizerischen
    Fuersorgevereinbarung
Artikel 22
    Stadtstaatenklausel
Artikel 23
    Inkrafttreten

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Teil
Ergaenzung und Aenderung des Sozialgesetzbuchs

Art 1 Sozialgesetzbuch (SGB)
Achtes Buch (VIII)
Kinder- und Jugendhilfe
-

Art 2 und 3
-

Zweiter Teil
Aenderung weiterer Gesetze

Art 4 bis 9
-

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Dritter Teil
Ueberleitungs- und Schlussvorschriften

Erster Abschnitt
Ueberleitungsvorschriften

Art 10 Uebergangsfassung einzelner Vorschriften
(1) Bis zum 31. Dezember 1994 sind abweichend von Artikel 1 in folgenden Fassungen
anzuwenden:
1. § 17 Abs. 1 Satz 1:
   "(1) Muettern und Vaetern kann im Rahmen der Jugendhilfe Beratung in Fragen der
   Partnerschaft angeboten werden, wenn sie fuer ein Kind oder einen Jugendlichen zu
   sorgen haben oder tatsaechlich sorgen."
2. § 17 Abs. 2:
   "(2) Im Fall der Trennung oder Scheidung koennen Eltern bei der Entwicklung eines
   einvernehmlichen Konzepts fuer die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstuetzt
   werden, das als Grundlage fuer die richterliche Entscheidung ueber das Sorgerecht
   nach der Trennung oder Scheidung dienen kann."
3. § 20 Abs. 1:
   "(1) Faellt der Elternteil, der die ueberwiegende Betreuung des Kindes uebernommen
   hat, fuer die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen
   zwingenden Gruenden aus, so kann der andere Elternteil bei der Betreuung und
   Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstuetzt werden, wenn
      1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit oder Krankheit nicht in der Lage ist, die
         Aufgabe wahrzunehmen,
      2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewaehrleisten,
      3. Angebote der Foerderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege
         nicht ausreichen."

4. § 20 Abs. 2:
   "(2) Faellt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile
   aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gruenden aus, so kann unter der
   Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und
   betreut werden, wenn und solange es fuer sein Wohl foerderlich ist."
5. § 41 Abs. 1 Satz 1:
   "(1) Einem jungen Volljaehrigen kann Hilfe fuer die Persoenlichkeitsentwicklung und
   zu einer eigenverantwortlichen Lebensfuehrung gewaehrt werden, wenn und solange die
   Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist."
6. § 41 Abs. 4:
   "(4) Der junge Volljaehrige kann auch nach Beendigung der Hilfe bei der
   Verselbstaendigung im notwendigen Umfang beraten werden."

(2) Bis zum 31. Dezember 1994 ist Artikel 1 § 27 Abs. 2 mit folgender Massgabe
anzuwenden:
"Wenn und soweit die in den §§ 31 und 32 genannten Hilfearten nicht bedarfsgerecht zur
Verfuegung stehen, sollen sie vorrangig Kindern und Jugendlichen geleistet werden, denen
sonst Hilfe zur Erziehung nach § 33 oder § 34 gewaehrt werden muesste."

(3)

Art 11 Uebergangsvorschrift fuer Leistungen an seelisch behinderte junge
Menschen


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(1) Abweichend von Artikel 1 § 10 Abs. 2 Satz 2 und § 35a gehen bis zum 31. Dezember
1994 auch fuer junge Menschen, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung
bedroht sind, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz
vor.

(2) Landesrecht kann die Geltung von Absatz 1 ausschliessen oder eine andere
Uebergangsfrist vorsehen.

Art 12 Fortfuehrung einer Einrichtung
(1) Fuer Einrichtungen, die vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Betrieb
genommen worden sind, gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften.

(2) Fuer Einrichtungen, die   nach § 79 Abs. 2 des Gesetzes fuer Jugendwohlfahrt in der
Fassung der Bekanntmachung   vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, 795), das zuletzt durch
Artikel 6 § 8 des Gesetzes   vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) geaendert worden ist,
von der Anwendung des § 28   des Gesetzes fuer Jugendwohlfahrt in der genannten Fassung
widerruflich befreit sind,   gilt die Befreiung als Erlaubnis nach Artikel 1 § 45.

(3) Eine am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Einrichtung, zu
deren Betrieb der Traeger einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 45 bedarf, darf ohne diese
Erlaubnis weiterbetrieben werden, sofern die Erlaubnis unverzueglich beantragt wird.
Bis zum Abschluss des Erlaubniserteilungsverfahrens kann die nach Landesrecht zustaendige
Behoerde den Betrieb einer solchen Einrichtung untersagen, wenn Tatsachen festgestellt
werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige oder seelische Wohl der in der
Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen zu gefaehrden und eine unverzuegliche
Beseitigung der Gefaehrdung nicht zu erwarten ist.

Art 13 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss
(1) Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender und nach § 14
des Gesetzes fuer Jugendwohlfahrt zusammengesetzter Jugendwohlfahrtsausschuss gilt
als Jugendhilfeausschuss, bis sich die erstmals nach diesem Zeitpunkt gewaehlte
Vertretungskoerperschaft konstituiert hat.

(2) Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender und nach § 21 Abs.
3 des Gesetzes fuer Jugendwohlfahrt zusammengesetzter Landesjugendwohlfahrtsausschuss
gilt als Landesjugendhilfeausschuss, bis aufgrund landesrechtlicher Regelung ein neuer
Landesjugendhilfeausschuss gebildet wird.

Art 14 Oertliche Zustaendigkeit, Kostenerstattung
(1) Abweichend von den Vorschriften des Artikels 1 ueber die oertliche Zustaendigkeit
bleibt fuer die Gewaehrung einer Hilfe zur Erziehung, die am Tage des Inkrafttretens des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes bereits eingeleitet war, der oertliche Traeger, der die
Hilfe zur Erziehung eingeleitet hat, so lange oertlich zustaendig, bis das Kind oder der
Jugendliche den gewoehnlichen Aufenthalt wechselt, hoechstens jedoch bis zum 1. April
1993.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Artikels 1 ueber die Kostenerstattung sind in
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 fuer
Hilfen zur Erziehung und Hilfen fuer junge Volljaehrige, die am Tage des Inkrafttretens
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes bereits eingeleitet oder gewaehrt wurden, bis zum
1. April 1993 fuer die Kostenerstattung die §§ 103 bis 111 des Bundessozialhilfegesetzes
entsprechend anzuwenden, solange die Hilfe ohne Unterbrechung weitergewaehrt wird; eine
Unterbrechung der Hilfe von bis zu drei Monaten bleibt ausser Betracht.

Art 15 Sachliche Zustaendigkeit des Landesjugendamts
(1) Abweichend von Artikel 1 § 85 Abs. 1 ist bis zum 31. Dezember 1994 fuer die
Gewaehrung von Hilfe zur Erziehung nach Artikel 1 §§ 32 bis 35 und ihre Weiterfuehrung
nach Artikel 1 § 41 das Landesjugendamt oder die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes zustaendige Behoerde sachlich zustaendig, wenn die leibliche, geistige oder
seelische Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen oder des jungen Volljaehrigen

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gefaehrdet oder geschaedigt ist und zur Abwendung der Gefahr oder zur Beseitigung
des Schadens eine besondere erzieherische Hilfe notwendig ist, die nur durch das
Landesjugendamt sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht in den Laendern, in denen
am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund Landesrechts das Jugendamt fuer
die Ausfuehrung der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fuersorgeerziehung nach den §§
62 bis 77 des Gesetzes fuer Jugendwohlfahrt zustaendig war.

(2) Landesrecht kann die Geltung von Absatz 1 Satz 1 ausschliessen oder eine andere
Uebergangsfrist vorsehen.

(3) Bis zum 31. Dezember 1994 ist der ueberoertliche Traeger auskunftspflichtig fuer
Erhebungen nach Artikel 1 § 99 Abs. 1 Nr. 3, sofern nicht Landesrecht nach Absatz 2
eine andere Regelung trifft.

Art 16 Fortgeltung von Verwaltungsakten
Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes gelten fort:
1. eine aufgrund des § 9 des Gesetzes fuer Jugendwohlfahrt erteilte Anerkennung eines
   Traegers der freien Jugendhilfe als Anerkennung nach Artikel 1 § 75 Abs. 1 dieses
   Gesetzes,
2. eine aufgrund des § 12 Abs. 3 des Gesetzes fuer Jugendwohlfahrt erteilte Zulassung
   eines kreisangehoerigen Jugendamts als Zulassung nach Artikel 1 § 69 Abs. 2 Satz 1
   dieses Gesetzes,
3. eine aufgrund der §§ 28 und 29 des Gesetzes fuer Jugendwohlfahrt erteilte
   Pflegeerlaubnis nach Artikel 1 § 44 dieses Gesetzes,
4. eine aufgrund des § 53 des Gesetzes fuer Jugendwohlfahrt erteilte Eignungserklaerung
   als Erlaubnis nach Artikel 1 § 54 Abs. 2 dieses Gesetzes.

Art 17 Oeffentlich-rechtliche Streitigkeiten
(1) Fuer Verfahren in Angelegenheiten nach dem Gesetz fuer Jugendwohlfahrt in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, 795), zuletzt geaendert durch
Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), die einen vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegebenen Verwaltungsakt betreffen oder vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Verwaltungsgerichten anhaengig geworden sind und
deren Rechtsgrundlage durch dieses Gesetz geaendert worden oder erloschen ist, gelten
die nachstehenden besonderen Vorschriften.

(2) Eine muendliche Verhandlung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen
worden und auf die eine Entscheidung noch nicht ergangen ist, wird wieder eroeffnet.

(3) Tatsachen, die erst durch dieses Gesetz erheblich geworden sind, koennen noch in
der Revisionsinstanz vorgebracht werden. Das Revisionsgericht verweist die Sache an
das Berufungsgericht zurueck, wenn bezueglich der neuen Tatsache eine Beweisaufnahme
erforderlich wird.

(4) In der Hauptsache als erledigt anzusehen sind Verfahren ueber
1. die widerrufliche Befreiung eines Pflegekindes von der Beaufsichtigung nach § 31
   Abs. 3 des Gesetzes fuer Jugendwohlfahrt,
2. die Uebertragung der Ueberpruefung von Einrichtungen auf einen zentralen Traeger der
   Freien Jugendhilfe nach § 78 Abs. 6 des Gesetzes fuer Jugendwohlfahrt,
3. die Erteilung oder Aufhebung einer Pflegeerlaubnis fuer Minderjaehrige in
   Einrichtungen nach § 79 Abs. 1 des Gesetzes fuer Jugendwohlfahrt und
4. die widerrufliche Befreiung einer Einrichtung von der Anwendung des § 28 des
   Gesetzes fuer Jugendwohlfahrt nach § 79 Abs. 2 des Gesetzes fuer Jugendwohlfahrt.
§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

Art 18 Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht


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(1) Fuer Verfahren in Angelegenheiten nach dem Gesetz fuer Jugendwohlfahrt in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl. I S. 633, 795), zuletzt geaendert
durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142), die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Vormundschaftsgerichten anhaengig geworden sind
und deren Rechtsgrundlage durch dieses Gesetz geaendert oder erloschen ist, gelten die
nachstehenden besonderen Vorschriften.

(2) Tatsachen, die erst durch dieses Gesetz erheblich geworden sind, koennen noch im
Verfahren der weiteren Beschwerde vorgebracht werden. Das Gericht, das ueber die weitere
Beschwerde zu entscheiden hat, verweist die Sache an das Beschwerdegericht zurueck, wenn
bezueglich der neuen Tatsachen eine Beweisaufnahme erforderlich wird.

(3) Ein Verfahren auf Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft nach § 57 Abs. 1 Satz
1 des Gesetzes fuer Jugendwohlfahrt oder auf Anordnung der Fuersorgeerziehung nach
den §§ 65 und 67 des Gesetzes fuer Jugendwohlfahrt ist in der Hauptsache als erledigt
anzusehen.

(4) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 57 des Gesetzes fuer
Jugendwohlfahrt angeordnete Erziehungsbeistandschaft und eine nach den §§ 65
und 67 des Gesetzes fuer Jugendwohlfahrt angeordnete Fuersorgeerziehung hebt das
Vormundschaftsgericht von Amts wegen auf und prueft gleichzeitig, ob Massnahmen nach §
1666 des Buergerlichen Gesetzbuchs erforderlich sind.

Art 19 Eintragungen im Erziehungsregister
Eintragungen ueber die Anordnung der Erziehungsbeistandschaft oder der Fuersorgeerziehung
durch den Vormundschaftsrichter werden aus dem Erziehungsregister entfernt.

Zweiter Abschnitt
Schlussvorschriften

Art 20 Einschraenkung von Grundrechten
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
der Freizuegigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Massgabe dieses Gesetzes eingeschraenkt.

Art 21 Zustaendigkeit fuer die Kostenerstattung aufgrund der deutsch-
schweizerischen Fuersorgevereinbarung
Deutsche Fuersorgestelle im Sinne der Erklaerung der Bevollmaechtigten der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Schlussprotokoll zur Vereinbarung zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ueber die Fuersorge
fuer Hilfsbeduerftige vom 14. Juli 1952 (BGBl. 1953 II S. 32) ist fuer Leistungen der
Jugendhilfe das Landesjugendamt, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche
geboren ist. Liegt der Geburtsort nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ist er
nicht zu ermitteln, so ist das Landesjugendamt Berlin zustaendig.

Art 22 Stadtstaatenklausel
Die Laender Berlin, Bremen und Hamburg koennen zur Anpassung an ihren besonderen
Verwaltungsaufbau abweichen von den Vorschriften dieses Gesetzes ueber
1. die Traeger der oeffentlichen Jugendhilfe und ihre Zustaendigkeiten,
2. die Errichtung von Jugendaemtern und
3. die Bildung, Zusammensetzung und die Befugnisse von Jugendhilfe- und
   Landesjugendhilfeausschuessen; dabei haben sie fuer eine angemessene Beteiligung der
   anerkannten Traeger der freien Jugendhilfe zu sorgen.

Art 23 Inkrafttreten

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Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel X Sachgebiet B Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1072)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163)
   mit folgenden Massgaben:
   a) Ueber die in Artikel 10 Abs. 1 genannten Uebergangsfassungen einzelner
      Vorschriften hinaus sind bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 1 in
      folgenden Fassungen anzuwenden:
      aa)   § 16 Abs. 1 Satz 1:
            "Muettern, Vaetern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen
            koennen Leistungen der allgemeinen Foerderung der Erziehung in der Familie
            angeboten werden."
      bb)   § 18 Abs. 1:
            "Muetter und Vaeter, die allein fuer ein Kind oder einen Jugendlichen
            zu sorgen haben oder tatsaechlich sorgen, koennen bei der Ausuebung der
            Personensorge, einschliesslich der Geltendmachung von Unterhalts- oder
            Unterhaltsersatzanspruechen des Kindes oder Jugendlichen, beraten und
            unterstuetzt werden."
      cc)   § 18 Abs. 2 1. Halbsatz:
            "Ist anzunehmen, dass ein Kind nichtehelich geboren wird, so kann auf
            Verlangen der Mutter vor der Geburt die Feststellung der Vaterschaft durch
            geeignete Ermittlungen und sonstige Massnahmen vorbereitet werden;"
      dd)   § 18 Abs. 3:
            "Die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann bei der Geltendmachung
            von Anspruechen auf Erstattung der Entbindungskosten nach § 1615k und
            auf Unterhalt nach § 1615l des Buergerlichen Gesetzbuchs beraten und
            unterstuetzt werden."
      ee)   § 18 Abs. 4:
            "Muetter und Vaeter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht, koennen bei
            der Ausuebung des Umgangsrechts beraten und unterstuetzt werden. Bei der
            Herstellung von Besuchskontakten und bei der Ausfuehrung gerichtlicher oder
            vereinbarter Umgangsregelungen kann in geeigneten Faellen Hilfestellung
            geleistet werden."
      ff)   § 19 Satz 1:
            "Muettern oder Vaetern, die allein fuer ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen
            haben, koennen Betreuung und Unterkunft gemeinsam mit dem Kind in einer
            geeigneten Wohnform angeboten werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer
            Persoenlichkeitsentwicklung dieser Form zur Unterstuetzung bei der Pflege
            und Erziehung des Kindes beduerfen."
      gg)   § 21 Satz 1:
            "Koennen Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Taetigkeit
            verbundenen staendigen Ortswechsels die Erfuellung der Schulpflicht
            ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine
            anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so
            koennen sie beraten und unterstuetzt werden."
      hh)   § 23 Abs. 3:
            "Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt und ist die Foerderung
            des Kindes in Tagespflege fuer sein Wohl geeignet und erforderlich, so
            koennen dieser Person die entstehenden Aufwendungen, einschliesslich der
            Kosten der Erziehung ersetzt werden."
      ii)   § 23 Abs. 4:


                                            -7-
  
                                                                          

          "Zusammenschluesse von Tagespflegepersonen koennen beraten und unterstuetzt
          werden."
   kk)    § 25:
          "Muetter, Vaeter und andere Erziehungsberechtigte, die die Foerderung
          von Kindern selbst organisieren wollen, koennen beraten und unterstuetzt
          werden."
   ll)    § 27 Abs. 3 Satz 2:
          "Sie kann bei Bedarf Ausbildungs- und Beschaeftigungsmassnahmen im Sinne von
          § 13 Abs. 2 einschliessen."
   mm)    § 37 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz:
          "Die Pflegeperson soll vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen
          und waehrend der Dauer der Pflege beraten und unterstuetzt werden;"

b) Abweichend von Artikel 10 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 1994 Artikel 1 § 27
   Abs. 2 mit folgender Massgabe anzuwenden:
   "Wenn und soweit die in §§ 28 bis 33 und 35 genannten Hilfearten nicht
   bedarfsgerecht zur Verfuegung stehen, sollen sie vorrangig Kindern und
   Jugendlichen geleistet werden, denen sonst Hilfe zur Erziehung nach § 34 gewaehrt
   werden muesste."
c) Wer am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemaess der Massgabe nach Buchstabe
   k ein Kind oder einen Jugendlichen ausserhalb des Elternhauses in seiner Familie
   regelmaessig betreut oder ihm Unterkunft gewaehrt und dafuer einer Pflegeerlaubnis
   nach Artikel 1 § 44 bedarf, darf ohne diese Erlaubnis das Kind oder den
   Jugendlichen weiter betreuen oder ihm Unterkunft gewaehren, sofern die Erlaubnis
   unverzueglich beantragt wird. Bis zum Abschluss des Erlaubniserteilungsverfahrens
   kann das Jugendamt die Betreuung oder Unterkunftsgewaehrung untersagen, wenn
   Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige oder
   seelische Wohl des Kindes oder Jugendlichen zu gefaehrden und eine unverzuegliche
   Beseitigung der Gefaehrdung nicht zu erwarten ist.
d) Fuer eine am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes gemaess der Massgabe nach
   Buchstabe k bestehende Einrichtung, zu deren Betrieb der Traeger einer Erlaubnis
   nach Artikel 1 § 45 bedarf, gilt Artikel 12 Abs. 3.
e) Abweichend von Artikel 13 gilt ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes
   gemaess der Massgabe nach Buchstabe k bestehender und nach § 7 des Gesetzes
   zur Errichtung der Strukturen eines neuen Kinder- und Jugendhilferechts
   - Jugendhilfeorganisationsgesetz - vom 20. Juli 1990 (GBl. Nr. 49 S. 891)
   zusammengesetzter Jugendwohlfahrtsausschuss als Jugendhilfeausschuss, bis sich
   die erstmals nach diesem Zeitpunkt gewaehlte Vertretungskoerperschaft konstituiert
   hat.
f) Ein am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemaess der Massgabe nach Buchstabe
   k bestehender Landesjugendwohlfahrtsausschuss gilt als Landesjugendhilfeausschuss,
   bis aufgrund landesrechtlicher Regelung ein neuer Landesjugendhilfeausschuss
   gebildet wird.
g) Artikel 15 findet keine Anwendung.
h) Das Jugendamt ist verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht oder dem
   Familiengericht nach deren Errichtung
   aa)   noch gefuehrte oder beantragte Vormundschaften oder Pflegschaften,
   bb)   noch wirksame Anordnungen
         a) von Heimerziehung
         b) ueber den persoenlichen Umgang,

   cc)   andere noch wirksame Anordnungen, die das Erziehungsrecht der Eltern oder
         eines Elternteils einschraenken,
   unverzueglich anzuzeigen.



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         Das Jugendamt hat dafuer Sorge zu tragen, dass die im Rahmen der Entscheidungen
         nach Satz 1 bisher gefuehrten Akten dem Vormundschaftsgericht oder dem
         Familiengericht uebergeben werden.
   i) Bis zu einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung nehmen die in Artikel 1
      des Vertrages genannten Laender die Aufgaben der ueberoertlichen Traeger sowie der
      nach Landesrecht zustaendigen Behoerden wahr. Sie koennen zur Durchfuehrung dieser
      Aufgaben oertliche Traeger heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen; in
      diesen Faellen erlassen die Laender den Widerspruchsbescheid.
   k) Abweichend von Artikel 24 Satz 1 tritt das Gesetz in dem in Artikel 3 des
      Vertrages genannten Gebiet mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.

2. ...




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