Verordnung zur Durchfuehrung des
Kraftfahrsachverstaendigengesetzes
(KfSachvV)
KfSachvV

vom  24.05.1972



"Verordnung zur Durchfuehrung des Kraftfahrsachverstaendigengesetzes vom 24. Mai 1972
(BGBl. I S. 854), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2003
(BGBl. I S. 2085) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 22.10.2003 I 2085

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.6.1972

Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Abs. 4 und des § 18 Abs. 2 und 3 des
Kraftfahrsachverstaendigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2086)
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Zweck und Durchfuehrung der Ausbildung
(1) Durch die Ausbildung bei einer Technischen Pruefstelle fuer den Kraftfahrzeugverkehr
soll der Bewerber auf die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlich anerkannten
Sachverstaendigen oder Pruefers fuer den Kraftfahrzeugverkehr vorbereitet werden.

(2) Die Ausbildung ist unter der Leitung eines von der Technischen Pruefstelle
eingesetzten Ausbildungsleiters durchzufuehren. Der Ausbildungsleiter muss amtlich
anerkannter Sachverstaendiger fuer den Kraftfahrzeugverkehr sein; seine Anerkennung darf
nicht auf Teilbefugnisse beschraenkt sein.

(3) Der Bewerber ist waehrend der Ausbildung in den folgenden Gebieten zu unterweisen:
1. Bau und Betrieb von Kraftfahrzeugen und ihren Anhaengern;
2. Pruefung von Bewerbern um die Fahrerlaubnis;
3. Begutachtung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhaengern sowie von Fahrzeugteilen,
   insbesondere zur Erlangung von Betriebserlaubnissen und Bauartgenehmigungen;
4. Untersuchung der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhaenger im Rahmen der regelmaessigen
   technischen Ueberwachung;
5. Strassenverkehrsrecht sowie die die Sachverstaendigen- und Pruefertaetigkeit
   beruehrenden anderen Rechtsgebiete;
6. Organisation der Verkehrsverwaltung in Bund und Laendern.
Fuer Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverstaendiger mit Teilbefugnissen, als
Pruefer und als Pruefer mit Teilbefugnissen koennen die Ausbildungsgebiete nach Massgabe
ihrer kuenftigen Befugnisse eingeschraenkt werden.

(4) Der Bewerber hat ueber seinen Ausbildungsgang Wochenberichte anzufertigen, die er
seinem Ausbildungsleiter vorzulegen hat. Der Ausbildungsleiter stellt dem Bewerber
waehrend der Ausbildungszeit mindestens zwei schriftliche Hausarbeiten aus dem
Bereich seiner kuenftigen Befugnisse. Diese Arbeiten sind vom Ausbildungsleiter zu
beurteilen und dem Antrag auf Zulassung zur Pruefung beizufuegen. Auf Verlangen der
Anerkennungsbehoerde sind die Wochenberichte beizufuegen.

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§ 2 Pruefungsausschuss
(1) Die Pruefung ist vor einem Pruefungsausschuss abzulegen. Der Pruefungsausschuss wird
bei der zustaendigen obersten Landesbehoerde oder der von der Landesregierung bestimmten
Stelle fuer den Bereich dieses Landes gebildet.

(2) Die zustaendige oberste Landesbehoerde oder die von der Landesregierung bestimmte
Stelle bestellt die Mitglieder des Pruefungsausschusses und bestimmt den Vorsitzenden.

(3) Dem Pruefungsausschuss haben mindestens anzugehoeren:
1. Eine Person, die ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs
   oder der Elektrotechnik an einer deutschen Universitaet oder Technischen Hochschule
   erfolgreich abgeschlossen hat, amtlich anerkannter Sachverstaendiger fuer den
   Kraftfahrzeugverkehr ist oder die die Voraussetzungen fuer die Anerkennung erfuellt;
   sie braucht jedoch einer Technischen Pruefstelle nicht anzugehoeren und ihre
   fachliche Eignung nicht durch eine Pruefung nachgewiesen zu haben;
2. ein Angehoeriger des hoeheren nichttechnischen Verwaltungsdiensts;
3. der Leiter einer Technischen Pruefstelle fuer den Kraftfahrzeugverkehr oder dessen
   Stellvertreter.

(4) Die Pruefung ist vor dem Pruefungsausschuss abzulegen, in dessen Bereich der Bewerber
nach § 1 dieser Verordnung ausgebildet worden ist. Auf Antrag des Bewerbers kann mit
Zustimmung der beteiligten zustaendigen obersten Landesbehoerden die Pruefung auch von
einem anderen Pruefungsausschuss abgenommen werden.

§ 3 Zulassung zur Pruefung
Die Anerkennungsbehoerde entscheidet ueber die Zulassung zur Pruefung. Sie beauftragt den
Pruefungsausschuss mit der Durchfuehrung der Pruefung.

§ 4 Pruefungstermine
(1) Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Pruefung und laedt
die Bewerber.

(2) Bleibt ein Bewerber der Pruefung oder einzelnen Teilen der Pruefung fern oder
unterbricht er sie ohne ausreichende Entschuldigung, so gilt die Pruefung als nicht
bestanden.

(3) Der Vorsitzende des Pruefungsausschusses kann Bewerbern, die bereits ihre Ausbildung
nach § 1 ableisten oder abgeleistet haben, die Anwesenheit bei dem muendlichen Teil
der Pruefung gestatten, ebenso den Ausbildungsleitern der Technischen Pruefstellen.
Beauftragte der Anerkennungsbehoerden koennen jederzeit der Pruefung beiwohnen.

§ 5 Teile der Pruefung
Die Pruefung umfasst einen praktischen, einen schriftlichen und einen muendlichen Teil.
Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende des Pruefungsausschusses.

§ 6 Praktischer Teil der Pruefung
(1) Im praktischen Teil der Pruefung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er
Kraftfahrzeuge aller Klassen fuer Verbrennungsmaschinen vorschriftsmaessig, sicher und
gewandt im Strassenverkehr fuehren kann.

(2) Der Vorsitzende kann bestimmen, dass der praktische Teil der Pruefung vor nur zwei
Mitgliedern des Pruefungsausschusses abgelegt wird.

§ 7 Schriftlicher Teil der Pruefung
(1) Im schriftlichen Teil der Pruefung hat der Bewerber um die amtliche Anerkennung als
Sachverstaendiger, bei dem die Anerkennung nicht auf Teilbefugnisse beschraenkt werden
soll, umfassende Kenntnisse in folgenden Fachgebieten nachzuweisen:
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1. Bau und Betrieb von Kraftfahrzeugen und ihren Anhaengern;
2. Strassenverkehrsrecht sowie die die Sachverstaendigentaetigkeit beruehrenden anderen
   Rechtsgebiete;
3. Taetigkeit des Sachverstaendigen.
Darin eingeschlossen ist der Nachweis, dass der Bewerber mit den Gefahren des
Strassenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.

(2) Fuer den Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverstaendiger mit
Teilbefugnissen oder als Pruefer gilt Absatz 1 entsprechend; jedoch genuegen hinreichende
Kenntnisse der Kraftfahrzeugtechnik und der massgebenden gesetzlichen Vorschriften. Bei
der Anerkennung als Pruefer mit Teilbefugnissen genuegen die Kenntnisse des fuer seine
Befugnisse erforderlichen Wissensstoffs.

(3) Im schriftlichen Teil der Pruefung hat der Bewerber unter Aufsicht aus den
Fachgebieten des Absatzes 1 je eine Aufgabe zu behandeln. Die drei Aufgaben sind in
laengstens fuenf Stunden Dauer in uebersichtlicher Form zu behandeln. Eine Ergaenzung durch
Handskizzen kann verlangt werden.

(4) Der Vorsitzende kann Gesetzestexte und technische Handbuecher als Hilfsmittel
zulassen.

§ 8 Muendlicher Teil der Pruefung
Der muendliche Teil der Pruefung dient dem zusammenfassenden Nachweis des Fachwissens
und der Faehigkeit, das Wissen anzuwenden; er soll in der Regel fuer jeden Bewerber
mindestens 30 Minuten dauern und muss alle drei Fachgebiete des schriftlichen Teils
umfassen.

§ 9 Bewertung der Pruefung
(1) Der praktische Teil der Pruefung ist als bestanden oder als nicht bestanden zu
bewerten.

(2) Im schriftlichen und muendlichen Teil sind die drei Fachgebiete jeweils getrennt
zu bewerten. Fuer jedes Fachgebiet sind aus den Einzelnoten des schriftlichen und
muendlichen Teils Gesamtnoten zu bilden. Es ist nach folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut                 (1) = eine besonders hervorragende Leistung;
gut                      (2) = eine erheblich ueber dem Durchschnitt liegende Leistung;
befriedigend             (3) = eine ueber dem Durchschnitt liegende Leistung;
ausreichend              (4) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
                         entspricht;
mangelhaft               (5) = eine Leistung mit erheblichen Maengeln;
ungenuegend               (6) = eine voellig unbrauchbare Leistung.

§ 10 Bestehen der Pruefung
Die Gesamtpruefung ist bestanden, wenn
1. der praktische Teil der Pruefung bestanden ist,
2. im schriftlichen und muendlichen Teil die Einzelnote "ungenuegend" nicht erteilt
   worden ist und
3. die Leistungen in jedem der drei Fachgebiete mindestens mit der Gesamtnote
   "ausreichend" bewertet worden sind.

§ 11 Entscheidung ueber die Pruefung
(1) Ueber die Bewertung des praktischen Teils, der Leistungen in den einzelnen
Fachgebieten des muendlichen und schriftlichen Teils und deren Gesamtnoten sowie ueber
das Ergebnis der gesamten Pruefung hat der Pruefungsausschuss zu befinden.




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(2) Der Pruefungsausschuss muss den Bewerber von der weiteren Pruefung ausschliessen, wenn
der Bewerber einen Taeuschungsversuch begangen hat. Die Pruefung gilt in diesem Fall als
nicht bestanden.

(3) Der Pruefungsausschuss kann den Bewerber von der weiteren Pruefung ausschliessen, wenn
1. der Bewerber den praktischen Teil der Pruefung nicht bestanden hat oder
2. die Leistungen des Bewerbers im schriftlichen oder muendlichen Teil der Pruefung in
   einem Fachgebiet mit der Einzelnote "ungenuegend" bewertet worden sind.
Die Pruefung gilt auch in diesen Faellen als nicht bestanden.

(4) Hat der Bewerber die Pruefung nicht bestanden, so entscheidet der Pruefungsausschuss,
ob der praktische Teil oder Leistungen in einzelnen Fachgebieten auf die
Wiederholungspruefung angerechnet werden koennen. Es duerfen jedoch nur Leistungen in
Fachgebieten angerechnet werden, die mindestens mit der Gesamtnote "befriedigend"
bewertet worden sind. Eine Anrechnung ist nur moeglich, wenn die Wiederholungspruefung
innerhalb eines Jahres durchgefuehrt wird.

§ 12 Bekanntgabe der Entscheidung
Der Vorsitzende gibt im Anschluss an die Entscheidung des Pruefungsausschusses dem
Bewerber bekannt, ob er die Pruefung bestanden hat. Im Fall des Nichtbestehens der
Pruefung hat er dem Bewerber die Gruende hierfuer anzugeben. Ausserdem ist dem Bewerber
mitzuteilen, ob der praktische Teil der Pruefung oder Leistungen in den Fachgebieten bei
der Wiederholungspruefung angerechnet werden koennen.

§ 13 Niederschrift ueber die Pruefung
(1) Ueber das Ergebnis der Pruefung, mit Ausnahme des schriftlichen Pruefungsteils, ist
eine Niederschrift zu fertigen. Hat der Bewerber die Pruefung nicht bestanden, muessen
die Gruende aus der Niederschrift ersichtlich sein.

(2) Die Anerkennungsbehoerde hat dem Bewerber nach bestandener Pruefung eine
Pruefungsbescheinigung auszustellen.

§ 14 Wiederholungspruefungen
Hat der Bewerber die Pruefung nicht bestanden, kann er sie nach erneuter Zulassung,
fruehestens nach drei Monaten, wiederholen. Besteht der Bewerber auch die
Wiederholungspruefung nicht, kann er sie nur noch einmal, und zwar fruehestens nach
Ablauf von weiteren sechs Monaten, wiederholen.

§ 15 Ausbildung und Pruefung der Bewerber bei Behoerden
Bewerber um die amtliche Anerkennung als Sachverstaendiger oder Pruefer fuer den
Kraftfahrzeugverkehr bei Behoerden nach § 16 des Gesetzes sind in entsprechender
Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auszubilden und zu pruefen.

§ 16 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Kraftfahrsachverstaendigengesetzes
auch im Land Berlin.

§ 17 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

(2) Fuer Amtshandlungen, Pruefungen und Untersuchungen nach dem
Kraftfahrsachverstaendigengesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsvorschriften werden Kosten (Gebuehren und Auslagen) nach der Gebuehrenordnung fuer
Massnahmen im Strassenverkehr erhoben.

Schlussformel
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Der   Bundesminister      fuer   Verkehr




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