Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und
II der Meisterpruefung im Keramiker-Handwerk
(Keramikermeisterverordnung - KeramMstrV)
KeramMstrV
vom 13.01.2006
"Keramikermeisterverordnung vom 13. Januar 2006 (BGBl. I S. 148)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 4.2006
Eingangsformel
Auf Grund des § 51a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 der Handwerksordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel
2 Nr. 24 des Gesetzes vom 23. Maerz 2005 (BGBl. I S. 931) geaendert worden ist, in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)
verordnet das Bundesministerium fuer Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Bildung und Forschung:
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
Die Meisterpruefung im zulassungsfreien Keramiker-Handwerk umfasst folgende selbstaendige
Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der Taetigkeiten (Teil I),
2. die Pruefung der besonderen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der besonderen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und rechtlichen
Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
IV).
§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung wird festgestellt, dass der Pruefling befaehigt ist,
einen Betrieb zu fuehren, technische, kaufmaennische und personalwirtschaftliche
Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche
Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen
Bereichen anzupassen.
(2) Im Keramiker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterpruefung folgende Fertigkeiten und
Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu beruecksichtigen:
1. Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten,
Auftragsverhandlungen fuehren und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren
und Angebote erstellen, Vertraege schliessen,
2. Aufgaben der technischen, kaufmaennischen und personalwirtschaftlichen
Betriebsfuehrung wahrnehmen, insbesondere unter Beruecksichtigung der
-1-
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des
Qualitaetsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes,
des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und
Kommunikationstechniken,
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchfuehren und ueberwachen,
4. Auftraege durchfuehren, insbesondere unter Beruecksichtigung von Fertigungs- und
Formgebungstechniken sowie gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen
Vorschriften, technischen Normen und der anerkannten Regeln der Technik, Personal,
Material und Geraeten sowie Einsatzmoeglichkeiten von Auszubildenden,
5. Logistikkonzepte fuer Betriebs- und Lagerausstattung entwickeln und umsetzen,
6. Glasuren und Farben unter Beruecksichtigung chemischer und physikalischer
Eigenschaften berechnen und herstellen,
7. Massen und Engoben berechnen, zusammensetzen und aufbereiten,
8. Skizzen, Zeichnungen und Modelle unter Beruecksichtigung von Gestaltungsaspekten,
insbesondere von Stilarten sowie der Farben- und Formenlehre, erstellen und
umsetzen,
9. manuelle und maschinelle Formgebungs- und Bearbeitungsverfahren beherrschen,
10. Modelle und Formen, insbesondere aus Gips, anfertigen,
11. plastische und flaechige Dekorationstechniken beherrschen,
12. Verfahren und Techniken zum Trocknen und Brennen von Keramiken beherrschen,
13. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchfuehren.
§ 3 Gliederung des Teils I
Der Teil I der Meisterpruefung umfasst folgende Pruefungsbereiche:
1. ein Meisterpruefungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespraech,
2. eine Situationsaufgabe.
§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das einem Kundenauftrag
entspricht. Vorschlaege des Prueflings fuer den Kundenauftrag sollen beruecksichtigt
werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterpruefungsausschuss
festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Pruefling ein Umsetzungskonzept,
einschliesslich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der
Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts dem Meisterpruefungsausschuss zur Genehmigung
vorzulegen. Der Meisterpruefungsausschuss prueft, ob das Umsetzungskonzept den
auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterpruefungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchfuehrungs- und
Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterpruefungsprojekt sind Keramiken zu entwerfen, zu planen und zu
kalkulieren. Auf dieser Grundlage sind folgende Aufgaben durchzufuehren und zu
dokumentieren:
1. Es sind ein Ensemble aus mindestens fuenf unterschiedlichen Gefaessen, das sowohl
Flachzeug als auch Deckelloesungen enthaelt, ein Gefaess mit einer Mindesthoehe von 45
Zentimetern und einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern sowie eine Schale mit
einem Mindestdurchmesser von 50 Zentimetern frei gedreht herzustellen oder
2. es sind ein Ensemble aus mindestens fuenf unterschiedlichen baukeramischen
Teilen und eine koerperhafte Baukeramik oder ein dreidimensionales, mehrteiliges
Keramikgrossprojekt herzustellen. Bei der koerperhaften Baukeramik sowie bei
dem Keramikgrossprojekt muessen die Laengen-, Breiten- und Hoehenmasse in der Summe
mindestens 130 Zentimeter ergeben, wobei eine Seite eine Mindestlaenge von 60
Zentimeter aufweisen muss und keine Seitenlaenge weniger als 10 Zentimeter betragen
darf, oder
-2-
3. es sind die Oberflaechen eines Ensembles aus sieben unterschiedlichen, sowohl
flaechigen als auch kubischen vorgefertigten Teilen zu gestalten. Zusaetzlich
sind entweder ein vorgefertigtes bauchiges Gefaess mit einer Mindesthoehe von
45 Zentimetern und einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern sowie eine
vorgefertigte Schale mit einem Mindestdurchmesser von 50 Zentimetern oder
eine vorgefertigte Baukeramik mit zwei Seitenlaengen von jeweils mindestens 60
Zentimetern zu gestalten.
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die
durchgefuehrten Arbeiten mit 60 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 10 vom
Hundert gewichtet.
§ 5 Fachgespraech
Nach Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts ist hierueber das Fachgespraech zu
fuehren. Dabei soll der Pruefling nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhaenge
aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, den Ablauf des
Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt verbundene
berufsbezogene Probleme sowie deren Loesungen darstellen kann und dabei in der Lage ist,
neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.
§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollstaendigt den
Qualifikationsnachweis fuer die Meisterpruefung im Keramiker-Handwerk. Die
Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterpruefungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe sind fuenf der nachstehend aufgefuehrten Arbeiten auszufuehren,
davon auf jeden Fall die Arbeiten nach den Nummern 1 und 3, wenn der Pruefling das
Meisterpruefungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1, die Arbeiten nach den Nummern 2 und 3,
wenn der Pruefling das Meisterpruefungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 sowie die Arbeiten
nach den Nummern 1 und 2, wenn der Pruefling das Meisterpruefungsprojekt nach § 4 Abs.
3 Nr. 3 durchgefuehrt hat. Die Vorschlaege des Prueflings sollen bei der Auswahl der
uebrigen auszufuehrenden Arbeiten nach Moeglichkeit beruecksichtigt werden, soweit dies den
Vorgaben des Absatzes 1 entspricht. Als Arbeiten kommen in Betracht:
1. zwei baukeramische Elemente nach Zeichnung zuschneiden, zusammenbauen, verstegen
und verputzen,
2. eine Serie von drei Gefaessen mit einer Mindesthoehe von 25 Zentimetern oder Tellern
oder Schalen mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern nach vorgegebenem
Muster frei drehen,
3. einen mitgebrachten Teller mit einem Durchmesser von 40 Zentimetern nach Vorlage
in Pinselmalerei dekorieren,
4. einen Teller oder eine Schale mit einem Mindestdurchmesser von 40 Zentimetern
oder ein bauchiges Gefaess, in frei gewaehlter Form, mit einer Mindesthoehe von 40
Zentimetern frei drehen,
5. eine Serie von drei Deckelgefaessen mit jeweils mindestens einem Liter Volumen frei
drehen,
6. einen Zylinder mit einer Mindesthoehe von 40 Zentimetern oder eine Kugel mit einem
Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern frei drehen,
7. eine quadratische Platte mit einer Kantenlaenge von 50 Zentimetern anfertigen und
verstegen,
8. als Grundlage fuer einen Gipsabdruck eine quadratische Platte mit einer Kantenlaenge
von 50 Zentimetern anfertigen und nach Themenvorgabe plastisch dekorieren,
9. ein Lueftungsgitter oder ein Verzierteil mit ausgeschnittenem, durchbrochenem Motiv
anfertigen,
10. zwei unterschiedliche Profilteile herstellen und montieren,
-3-
11. einen frei gewaehlten Koerper mit einer Mindesthoehe von 40 Zentimetern in
Ueberschlagstechnik aufbauen,
12. ein mitgebrachtes, lederhart getrocknetes oder geschruehtes bauchiges Gefaess
mit einer Mindesthoehe von 40 Zentimetern in einer frei gewaehlten Dekortechnik
dekorieren,
13. ein Dekor als Rapport fuer ein Gefaess eigener Wahl entwickeln und ausfuehren,
14. ein mitgebrachtes Service fuer vier Personen in frei gewaehlter Dekorationstechnik
nach eigenem Entwurf dekorieren,
15. ein vorgefertigtes Gefaess oder eine vorgefertigte Platte mit Schriftzeichen und
Zahlen dekorieren,
16. ein plastisches Dekor auf einen vorgefertigten keramischen Rohling aufbringen.
(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.
§ 7 Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Die Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als fuenf
Arbeitstage, das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten und die Ausfuehrung der
Situationsaufgabe nicht laenger als acht Stunden dauern.
(2) Meisterpruefungsprojekt, Fachgespraech und Situationsaufgabe werden gesondert
bewertet. Die Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech werden
im Verhaeltnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Gesamtbewertung wird zum Pruefungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhaeltnis 2 : 1
gewichtet.
(3) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech noch in der Situationsaufgabe mit weniger
als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
§ 8 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling in den in Absatz 2 genannten
Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene
Probleme analysieren und bewerten sowie Loesungswege aufzeigen und dokumentieren und
dabei aktuelle Entwicklungen beruecksichtigen kann.
(2) Handlungsfelder sind:
1. Gestaltung und Technologie,
2. Auftragsabwicklung,
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss:
1. Gestaltung und Technologie
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische, fertigungs-
und formgebungstechnische Aufgaben unter Beruecksichtigung wirtschaftlicher
und oekologischer Aspekte in einem Keramikerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll
er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen
Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgefuehrten
Qualifikationen verknuepft werden:
a) Keramiken und keramische Oberflaechen entwerfen und skizzieren sowie eine
technische Zeichnung, auch unter Einsatz von rechnergestuetzten Systemen, unter
Beruecksichtigung von Stilarten und der Farben- und Formenlehre erstellen,
b) Massen, Glasuren und Farben fuer Keramiken berechnen, beurteilen und
Verwendungszwecken zuordnen,
-4-
c) Arten und Eigenschaften von Rohstoffen und Rohstoffverbindungen benennen;
Aufbereitung sowie Verarbeitung von Roh-, Werk- und Hilfsstoffen beschreiben und
Einsatzmoeglichkeiten bestimmen,
d) Fertigungstechniken beurteilen und unterschiedlichen Verwendungszwecken
zuordnen,
e) Verfahren der Formgebung und Dekoration aufzeigen sowie unterschiedliche
Anwendungen begruenden,
f) Herstellung von Modellen und Formen, insbesondere aus Gips, beschreiben und
beurteilen,
g) Trocknungstechniken beschreiben und unterschiedliche Anwendungen begruenden,
h) Brenntechniken mit dazugehoeriger Ofen-, Mess- und Regeltechnik beschreiben und
unterschiedliche Anwendungen begruenden,
i) Konstruktions- und Funktionsmerkmale von Kacheloefen beschreiben;
2. Auftragsabwicklung
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse,
auch unter Anwendung branchenueblicher Software, erfolgs-, kunden- und
qualitaetsorientiert zu planen, deren Durchfuehrung zu kontrollieren und sie
abzuschliessen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter
Buchstabe a bis h aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) Moeglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation
durchfuehren,
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter
Beruecksichtigung der Fertigungstechnik, der Montage, des Einsatzes von Material,
Geraeten und Personal bewerten, dabei qualitaetssichernde Aspekte darstellen sowie
Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen beruecksichtigen,
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte
Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung und bei
Serviceleistungen beurteilen,
e) technische Arbeitsplaene, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten sowie vorgegebene
Arbeitsplaene, Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigieren,
f) auftragsbezogenen Einsatz von Maschinen und Geraeten bestimmen und begruenden,
g) Unterauftraege vergeben und kontrollieren,
h) Vor- und Nachkalkulation durchfuehren;
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
und Betriebsorganisation unter Beruecksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch
unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der
jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgefuehrten
Qualifikationen verknuepft werden:
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge
beruecksichtigen,
b) betriebliche Kostenstrukturen ueberpruefen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
c) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem
Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
d) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen; den Zusammenhang zwischen
Personalverwaltung sowie Personalfuehrung und -entwicklung darstellen,
f) betriebsspezifische Massnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen
Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen
und Massnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
-5-
h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
(4) Die Pruefung in Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll in jedem
Handlungsfeld nicht laenger als drei Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs
Stunden taeglich darf nicht ueberschritten werden.
(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen der Handlungsfelder gemaess Absatz 2 gebildet.
(6) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Handlungsfeld auch
nach durchgefuehrter Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so
ist die Pruefung des Teils II nicht bestanden.
§ 9 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk und in handwerksaehnlichen Gewerben vom
18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 31. Maerz 2006 begonnenen Pruefungsverfahren werden nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung zur Pruefung bis zum Ablauf des 30.
September 2006 sind auf Antrag des Prueflings die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 31. Maerz 2006 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Maerz 2008 zu einer Wiederholungspruefung
anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis zum 31. Maerz 2006
geltenden Vorschriften ablegen.
§ 11 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.
-6-