Verordnung ueber die Berufsausbildung zum
Keramiker/zur Keramikerin (Keramiker-
Ausbildungsverordnung - KerAusbV)
KerAusbV

vom  19.03.1984



"Keramiker-Ausbildungsverordnung vom 19. Maerz 1984 (BGBl. I S. 409)"

V aufgeh. durch § 9 Satz 2 V 7110-6-104 v. 27.5.2009 I 1177 mWv 1.8.2009
Ersetzt durch V 7110-6-104 v. 27.5.2009 I 1177 (KerAusbV 2009)

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der
Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Staendigen
Konferenz der Kultusminister der Laender in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene
Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden demnaechst als Beilage zum Bundesanzeiger
veroeffentlicht.

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.8.1984   Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. KerAusbV Anhang EV

Eingangsformel
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom
24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer den Ausbildungsberuf Keramiker/Keramikerin nach der
Handwerksordnung.

§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Fuer das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den
Fachrichtungen
1. Scheibentoepferei,
2. Baukeramik und
3. Dekoration
gewaehlt werden.

§ 3 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der fuer alle Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.   Arbeitsschutz, Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2.   Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
3.   Handhaben, Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen,
4.   Anfertigen und Umsetzen von Entwuerfen,
5.   Aufbereiten keramischer Rohstoffe zu Massen,
6.   Drehen und Formen einfacher Rohlinge,

                                             -1-
        
                                                                                

7.     Ausfuehren einfacher Gipsarbeiten,
8.     Garnieren und Nachbearbeiten von keramischen Rohlingen,
9.     Zusammensetzen und Aufbereiten von Glasuren, Engoben und Farben,
10.    handwerkliches Veredeln keramischer Oberflaechen,
11.    Trocknen und Brennen,
12.    Handhaben und Pruefen von Halb- und Fertigwaren.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden
Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. in der Fachrichtung Scheibentoepferei:
      a) Freidrehen,
      b) Ein- und Ueberdrehen,
      c) Abdrehen,
      d) Henkeln,
      e) Garnieren und Nachbearbeiten;

2. in der Fachrichtung Baukeramik:
      a) Konstruieren von Baukeramik,
      b) Formen von Blaetterstock,
      c) Formen von Massestrang,
      d) Freidrehen von Baukeramik,
      e) Modellieren von Baukeramik,
      f) Herstellen von Modellen und Gipsformen,
      g) Fertigmachen von Baukeramik;

3. in der Fachrichtung Dekoration:
      a) Entwickeln von Dekoren,
      b) plastisches Dekorieren,
      c) flaechiges Dekorieren durch Engobieren, Glasieren und Malen,
      d) Dekorieren mit Hilfsmitteln.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.

§ 7 Zwischenpruefung


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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage fuer die ersten
drei Halbjahre aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 5 Stunden 5
Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. Skizzieren eines keramischen Gegenstands,
2. Freidrehen von drei gleichen Gefaessen mit einer Hoehe von 16 cm,
3. Freidrehen einer Schale mit einem Durchmesser von 20 cm,
4. Anfertigen und plastisches Dekorieren einer Platte mit einer Kantenlaenge von 20 cm,
5. Aufbauen eines Hohlkoerpers mit einer Hoehe von 25 cm,
6. flaechiges Dekorieren eines keramischen Gegenstands,
7. plastisches Dekorieren eines keramischen Gegenstands.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 180 Minuten
Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Arbeitsschutz, Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
3. Zusammensetzung, Eigenschaften und Verwendung keramischer Roh- und Hilfsstoffe,
4. Aufbereitung keramischer Massen, Glasuren und Farben,
5. Formgebungsmethoden keramischer Massen,
6. handwerkliche Dekorationstechniken fuer keramische Erzeugnisse,
7. Trocknung und Brand keramischer Erzeugnisse,
8. berufsbezogene Mischungs-, Flaechen-, Volumen- und Gewichtsberechnung sowie
   Prozentrechnung.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

§ 8 Gesellenpruefung
(1) Die Gesellenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgefuehrten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er
fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 24 Stunden
3 Pruefungsstuecke anfertigen und in insgesamt hoechstens 5 Stunden 5 Arbeitsproben
durchfuehren.
Als Pruefungsstuecke kommen insbesondere in Betracht:
a) in der Fachrichtung Scheibentoepferei:
   aa)   ein freigedrehter, glasierter Krug von 30 cm Hoehe mit mindestens 18 cm
         Bauchdurchmesser,
   bb)   eine freigedrehte, glasierte Schale von 30 cm Durchmesser mit einem Fuss von
         hoechstens 15 cm Durchmesser,
   cc)   eine Keramik nach eigener Wahl;

b) in der Fachrichtung Baukeramik:
   aa)   eine Ofenkachel, eine Eckkachel, ein Sims; geformt und glasiert,
   bb)   eine Gipsform einschliesslich Modell mit Keilstuecken,

                                            -3-
      
                                                                              

   cc)   eine glasierte Baukeramik von hoechstens 50 x 50 cm Groesse, nach eigener Wahl
         geformt;

c) in der Fachrichtung Dekoration:
   aa)   ein vorgefertigtes keramisches Gefaess von 30 cm Hoehe und mindestens 18 cm
         Bauchdurchmesser in Pinselmalerei nach eigenem Entwurf dekoriert,
   bb)   eine vorgefertigte Schale von 30 cm Durchmesser in Engobenmalerei oder Ritz-
         und Stempeltechnik nach eigenem Entwurf dekoriert,
   cc)   eine vorgefertigte Keramik in einer weiteren handwerklichen Technik nach
         eigener Wahl dekoriert und glasiert.

Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
a) in der Fachrichtung Scheibentoepferei:
   aa)   Freidrehen einer Gefaessserie nach Muster von hoechstens 25 cm Hoehe,
   bb)   Freidrehen einer Schalenserie nach Muster von hoechstens 25 cm Durchmesser,
   cc)   Drehen eines Gefaesses in einer weiteren Technik,
   dd)   Ziehen und Angarnieren von Henkeln,
   ee)   handwerkliches Dekorieren eines keramischen Gegenstands;

b) in der Fachrichtung Baukeramik:
   aa)   Ziehen eines Simses und Schneiden auf Gehrung,
   bb)   Freidrehen einer Schuesselkachelserie nach Muster von 25 x 25 cm Groesse,
   cc)   Modellieren und Garnieren eines Verzierteils fuer eine Kachel nach freigewaehltem
         Motiv,
   dd)   handwerkliches Dekorieren einer Kachel nach Muster,
   ee)   Aufbauen und Verstegen eines baukeramischen Hohlkoerpers von mindestens 40 cm
         Hoehe;

c) in der Fachrichtung Dekoration:
   aa)   Entwerfen eines Bandornaments fuer ein vorgegebenes bauchiges Gefaess,
   bb)   Uebertragen des Entwurfs auf ein vorgegebenes Gefaess in einer handwerklichen
         Dekorationstechnik,
   cc)   Bemalen eines vorgefertigten Tellers von mindestens 20 cm Durchmesser nach
         Muster,
   dd)   Freidrehen einer Schale von 20 cm Durchmesser,
   ee)   Herstellen einer Platte von 25 x 25 cm Groesse sowie diese plastisch dekorieren.


(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schriftlich geprueft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
   a) Arbeitsschutz, Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
   b) keramische Roh- und Hilfsstoffe,
   c) Aufbereiten von Massen, Glasuren, Engoben und Farben,
   d) Formgebungsmethoden keramischer Massen,
   e) handwerkliche Dekorationstechniken fuer Roh-, Schrueh- und Fertigware,
   f) Glasieren und Engobieren keramischer Rohware,
   g) Trocknen und Brennen,
   h) Pruefen von Halb- und Fertigwaren;

                                            -4-
      
                                                                              

2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
   a) Mischungsberechnung, insbesondere Versatzberechnung,
   b) Flaechen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
   c) Prozent- und Dreisatzrechnung, insbesondere Schwindungsberechnung,
   d) Proportionsberechnung,
   e) Berechnung von Glasurversaetzen nach einfachen Segerformeln;

3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen:
   a) Skizzieren vorgegebener Gefaessformen,
   b) Herstellen massstabgerechter Zeichnungen, insbesondere von Hohlkoerpern und
      baukeramischen Teilen,
   c) Zeichnen von Ornamenten;

4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
   Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.

(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1.      im Pruefungsfach Technologie                                         120 Minuten,
2.      im Pruefungsfach Technische Mathematik                                90 Minuten,
3.      im Pruefungsfach Technisches Zeichnen                                 90 Minuten,
4.      im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde                         60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.

(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnispruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber jedem der
uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.

(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnispruefung
sowie innerhalb der Kenntnispruefung im Pruefungsfach Technologie mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.

§ 9 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 10 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Wirtschaft

Anlage Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Keramiker/zur
Keramikerin

                                            -5-
       
                                                                               

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1984, 413 - 418

I. Fuer alle Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
                                                                        zu vermitteln im
Lfd. Teil des                     zu vermittelnde Fertigkeiten und
                                                                        Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes       Kenntnisse
                                                                         1   2   3   4  5   6
  1                2                                  3                            4
  1   Arbeitsschutz,              a)   die fuer den Ausbildungsbereich
      Unfallverhuetung,                 wesentlichen Bestimmungen der
      Umweltschutz                     gesetzlichen und betrieblichen
      und rationelle                   Arbeitsschutzvorschriften nennen
      Energieverwendung (§ 3      b)   die fuer den Ausbildungsbereich
      Abs. 1 Nr. 1)                    geltenden Vorschriften der
                                       Traeger der gesetzlichen
                                       Unfallversicherung, insbesondere
                                       Unfallverhuetungsvorschriften,
                                       Richtlinien und Merkblaetter,
                                       erlaeutern
                                  c)   unfallverursachendes
                                       Verhalten sowie berufstypische
                                       Unfallquellen und -situationen
                                       beschreiben
                                  d)   Gefahren, die von Chemikalien,
                                       Gasen, Saeuren und Laugen sowie
                                       von elektrischem Strom ausgehen,
                                       erlaeutern und Moeglichkeiten zu
                                       ihrer Vermeidung nennen
                                  e)   Brandverhuetungs- und
                                       Feuerschutzeinrichtungen
                                       erlaeutern sowie Feuerloescher
                                       handhaben
                                  f)   Sicherheitseinrichtungen am
                                       Arbeitsplatz beschreiben
                                  g)   Verhaltensweisen bei Unfaellen
                                                                         waehrend der gesamten
                                       beschreiben und Sofortmassnahmen
                                                                         Ausbildung zu
                                       zur Erste-Hilfe-Leistung
                                                                         vermitteln
                                       einleiten
                                  h)   arbeitsplatzbezogene Ursachen
                                       der Umweltbelastung sowie
                                       Moeglichkeiten zu ihrer Vermeidung
                                       nennen
                                  i)   Abfaelle unter Beruecksichtigung
                                       der gesetzlichen Bestimmungen
                                       beseitigen
                                  k)   die im Ausbildungsbetrieb
                                       verwendeten Energiearten
                                       nennen und Moeglichkeiten
                                       rationeller Energieverwendung
                                       im beruflichen Einwirkungs- und
                                       Beobachtungsbereich anfuehren
  2   Kenntnisse des              a)   Betriebsorganisation und
      Ausbildungsbetriebes (§ 3        Arbeitsablaeufe beschreiben
      Abs. 1 Nr. 2)               b)   die im Ausbildungsbetrieb
                                       geltenden arbeitsrechtlichen
                                       Regelungen beschreiben
                                  c)   die Ausbildungsordnung und den
                                       betrieblichen Ausbildungsplan
                                       erlaeutern
  3   Handhaben, Pflegen          a)   Werkzeuge handhaben, pflegen und
      und Instandhalten der            instandhalten
      Werkzeuge, Maschinen und    b)   Maschinen und Einrichtungen
      Einrichtungen (§ 3 Abs. 1        bedienen und pflegen
      Nr. 3)

                                               -6-
    
                                                                            

                              c) bei der Instandhaltung von
                                 Maschinen und Einrichtungen
                                 mitwirken
4 Anfertigen und Umsetzen     a) Entwurfskizzen lesen und
   von Entwuerfen (§ 3 Abs. 1     anfertigen                               X
   Nr. 4)                     b) nach Skizzen und Werkzeichnungen
                                 arbeiten                                     X
                              c) Werkzeichnungen in Schnitt und
                                 Ansicht anfertigen                           X
5 Aufbereiten keramischer     a) Masserohstoffe abwiegen, mischen,
   Rohstoffe zu Massen (§ 3      zerkleinern und homogenisieren       X
   Abs. 1 Nr. 5)              b) unterschiedliche Massen einlagern    X
                              c) Masserohstoffe nach
                                 ihren Eigenschaften und
                                 Verwendungsmoeglichkeiten
                                 beschreiben                              X
                              d) Moeglichkeiten der Aufbereitung
                                 aufzeigen                                X
6 Drehen und Formen           a) Masse vorbereiten und einteilen      X
   einfacher Rohlinge (§ 3    b) Masse auf der Scheibe zentrieren,
   Abs. 1 Nr. 6)                 aufbrechen, bodenlegen,
                                 hochziehen und formen                    X
                              c) einfache Gefaesse drehen                       X
                              d) Rand bearbeiten und Schnaupe
                                 ziehen                                       X
                              e) Rohling abschneiden und abheben          X
                              f) Masse ein- und ueberdrehen                    X
                              g) Platten herstellen                   X
                              h) Hohlkoerper aufbauen                  X
                              i) Masse ein- und ueberformen                        X
7 Ausfuehren einfacher         a) Eigenschaften und Anwendung von
   Gipsarbeiten (§ 3 Abs. 1      Gips beschreiben                                 X
   Nr. 7)                     b) Gips anruehren                                    X
                              c) einfache Modelle abgiessen                        X
8 Garnieren und               a) Formteile anpassen, aufrauhen,
   Nachbearbeiten von            anschlickern und ansetzen            X
   keramischen Rohlingen (§ 3 b) Rohlinge abdrehen, verputzen und
   Abs. 1 Nr. 8)                 verschwammen                         X
                              c) kleine Gefaesse mit gezogenen
                                 Henkeln versehen                         X
9 Zusammensetzen und          a) Glasurrohstoffe und Fritten
   Aufbereiten von Glasuren,     nach ihren Eigenschaften
   Engoben und Farben (§ 3       und Anwendungsmoeglichkeiten
   Abs. 1 Nr. 9)                 beschreiben                                      X
                              b) Moeglichkeiten der Herstellung
                                 von Glasuren, Engoben und Farben
                                 beschreiben                                      X
                              c) Glasuren, Engoben und Farben
                                 abwiegen, mischen und aufbereiten                X
                              d) Viskositaet von Glasuren, Engoben
                                 und Farben einstellen                            X
10 handwerkliches Veredeln    a) Techniken der
   keramischer Oberflaechen (§    Oberflaechenveredelung durch
   3 Abs. 1 Nr. 10)              plastisches und flaechiges
                                 Dekorieren mit Engoben, Glasuren
                                 und Farben beschreiben                       X
                              b) keramische Oberflaechen flaechig
                                 und plastisch dekorieren                 X
11 Trocknen und Brennen (§ 3 a) keramische Rohlinge bis zum
   Abs. 1 Nr. 11)                gewuenschten Feuchtigkeitsgrad
                                 trocknen                             X
                              b) Trocknungsvorgang beschreiben            X
                              c) Setzmethoden beschreiben             X

                                          -7-
      
                                                                              

                                 d) Brenngut einsetzen sowie beim
                                    Bedienen und Ueberwachen des Ofens
                                    mitwirken                                   X
                                 e) Brennvorgang beschreiben                    X
                                 f) Trocknungs-, Setz- und
                                    Brennfehler beschreiben                         X
  12 Handhaben und Pruefen von    a) Halb- und Fertigwaren lagern,
     Halb- und Fertigwaren (§ 3     transportieren und verpacken        X
     Abs. 1 Nr. 12)              b) beim Pruefen und Sortieren der
                                    Rohware und des Brenngutes
                                    mitwirken                               X
                                 c) die haeufigsten Fehler an
                                    keramischen Erzeugnissen,
                                    insbesondere Haarrisse,
                                    Kantenabsprengungen,
                                    Blasenbildungen, Fremdeinschluesse
                                    und Deformation, beschreiben und
                                    deren Ursache nennen                            X
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
1. Fachrichtung Scheibentoepferei
  1 Freidrehen (§ 3 Abs. 2 Nr. a) Freidrehmasse vorbereiten,
     1 Buchstabe a)                 insbesondere schlagen, kneten,
                                    walken                                              X
                                 b) benoetigte Freidrehmasse einteilen                   X
                                 c) Freidrehmasse zentrieren,
                                    aufbrechen, bodenlegen und
                                    hochziehen                                          X
                                 d) Fuss, Bauch und Hals des Rohlings
                                    massgenau in gleichmaessiger
                                    Scherbenstaerke formen                                    X
                                 e) schwierige Raender und Tuellen
                                    formen                                                   X
                                 f) Deckel drehen und fertigmachen                           X
  2 Ein- und Ueberdrehen (§ 3     a) Ein- und Ueberdrehmasse
     Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)      vorbereiten                                         X
                                 b) Schablone einstellen                                     X
                                 c) benoetigte Masse einteilen                           X
                                 d) Masse ein- und auflegen                             X
                                 e) Masse mit der Hand vorformen                        X
                                 f) Masse mit der Schablone
                                    fertigformen                                        X
                                 g) Rohling rechtzeitig aus der
                                    Gipsform nehmen                                     X
  3 Abdrehen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 a) lederharten Rohling auf der
     Buchstabe c)                   Scheibe zentrieren und befestigen                   X
                                 b) Oberflaeche, insbesondere Fuss
                                    und Boden, mit Abdrehwerkzeug
                                    bearbeiten                                               X
                                 c) Abdrehabfall sammeln und wieder
                                    aufbereiten                                         X
  4 Henkeln (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 a) Henkelmasse durch Kneten, Walken
     Buchstabe d)                   und Rollen vorbereiten                              X
                                 b) benoetigte Masse einteilen                           X
                                 c) Henkel fuer groessere Gefaesse
                                    ziehen, rollen oder pressen und
                                    angarnieren                                              X
  5 Garnieren und                a) Garnierschlicker aufbereiten                        X
     Nachbearbeiten (§ 3 Abs. 2 b) Garnierteile anpassen,
     Nr. 1 Buchstabe e)             Ansatzstellen aufrauhen und
                                    anschlickern                                        X
                                 c) Garnierteile, insbesondere
                                    Tuellen, ansetzen und Rohlinge
                                    fertigmachen                                             X

                                            -8-
      
                                                                              

2. Fachrichtung Baukeramik
  1 Konstruieren von            a) Baukeramik skizzieren,
     Baukeramik (§ 3 Abs. 2 Nr.    vorgegebene Zeichnungen lesen                        X
     2 Buchstabe a)             b) Bauteile unter Beruecksichtigung
                                   der mechanischen Festigkeit
                                   planen                                               X
                                c) Befestigungen und Verbindungen
                                   planen                                                    X
  2 Formen vom Blaetterstock (§ a) Baukeramikmasse vorbereiten                           X
     3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe   b) Stock aufschlagen                                    X
     b)                         c) vom Stock Blaetter schneiden                          X
                                d) mit dem Masseblatt Baukeramik
                                   ausformen                                                 X
                                e) mit dem Masseblatt Baukeramik
                                   aufbauen und ueberschlagen                                 X
  3 Formen von Massestrang (§ a) Kachelmasse vorbereiten                                X
     3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe   b) Kachelzeug mit vorhandener
     c)                            Schablone ziehen                                     X
                                c) Kachelzeug auf Gehrung
                                   zuschneiden                                               X
                                d) Schablonen herstellen                                     X
  4 Freidrehen von Baukeramik a) Baukeramik-Freidrehmasse
     (§ 3 Abs. 2 Nr. 2             vorbereiten und einteilen                            X
     Buchstabe d)               b) Baukeramikteile, insbesondere
                                   Schuesselkacheln, freidrehen                          X
                                c) freigedrehte Baukeramikteile
                                   weiterbearbeiten                                          X
  5 Modellieren von Baukeramik a) Modelliermasse vorbereiten                            X
     (§ 3 Abs. 2 Nr. 2          b) Baukeramikstuecke frei modellieren                         X
     Buchstabe e)               c) Verzierteile modellieren                             X
                                d) Verzierteile auflegen und
                                   angarnieren                                          X
  6 Herstellen von Modellen     a) Modelle unter Beruecksichtigung
     und Gipsformen (§ 3 Abs. 2    der Schwindung herstellen                                 X
     Nr. 2 Buchstabe f)         b) fuer untergriffige Modelle
                                   Keilstuecke giessen                                         X
                                c) durch Abgiessen des Modells eine
                                   Gipsform herstellen                                       X
  7 Fertigmachen von            a) Baukeramik verstegen und
     Baukeramik (§ 3 Abs. 2 Nr.    garnieren                                            X
     2 Buchstabe g)             b) Befestigungs- und
                                   Verbindungsvorrichtungen
                                   anbringen                                            X
                                c) Baukeramik ausschneiden                                   X
3. Fachrichtung Dekoration
  1 Entwickeln von Dekoren (§ a) Dekore fuer keramische Erzeugnisse
     3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe      entwerfen                                                 X
     a)                         b) geeignete Dekorationstechnik
                                   auswaehlen                                                 X
                                c) Dekorentwurf auf Roh- und
                                   Schruehware uebertragen                                     X
                                d) Musterstueck nach dem Brand
                                   beurteilen                                                X
  2 plastisches Dekorieren (§ a) Reliefs und Stempel anfertigen                         X
     3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe   b) Reliefs auflegen und angarnieren                     X
     b)                         c) Dekorationen eindruecken, stempeln
                                   und ritzen                                           X
                                d) Rohlinge durch Schneiden und
                                   Ausstechen verzieren                                      X
  3 flaechiges Dekorieren durch a) Engoben, Glasuren und Farben
     Engobieren, Glasieren und     fuer die Dekoration von Roh- und
     Malen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3       Schruehware aufbereiten
     Buchstabe c)                                                                       X

                                            -9-
          
                                                                                  

                                     b) Engoben, Glasuren und Farben
                                        unter Verwendung von Klebe- und
                                        Gleitmitteln einstellen                             X
                                     c) Roh- und Schruehware durch
                                        Tauchen, Schuetten und Spritzen
                                        engobieren und glasieren                            X
                                     d) Farben, Engoben und Glasuren mit
                                        Pinsel und Malhorn auftragen                        X
                                     e) rohe und verschruehte, unglasierte
                                        und glasierte Keramik mit
                                        dem Pinsel in Unterglasur und
                                        Fayencetechnik bemalen                                   X
 4    Dekorieren mit                 a) Anwendungsmoeglichkeiten
      Hilfsmitteln (§ 3 Abs. 2          serienmaessiger
      Nr. 3 Buchstabe d)                Oberflaechenveredelung sowie
                                        Werkzeuge und Hilfsmittel
                                        fuer die unterschiedlichen
                                        Dekorationsarten nennen                             X
                                     b) Pausen und Schablonen zur
                                        Dekoration verwenden                                X
                                     c) Keramikteile schwaemmeln, stupfen,
                                        stempeln                                            X
                                     d) Abdecktechniken, insbesondere
                                        Wachstechnik, anwenden                                   X
                                     e) Pausen und Schablonen herstellen                         X

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 998)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl.
   1966 I S. 1), zuletzt geaendert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
   (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs.
   3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
   mit folgenden Massgaben:
     a)    Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
           genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
           aa)   ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben,
           bb)   zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben
                 oder
           cc)   zur Fuehrung des Meistertitels
           bleibt bestehen.
     b)    Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der
           Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer,
           soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
     c)    Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
           Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als
           stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts
           wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle
           eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Fuehren
           solche Gewerbetreibende rechtmaessig den Titel Meister des Handwerks, sind sie
           berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu
           fuehren.
     d)    Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
           Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbstaendig ein stehendes Gewerbe
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      betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der
      Handwerksordnung als Handwerk aufgefuehrt ist, werden auf Antrag oder von Amts
      wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e)    Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksaehnliches
      Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f)    Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
      genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember
      1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin
      gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt
      fuer die bestehenden Facharbeiter- und Meisterpruefungskommissionen; bis zum 31.
      Dezember 1991 gelten sie als Pruefungsausschuesse im Sinne der Handwerksordnung.
      Die Handwerkskammern haben unverzueglich, spaetestens jedoch bis zum 31. Dezember
      1991, die Voraussetzungen fuer die Beteiligung der Gesellen entsprechend den
      Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
g)    Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhaeltnisse werden
      nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt, es sei denn, die Parteien
      des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem
      Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h)    Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen,
      werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht der
      Bundesminister fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
      Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
      des Bundesrates bedarf, Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeit
      erlaesst.
i)    Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren werden
      nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.
k)    Die Handwerkskammern koennen bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach
      § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die
      gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen. Die Ausnahmen sind
      zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
      Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
      der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken
      oder aufheben.
l)    Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung beduerfen
      der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft
      im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
      Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
m)    Der Bundesminister fuer Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46
      Abs. 3 der Handwerksordnung,




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