Verordnung ueber die Berufsausbildung zum
Keramiker/zur Keramikerin (Keramiker-
Ausbildungsverordnung - KerAusbV)
KerAusbV
vom 19.03.1984
"Keramiker-Ausbildungsverordnung vom 19. Maerz 1984 (BGBl. I S. 409)"
V aufgeh. durch § 9 Satz 2 V 7110-6-104 v. 27.5.2009 I 1177 mWv 1.8.2009
Ersetzt durch V 7110-6-104 v. 27.5.2009 I 1177 (KerAusbV 2009)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der
Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Staendigen
Konferenz der Kultusminister der Laender in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene
Rahmenlehrplan fuer die Berufsschule werden demnaechst als Beilage zum Bundesanzeiger
veroeffentlicht.
Fussnote
Textnachweis ab: 1.8.1984 Massgaben aufgrund des EinigVtr vgl. KerAusbV Anhang EV
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom
24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geaendert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt fuer den Ausbildungsberuf Keramiker/Keramikerin nach der
Handwerksordnung.
§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Fuer das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den
Fachrichtungen
1. Scheibentoepferei,
2. Baukeramik und
3. Dekoration
gewaehlt werden.
§ 3 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der fuer alle Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Arbeitsschutz, Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2. Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
3. Handhaben, Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen,
4. Anfertigen und Umsetzen von Entwuerfen,
5. Aufbereiten keramischer Rohstoffe zu Massen,
6. Drehen und Formen einfacher Rohlinge,
-1-
7. Ausfuehren einfacher Gipsarbeiten,
8. Garnieren und Nachbearbeiten von keramischen Rohlingen,
9. Zusammensetzen und Aufbereiten von Glasuren, Engoben und Farben,
10. handwerkliches Veredeln keramischer Oberflaechen,
11. Trocknen und Brennen,
12. Handhaben und Pruefen von Halb- und Fertigwaren.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden
Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. in der Fachrichtung Scheibentoepferei:
a) Freidrehen,
b) Ein- und Ueberdrehen,
c) Abdrehen,
d) Henkeln,
e) Garnieren und Nachbearbeiten;
2. in der Fachrichtung Baukeramik:
a) Konstruieren von Baukeramik,
b) Formen von Blaetterstock,
c) Formen von Massestrang,
d) Freidrehen von Baukeramik,
e) Modellieren von Baukeramik,
f) Herstellen von Modellen und Gipsformen,
g) Fertigmachen von Baukeramik;
3. in der Fachrichtung Dekoration:
a) Entwickeln von Dekoren,
b) plastisches Dekorieren,
c) flaechiges Dekorieren durch Engobieren, Glasieren und Malen,
d) Dekorieren mit Hilfsmitteln.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulaessig,
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans fuer den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu fuehren.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft waehrend der Ausbildungszeit zu fuehren.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmaessig durchzusehen.
§ 7 Zwischenpruefung
-2-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenpruefung durchzufuehren. Sie
soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
(2) Die Zwischenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage fuer die ersten
drei Halbjahre aufgefuehrten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplaenen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 5 Stunden 5
Arbeitsproben durchfuehren. Hierfuer kommen insbesondere in Betracht:
1. Skizzieren eines keramischen Gegenstands,
2. Freidrehen von drei gleichen Gefaessen mit einer Hoehe von 16 cm,
3. Freidrehen einer Schale mit einem Durchmesser von 20 cm,
4. Anfertigen und plastisches Dekorieren einer Platte mit einer Kantenlaenge von 20 cm,
5. Aufbauen eines Hohlkoerpers mit einer Hoehe von 25 cm,
6. flaechiges Dekorieren eines keramischen Gegenstands,
7. plastisches Dekorieren eines keramischen Gegenstands.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 180 Minuten
Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich loesen:
1. Arbeitsschutz, Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
3. Zusammensetzung, Eigenschaften und Verwendung keramischer Roh- und Hilfsstoffe,
4. Aufbereitung keramischer Massen, Glasuren und Farben,
5. Formgebungsmethoden keramischer Massen,
6. handwerkliche Dekorationstechniken fuer keramische Erzeugnisse,
7. Trocknung und Brand keramischer Erzeugnisse,
8. berufsbezogene Mischungs-, Flaechen-, Volumen- und Gewichtsberechnung sowie
Prozentrechnung.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
§ 8 Gesellenpruefung
(1) Die Gesellenpruefung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgefuehrten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er
fuer die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Pruefling in insgesamt hoechstens 24 Stunden
3 Pruefungsstuecke anfertigen und in insgesamt hoechstens 5 Stunden 5 Arbeitsproben
durchfuehren.
Als Pruefungsstuecke kommen insbesondere in Betracht:
a) in der Fachrichtung Scheibentoepferei:
aa) ein freigedrehter, glasierter Krug von 30 cm Hoehe mit mindestens 18 cm
Bauchdurchmesser,
bb) eine freigedrehte, glasierte Schale von 30 cm Durchmesser mit einem Fuss von
hoechstens 15 cm Durchmesser,
cc) eine Keramik nach eigener Wahl;
b) in der Fachrichtung Baukeramik:
aa) eine Ofenkachel, eine Eckkachel, ein Sims; geformt und glasiert,
bb) eine Gipsform einschliesslich Modell mit Keilstuecken,
-3-
cc) eine glasierte Baukeramik von hoechstens 50 x 50 cm Groesse, nach eigener Wahl
geformt;
c) in der Fachrichtung Dekoration:
aa) ein vorgefertigtes keramisches Gefaess von 30 cm Hoehe und mindestens 18 cm
Bauchdurchmesser in Pinselmalerei nach eigenem Entwurf dekoriert,
bb) eine vorgefertigte Schale von 30 cm Durchmesser in Engobenmalerei oder Ritz-
und Stempeltechnik nach eigenem Entwurf dekoriert,
cc) eine vorgefertigte Keramik in einer weiteren handwerklichen Technik nach
eigener Wahl dekoriert und glasiert.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
a) in der Fachrichtung Scheibentoepferei:
aa) Freidrehen einer Gefaessserie nach Muster von hoechstens 25 cm Hoehe,
bb) Freidrehen einer Schalenserie nach Muster von hoechstens 25 cm Durchmesser,
cc) Drehen eines Gefaesses in einer weiteren Technik,
dd) Ziehen und Angarnieren von Henkeln,
ee) handwerkliches Dekorieren eines keramischen Gegenstands;
b) in der Fachrichtung Baukeramik:
aa) Ziehen eines Simses und Schneiden auf Gehrung,
bb) Freidrehen einer Schuesselkachelserie nach Muster von 25 x 25 cm Groesse,
cc) Modellieren und Garnieren eines Verzierteils fuer eine Kachel nach freigewaehltem
Motiv,
dd) handwerkliches Dekorieren einer Kachel nach Muster,
ee) Aufbauen und Verstegen eines baukeramischen Hohlkoerpers von mindestens 40 cm
Hoehe;
c) in der Fachrichtung Dekoration:
aa) Entwerfen eines Bandornaments fuer ein vorgegebenes bauchiges Gefaess,
bb) Uebertragen des Entwurfs auf ein vorgegebenes Gefaess in einer handwerklichen
Dekorationstechnik,
cc) Bemalen eines vorgefertigten Tellers von mindestens 20 cm Durchmesser nach
Muster,
dd) Freidrehen einer Schale von 20 cm Durchmesser,
ee) Herstellen einer Platte von 25 x 25 cm Groesse sowie diese plastisch dekorieren.
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Pruefling in den Pruefungsfaechern Technologie,
Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schriftlich geprueft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden
Gebieten in Betracht:
1. im Pruefungsfach Technologie:
a) Arbeitsschutz, Unfallverhuetung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
b) keramische Roh- und Hilfsstoffe,
c) Aufbereiten von Massen, Glasuren, Engoben und Farben,
d) Formgebungsmethoden keramischer Massen,
e) handwerkliche Dekorationstechniken fuer Roh-, Schrueh- und Fertigware,
f) Glasieren und Engobieren keramischer Rohware,
g) Trocknen und Brennen,
h) Pruefen von Halb- und Fertigwaren;
-4-
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik:
a) Mischungsberechnung, insbesondere Versatzberechnung,
b) Flaechen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,
c) Prozent- und Dreisatzrechnung, insbesondere Schwindungsberechnung,
d) Proportionsberechnung,
e) Berechnung von Glasurversaetzen nach einfachen Segerformeln;
3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen:
a) Skizzieren vorgegebener Gefaessformen,
b) Herstellen massstabgerechter Zeichnungen, insbesondere von Hohlkoerpern und
baukeramischen Teilen,
c) Zeichnen von Ornamenten;
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Faelle beruecksichtigen.
(4) Fuer die schriftliche Kenntnispruefung ist von folgenden zeitlichen Hoechstwerten
auszugehen:
1. im Pruefungsfach Technologie 120 Minuten,
2. im Pruefungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
3. im Pruefungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,
4. im Pruefungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Pruefungsdauer kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Pruefung in programmierter Form durchgefuehrt wird.
(6) Die schriftliche Pruefung ist auf Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des
Pruefungsausschusses in einzelnen Faechern durch eine muendliche Pruefung zu ergaenzen, wenn
diese fuer das Bestehen der Pruefung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Pruefung
hat gegenueber der muendlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnispruefung hat das Pruefungsfach Technologie gegenueber jedem der
uebrigen Pruefungsfaecher das doppelte Gewicht.
(8) Die Pruefung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnispruefung
sowie innerhalb der Kenntnispruefung im Pruefungsfach Technologie mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.
§ 9 Uebergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhaeltnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen,
sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 10 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes in Verbindung mit §
128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Wirtschaft
Anlage Ausbildungsrahmenplan fuer die Berufsausbildung zum Keramiker/zur
Keramikerin
-5-
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1984, 413 - 418
I. Fuer alle Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
zu vermitteln im
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und
Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Kenntnisse
1 2 3 4 5 6
1 2 3 4
1 Arbeitsschutz, a) die fuer den Ausbildungsbereich
Unfallverhuetung, wesentlichen Bestimmungen der
Umweltschutz gesetzlichen und betrieblichen
und rationelle Arbeitsschutzvorschriften nennen
Energieverwendung (§ 3 b) die fuer den Ausbildungsbereich
Abs. 1 Nr. 1) geltenden Vorschriften der
Traeger der gesetzlichen
Unfallversicherung, insbesondere
Unfallverhuetungsvorschriften,
Richtlinien und Merkblaetter,
erlaeutern
c) unfallverursachendes
Verhalten sowie berufstypische
Unfallquellen und -situationen
beschreiben
d) Gefahren, die von Chemikalien,
Gasen, Saeuren und Laugen sowie
von elektrischem Strom ausgehen,
erlaeutern und Moeglichkeiten zu
ihrer Vermeidung nennen
e) Brandverhuetungs- und
Feuerschutzeinrichtungen
erlaeutern sowie Feuerloescher
handhaben
f) Sicherheitseinrichtungen am
Arbeitsplatz beschreiben
g) Verhaltensweisen bei Unfaellen
waehrend der gesamten
beschreiben und Sofortmassnahmen
Ausbildung zu
zur Erste-Hilfe-Leistung
vermitteln
einleiten
h) arbeitsplatzbezogene Ursachen
der Umweltbelastung sowie
Moeglichkeiten zu ihrer Vermeidung
nennen
i) Abfaelle unter Beruecksichtigung
der gesetzlichen Bestimmungen
beseitigen
k) die im Ausbildungsbetrieb
verwendeten Energiearten
nennen und Moeglichkeiten
rationeller Energieverwendung
im beruflichen Einwirkungs- und
Beobachtungsbereich anfuehren
2 Kenntnisse des a) Betriebsorganisation und
Ausbildungsbetriebes (§ 3 Arbeitsablaeufe beschreiben
Abs. 1 Nr. 2) b) die im Ausbildungsbetrieb
geltenden arbeitsrechtlichen
Regelungen beschreiben
c) die Ausbildungsordnung und den
betrieblichen Ausbildungsplan
erlaeutern
3 Handhaben, Pflegen a) Werkzeuge handhaben, pflegen und
und Instandhalten der instandhalten
Werkzeuge, Maschinen und b) Maschinen und Einrichtungen
Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 bedienen und pflegen
Nr. 3)
-6-
c) bei der Instandhaltung von
Maschinen und Einrichtungen
mitwirken
4 Anfertigen und Umsetzen a) Entwurfskizzen lesen und
von Entwuerfen (§ 3 Abs. 1 anfertigen X
Nr. 4) b) nach Skizzen und Werkzeichnungen
arbeiten X
c) Werkzeichnungen in Schnitt und
Ansicht anfertigen X
5 Aufbereiten keramischer a) Masserohstoffe abwiegen, mischen,
Rohstoffe zu Massen (§ 3 zerkleinern und homogenisieren X
Abs. 1 Nr. 5) b) unterschiedliche Massen einlagern X
c) Masserohstoffe nach
ihren Eigenschaften und
Verwendungsmoeglichkeiten
beschreiben X
d) Moeglichkeiten der Aufbereitung
aufzeigen X
6 Drehen und Formen a) Masse vorbereiten und einteilen X
einfacher Rohlinge (§ 3 b) Masse auf der Scheibe zentrieren,
Abs. 1 Nr. 6) aufbrechen, bodenlegen,
hochziehen und formen X
c) einfache Gefaesse drehen X
d) Rand bearbeiten und Schnaupe
ziehen X
e) Rohling abschneiden und abheben X
f) Masse ein- und ueberdrehen X
g) Platten herstellen X
h) Hohlkoerper aufbauen X
i) Masse ein- und ueberformen X
7 Ausfuehren einfacher a) Eigenschaften und Anwendung von
Gipsarbeiten (§ 3 Abs. 1 Gips beschreiben X
Nr. 7) b) Gips anruehren X
c) einfache Modelle abgiessen X
8 Garnieren und a) Formteile anpassen, aufrauhen,
Nachbearbeiten von anschlickern und ansetzen X
keramischen Rohlingen (§ 3 b) Rohlinge abdrehen, verputzen und
Abs. 1 Nr. 8) verschwammen X
c) kleine Gefaesse mit gezogenen
Henkeln versehen X
9 Zusammensetzen und a) Glasurrohstoffe und Fritten
Aufbereiten von Glasuren, nach ihren Eigenschaften
Engoben und Farben (§ 3 und Anwendungsmoeglichkeiten
Abs. 1 Nr. 9) beschreiben X
b) Moeglichkeiten der Herstellung
von Glasuren, Engoben und Farben
beschreiben X
c) Glasuren, Engoben und Farben
abwiegen, mischen und aufbereiten X
d) Viskositaet von Glasuren, Engoben
und Farben einstellen X
10 handwerkliches Veredeln a) Techniken der
keramischer Oberflaechen (§ Oberflaechenveredelung durch
3 Abs. 1 Nr. 10) plastisches und flaechiges
Dekorieren mit Engoben, Glasuren
und Farben beschreiben X
b) keramische Oberflaechen flaechig
und plastisch dekorieren X
11 Trocknen und Brennen (§ 3 a) keramische Rohlinge bis zum
Abs. 1 Nr. 11) gewuenschten Feuchtigkeitsgrad
trocknen X
b) Trocknungsvorgang beschreiben X
c) Setzmethoden beschreiben X
-7-
d) Brenngut einsetzen sowie beim
Bedienen und Ueberwachen des Ofens
mitwirken X
e) Brennvorgang beschreiben X
f) Trocknungs-, Setz- und
Brennfehler beschreiben X
12 Handhaben und Pruefen von a) Halb- und Fertigwaren lagern,
Halb- und Fertigwaren (§ 3 transportieren und verpacken X
Abs. 1 Nr. 12) b) beim Pruefen und Sortieren der
Rohware und des Brenngutes
mitwirken X
c) die haeufigsten Fehler an
keramischen Erzeugnissen,
insbesondere Haarrisse,
Kantenabsprengungen,
Blasenbildungen, Fremdeinschluesse
und Deformation, beschreiben und
deren Ursache nennen X
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
1. Fachrichtung Scheibentoepferei
1 Freidrehen (§ 3 Abs. 2 Nr. a) Freidrehmasse vorbereiten,
1 Buchstabe a) insbesondere schlagen, kneten,
walken X
b) benoetigte Freidrehmasse einteilen X
c) Freidrehmasse zentrieren,
aufbrechen, bodenlegen und
hochziehen X
d) Fuss, Bauch und Hals des Rohlings
massgenau in gleichmaessiger
Scherbenstaerke formen X
e) schwierige Raender und Tuellen
formen X
f) Deckel drehen und fertigmachen X
2 Ein- und Ueberdrehen (§ 3 a) Ein- und Ueberdrehmasse
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) vorbereiten X
b) Schablone einstellen X
c) benoetigte Masse einteilen X
d) Masse ein- und auflegen X
e) Masse mit der Hand vorformen X
f) Masse mit der Schablone
fertigformen X
g) Rohling rechtzeitig aus der
Gipsform nehmen X
3 Abdrehen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 a) lederharten Rohling auf der
Buchstabe c) Scheibe zentrieren und befestigen X
b) Oberflaeche, insbesondere Fuss
und Boden, mit Abdrehwerkzeug
bearbeiten X
c) Abdrehabfall sammeln und wieder
aufbereiten X
4 Henkeln (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 a) Henkelmasse durch Kneten, Walken
Buchstabe d) und Rollen vorbereiten X
b) benoetigte Masse einteilen X
c) Henkel fuer groessere Gefaesse
ziehen, rollen oder pressen und
angarnieren X
5 Garnieren und a) Garnierschlicker aufbereiten X
Nachbearbeiten (§ 3 Abs. 2 b) Garnierteile anpassen,
Nr. 1 Buchstabe e) Ansatzstellen aufrauhen und
anschlickern X
c) Garnierteile, insbesondere
Tuellen, ansetzen und Rohlinge
fertigmachen X
-8-
2. Fachrichtung Baukeramik
1 Konstruieren von a) Baukeramik skizzieren,
Baukeramik (§ 3 Abs. 2 Nr. vorgegebene Zeichnungen lesen X
2 Buchstabe a) b) Bauteile unter Beruecksichtigung
der mechanischen Festigkeit
planen X
c) Befestigungen und Verbindungen
planen X
2 Formen vom Blaetterstock (§ a) Baukeramikmasse vorbereiten X
3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) Stock aufschlagen X
b) c) vom Stock Blaetter schneiden X
d) mit dem Masseblatt Baukeramik
ausformen X
e) mit dem Masseblatt Baukeramik
aufbauen und ueberschlagen X
3 Formen von Massestrang (§ a) Kachelmasse vorbereiten X
3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) Kachelzeug mit vorhandener
c) Schablone ziehen X
c) Kachelzeug auf Gehrung
zuschneiden X
d) Schablonen herstellen X
4 Freidrehen von Baukeramik a) Baukeramik-Freidrehmasse
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 vorbereiten und einteilen X
Buchstabe d) b) Baukeramikteile, insbesondere
Schuesselkacheln, freidrehen X
c) freigedrehte Baukeramikteile
weiterbearbeiten X
5 Modellieren von Baukeramik a) Modelliermasse vorbereiten X
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b) Baukeramikstuecke frei modellieren X
Buchstabe e) c) Verzierteile modellieren X
d) Verzierteile auflegen und
angarnieren X
6 Herstellen von Modellen a) Modelle unter Beruecksichtigung
und Gipsformen (§ 3 Abs. 2 der Schwindung herstellen X
Nr. 2 Buchstabe f) b) fuer untergriffige Modelle
Keilstuecke giessen X
c) durch Abgiessen des Modells eine
Gipsform herstellen X
7 Fertigmachen von a) Baukeramik verstegen und
Baukeramik (§ 3 Abs. 2 Nr. garnieren X
2 Buchstabe g) b) Befestigungs- und
Verbindungsvorrichtungen
anbringen X
c) Baukeramik ausschneiden X
3. Fachrichtung Dekoration
1 Entwickeln von Dekoren (§ a) Dekore fuer keramische Erzeugnisse
3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe entwerfen X
a) b) geeignete Dekorationstechnik
auswaehlen X
c) Dekorentwurf auf Roh- und
Schruehware uebertragen X
d) Musterstueck nach dem Brand
beurteilen X
2 plastisches Dekorieren (§ a) Reliefs und Stempel anfertigen X
3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) Reliefs auflegen und angarnieren X
b) c) Dekorationen eindruecken, stempeln
und ritzen X
d) Rohlinge durch Schneiden und
Ausstechen verzieren X
3 flaechiges Dekorieren durch a) Engoben, Glasuren und Farben
Engobieren, Glasieren und fuer die Dekoration von Roh- und
Malen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Schruehware aufbereiten
Buchstabe c) X
-9-
b) Engoben, Glasuren und Farben
unter Verwendung von Klebe- und
Gleitmitteln einstellen X
c) Roh- und Schruehware durch
Tauchen, Schuetten und Spritzen
engobieren und glasieren X
d) Farben, Engoben und Glasuren mit
Pinsel und Malhorn auftragen X
e) rohe und verschruehte, unglasierte
und glasierte Keramik mit
dem Pinsel in Unterglasur und
Fayencetechnik bemalen X
4 Dekorieren mit a) Anwendungsmoeglichkeiten
Hilfsmitteln (§ 3 Abs. 2 serienmaessiger
Nr. 3 Buchstabe d) Oberflaechenveredelung sowie
Werkzeuge und Hilfsmittel
fuer die unterschiedlichen
Dekorationsarten nennen X
b) Pausen und Schablonen zur
Dekoration verwenden X
c) Keramikteile schwaemmeln, stupfen,
stempeln X
d) Abdecktechniken, insbesondere
Wachstechnik, anwenden X
e) Pausen und Schablonen herstellen X
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 998)
- Massgaben fuer das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Massgaben in Kraft:
1. Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl.
1966 I S. 1), zuletzt geaendert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
(BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs.
3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
mit folgenden Massgaben:
a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
aa) ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben,
bb) zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben
oder
cc) zur Fuehrung des Meistertitels
bleibt bestehen.
b) Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der
Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer,
soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
c) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als
stehendes Gewerbe selbstaendig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts
wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle
eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Fuehren
solche Gewerbetreibende rechtmaessig den Titel Meister des Handwerks, sind sie
berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu
fuehren.
d) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbstaendig ein stehendes Gewerbe
- 10 -
betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der
Handwerksordnung als Handwerk aufgefuehrt ist, werden auf Antrag oder von Amts
wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e) Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksaehnliches
Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember
1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin
gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt
fuer die bestehenden Facharbeiter- und Meisterpruefungskommissionen; bis zum 31.
Dezember 1991 gelten sie als Pruefungsausschuesse im Sinne der Handwerksordnung.
Die Handwerkskammern haben unverzueglich, spaetestens jedoch bis zum 31. Dezember
1991, die Voraussetzungen fuer die Beteiligung der Gesellen entsprechend den
Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
g) Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhaeltnisse werden
nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt, es sei denn, die Parteien
des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem
Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h) Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen,
werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprueft, soweit nicht der
Bundesminister fuer Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, Uebergangsvorschriften fuer Verfahren und Zustaendigkeit
erlaesst.
i) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Pruefungsverfahren werden
nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt.
k) Die Handwerkskammern koennen bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach
§ 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die
gesetzten Anforderungen noch nicht erfuellt werden koennen. Die Ausnahmen sind
zu befristen. Der Bundesminister fuer Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschraenken
oder aufheben.
l) Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung beduerfen
der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister fuer Wirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Bildung und Wissenschaft durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
m) Der Bundesminister fuer Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46
Abs. 3 der Handwerksordnung,
- 11 -