Gesetz zur Durchfuehrung gemeinschaftlicher
Vorschriften ueber das Verbot der Einfuhr,
der Ausfuhr und des Inverkehrbringens
von Katzen- und Hundefellen (Katzen-
und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz -
KHfEVerbG)
KHfEVerbG

vom  08.12.2008



"Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394)"

Fussnote

 Textnachweis ab: 16.12.2008 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Durchfuehrung der
       EGV 1523/2007 (CELEX Nr: 307R1523) Vgl. Ueberschrift iVm § 1

Eingangsformel
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Aufgabenuebertragung
(1) Die Durchfuehrung des Artikels 3, auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und
5 erlassenen Rechtsakte, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 11. Dezember 2007 ueber ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der
Ein- und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle
enthalten, in die bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 343 S. 1) sowie der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt hinsichtlich der Einfuhr
oder der Ausfuhr der Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt).

(2) Im Uebrigen obliegt die Durchfuehrung den nach Landesrecht zustaendigen Behoerden
(Landesbehoerden).

§ 2 Eingriffsbefugnisse
(1) Stellt die nach § 1 zustaendige Behoerde einen Verstoss gegen Artikel 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt, fest, so trifft sie die zur
Beseitigung des festgestellten Verstosses oder zur Verhuetung kuenftiger Verstoesse
erforderlichen Massnahmen. Die Behoerde kann insbesondere
1. ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthaelt,
   beschlagnahmen,
2. anordnen, dass ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle
   enthaelt,
   a) unverzueglich an den Ort der Herkunft zurueckzubringen ist, oder
   b) zu vernichten ist, soweit ein Zurueckbringen nach Buchstabe a nicht moeglich ist.


(2) Die Befugnisse der nach § 1 zustaendigen Behoerde auf Grund anderer
Rechtsvorschriften bleiben unberuehrt.
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§ 3 Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Natuerliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfaehige Personenvereinigungen
haben der nach § 1 zustaendigen Behoerde auf Verlangen die Auskuenfte zu erteilen, die
zur Durchfuehrung der Aufgaben erforderlich sind, die der Behoerde durch dieses Gesetz
uebertragen worden sind.

(2) Personen, die von der nach § 1 zustaendigen Behoerde beauftragt worden sind, duerfen
im Rahmen des Absatzes 1
1. Grundstuecke, Geschaeftsraeume, Wirtschaftsgebaeude und Transportmittel des
   Auskunftspflichtigen waehrend der Geschaefts- oder Betriebszeiten betreten,
2. geschaeftliche Unterlagen einsehen und
3. Produkte, bei denen der Verdacht besteht, dass es sich um Katzen- oder Hundefelle
   oder um Produkte, die solche Felle enthalten, handelt, untersuchen und Proben
   entnehmen.

(3) Der Auskunftspflichtige hat die Massnahmen nach Absatz 2 zu dulden und die mit
der Ueberwachung beauftragten Personen zu unterstuetzen. Auf Verlangen hat er ihnen
insbesondere die Grundstuecke, Raeume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen,
Raeume, Behaeltnisse und Transportmittel zu oeffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung
der einzelnen Produkte Hilfestellung zu leisten, die Produkte aus den Transportmitteln
zu entladen und die geschaeftlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehoerigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wuerde.

(5) Die nach § 1 zustaendige Behoerde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige
ein Produkt, bei dem der hinreichende Verdacht besteht, dass es sich um ein Katzen-
oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthaelt, handelt, auf seine Kosten
untersuchen zu lassen und das Ergebnis der Untersuchung vorzulegen hat.

§ 4 Mitwirkung der Zollbehoerden
Die Zollbehoerden wirken bei der Ueberwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen-
oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, mit. Die in Satz 1
genannten Behoerden koennen
1. Sendungen von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle
   enthalten, sowie deren Befoerderungsmittel, Behaelter, Lade- und Verpackungsmittel
   bei der Einfuhr zur Ueberwachung anhalten,
2. den Verdacht eines Verstosses gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund
   dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Wahrnehmung ihrer
   Aufgaben ergibt, den zustaendigen Behoerden mitteilen,
3. in den Faellen der Nummer 2 anordnen, dass Sendungen der in Satz 1 genannten
   Produkte auf Kosten und Gefahr des Verfuegungsberechtigten der fuer die Ueberwachung
   der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zustaendigen Behoerde vorgelegt
   werden.

§ 5 Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder
   nicht rechtzeitig erteilt,
3. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
   6 Abs. 1 Satz 2, eine Massnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht
   unterstuetzt oder


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4. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 oder einer vollziehbaren
   Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
   Rechtsverordnung fuer einen bestimmten Tatbestand auf diese Bussgeldvorschrift
   verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen Artikel 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 11.
Dezember 2007 ueber ein Verbot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr von
Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw.
aus der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 343 S. 1) Katzen- oder Hundefelle oder Produkte,
die solche Felle enthalten, einfuehrt oder in Verkehr bringt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2
mit einer Geldbusse bis zu dreissigtausend Euro, in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse
bis zu fuenftausend Euro geahndet werden.

(4) Gegenstaende, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2
bezieht, koennen eingezogen werden.

(5) Verwaltungsbehoerde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ueber
Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz durch diese ausgefuehrt
wird.

§ 6 Verordnungsermaechtigungen
(1) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur
Verwirklichung
1. der Verbote nach Artikel 3, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4
   erlassenen Rechtsakt, oder
2. der Methoden zur Identifizierung der Herkunftspezies nach Artikel 5
der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erforderlich ist, die Ueberwachung naeher zu regeln.
Es kann dabei insbesondere die Durchfuehrung von Untersuchungen einschliesslich der
Probenahmen und Analysemethoden und Einzelheiten der Duldungs-, Unterstuetzungs- und
Vorlagepflichten regeln.

(2) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird
ferner ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 in diesem Gesetz zu
   aendern, soweit es zur Anpassung an Aenderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem
   verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass
   entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europaeischen Gemeinschaft
   unanwendbar geworden sind.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach §
4 zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 koennen dabei insbesondere Pflichten zu
Anzeigen, Anmeldungen, Auskuenften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung
der Einsichtnahme in Geschaeftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von
Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorgesehen werden.

(4) Rechtsverordnungen beduerfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates,
wenn den Landesbehoerden die Durchfuehrung obliegt.

§ 7 Gebuehren und Auslagen
(1) Die nach § 1 zustaendige Behoerde erhebt fuer Amtshandlungen nach diesem Gesetz,
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EG)
Nr. 1523/2007 oder den zur Durchfuehrung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen

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Rechtsakten der Europaeischen Gemeinschaft kostendeckende Gebuehren und Auslagen. Bei der
Bemessung der Hoehe der Gebuehren nach Satz 1 ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen
der Bundesfinanzverwaltung verbundene Verwaltungsaufwand zu beruecksichtigen.

(2) Das Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
gebuehrenpflichtigen Tatbestaende und die Gebuehrensaetze zu bestimmen und dabei feste
Saetze oder Rahmensaetze sowie Regelungen ueber Ermaessigungen und Befreiungen fuer bestimmte
Arten von Amtshandlungen vorzusehen und den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung
der Gebuehr naeher zu bestimmen, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften durch
die Bundesanstalt ausgefuehrt werden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 koennen die zu
erstattenden Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.

(3) Fuer die Amtshandlungen der Landesbehoerden werden die Bestimmungen nach Absatz 2
durch Landesrecht getroffen.

§ 8 Verkuendung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz koennen abweichend von § 1 des Gesetzes ueber die
Verkuendung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*) verkuendet
werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkuendet werden,
ist unter Angabe der Stelle ihrer Veroeffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens
nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.

*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de

§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft.




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