Verordnung zur Durchfuehrung der
Marktordnungsvorschriften ueber die
Verwendung von Kasein und Kaseinat zur
Herstellung von Kaese und Erzeugnissen
aus Kaese (Kasein-Verwendungsverordnung -
KaseinVV)
KaseinVV

vom  22.11.1990



"Kasein-Verwendungsverordnung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt
durch Artikel 6 Abs. 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geaendert
worden ist"

Stand:   Zuletzt geaendert durch Art. 6 Abs. 11 G v. 21.7.2004 I 1763
V aufgeh. durch und nach Massgabe des § 12 Satz 2 mWv 15.4.1991; § 12 Satz 2 aufgeh.
durch Art. 1 Nr. 2 V v. 4.4.1991 I 862 mWv 12.4.1991, dadurch ist die Geltung der V
ueber den 15.4.1991 hinaus verlaengert worden

Fussnote

Textnachweis ab: 15.10.1990

Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 19, des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz
2, des § 15 Satz 1, der §§ 16 und 17 Abs. 3 Satz 1 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1, Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchfuehrung
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
1986 (BGBl. I S. 1397) verordnet der Bundesminister fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und fuer Wirtschaft:

§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Rechtsakte des
Rates und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen
Marktorganisation fuer Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Verwendung von Kasein
und Kaseinat bei der Herstellung von Kaese und Erzeugnissen aus Kaese.

§ 2 Zustaendigkeit
Zustaendig fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte
ist die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt).

§ 3 Genehmigung
Der Antrag auf die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Genehmigung fuer
eine Verwendung von Kasein und Kaseinat bei der Herstellung von Schmelzkaese im Sinne
des Codes 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Schmelzkaese) ist bei der Bundesanstalt nach dem von ihr im Bundesanzeiger
bekanntgemachten Muster zu stellen.

§ 4 Verwendungsanzeige

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Wer Kasein oder Kaseinat bei der Herstellung von Kaese oder einem Erzeugnis aus Kaese
verwenden will, ohne eine entsprechende Genehmigung im Sinne des § 3 zu besitzen,
hat dies der Bundesanstalt spaetestens fuenf Werktage vor jedem Herstellungshalbjahr
anzuzeigen. Die Anzeige hat nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger
bekanntgemachten Muster zu erfolgen.

§ 5 Meldepflichten
(1) Unternehmen, die eine Genehmigung im Sinne des § 3 besitzen, haben bis zum 15.
Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt schriftlich oder
fernschriftlich zu melden
1. Menge und Art der hergestellten Kaese und Erzeugnisse aus Kaese,
2. Menge und Art des dem Schmelzkaese zugesetzten Kaseins und Kaseinats.

(2) Unternehmen, die eine Verwendungsanzeige nach § 4 abgegeben haben, haben bis zum
15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt schriftlich
oder fernschriftlich zu melden
1. Menge und Art der unter Zusatz von Kasein oder Kaseinat hergestellten Kaese und
   Erzeugnisse aus Kaese,
2. Menge und Art des der jeweiligen Kaesesorte und dem jeweiligen Erzeugnis aus Kaese
   zugesetzten Kaseins und Kaseinats.

(3) Die Meldungen sind nach Betriebsstaetten aufgeschluesselt abzugeben.

§ 6 Aufzeichnungspflichten
Nach § 5 Abs. 1 oder 2 meldepflichtige Unternehmen sind zu einer gesonderten und
uebersichtlichen Buchfuehrung verpflichtet, aus der insbesondere ersichtlich sind
1. Menge und Art der hergestellten Kaese und Erzeugnisse aus Kaese,
2. Ursprung, Zusammensetzung und Menge des verwendeten Kaseins und Kaseinats sowie der
   sonstigen Grunderzeugnisse,
3. zugesetzte Mengen an Kasein und Kaseinat je hergestellte Kaesesorte oder
   hergestelltes Erzeugnis aus Kaese.

§ 7 Aufbewahrungspflichten
Nach § 5 Abs. 1 oder 2 meldepflichtige Unternehmen haben saemtliche Unterlagen,
Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Regelung beziehen, sechs Jahre
lang aufzubewahren, soweit nicht laengere Aufbewahrungsfristen nach anderen
Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des
Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.

§ 8 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Alle Unternehmen, die Kaese oder Erzeugnisse aus Kaese herstellen, haben den fuer die
Ueberwachung zustaendigen Stellen das Betreten der Geschaeftsraeume und Betriebsstaetten
waehrend der Geschaefts- und Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht
kommenden Buecher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstuecke zur Einsicht
vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die Aufnahme der Bestaende zu gestatten und die
erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automatisch gespeicherten Daten ein
neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muss.

§ 9 Kosten
Soweit auf Grund von Rechtsakten nach § 1 fuer die amtliche Ueberwachung Proben
entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind der Bundesanstalt die
entstandenen Auslagen fuer die Verpackung und die Befoerderung der Proben sowie fuer die
Warenuntersuchungen zu erstatten.


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§ 10 Zahlung des Unterschiedsbetrages
Der Betrag, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten fuer die Menge Kasein oder
Kaseinat zu zahlen ist, die ohne entsprechende Genehmigung verwendet wird, wird von der
Bundesanstalt durch Bescheid angefordert.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchfuehrung der
Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsaetzlich oder
leichtfertig entgegen § 4 Satz 1 eine Verwendungsanzeige nicht oder nicht rechtzeitig
erstattet.

§ 12 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Oktober 1990 in Kraft.




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