Verordnung ueber die Gewaehrung von Beihilfen
fuer Magermilch, die zu Kasein und zu
Kaseinat verarbeitet worden ist (Kasein-
Beihilfenverordnung - KaseinBV)
KaseinBV

vom  20.03.1989



"Kasein-Beihilfenverordnung vom 20. Maerz 1989 (BGBl. I S. 508), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 10. Maerz 2009 (BGBl. I S. 491) geaendert worden ist"

Stand:   Zuletzt geaendert durch Art. 4 V v. 10.3.2009 I 491
V aufgeh. durch § 15 Abs. 1 Satz 2 mWv 1.9.1989, Abs. 1 Satz 2 aufgeh. durch Art. 1
Nr. 2 V v. 27.7.1989 I 1569 mWv 6.8.1989; dadurch ist die Geltung dieser V verlaengert
worden

Fussnote

Textnachweis ab: 1.3.1989

Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 14, des § 13 Abs. 1, des § 15 Satz 1, des § 16, des §
17 Abs. 3 Satz 1 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 6
Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durchfuehrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern der Finanzen und fuer Wirtschaft verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Rechtsakte des
Rates und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften hinsichtlich der Gewaehrung von
Beihilfen fuer Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist.

§ 2 Zustaendigkeit
Zustaendig fuer die Durchfuehrung diese Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist
die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und Ernaehrung (Bundesanstalt), soweit nicht nach
Massgabe dieser Verordnung die Bundesfinanzverwaltung zustaendig ist.

§ 3 Anzeigepflicht
(1) Wer Kasein oder Kaseinat herstellen und einen Antrag auf Beihilfe stellen will,
hat dies der Bundesanstalt spaetestens fuenf Werktage vor dem ersten Herstellungstag
anzuzeigen. Die Anzeige ist zu wiederholen, wenn laenger als drei Monate kein Antrag auf
Gewaehrung der Beihilfe gestellt worden ist.

(2) Der Anzeige nach Absatz 1 ist die schriftliche Erklaerung beizufuegen, durch die
sich der Hersteller verpflichtet, sich einer Kontrolle durch die Bundesanstalt zu
unterwerfen.

(3) Die Anzeige und die Verpflichtungserklaerung haben nach dem von der Bundesanstalt im
Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu erfolgen.

§ 4 Antrag


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Antraege auf Gewaehrung der Beihilfe sind bei der Bundesanstalt auf den von dieser
herausgegebenen Formblaettern zu stellen. Antraege koennen nur in Abstaenden von mindestens
einer Woche gestellt werden.

§ 5 Gewaehrung der Beihilfe
Die Gewaehrung der Beihilfe erfolgt durch Bescheid.

§ 6 Aufzeichnungspflichten
Wer an einer in § 1 genannten Massnahme als Hersteller von Kasein oder Kaseinat
teilnimmt (Beteiligter), hat, soweit er nicht bereits nach den in § 1 genannten
Rechtsakten zu einer Buchfuehrung verpflichtet ist, ueber die Anlieferung und den Zukauf
von Milch, Magermilch und Rohkasein in der Weise gesondert und uebersichtlich Buch zu
fuehren, dass daraus jeweils Name und Anschrift des Verkaeufers und die jeweiligen Mengen
ersichtlich sind.

§ 7 Aufbewahrungspflichten
Jeder Beteiligte hat saemtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich
auf diese Massnahme beziehen, sechs Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht laengere
Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist
beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnungen
oder der Beleg entstanden ist.

§ 8 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Die Beteiligten haben den fuer die Ueberwachung zustaendigen Stellen das Betreten
der Geschaeftsraeume und Betriebsstaetten waehrend der Geschaefts- und Betriebszeit zu
gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Buecher, Aufzeichnungen, Belege
und sonstigen Schriftstuecke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die
Aufnahme der Bestaende zu gestatten und die erforderliche Unterstuetzung zu gewaehren.
Im Falle automatischer Buchfuehrung haben sie auf ihre Kosten den Beauftragten der
pruefungsberechtigten Stellen die erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den
automatisch gespeicherten Daten ein neuer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muss.

§ 9 (weggefallen)
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§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Maerz 1989 in
Kraft.

(2) Fuer vor dem 1. Maerz 1989 hergestelltes Kasein oder Kaseinat, auch in Form von
Mischungen, fuer das eine Beihilfe gezahlt worden ist, verbleibt es bei der Anwendung
der Magermilch-Beihilfenverordnung in ihrer am 28. Februar 1989 geltenden Fassung.

Schlussformel
Der   Bundesminister      fuer   Ernaehrung,        Landwirtschaft      und   Forsten

Anlagen 1 bis 6
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