Verordnung ueber die Gewaehrung einer Praemie
fuer die Herstellung von Kartoffelstaerke
(Kartoffelstaerkepraemienverordnung)
KartProdErstV

vom  25.08.1976



"Kartoffelstaerkepraemienverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1997
(BGBl. I S. 1815, 2032), die zuletzt durch Artikel 425 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geaendert worden ist"

Stand:     Neugefasst durch Bek. v. 17.7.1997 I 1815, 2032,
           zuletzt geaendert durch Art. 425 V v. 31.10.2006 I 2407

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 10.11.1978 Zur Anwendung vgl. § 12 dieser V Amtliche Hinweise d
     Durchfuehrung der
       EGV 1782/2003 (CELEX Nr: 303R1782) vgl. § 1 idF d. Art. 1 Nr. 2
                                           V v. 5.4.2004 I 566 iVm Art. 3 Nr. 2
                                           V v. 8.10.2004 I 2595
     Durchfuehrung der
       EGV 1868/94    (CELEX Nr: 394R1868) vgl. § 1 idF d. Art. 1 Nr. 2
                                           V v. 5.4.2004 I 566 iVm Art. 3 Nr. 2
                                           V v. 8.10.2004 I 2595 u. idF d. Art.
2
                                          Nr. 2 V v. 3.12.2004 I 3194
Ueberschrift: Bezeichnung u. Kurzbezeichnung idF d. Art. 2 Nr. 1 V v. 3.12.2004 I 3194
mWv 10.12.2004

I.
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten fuer die Durchfuehrung der Rechtsakte
des Rates und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften hinsichtlich der
Gewaehrung einer Praemie fuer die Herstellung von Kartoffelstaerke (Praemie) und einer
Kontingentierungsregelung (Mengenregelung) fuer die Kartoffelstaerkeerzeugung im Rahmen
der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einfuehrung einer
Kontingentierungsregelung fuer die Kartoffelstaerkeerzeugung (ABl. EG Nr. L 197 S. 4) in
der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zustaendige Stellen
(1) Vorbehaltlich der Absaetze 2 und 3 sind fuer die Durchfuehrung dieser Verordnung und
der in § 1 genannten Rechtsakte die nach Landesrecht zustaendigen Stellen, in deren
Bezirk der Staerkehersteller seinen Sitz hat, zustaendig.

(2) Zustaendig fuer die der Festsetzung der Unterkontingente zugrunde liegenden Pruefungen
und die Festsetzung der Unterkontingente ist die Bundesanstalt fuer Landwirtschaft und
Ernaehrung (Bundesanstalt).

(3) Zustaendig fuer die in den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmte
Verwaltungskontrolle bei der Ausfuhr und bei der Lagerung von Staerkemengen ausserhalb

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des Betriebs des Staerkeherstellers, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten ohne
Zahlung einer Erstattung ausgefuehrt werden muessen (Uebermengen), sowie fuer die Erhebung
des Betrages fuer nicht innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten genannten
Frist ausgefuehrten Uebermengen ist die Bundesfinanzverwaltung.

II.
Preis- und Praemienregelung

§ 3 Vorlage- und Anzeigepflichten, Kontrollpersonen
(1) Wer Kartoffelstaerke herstellt (Staerkehersteller), ist verpflichtet, der zustaendigen
Stelle auf Verlangen in zwei Stuecken vorzulegen:
1. einen Orts- und Lageplan der Betriebsraeume, in denen die Kartoffeln gelagert und
   verarbeitet sowie die daraus hergestellte Kartoffelstaerke gelagert werden sollen,
2. eine Beschreibung des vorgesehenen Verarbeitungsverfahrens.

(2) Als Kontrolleur bei der Abnahme der Kartoffeln im Betrieb des Staerkeherstellers
und bei den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Gewichts- und
Qualitaetsfeststellungen sind Personen zugelassen, die als Waeger oder Probenehmer
oeffentlich bestellt und vereidigt sind.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die zustaendige Stelle auf schriftlichen Antrag des
Staerkeherstellers zulassen, dass die Aufgaben des Kontrolleurs von anderen Personen
wahrgenommen werden, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlaessigkeit besitzen
sowie von dem Ergebnis der Feststellungen nicht betroffen sind. Die erforderliche
Sachkunde liegt insbesondere vor, wenn die zu bestellende Person aufgrund ihrer
Berufserfahrung in der Lage ist, die uebertragenen Aufgaben ordnungsgemaess zu erfuellen;
als von den Feststellungen nicht betroffen gelten auch Arbeiter und Angestellte
des Staerkeherstellers, die keine leitende Stellung im Betrieb des Staerkeherstellers
innehaben. In dem Antrag nach Satz 1 sind die zu bestellenden Personen namentlich
und mit ihrer Stellung innerhalb des Betriebs des Staerkeherstellers anzugeben. Die
Zulassung kann, auch nachtraeglich, mit Auflagen versehen werden. Wird bei Ueberpruefung
durch die zustaendige Stelle festgestellt, dass die vorgeschriebenen Gewichts- und
Qualitaetsfeststellungen nicht ordnungsgemaess durchgefuehrt werden oder eine bestellte
Person nicht die erforderliche Sachkunde oder Zuverlaessigkeit besitzt, ist die
Zulassung zu widerrufen. Zulassungen, die nach bisherigem Recht erteilt worden sind,
gelten vorbehaltlich des Satzes 5 weiter.

§ 4 Gewaehrung der Praemie
(1) Die Praemie wird dem Staerkehersteller nur auf schriftlichen Antrag gewaehrt; dem
Antrag sind die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen ueber
den Nachweis der Zahlung des Mindestpreises an die Erzeuger der Kartoffeln beizufuegen.

(2) Die Praemie wird durch Bescheid festgesetzt.

§ 5
(weggefallen)

§ 5a Zusammenfassendes Verzeichnis der Vertraege
Der Staerkehersteller ist verpflichtet, das zusammenfassende Verzeichnis der Vertraege
nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 2236/2003 vom 23. Dezember
2003 mit Durchfuehrungsbestimmungen fuer die Verordnung (EG) Nr. 1868/94 zur Einfuehrung
einer Kontingentierungsregelung fuer die Kartoffelstaerkeerzeugung (ABl. EU Nr. L 339
S. 45) in der jeweils geltenden Fassung bis zum 31. Mai vor Beginn des jeweiligen
Wirtschaftsjahres der zustaendigen Stelle vorzulegen.

§ 6 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

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(1) Der Staerkehersteller ist verpflichtet,
1. ordnungsgemaess kaufmaennische Buecher zu fuehren,
2. auf Verlangen der zustaendigen Stelle Aufzeichnungen ueber den Verarbeitungsvorgang
   zu machen.

(2) Der Staerkehersteller ist verpflichtet, die in Absatz 1 sowie die in den in §
1 genannten Rechtsakten bezeichneten Unterlagen und die sich darauf beziehenden
geschaeftlichen Belege bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der
Gewaehrung der Praemie folgt, aufzubewahren, soweit nicht laengere Aufbewahrungsfristen
nach anderen Vorschriften bestehen.

(3) Zum Zwecke der Ueberwachung hat der Staerkehersteller den Beauftragten der
zustaendigen Stelle das Betreten der Geschaefts- und Betriebsraeume waehrend der ueblichen
Geschaefts- und Betriebszeit und die Durchfuehrung von Kontrollen hinsichtlich der
Erfuellung der Voraussetzungen fuer die Gewaehrung der Praemie zu gestatten, auf Verlangen
die in Betracht kommenden kaufmaennischen Buecher, besonderen Aufzeichnungen, Belege
und sonstigen Schriftstuecke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und
die erforderliche Unterstuetzung zu gewaehren. Bei automatischer Buchfuehrung ist
der Staerkehersteller verpflichtet, auf Verlangen der zustaendigen Stelle und deren
Beauftragten auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.

(4)

(5) Die zustaendige Stelle kann dem Staerkehersteller Auflagen erteilen, soweit es der
Ueberwachungszweck erfordert.

(6) Der Staerkehersteller hat die Verpflichtungen, die ihm gegenueber der zustaendigen
Stelle obliegen, selbst zu erfuellen oder hierfuer einen oder mehrere geeignete
Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der zustaendigen Stelle schriftlich in
doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls
zu unterzeichnen.

III.
Kontingentierungsregelung

§ 7 Vorlage und Ueberpruefung von Investitionsplaenen
(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten innerhalb der dort genannten Frist von
den Staerkeherstellern zur Beruecksichtigung ihrer vor dem 31. Januar 1994 getaetigten
Investitionen bei der Kontingentsverteilung vorzulegenden Unterlagen sind bei der
Bundesanstalt einzureichen.

(2) Die Unterlagen, die zur Beruecksichtigung einer Kartoffelstaerkemenge im Rahmen
des in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Reservekontingents vorgelegt
werden, muessen bis zum 8. Februar 1995 eingereicht werden. Nach Ablauf dieses Termins
koennen keine Ansprueche auf Zuteilung eines entsprechenden Unterkontingents mehr
beruecksichtigt werden. Aus den eingereichten Unterlagen muss sich entnehmen lassen, dass
die Investitionen
a) vor dem 31. Januar 1994 in irreversibler Weise eingeleitet worden sind,
b) zu den im Investitionsplan dargelegten Kapazitaetserhoehungen gefuehrt haben oder
   fuehren werden,
c) mindestens der Kapazitaetsaufstockung entsprechen werden, die in den in §
   1 genannten Rechtsakten im Hinblick auf vor dem 31. Januar 1994 getaetigte
   Investitionen vorgesehen ist,
d) mindestens dem Anteil der Gesamtinvestitionssumme entsprechen werden, der in den
   in § 1 genannten Rechtsakten im Hinblick auf vor dem 31. Januar 1994 getaetigte
   Investitionen aufgefuehrt ist.

(3) § 6 gilt entsprechend.
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§ 8 Festsetzung und Aenderung der Unterkontingente
(1) Die Bundesanstalt setzt die Unterkontingente durch schriftlichen Bescheid fest.
Dabei werden die Staerkemenge, die die Unternehmen im Wirtschaftsjahr 1992/93 erzeugt
und fuer die sie die Praemie erhalten haben sowie die neuen Kapazitaeten, die nach den
sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergebenden Kriterien festgestellt werden,
zugrundegelegt.

(2) Die Unterkontingente werden proportional angepasst, sobald festgestellt wird, dass
die der Bundesrepublik Deutschland durch die in § 1 genannten Rechtsakte zugewiesenen
Kontingente ueberschritten werden wuerden.

(3) Die Bundesanstalt kann die Unterkontingente, insbesondere in den Faellen, die in den
in § 1 genannten Rechtsakten aufgefuehrt sind, aendern.

§ 9 Verfahren bei Uebermengen
(1) Die nach Landesrecht zustaendigen Stellen ermitteln, ob die Staerkehersteller die
ihnen zugeteilten Unterkontingente ueberschritten haben, und teilen dies entsprechend
den in § 1 genannten Rechtsakten dem jeweiligen Staerkehersteller mit.

(2) Die Staerkehersteller teilen bis zum 31. Mai den nach Landesrecht zustaendigen
Stellen mit,
1. inwieweit sie innerhalb des in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen
   Rahmens zusaetzlich zu ihrem Unterkontingent fuer das laufende Wirtschaftsjahr
   Anteile des Unterkontingents fuer das folgende Wirtschaftsjahr in Anspruch nehmen
   wollen oder
2. ob und in welchem Umfange sie innerhalb des vorgesehenen Rahmens Mengen gemaess den
   in § 1 genannten Rechtsakten ausfuehren wollen.

(3) Die nach Landesrecht zustaendigen Stellen teilen bis zum 30. Juni
1. der Bundesanstalt mit, inwieweit die Staerkehersteller innerhalb des in den in § 1
   genannten Rechtsakten vorgesehenen Rahmens zusaetzlich zu ihrem Unterkontingent fuer
   das Jahr Anteile des Unterkontingents fuer das folgende Wirtschaftsjahr in Anspruch
   nehmen wollen,
2. der zustaendigen Zollstelle mit, in welchem Umfange die Staerkehersteller Uebermengen
   gemaess den in § 1 genannten Rechtsakten auszufuehren haben.

(4) Um den in den in § 1 genannten Rechtsakten vom Staerkehersteller im Zusammenhang mit
der Ausfuhr von Uebermengen zu erbringenden Nachweis ueber die Freigabe der Sicherheit zu
gewaehrleisten,
1. ist gleichzeitig mit der Anmeldung fuer die Ausfuhr aus der Gemeinschaft die
   Erteilung eines Kontrollexemplars T5 nach Artikel 472 der Verordnung (EWG)
   Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchfuehrungsvorschriften zu
   der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der
   Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu
   beantragen,
2. stellt die Bundesanstalt dem Staerkehersteller beglaubigte Kopien der mit
   Abschreibungs- und Bestaetigungsvermerken versehenen Ausfuhrlizenz und des ihr von
   der zustaendigen Zollstelle uebersandten Kontrollexemplars aus.

(5) Der Staerkehersteller erbringt den Nachweis ueber die Ausfuhr von Uebermengen bei der
zustaendigen Zollstelle durch Vorlage aller nach den in den in § 1 genannten Rechtsakten
erforderlichen Unterlagen. Erfolgt die Ausfuhr von Uebermengen nicht innerhalb der in
den in § 1 genannten Rechtskaten bestimmten Frist, wird der nach den in § 1 genannten
Rechtsakten vorgesehene Betrag von der zustaendigen Zollstelle erhoben.

§ 10 Lagerung von Uebermengen ausserhalb des Betriebs des Staerkeherstellers


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(1) Der Staerkehersteller hat die Lagerung von Uebermengen ausserhalb seines Betriebs,
soweit dies nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehen ist, der Zollstelle,
in deren Bezirk sich der Ort der Lagerung befindet, schriftlich in drei Stuecken
anzuzeigen.

(2) Die zustaendige Zollstelle ueberprueft, ob die ihr angezeigten Angaben zutreffen.

(3) Der Staerkehersteller hat den in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen
zusaetzlichen Nachweis bei der zustaendigen Zollstelle zu beantragen.

§ 11 Meldepflichten
Die Bundeslaender machen dem Bundesministerium fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz jeweils bis zum 15. Juni eines jeden Wirtschaftsjahres Mitteilung
ueber die Angaben, die sich aus den in § 1 genannten Rechtsakten ergeben. Abweichend
davon erfolgt die Mitteilung der in § 2 Abs. 3 genannten Uebermengen durch die
Bundesfinanzverwaltung.

IV.
Schlussvorschriften

§ 12 Uebergangsregelung
Die Vorschriften dieser Verordnung sind in der am 9. Dezember 2004 geltenden Fassung
auf Antraege, die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder
Praemienzeitraeume beziehen, weiter anzuwenden.

§ 13
(Inkrafttreten)




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