Verordnung ueber die Kosten der
Kartellbehoerden (KartKostV)
KartKostV
vom 16.11.1970
"Verordnung ueber die Kosten der Kartellbehoerden vom 16. November 1970 (BGBl. I S.
1535)"
Fussnote
Textnachweis ab: 27.11.1970
Eingangsformel
Auf Grund des § 80 Abs. 9 und 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschraenkungen in
der Fassung des Gesetzes zur Aenderung von Kostenermaechtigungen und zur Ueberleitung
gebuehrenrechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 901)
und der Bekanntmachung vom 3. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 37) verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Erster Abschnitt
Kosten der Kartellbehoerden
§ 1
(1) In Verwaltungsverfahren erheben die nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschraenkungen (Gesetz) zustaendigen Kartellbehoerden Kosten (Gebuehren
und Auslagen) nach § 80 des Gesetzes und nach dieser Verordnung. Ergaenzend gelten
die Vorschriften des 3. Abschnittes des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 821).
(2) Die Erstattung der Auslagen nach § 80 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes kann auch verlangt
werden, wenn Gebuehrenfreiheit besteht oder von der Gebuehrenerhebung abgesehen wird.
§ 2
(1) Die Gebuehrenschuld entsteht, soweit ein Antrag oder eine Anmeldung notwendig ist,
mit dem Eingang des Antrags oder der Anmeldung bei der zustaendigen Kartellbehoerde, im
uebrigen mit der Beendigung der gebuehrenpflichtigen Handlung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu
erstattenden Betrages.
§ 3
Wegen irrigen Ansatzes duerfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte
Ansatz dem Kostenschuldner in dem Kalenderjahr, in dem die in der Sache ergangene
Entscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt
hat, oder im folgenden Kalenderjahr mitgeteilt worden ist.
§ 4
(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung ueber die Kosten
soll, soweit moeglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.
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(2) Aus der Kostenentscheidung muessen mindestens hervorgehen
1. die kostenerhebende Kartellbehoerde,
2. der Kostenschuldner,
3. die kostenpflichtige Handlung,
4. die als Gebuehren und Auslagen zu zahlenden Betraege sowie
5. wo, wann und wie die Gebuehren und die Auslagen zu zahlen sind.
Die Kostenentscheidung kann muendlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu
bestaetigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestaetigt wird, ist auch die
Rechtsgrundlage fuer die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.
§ 5
(1) Mit dem Ablauf der in § 80 Abs. 8 des Gesetzes bestimmten Verjaehrungsfristen
erloeschen die Ansprueche auf Zahlung der Gebuehren sowie auf Erstattung der Auslagen.
(2) Die Verjaehrung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate
der Frist wegen hoeherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Verjaehrung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung,
durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch
Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmassnahme, durch Vollstreckungsaufschub,
durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen des Kostenglaeubigers ueber Wohnsitz
oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
(4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue
Verjaehrung.
(5) Die Verjaehrung wird nur in Hoehe des Betrages unterbrochen, auf den sich die
Unterbrechungshandlung bezieht.
(6) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, so erloeschen Ansprueche aus ihr nicht vor
Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder
das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat.
§ 6
(1) Ueberzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzueglich zu erstatten,
zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht
unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt koennen zu Unrecht erhobene Kosten nur
aus Billigkeitsgruenden erstattet werden.
(2) Der Anspruch auf Rueckerstattung erlischt durch Verjaehrung wenn er nicht bis zum
Ablauf des vierten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des
Anspruchs folgt; die Verjaehrung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der
Kostenentscheidung.
§ 7
(1) Kostenentscheidungen der Kartellbehoerden und Anforderungen von Vorschuessen oder
Sicherheitsleistungen nach § 16 des Verwaltungskostengesetzes sind Verfuegungen im Sinne
des § 62 Abs. 1 des Gesetzes.
(2) Wird die Kostenentscheidung angefochten, so kann die Kostenforderung auf Antrag des
Kostenschuldners gestundet werden, bis die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden
ist.
Zweiter Abschnitt
Erstattung von Kosten durch Beteiligte
§ 8
-2-
(1) Die Kartellbehoerde kann anordnen, dass die einem Beteiligten entstandenen Kosten,
soweit sie zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren,
von einem anderen Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der
Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch grobes Verschulden veranlasst,
so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Soweit eine Verfuegung in der Sache ergeht, soll
die Anordnung mit dieser verbunden werden.
(2) Nachdem die Anordnung nach Absatz 1 unanfechtbar geworden ist, setzt die
Kartellbehoerde die zu erstattenden Kosten auf Antrag fest. Dem Antrag sind eine
Berechnung der dem Antragsteller entstandenen Kosten, eine zur Mitteilung an den
anderen Beteiligten bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen
Ansaetze dienenden Belege beizufuegen. § 104 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet
entsprechende Anwendung.
(3) Anordnungen der Kartellbehoerde nach Absatz 1 sowie die Festsetzung der Kosten nach
Absatz 2 sind Verfuegungen im Sinne des § 62 Abs. 1 des Gesetzes.
§ 9
Aus der Festsetzung der Kosten nach § 8 Abs. 2 findet die Zwangsvollstreckung nach
den Vorschriften der Zivilprozessordnung ueber die Vollstreckung von Urteilen in
buergerlichen Rechtsstreitigkeiten statt, nachdem die Festsetzung unanfechtbar geworden
ist. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschaeftsstelle
des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Kartellbehoerde ihren Sitz hat. In
den Faellen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt
dieses Amtsgericht oder, wenn der Streitgegenstand die Zustaendigkeit des Amtsgerichts
uebersteigt, das Landgericht, in dessen Bezirk die Kartellbehoerde ihren Sitz hat, an die
Stelle des Prozessgerichts.
Dritter Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 10
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ueberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Gesetzes auch im Land Berlin.
§ 11
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkuendung in Kraft.
(2) Sie findet auch Anwendung auf Verfahren vor der Kartellbehoerde, die bei
Inkrafttreten der Verordnung bereits abgeschlossen waren und in denen Gebuehren noch
nicht erhoben worden sind.
(3) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten folgende Rechtsvorschriften ausser Kraft:
1.
2. die fuer das Land Niedersachsen erlassene Verordnung ueber die Gebuehren der
Landeskartellbehoerde vom 10. April 1967 (Nieders. GVBl S. 117);
3. die fuer das Land Baden-Wuerttemberg erlassene Verordnung ueber die Aenderung des
Verzeichnisses der Verwaltungsgebuehren (Gebuehrenverzeichnis) vom 9. Dezember 1968
(Ges. Bl. Baden-Wuerttemberg S. 466).
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