Verordnung ueber das
Meisterpruefungsberufsbild und ueber die
Pruefungsanforderungen in den Teilen I und
II der Meisterpruefung im Karosserie- und
Fahrzeugbauer-Handwerk (Karosserie- und
Fahrzeugbauermeisterverordnung - KaFbMstrV)
KaFbMstrV
vom 08.05.2003
"Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung vom 8. Mai 2003 (BGBl. I S. 668)"
Fussnote
Textnachweis ab: 1. 9.2003
Erlaeuterungen zu der Meisterpruefungsverordnung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-
Handwerk werden im Bundesanzeiger veroeffentlicht.
Eingangsformel
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geaendert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
fuer Bildung und Forschung:
§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterpruefung
Die Meisterpruefung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk umfasst folgende
selbstaendige Pruefungsteile:
1. die Pruefung der meisterhaften Verrichtung der gebraeuchlichen Arbeiten (Teil I),
2. die Pruefung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
3. die Pruefung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmaennischen und
rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
4. die Pruefung der erforderlichen berufs- und arbeitspaedagogischen Kenntnisse (Teil
IV).
§ 2 Meisterpruefungsberufsbild
(1) Durch die Meisterpruefung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk wird
festgestellt, dass der Pruefling befaehigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstaendig zu
fuehren, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalfuehrung
und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzufuehren und seine berufliche
Handlungskompetenz selbstaendig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen
anzupassen.
(2) Dem Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterpruefung
folgende Taetigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen
zugerechnet:
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1. Kundenwuensche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen fuehren und
Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
2. Aufgaben der technischen und kaufmaennischen Betriebsfuehrung, der
Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,
insbesondere unter Beruecksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
des Qualitaetsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der
Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes, einschliesslich der
Verwendung loesemittelarmer und loesemittelfreier Produkte; Informationssysteme
nutzen,
3. Auftraege durchfuehren unter Beruecksichtigung von Fertigungstechniken und
Instandhaltungsalternativen, der berufsbezogenen gesetzlichen Vorschriften und
anerkannten Regeln der Technik sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung;
Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und ueberwachen,
4. Umfang von Schaeden und Maengeln an Strassenfahrzeugen, Karosserien und
Fahrzeugaufbauten ermitteln, Instandhaltungsmassnahmen nach fachlichen Vorschriften
und Vorgaben der Fahrzeughersteller festlegen,
5. Strassenfahrzeuge, Karosserien, Fahrzeugaufbauten und deren Baugruppen sowie
Bauteile unter Beachtung statischer und dynamischer Anforderungen sowie
technischer Normen und gesetzlicher Vorschriften konstruieren, herstellen,
wiederherstellen und instand halten, einschliesslich der Lackierung; Ausbau-,
Umbau- und Nachruestarbeiten durchfuehren, ueberpruefen und dokumentieren, Pruef-,
Steuerungs-, Regelungs- und Messtechniken beherrschen,
6. Arbeitsplaene und -prozesse, Skizzen, Konstruktionen und technische Zeichnungen,
insbesondere mit rechnergestuetzten Systemen, erstellen,
7. Funktion von Strassenfahrzeugen sowie deren Baugruppen und Bauteilen bewerten,
Arbeitsweisen beurteilen,
8. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe, insbesondere Metalle,
Kunststoffe, Holz, Glas und Verbundwerkstoffe, einschliesslich der Verfahren zur
Oberflaechenbehandlung, bei der Planung, Konstruktion, Fertigung, Beschichtung,
Konservierung und Instandhaltung beruecksichtigen,
9. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren,
insbesondere Richt-, Trenn-, Umform-, Fuege- und Montagetechniken, beherrschen,
10. Fehler- und Stoerungssuche durchfuehren, Massnahmen zur Beseitigung von Fehlern und
Stoerungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
11. Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kunden uebergeben, abrechnen und
Nachkalkulation durchfuehren.
§ 3 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils I
(1) Der Teil I der Meisterpruefung umfasst folgende Pruefungsbereiche:
1. ein Meisterpruefungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespraech,
2. eine Situationsaufgabe.
(2) Die Durchfuehrung des Meisterpruefungsprojekts soll nicht laenger als vier
Arbeitstage, das Fachgespraech nicht laenger als 30 Minuten dauern. Die Ausfuehrung der
Situationsaufgabe soll sechs Stunden nicht ueberschreiten.
(3) Meisterpruefungsprojekt, Fachgespraech und Situationsaufgabe werden gesondert
bewertet. Die Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt und im Fachgespraech
werden im Verhaeltnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Gesamtbewertung wird zu der Pruefungsleistung in der Situationsaufgabe im Verhaeltnis 2:1
gewichtet.
(4) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils I der Meisterpruefung
ist eine insgesamt ausreichende Pruefungsleistung, wobei die Pruefung weder im
Meisterpruefungsprojekt noch im Fachgespraech noch in der Situationsaufgabe mit weniger
als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
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§ 4 Meisterpruefungsprojekt
(1) Der Pruefling hat ein Meisterpruefungsprojekt durchzufuehren, das einem Kundenauftrag
entspricht. Dabei hat er zwischen den Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 zu waehlen.
Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterpruefungsausschuss. Die
Vorschlaege des Prueflings sollen dabei beruecksichtigt werden. Vor der Durchfuehrung des
Meisterpruefungsprojekts hat der Pruefling den Entwurf, einschliesslich einer Zeitplanung,
dem Meisterpruefungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Als Meisterpruefungsprojekt ist eine der nachfolgenden Aufgaben durchzufuehren:
1. eine schadhafte Fahrzeugkarosserie vermessen, Instandsetzungsalternativen
beurteilen und Instandsetzungsweg unter Beachtung des Schadensumfangs bestimmen;
eine Instandsetzung durchfuehren, ein Karosserieteil anfertigen sowie eine
Lackierung unter Beruecksichtigung des Lackaufbaus herstellen;
2. eine Fahrwerks- oder Karosseriebaugruppe rechnergestuetzt planen, entwerfen,
konstruieren und daraus ein Fahrwerks- oder Karosseriebauteil einschliesslich der
dazugehoerenden Schablonen anfertigen.
Die Aufgabe nach Nummer 1 umfasst zusaetzlich eine rechnergestuetzte Schadenskalkulation,
einen Arbeitsplan sowie Pruefprotokolle. Die Aufgabe nach Nummer 2 umfasst zusaetzlich
eine rechnergestuetzte Angebotskalkulation, einen Arbeitsplan und ein Pruefprotokoll.
(3) Die im Meisterpruefungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 1 erbrachten Pruefungsleistungen der
Schadenskalkulation und des Arbeitsplans werden mit 25 vom Hundert, die Instandsetzung,
das angefertigte Karosserieteil, die Lackierung und die Vermessung der Karosserie
mit 65 vom Hundert und die Pruefprotokolle mit 10 vom Hundert gewichtet. Die im
Meisterpruefungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 2 erbrachten Pruefungsleistungen der
Planung, des Entwurfs und der Konstruktion mit der dazugehoerenden Angebotskalkulation
und des Arbeitsplans werden mit 30 vom Hundert, das angefertigte Fahrwerks- oder
Karosseriebauteil und die angefertigten Schablonen mit 60 vom Hundert und das
Pruefprotokoll mit 10 vom Hundert gewichtet.
§ 5 Fachgespraech
Auf der Grundlage der Pruefungsleistungen im Meisterpruefungsprojekt wird ein
Fachgespraech gefuehrt. Dabei soll der Pruefling zeigen, dass er die fachlichen
Zusammenhaenge aufzeigen kann, die dem Meisterpruefungsprojekt zugrunde liegen, dass er
den Ablauf des Meisterpruefungsprojekts begruenden und mit dem Meisterpruefungsprojekt
verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Loesungen darstellen kann und dabei in
der Lage ist, neue Entwicklungen zu beruecksichtigen.
§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe vervollstaendigt den Qualifikationsnachweis fuer das
Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk.
(2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehend aufgefuehrten Arbeiten auszufuehren:
Fehler und Stoerungen an nicht mehr als drei vom Meisterpruefungsausschuss vorgegebenen
Fahrzeugsystemen feststellen und eingrenzen, Instandsetzung unter Beruecksichtigung
von Kosten, Qualitaet, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation ausfuehren und
protokollieren. Als Fahrzeugsysteme kommen in Betracht:
a) Bordnetzsysteme,
b) Beleuchtungssysteme,
c) hydraulische und pneumatisch gesteuerte Systeme und Betaetigungseinrichtungen,
d) Fahrzeugsicherheitssysteme,
e) Fahrwerk- und Bremssysteme,
f) Komfortsysteme.
(3) Die Pruefungsleistung in der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel
der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.
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§ 7 Gliederung, Pruefungsdauer und Bestehen des Teils II
(1) Durch die Pruefung in Teil II soll der Pruefling durch Verknuepfung technologischer,
sicherheitstechnischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer,
mathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren
und bewerten sowie geeignete Loesungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
(2) Pruefungsfaecher sind:
1. Karosserie- und Fahrzeugtechnik,
2. Auftragsabwicklung,
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation.
(3) In jedem der Pruefungsfaecher ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die
fallorientiert sein muss:
1. Karosserie- und Fahrzeugtechnik
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und
Probleme der Karosserie- und Fahrzeugtechnik unter Beachtung technischer,
sicherheitstechnischer, wirtschaftlicher und oekologischer Aspekte in einem
Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte
beurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der
nachfolgend aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) Aufbau, Funktion und Arbeitsweise von Strassenfahrzeugen und Systemen sowie
deren Bauteile und Baugruppen, insbesondere aus den Bereichen Fahrwerk, Lenkung,
Bereifung, Bremsanlage, Sicherheitseinrichtungen, Elektrik, Elektronik, Komfort-
und Klimatechnik analysieren; Oberflaechenbeschichtung beurteilen,
b) technische Loesungen fuer die Instandsetzung von beschaedigten Strassenfahrzeugen
sowie fuer Um- und Neubauten erarbeiten, bewerten und korrigieren,
c) Arten und Eigenschaften von Werkstoffen sowie Werkstoffverbindungen beurteilen
und Verwendungszwecken zuordnen,
d) Verfahren zur Oberflaechenbehandlung und Stoffeigenschaftsaenderung dem jeweiligen
Verwendungszweck zuordnen,
e) Pruef-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtechniken dem jeweiligen Verwendungszweck
zuordnen, Fehler aufzeigen und beseitigen,
f) Konstruktionsentwuerfe bewerten und korrigieren; rechnergestuetzte Konstruktionen
und Berechnungen unter Beruecksichtigung technischer Anforderungen und
physikalischer Groessen erstellen,
g) Aufbau und Funktion von Fahrzeugaufbauten und Anbauteilen beurteilen und
beschreiben;
2. Auftragsabwicklung
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der Auftragsabwicklung
die ablaufbezogenen Massnahmen, die fuer den technischen und wirtschaftlichen Erfolg
in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb notwendig sind, kundenorientiert
einzuleiten und abzuschliessen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der
nachfolgend aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,
b) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter
Beruecksichtigung der Fertigungstechnik, der Montage sowie des Einsatzes von
Material, Geraeten und Personal bewerten,
c) Arbeitsplaene, Skizzen, Zeichnungen und Abwicklungen, insbesondere unter
Anwendung von rechnergestuetzten Systemen erarbeiten, bewerten und korrigieren;
Ergebnisse dokumentieren,
d) Unterauftraege vergeben und kontrollieren,
e) Schadensaufnahme an unfallbeschaedigten Fahrzeugen darstellen,
Instandsetzungsalternativen vorschlagen und die erforderliche Schadensabwicklung
festlegen; Kostenvoranschlag erstellen und Nachkalkulation durchfuehren,
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f) qualitaetssichernde Aspekte bei der Auftragsannahme und bei der Einsteuerung von
Auftraegen in das innerbetriebliche Informationssystem beschreiben;
3. Betriebsfuehrung und Betriebsorganisation
Der Pruefling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsfuehrung
und Betriebsorganisation in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb
wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils mehrere der nachfolgend
aufgefuehrten Qualifikationen verknuepft werden:
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhaenge
beruecksichtigen,
b) Personalentwicklungs- und -fuehrungskonzepte entwerfen und umsetzen,
c) Marketingmassnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden entwerfen,
d) Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen
Einsatzmoeglichkeiten beurteilen,
e) betriebliches Qualitaetsmanagement planen und darstellen,
f) berufsbezogene gesetzliche Vorschriften und anerkannte Regeln der Technik
anwenden,
g) Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen
beurteilen,
h) Erfordernisse des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheits-
und des Umweltschutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Massnahmen zur
Gefahrenabwehr festlegen,
i) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik planen und darstellen.
(4) Die Pruefung im Teil II ist schriftlich durchzufuehren. Sie soll insgesamt nicht
laenger als acht Stunden dauern. Eine Pruefungsdauer von sechs Stunden taeglich darf nicht
ueberschritten werden.
(5) Die schriftliche Pruefung ist in einem der in Absatz 2 genannten Pruefungsfaecher auf
Antrag des Prueflings oder nach Ermessen des Pruefungsausschusses durch eine muendliche
Pruefung zu ergaenzen (Ergaenzungspruefung), wenn dies das Bestehen des Teils II der
Meisterpruefung ermoeglicht. Die Ergaenzungspruefung soll je Pruefling nicht laenger als 20
Minuten dauern. In diesem Pruefungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Pruefung
und der Ergaenzungspruefung im Verhaeltnis 2:1 zu gewichten.
(6) Mindestvoraussetzung fuer das Bestehen des Teils II der Meisterpruefung ist eine
insgesamt ausreichende Pruefungsleistung. Ist die Pruefung in einem Pruefungsfach auch
nach einer Ergaenzungspruefung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die
Pruefung des Teils II nicht bestanden.
§ 8 Weitere Anforderungen
Die Pruefungsanforderungen in den Teilen III und IV sowie die Regelungen ueber das
Bestehen der Meisterpruefung bestimmen sich nach der Verordnung ueber gemeinsame
Anforderungen in der Meisterpruefung im Handwerk vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in
der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Uebergangsvorschrift
(1) Die bis zum 31. August 2003 begonnenen Pruefungsverfahren werden auf Antrag
des Prueflings nach den bisherigen Vorschriften zu Ende gefuehrt. Bei der Anmeldung
zur Pruefung bis zum Ablauf des 29. Februar 2004 sind auf Antrag des Prueflings die
bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(2) Prueflinge, die die Pruefung nach den bis zum 31. August 2003 geltenden Vorschriften
nicht bestanden haben und sich bis zum 31. August 2005 zu einer Wiederholungspruefung
anmelden, koennen auf Antrag die Wiederholungspruefung nach den bis zum 31. August 2003
geltenden Vorschriften ablegen.
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§ 10 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft.
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