Verordnung ueber die Kapitalausstattung
von Versicherungsunternehmen
(Kapitalausstattungs-Verordnung)
KapAusstV 1983

vom  13.12.1983



"Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), die zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 3 G v. 28.5.2007 I 923

Fussnote

Textnachweis Geltung ab: 22.10.1987

Eingangsformel
Auf Grund des § 53c Abs. 2 und des § 156a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1261) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Vorschriften fuer alle Versicherungssparten mit Ausnahme
der Lebensversicherung

§ 1
(1) Die Hoehe der Solvabilitaetsspanne bemisst sich entweder nach den jaehrlichen Beitraegen
(Beitragsindex) oder nach den durchschnittlichen Aufwendungen fuer Versicherungsfaelle
der letzten drei Geschaeftsjahre (Schadenindex). Massgebend ist der jeweils hoehere
Index. Bei Unternehmen, die im wesentlichen die Kredit-, Sturm-, Hagel- oder
Frostversicherung betreiben, sind als Schadenindex die durchschnittlichen Aufwendungen
fuer Versicherungsfaelle der letzten sieben Geschaeftsjahre zugrunde zu legen.

(2) Der Beitragsindex errechnet sich anhand der gebuchten oder verdienten
Bruttobeitraege. Massgebend ist der jeweils hoehere Betrag. Es werden die im letzten
Geschaeftsjahr ausgewiesenen Bruttobeitraege einschliesslich Nebenleistungen aus
selbst abgeschlossenem und in Rueckdeckung uebernommenem Versicherungsgeschaeft
(gesamtes Versicherungsgeschaeft) zusammengerechnet. Hiervon sind die auf die Beitraege
entfallenden Steuern und Gebuehren sowie die im letzten Geschaeftsjahr stornierten
Beitraege abzusetzen. Von dem verbleibenden Betrag werden bis zum Betrag von 53,1
Millionen Euro 18 vom Hundert, von dem darueber hinausgehenden Betrag 16 vom Hundert
ermittelt. Die Summe dieser Ergebnisse ist mit dem Verhaeltnissatz zu vervielfachen,
der sich fuer die letzten drei Geschaeftsjahre fuer das gesamte Versicherungsgeschaeft
aus dem Verhaeltnis der Aufwendungen fuer Versicherungsfaelle fuer eigene Rechnung zu den
Bruttoaufwendungen fuer Versicherungsfaelle ergibt. Der Verhaeltnissatz ist mit mindestens
50 vom Hundert anzusetzen. Bei der Ermittlung der Aufwendungen fuer Versicherungsfaelle
fuer eigene Rechnung duerfen auf Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung
der Aufsichtsbehoerde auch Betraege als Rueckversicherungsanteil beruecksichtigt werden,
die von zum Geschaeftsbetrieb staatlich zugelassenen Versicherungs-Zweckgesellschaften
im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG des Europaeischen Parlaments
und des Rates vom 16. November 2005 ueber die Rueckversicherung und zur Aenderung der
Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG
(ABl. EU Nr. L 323 S. 1) eingefordert werden koennen. Forderungen an Versicherungs-
Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat duerfen nur dann beruecksichtigt werden,
                                               -1-
      
                                                                              

wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschaeftsbetrieb staatlich
zugelassen ist und beaufsichtigt wird und ueber eine mit den Anforderungen des §
121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen
verfuegt.

(2a) Fuer die in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A genannten
Versicherungssparten Nr. 11 bis 13 werden die Beitraege um 50 vom Hundert erhoeht.
Die Zuweisung der Beitraege zu diesen Versicherungssparten kann mit Zustimmung der
Aufsichtsbehoerde anhand statistischer Verfahren vorgenommen werden.

(3) Fuer den Schadenindex werden die Bruttozahlungen fuer Versicherungsfaelle in dem
nach Absatz 1 massgebenden Zeitraum und die am Ende des letzten Geschaeftsjahres
gebildeten Bruttorueckstellungen fuer noch nicht abgewickelte Versicherungsfaelle fuer
das gesamte Versicherungsgeschaeft zusammengerechnet. Von dieser Summe sind die waehrend
des nach Absatz 1 massgebenden Zeitraums erzielten Ertraege aus Regressen sowie die zu
Beginn dieses Zeitraums vorhandenen Bruttorueckstellungen fuer noch nicht abgewickelte
Versicherungsfaelle fuer das gesamte Versicherungsgeschaeft abzusetzen. Die Zuweisung
der nach den Saetzen 1 und 2 zu ermittelnden Bruttozahlungen fuer Versicherungsfaelle,
Bruttorueckstellungen fuer noch nicht abgewickelte Versicherungsfaelle und Ertraege aus
Regressen zu den in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A genannten
Versicherungssparten Nr. 11 bis 13 kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehoerde anhand
statistischer Verfahren vorgenommen werden. Der verbleibende Betrag, der fuer die im
vorstehenden Satz genannten Versicherungssparten um 50 vom Hundert erhoeht wird, ist
durch die entsprechende Anzahl der Jahre zu teilen. Von dem Ergebnis werden bis zum
Betrag von 37,2 Millionen Euro 26 vom Hundert und von dem darueber hinausgehenden Betrag
23 vom Hundert ermittelt. Absatz 2 Satz 6 bis 9 ist anzuwenden.

(4) Die Vomhundertsaetze des Absatzes 2 Satz 5 und des Absatzes 3 Satz 5 sind auf
ein Drittel zu kuerzen, soweit Krankenversicherungen nach Art der Lebensversicherung
betrieben werden, wenn
1. die Beitraege auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach
   versicherungsmathematischen Grundsaetzen berechnet werden,
2. eine Alterungsrueckstellung gebildet wird,
3. ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird und
4. nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
   a) das Kuendigungsrecht des Versicherungsunternehmens spaetestens nach Ablauf des
      dritten Versicherungsjahres ausgeschlossen ist sowie
   b) eine Erhoehung der Beitraege oder eine Herabsetzung der Leistungen mit Wirkung fuer
      bestehende Versicherungen vorbehalten ist.


 (5) Die Summe der Bruttozahlungen fuer Versicherungsfaelle, die in die
 Berechnung des Schadenindexes eingeht, entspricht bei der in der Anlage zum
 Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A Nr. 18 genannten Versicherungssparte den
 Kosten, die dem Versicherungsunternehmen aus der erbrachten Beistandsleistung
 erwachsen.

 (6) Ist die nach den Absaetzen 2 bis 5 berechnete geforderte Solvabilitaetsspanne
 niedriger als die geforderte Solvabilitaetsspanne des Vorjahres, so entspricht
 die geforderte Solvabilitaetsspanne mindestens dem Betrag, der sich ergibt, wenn
 die geforderte Solvabilitaetsspanne des Vorjahres mit dem Quotienten aus dem
 Betrag der versicherungstechnischen Rueckstellungen fuer noch nicht abgewickelte
 Versicherungsfaelle am Ende des letzten Geschaeftsjahres und dem Betrag dieser
 Rueckstellungen zu Beginn des letzten Geschaeftsjahres vervielfacht wird.
 Die Rueckversicherung bleibt bei der Berechnung der versicherungstechnischen
 Rueckstellungen jeweils unberuecksichtigt. Der Quotient darf hoechstens mit 1 angesetzt
 werden.

§ 2

                                            -2-
      
                                                                              

(1) Der Garantiefonds, auf den Eigenmittel gemaess § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a
und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht angerechnet werden, betraegt mindestens
2,2 Millionen Euro.

(2) Der Mindestbetrag des Garantiefonds erhoeht sich auf 3,2 Millionen Euro, wenn
Risiken gedeckt werden, die zu einer in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in
Teil A Nr. 10 bis 15 genannten Versicherungssparten gehoeren.

(2a) Betreibt das Versicherungsunternehmen auch das in Rueckdeckung uebernommene
Versicherungsgeschaeft, betraegt der Garantiefonds fuer das gesamte Versicherungsgeschaeft
mindestens 3,2 Millionen Euro, wenn
1. die Beitraege aus dem in Rueckdeckung uebernommenen Versicherungsgeschaeft 10 vom
   Hundert der Gesamtbeitraege des Unternehmens uebersteigen,
2. die Beitraege aus dem in Rueckdeckung uebernommenen Versicherungsgeschaeft 50 Millionen
   Euro uebersteigen oder
3. die sich aus dem in Rueckdeckung uebernommenen Versicherungsgeschaeft ergebenden
   versicherungstechnischen Rueckstellungen 10 vom Hundert der gesamten
   versicherungstechnischen Rueckstellungen des Unternehmens uebersteigen.

(3) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermaessigt sich der Mindestbetrag des
Garantiefonds um 25 vom Hundert.

(4) Fuer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, deren jaehrliche Beitraege in drei
aufeinander folgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht ueberschritten
haben, betraegt der Garantiefonds abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3
mindestens 600.000 Euro. Werden die in Absatz 2 genannten Risiken gedeckt, betraegt der
Mindestgarantiefonds abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 900.000 Euro.

§ 3
Der nach § 156a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes massgebende
Betrag der jaehrlichen Beitraege wird auf 1,9 Millionen Euro festgesetzt.

Zweiter Abschnitt
Vorschriften fuer die Lebensversicherung

Unterabschnitt 1
Lebensversicherung mit Ausnahme der Pensions- und
Sterbekassen

§ 4
(1) Bei Kapital- und Rentenversicherungen betraegt die Solvabilitaetsspanne
a) 4 vom Hundert der Deckungsrueckstellung und der um die Kostenanteile verminderten
   Beitragsuebertraege (jeweils brutto) aus dem selbst abgeschlossenen und in
   Rueckdeckung uebernommenen Versicherungsgeschaeft (gesamtes Versicherungsgeschaeft),
   vervielfacht mit dem Verhaeltnissatz, der sich im letzten Geschaeftsjahr fuer das
   gesamte Versicherungsgeschaeft aus dem Betrag der Deckungsrueckstellung und der
   um die Kostenanteile verminderten Beitragsuebertraege - jeweils abzueglich der
   in Rueckdeckung gegebenen Anteile - zu der Deckungsrueckstellung und den um die
   Kostenanteile verminderten Beitragsuebertraegen (jeweils brutto) ergibt, mindestens
   jedoch mit 85 vom Hundert, zuzueglich
b) 0,3 vom Hundert des Risikokapitals aus dem gesamten Versicherungsgeschaeft (brutto),
   vervielfacht mit dem Verhaeltnissatz, der sich im letzten Geschaeftsjahr fuer das
   gesamte Versicherungsgeschaeft aus dem Risikokapital abzueglich des in Rueckdeckung
   gegebenen Anteils zu dem Risikokapital (brutto) ergibt, mindestens jedoch mit
   50 vom Hundert. Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer
                                            -3-
      
                                                                              

   vertraglichen Hoechstlaufzeit von drei Jahren ermaessigt sich der Vomhundertsatz
   von 0,3 auf 0,1 und bei einer vertraglichen Laufzeit von mehr als drei und
   bis zu fuenf Jahren von 0,3 auf 0,15. Bei einjaehrigen Versicherungen auf den
   Todesfall, deren jaehrliche Erneuerung fuer einen bestimmten Zeitraum vertraglich
   vereinbart ist, wird die vertragliche Gesamtlaufzeit zugrunde gelegt. Das
   Risikokapital eines Versicherungsvertrages ist die Differenz zwischen der
   zugesagten Versicherungssumme, die bei Eintritt des Versicherungsfalles an dem
   fuer die Berechnung der Solvabilitaetsspanne massgebenden Stichtag faellig wuerde, und
   der Summe aus der vorhandenen Deckungsrueckstellung und den um die Kostenanteile
   verminderten Beitragsuebertraegen (jeweils brutto). Koennen bei versicherten Personen
   verschiedene Ereignisse Leistungspflichten des Versicherers ausloesen, so ist
   fuer jedes Ereignis ein Risikokapital gesondert zu ermitteln; dabei ist von der
   Annahme auszugehen, dass das entsprechende Ereignis sofort oder, wenn vertraglich
   ein Termin festgesetzt ist, zu diesem eintritt. Von den so ermittelten Betraegen
   ist der hoechste als Risikokapital fuer die versicherte Person anzusetzen. Das
   Risikokapital eines Vertrages ist die Summe der Risikokapitalien fuer die in
   diesem Vertrag versicherten Personen. Bei aufgeschobenen Leistungen tritt deren
   Barwert an die Stelle der Versicherungssumme. Der Barwert von aufgeschobenen
   Leistungen ist mit den gleichen Rechnungsgrundlagen wie die Deckungsrueckstellung,
   jedoch ohne Beruecksichtigung einer Ausscheideordnung zu berechnen. Besteht bei
   einem der zu beruecksichtigenden Ereignisse bis zum Eintritt der Leistungspflicht
   die Verpflichtung zur Zahlung von Beitraegen, ist deren Barwert vom Barwert der
   aufgeschobenen Leistungen abzuziehen, fuer dessen Berechnung Satz 9 entsprechend
   gilt. Naeherungsverfahren zur Berechnung des Risikokapitals sind zulaessig, wenn
   sie keine niedrigeren Betraege als die genaue Berechnung ergeben koennen. Negatives
   Risikokapital ist mit Null anzusetzen.
Im Rahmen der Berechnungen nach Satz 1 Buchstabe a und b duerfen auf Antrag des
Versicherungsunternehmens mit Zustimmung der Aufsichtsbehoerde auch solche Betraege
als Rueckversicherungsanteil beruecksichtigt werden, die von zum Geschaeftsbetrieb
zugelassenen Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/
EG eingefordert werden koennen. Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften
mit Sitz in einem Drittstaat duerfen nur dann beruecksichtigt werden, wenn die
Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschaeftsbetrieb staatlich zugelassen
ist und beaufsichtigt wird und ueber eine mit den Anforderungen des § 121g des
Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfuegt.

(1a) Laesst sich ein Risikokapital nach Absatz 1 Buchstabe b nicht ermitteln, so ist
stattdessen ein gleichwertiges Berechnungsverfahren, das dem getragenen Risiko des
Unternehmens in geeigneter Weise Rechnung traegt, zu verwenden. Das Berechnungsverfahren
ist der Aufsichtsbehoerde spaetestens bei Vorlage der Solvabilitaetsuebersicht mitzuteilen.

(2) Bei fondsgebundenen Versicherungen gilt Absatz 1 Buchstabe a nur insoweit, als
das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko uebernimmt. Soweit das Unternehmen kein
Anlagerisiko uebernimmt, jedoch die Laufzeit des Vertrages ueber fuenf Jahre hinausgeht
und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag fuer mehr als fuenf Jahre
festgelegt wird, tritt an die Stelle von 4 vom Hundert nach Absatz 1 Buchstabe a 1 vom
Hundert. Traegt das Unternehmen kein Anlagerisiko und ist der im Beitrag eingerechnete
Verwaltungskostenzuschlag nicht fuer einen Zeitraum von mehr als fuenf Jahren festgelegt,
entspricht die Solvabilitaetsspanne einem Betrag von 25 vom Hundert der entsprechenden,
diesen Vertraegen zurechenbaren Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschaeftsjahr.
Absatz 1 Buchstabe b gilt zusaetzlich nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein
Sterblichkeitsrisiko uebernimmt.

(3) Fuer Zusatzrisiken zur Lebensversicherung (§ 6 Abs. 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes) bemisst sich die Solvabilitaetsspanne nach den auf
die Zusatzrisiken entfallenden Beitraegen. Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 ueber den
Beitragsindex gelten entsprechend.

(4) Bei Kapitalisierungsgeschaeften nach § 1 Abs. 4 Satz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes betraegt die Solvabilitaetsspanne vier vom Hundert der
mathematischen Reserven. Diese sind nach Absatz 1 Buchstabe a zu berechnen.


                                            -4-
       
                                                                               

(5) Bei Tontinengeschaeften betraegt die Solvabilitaetsspanne ein vom Hundert des
Vermoegens der Gemeinschaften.

(6) Bei Geschaeften der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen nach § 1 Abs. 4 Satz
3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestimmt sich die Solvabilitaetsspanne nach
Absatz 1 Buchstabe a, soweit das Unternehmen das Kapitalanlagerisiko uebernimmt. Soweit
das Unternehmen kein Kapitalanlagerisiko traegt, die Laufzeit des Verwaltungsvertrages
mit Festlegung der Verwaltungskosten jedoch ueber fuenf Jahre hinausgeht, tritt an die
Stelle von 4 vom Hundert nach Absatz 1 Buchstabe a 1 vom Hundert. Traegt das Unternehmen
kein Kapitalanlagerisiko und sind die Verwaltungskosten nicht fuer einen Zeitraum von
mehr als fuenf Jahren festgelegt, gilt Absatz 2 Satz 3.

§ 4a
Fuer das in Rueckdeckung uebernommene Lebensversicherungsgeschaeft gilt der erste
Abschnitt, soweit
1. die Beitraege aus dem in Rueckdeckung uebernommenen Versicherungsgeschaeft 10 vom
   Hundert der Gesamtbeitraege des Unternehmens uebersteigen,
2. die Beitraege aus dem in Rueckdeckung uebernommenen Versicherungsgeschaeft 50 Millionen
   Euro uebersteigen oder
3. die sich aus dem in Rueckdeckung uebernommenen Versicherungsgeschaeft ergebenden
   versicherungstechnischen Rueckstellungen 10 vom Hundert der gesamten
   versicherungstechnischen Rueckstellungen des Unternehmens uebersteigen.

§ 5
(1) Der Garantiefonds betraegt mindestens 3,2 Millionen Euro.

(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermaessigt sich der Mindestbetrag des
Garantiefonds um 25 vom Hundert.

§ 6
(1) Wenn die Deckungsrueckstellung nicht oder mit einem niedrigeren Satz gezillmert
wurde als dem in den Beitrag eingerechneten Zuschlag fuer Abschlusskosten, ist auch der
Unterschiedsbetrag zwischen der ungezillmerten oder der nur teilweise gezillmerten
Deckungsrueckstellung und der Deckungsrueckstellung, die sich bei Zillmerung mit dem in
den Beitrag eingerechneten Zuschlag fuer Abschlusskosten ergeben wuerde, als Eigenmittel
anzusehen, soweit der Versicherungsnehmer auf den Unterschiedsbetrag keinen Anspruch
hat. Der Zillmersatz ist, soweit er die gesetzlichen Hoechstwerte uebersteigt, nicht zu
beruecksichtigen; fuer Versicherungen mit aufsichtsbehoerdlich genehmigten Tarifen gilt
dies nur, soweit der Zillmersatz von 35 vom Tausend der Versicherungssumme oder des
Zwoelffachen der versicherten Jahresrente uebersteigt. Die in der Bilanz ausgewiesene
Deckungsrueckstellung wird um die aktivierten Ansprueche fuer geleistete, rechnungsmaessig
gedeckte Abschlusskosten vermindert.

(2) Die Eigenmittel gemaess Absatz 1 koennen auf Antrag und mit Zustimmung der
Aufsichtsbehoerde auf die geforderte Solvabilitaetsspanne angerechnet werden. Diese
Eigenmittel und die in § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes genannten
Eigenmittel werden nicht auf den Garantiefonds angerechnet.

§ 7
Der nach § 156a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes massgebende Betrag der
jaehrlichen Beitraege wird auf 5 Millionen Euro festgesetzt. Wird dieser Betrag in drei
aufeinanderfolgenden Jahren ueberschritten, so werden die in § 156a Abs. 1 des Gesetzes
genannten Vorschriften vom vierten Jahr an angewandt.

Unterabschnitt 2
Pensions- und Sterbekassen

                                             -5-
       
                                                                               

§ 8
(1) Fuer die Ermittlung der Solvabilitaetsspanne gilt § 4 Abs. 1, 1a, 2, 3 und 6
entsprechend, soweit nicht in den folgenden Absaetzen andere Regelungen getroffen sind.

(2) (weggefallen)

(3) Fuer Sterbekassen, deren jaehrliche Beitraege in den letzten drei Geschaeftsjahren
500.000 Euro nicht ueberschritten haben, sind anstelle der Vomhundertsaetze des § 4 Abs.
1 und des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 jeweils die Haelfte der dort genannten
Vomhundertsaetze anzusetzen.

(4) Fuer Pensionskassen, deren jaehrliche Beitraege in den letzten drei Geschaeftsjahren
500.000 Euro nicht ueberschritten haben und die am 23. September 2005 die
Vomhundertsaetze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3
noch nicht erfuellt haben, gilt Absatz 2 bis die Vomhundertsaetze erfuellt sind,
laengstens jedoch bis zum 23. September 2010 entsprechend. Sofern Pensionskassen
grenzueberschreitende Taetigkeiten im Sinne von § 118c des Versicherungsaufsichtsgesetzes
betreiben, gilt Satz 1 nicht.

§ 8a
(1) Fuer Pensions- und Sterbekassen betraegt der Garantiefonds mindestens 3 Millionen
Euro.

(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermaessigt sich der Mindestbetrag des
Garantiefonds um 25 vom Hundert.

(3) Fuer Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf
Gegenseitigkeit, deren jaehrliche Beitraege in drei aufeinander folgenden Jahren den
Betrag von 5 Millionen Euro nicht ueberschritten haben, entfaellt ein Mindestbetrag des
Garantiefonds.

§ 8b
(weggefallen)

Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 9
-

§ 10
(weggefallen)

§ 11
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.

Schlussformel
Der    Bundesminister      der   Finanzen




                                             -6-