Gesetz ueber Musterverfahren in
kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten
(Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz -
KapMuG)
KapMuG
vom 16.08.2005
"Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), das durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geaendert worden ist"
Das G tritt gem. Art. 9 Abs. 2 G v. 16.8.2005 I 2437, 3095 idF d. Art. 12 G v.
22.12.2006 I 3416 am 1.11.2010 ausser Kraft
Stand: Geaendert durch Art. 12 G v. 5.1.2007 I 10
Fussnote
Textnachweis ab: 1.11.2005
Das G wurde als Art. 1 d. G v. 16.8.2005 I 2437 (KapMuEG) vom Bundestag beschlossen. Es
tritt gem. Art. 9 Abs. 1 dieses G am 1.11.2005 in Kraft. Abweichend hiervon treten § 2
Abs. 6, § 4 Abs. 5 und § 9 Abs. 3 u. 4 am 20.8.2005 in Kraft.
Inhaltsuebersicht
Abschnitt 1
Musterfeststellungsantrag; Vorlageverfahren
§ 1 Musterfeststellungsantrag
§ 2 Bekanntmachung im Klageregister
§ 3 Unterbrechung des Verfahrens
§ 4 Vorlage an das Oberlandesgericht
§ 5 Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses
Abschnitt 2
Durchfuehrung des Musterverfahrens
§ 6 Bekanntmachung des Musterverfahrens
§ 7 Aussetzung
§ 8 Beteiligte des Musterverfahrens
§ 9 Allgemeine Verfahrensregeln
§ 10 Vorbereitung des Termins
§ 11 Wirkung von Ruecknahmen
§ 12 Rechtsstellung des Beigeladenen
§ 13 Erweiterung des Gegenstandes des Musterverfahrens
§ 14 Musterentscheid
§ 15 Rechtsbeschwerde
Abschnitt 3
Wirkung des Musterentscheids; Kosten; Uebergangsregelung
§ 16 Wirkung des Musterentscheids
§ 17 Gegenstand der Kostenentscheidung im Prozessverfahren
§ 18 Verstoss gegen die Vorlagevoraussetzungen an das Oberlandesgericht
§ 19 Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren
§ 20 Uebergangsregelung
Abschnitt 1
Musterfeststellungsantrag; Vorlageverfahren
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§ 1 Musterfeststellungsantrag
(1) Durch Musterfeststellungsantrag kann in einem erstinstanzlichen Verfahren, in dem
1. ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irrefuehrender oder unterlassener
oeffentlicher Kapitalmarktinformation oder
2. ein Erfuellungsanspruch aus Vertrag, der auf einem Angebot nach dem
Wertpapiererwerbs- und Uebernahmegesetz beruht,
geltend gemacht wird, die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens
anspruchsbegruendender oder anspruchsausschliessender Voraussetzungen oder die Klaerung
von Rechtsfragen begehrt werden (Feststellungsziel), wenn die Entscheidung des
Rechtsstreits hiervon abhaengt. Der Musterfeststellungsantrag kann vom Klaeger und vom
Beklagten gestellt werden. Oeffentliche Kapitalmarktinformationen sind fuer eine Vielzahl
von Kapitalanlegern bestimmte Informationen ueber Tatsachen, Umstaende, Kennzahlen und
sonstige Unternehmensdaten, die einen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieter von
sonstigen Vermoegensanlagen betreffen. Dies sind insbesondere Angaben in
1. Prospekten nach dem Wertpapierprospektgesetz,
2. Verkaufsprospekten nach dem Verkaufsprospektgesetz sowie dem Investmentgesetz,
3. Mitteilungen ueber Insiderinformationen im Sinne des § 15 des
Wertpapierhandelsgesetzes,
4. Darstellungen, Uebersichten, Vortraegen und Auskuenften in der Hauptversammlung ueber
die Verhaeltnisse der Gesellschaft einschliesslich ihrer Beziehungen zu verbundenen
Unternehmen im Sinne des § 400 Abs. 1 Nr. 1 des Aktiengesetzes,
5. Jahresabschluessen, Lageberichten, Konzernabschluessen, Konzernlageberichten sowie
Halbjahresfinanzberichten des Emittenten, und in
6. Angebotsunterlagen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und
Uebernahmegesetzes.
(2) Der Musterfeststellungsantrag ist bei dem Prozessgericht unter Angabe des
Feststellungsziels und der oeffentlichen Kapitalmarktinformation zu stellen. Er muss
Angaben zu allen, zur Begruendung des Feststellungsziels dienenden tatsaechlichen und
rechtlichen Umstaenden (Streitpunkte) enthalten und die Beweismittel bezeichnen, deren
sich der Antragsteller zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsaechlicher Behauptungen
bedienen will. Der Antragsteller hat darzulegen, dass der Entscheidung ueber den
Musterfeststellungsantrag Bedeutung ueber den einzelnen Rechtsstreit hinaus fuer andere
gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten zukommen kann. Dem Antragsgegner ist Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(3) Ein Musterfeststellungsantrag nach Absatz 1 Satz 1 ist unzulaessig, wenn
1. der dem Musterfeststellungsantrag zugrunde liegende Rechtsstreit bereits
entscheidungsreif ist,
2. der Musterfeststellungsantrag zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist,
3. das bezeichnete Beweismittel ungeeignet ist,
4. die Darlegungen des Antragstellers den Musterfeststellungsantrag nicht
rechtfertigen oder
5. eine ausschliesslich gestellte Rechtsfrage nicht klaerungsbeduerftig erscheint.
Unzulaessige Musterfeststellungsantraege weist das Prozessgericht durch Beschluss zurueck.
§ 2 Bekanntmachung im Klageregister
(1) Einen zulaessigen Musterfeststellungsantrag macht das Prozessgericht im
elektronischen Bundesanzeiger unter der Rubrik "Klageregister nach dem Kapitalanleger-
Musterverfahrensgesetz" (Klageregister) oeffentlich bekannt. Ueber die Bekanntmachung
entscheidet das Prozessgericht durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die
Bekanntmachung enthaelt nur die folgenden Angaben:
1. die vollstaendige Bezeichnung der beklagten Partei und ihres gesetzlichen
Vertreters,
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2. die Bezeichnung des von dem Musterfeststellungsantrag betroffenen Emittenten von
Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermoegensanlagen,
3. die Bezeichnung des Prozessgerichts,
4. das Aktenzeichen des Prozessgerichts,
5. das Feststellungsziel des Musterfeststellungsantrags und
6. den Zeitpunkt der Bekanntmachung im Klageregister.
Musterfeststellungsantraege, deren Feststellungsziel den gleichen zugrunde
liegenden Lebenssachverhalt betrifft (gleichgerichtete Musterfeststellungsantraege),
werden im Klageregister in der Reihenfolge ihrer Bekanntmachung erfasst.
Musterfeststellungsantraege muessen dann nicht mehr im Klageregister oeffentlich bekannt
gemacht werden, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung eines Musterverfahrens nach § 4
Abs. 1 Satz 1 bereits vorliegen.
(2) Die Einsicht in das Klageregister steht jedem unentgeltlich zu.
(3) Das Prozessgericht traegt die datenschutzrechtliche Verantwortung fuer die von ihm
im Klageregister bekannt gemachten Daten, insbesondere fuer die Rechtmaessigkeit ihrer
Erhebung, die Zulaessigkeit ihrer Veroeffentlichung und die Richtigkeit der Daten.
(4) Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers erstellt im Einvernehmen mit
dem Bundesamt fuer Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept
fuer Bekanntmachungen im Klageregister, das insbesondere die nach § 9 des
Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen
Massnahmen umfasst. Die Wirksamkeit der Massnahmen ist in regelmaessigen Abstaenden unter
Beruecksichtigung der aktuellen technischen Entwicklungen zu ueberpruefen.
(5) Die im Klageregister gespeicherten Daten sind nach Zurueckweisung des
Musterfeststellungsantrags gemaess § 4 Abs. 4, anderenfalls nach rechtskraeftigem
Abschluss des Musterverfahrens zu loeschen.
(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung naehere
Bestimmungen ueber Inhalt und Aufbau des Klageregisters, insbesondere ueber Eintragungen,
Aenderungen, Loeschungen, Einsichtsrechte, Datensicherheit und Datenschutz zu treffen.
Dabei sind Loeschungsfristen vorzusehen sowie Vorschriften, die sicherstellen, dass die
Bekanntmachungen
1. unversehrt, vollstaendig und aktuell bleiben,
2. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden koennen.
§ 3 Unterbrechung des Verfahrens
Mit der Bekanntmachung des Musterfeststellungsantrags im Klageregister wird das
Verfahren unterbrochen.
§ 4 Vorlage an das Oberlandesgericht
(1) Das Prozessgericht fuehrt durch Beschluss eine Entscheidung des im Rechtszug
uebergeordneten Oberlandesgerichts ueber das Feststellungsziel gleichgerichteter
Musterfeststellungsantraege (Musterentscheid) herbei, wenn
1. in dem Verfahren bei dem Prozessgericht der zeitlich erste
Musterfeststellungsantrag gestellt wurde und
2. innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntmachung in mindestens neun
weiteren Verfahren bei demselben oder anderen Gerichten gleichgerichtete
Musterfeststellungsantraege gestellt wurden.
Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar und fuer das Oberlandesgericht
bindend. Die zeitliche Reihenfolge der bei den Prozessgerichten gestellten
Musterfeststellungsantraege bestimmt sich nach der Bekanntmachung im Klageregister.
(2) Der Vorlagebeschluss hat zu enthalten:
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1. das Feststellungsziel,
2. alle geltend gemachten Streitpunkte, soweit sie entscheidungserheblich sind,
3. die bezeichneten Beweismittel und
4. eine knappe Darstellung des wesentlichen Inhalts der erhobenen Ansprueche und der
dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel.
(3) Das Prozessgericht macht im Klageregister den Erlass und das Datum des
Vorlagebeschlusses oeffentlich bekannt.
(4) Ist seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterfeststellungsantrags innerhalb
von vier Monaten nicht die fuer die Vorlage an das Oberlandesgericht erforderliche
Anzahl gleichgerichteter Antraege bei dem Prozessgericht gestellt worden, weist das
Prozessgericht den Antrag zurueck und setzt das Verfahren fort.
(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so koennen die
Musterentscheide, fuer die nach Absatz 1 die Oberlandesgerichte zustaendig sind, von
den Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem
Obersten Landesgericht zugewiesen werden, sofern dies der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung dienlich ist. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen. Durch Staatsvertraege zwischen Laendern kann die
Zustaendigkeit eines Oberlandesgerichts fuer einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet
mehrerer Laender begruendet werden.
§ 5 Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses
Mit Erlass des Vorlagebeschlusses ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens
fuer die gemaess § 7 auszusetzenden Verfahren unzulaessig.
Abschnitt 2
Durchfuehrung des Musterverfahrens
§ 6 Bekanntmachung des Musterverfahrens
Nach Eingang des Vorlagebeschlusses macht das Oberlandesgericht im Klageregister
oeffentlich bekannt:
1. die namentliche Bezeichnung des Musterklaegers und seines gesetzlichen Vertreters (§
8 Abs. 1 Nr. 1),
2. die vollstaendige Bezeichnung des Musterbeklagten und seines gesetzlichen Vertreters
(§ 8 Abs. 1 Nr. 2),
3. das Feststellungsziel des Musterverfahrens,
4. das Aktenzeichen des Oberlandesgerichts und
5. den Inhalt des Vorlagebeschlusses.
Das Oberlandesgericht traegt die datenschutzrechtliche Verantwortung entsprechend § 2
Abs. 3.
§ 7 Aussetzung
(1) Nach der Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klageregister durch das
Oberlandesgericht setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhaengigen
oder bis zum Erlass des Musterentscheids noch anhaengig werdenden Verfahren aus,
deren Entscheidung von der im Musterverfahren zu treffenden Feststellung oder der im
Musterverfahren zu klaerenden Rechtsfrage abhaengt. Das gilt unabhaengig davon, ob in dem
Verfahren ein Musterfeststellungsantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhoeren,
es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben. Der Aussetzungsbeschluss ist nicht
anfechtbar.
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(2) Das Prozessgericht hat das das Musterverfahren fuehrende Oberlandesgericht
unverzueglich ueber die Aussetzung unter Angabe der Hoehe des Anspruchs, soweit er
Gegenstand des Musterverfahrens ist, zu unterrichten.
§ 8 Beteiligte des Musterverfahrens
(1) Beteiligte des Musterverfahrens sind:
1. der Musterklaeger,
2. der Musterbeklagte,
3. die Beigeladenen.
(2) Das Oberlandesgericht bestimmt nach billigem Ermessen durch Beschluss den
Musterklaeger aus den Klaegern bei dem Gericht, das den Musterentscheid einholt. Zu
beruecksichtigen sind
1. die Hoehe des Anspruchs, soweit er Gegenstand des Musterverfahrens ist, und
2. eine Verstaendigung mehrerer Klaeger auf einen Musterklaeger.
Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
(3) Die Klaeger und Beklagten der uebrigen ausgesetzten Verfahren sind zu dem
Musterverfahren beizuladen. Der Aussetzungsbeschluss gilt als Beiladung im
Musterverfahren. Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die
Beigeladenen darueber,
1. dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Prozessverfahrens
gehoeren, und
2. dass dies nach § 17 Satz 4 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von zwei Wochen ab
Zustellung des Aussetzungsbeschlusses in der Hauptsache zurueckgenommen wird.
§ 9 Allgemeine Verfahrensregeln
(1) Auf das Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug fuer das Verfahren vor
den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend
anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die §§ 278, 348 bis 350, 379 der
Zivilprozessordnung finden keine Anwendung. In Beschluessen muessen die Beigeladenen
nicht bezeichnet werden.
(2) Die Zustellung von Terminsladungen an Beigeladene kann durch oeffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden. Die oeffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in
das Klageregister bewirkt. Zwischen oeffentlicher Bekanntmachung und Terminstag muessen
mindestens vier Wochen liegen.
(3) Die Bundesregierung und die Landesregierungen koennen fuer ihren Bereich durch
Rechtsverordnung den Zeitpunkt bestimmen, von dem an im Musterverfahren elektronische
Akten gefuehrt werden, sowie die hierfuer geltenden organisatorisch-technischen
Rahmenbedingungen fuer die Bildung, Fuehrung und Aufbewahrung der elektronischen
Akten. Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen.
(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen koennen fuer ihren Bereich durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass im Musterverfahren Schriftsaetze als elektronische
Dokumente bei Gericht einzureichen sind, Empfangsbekenntnisse als elektronische
Dokumente zurueckzusenden sind und dass die Beteiligten dafuer Sorge zu tragen haben,
dass ihnen elektronische Dokumente durch das Gericht zugestellt werden koennen.
Die Rechtsverordnung regelt die fuer die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form.
Die Landesregierungen koennen die Ermaechtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen uebertragen.
§ 10 Vorbereitung des Termins
Zur Vorbereitung des Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied
des Senats den Beigeladenen die Ergaenzung des Schriftsatzes des Musterklaegers oder
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des Musterbeklagten aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklaerung ueber bestimmte
klaerungsbeduerftige Streitpunkte setzen. Die Ergaenzungen der Beigeladenen in ihren
vorbereitenden Schriftsaetzen werden dem Musterklaeger und dem Musterbeklagten
mitgeteilt. Schriftsaetze der Beigeladenen werden den uebrigen Beigeladenen nicht
mitgeteilt. Schriftsaetze des Musterklaegers und des Musterbeklagten werden den
Beigeladenen nur mitgeteilt, wenn sie dies gegenueber dem Senat schriftlich beantragt
haben.
§ 11 Wirkung von Ruecknahmen
(1) Eine Ruecknahme des Musterfeststellungsantrags hat auf die Stellung als Musterklaeger
oder Musterbeklagter keinen Einfluss.
(2) Nimmt der Musterklaeger im Laufe des Musterverfahrens seine Klage in der Hauptsache
zurueck, so bestimmt das Gericht einen neuen Musterklaeger. Das Gleiche gilt im Fall
der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des Musterklaegers sowie
in den Faellen seines Todes, des Verlustes der Prozessfaehigkeit, des Wegfalls des
gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts
der Nacherbfolge, wenn der Prozessbevollmaechtigte des Musterklaegers die Aussetzung des
Musterverfahrens beantragt. Die Klageruecknahme von Beigeladenen hat auf den Fortgang
des Musterverfahrens keinen Einfluss.
§ 12 Rechtsstellung des Beigeladenen
Der Beigeladene muss das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich zur
Zeit seiner Beiladung befindet; er ist berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel
geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit nicht
seine Erklaerungen und Handlungen mit Erklaerungen und Handlungen seiner Hauptpartei
(Musterklaeger oder Musterbeklagter) in Widerspruch stehen.
§ 13 Erweiterung des Gegenstandes des Musterverfahrens
(1) Im Rahmen des Feststellungsziels des Musterverfahrens koennen der Musterklaeger,
der Musterbeklagte und die Beigeladenen bis zum Abschluss des Musterverfahrens die
Feststellung weiterer Streitpunkte begehren, wenn die Entscheidung ihres Rechtsstreits
davon abhaengt und das Prozessgericht dies fuer sachdienlich erachtet.
(2) Die Erweiterung des Vorlagebeschlusses durch das Prozessgericht ist unanfechtbar
und fuer das Oberlandesgericht bindend.
(3) Das Oberlandesgericht macht den erweiterten Vorlagebeschluss im Klageregister
oeffentlich bekannt. § 6 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 14 Musterentscheid
(1) Das Oberlandesgericht erlaesst aufgrund muendlicher Verhandlung den Musterentscheid
durch Beschluss. Die Beigeladenen muessen nicht im Rubrum des Musterentscheids
bezeichnet werden. Der Musterentscheid wird dem Musterklaeger und dem Musterbeklagten
zugestellt; den Beigeladenen wird er formlos mitgeteilt. Die Mitteilungen
einschliesslich der Zustellung an den Musterklaeger und den Musterbeklagten koennen durch
oeffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Entscheidung ueber die im Musterverfahren angefallenen Kosten bleibt den
Prozessgerichten der ausgesetzten Verfahren vorbehalten.
(3) Die §§ 91a und 306 der Zivilprozessordnung finden auf das Musterverfahren keine
Anwendung. Ein vergleichsweiser Abschluss des Musterverfahrens ist ausgeschlossen,
sofern dem Vergleich nicht alle Beteiligten (§ 8 Abs. 1) zustimmen.
§ 15 Rechtsbeschwerde
(1) Gegen den Musterentscheid findet die Rechtsbeschwerde statt. Die Sache hat stets
grundsaetzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 der Zivilprozessordnung. Die
Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestuetzt werden, dass das Prozessgericht nach § 4
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Abs. 1 zu Unrecht einen Musterentscheid eingeholt hat. Beschwerdeberechtigt sind alle
Beteiligten (§ 8 Abs. 1).
(2) Das Rechtsbeschwerdegericht teilt den Beigeladenen des Musterverfahrens den Eingang
einer Rechtsbeschwerde mit, wenn diese an sich statthaft ist und in der gesetzlichen
Form und Frist eingelegt wurde. Diese koennen binnen einer Notfrist von einem Monat ab
Zustellung dieser Mitteilung dem Rechtsbeschwerdeverfahren beitreten. Die Zustellung
der Mitteilung kann durch oeffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; § 9 Abs. 2 Satz
2 gilt entsprechend. Der Beitrittschriftsatz ist binnen einer Frist von einem Monat
zu begruenden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Mitteilung ueber den Eingang
der Rechtsbeschwerde nach Satz 1; § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend. Lehnt der Beigeladene den Beitritt ab oder erklaert er sich
nicht innerhalb der in Satz 2 genannten Frist, so wird das Musterverfahren vor dem
Rechtsbeschwerdegericht ohne Ruecksicht auf ihn fortgesetzt. Auf die Rechtsstellung
des Beigeladenen, der dem Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten ist, findet § 12
entsprechende Anwendung.
(3) Legt der Musterklaeger Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, so fuehrt er
das Musterverfahren als Musterrechtsbeschwerdefuehrer in der Rechtsbeschwerdeinstanz
fort. Nimmt der Musterklaeger seine Rechtsbeschwerde zurueck, so bestimmt das
Rechtsbeschwerdegericht entsprechend § 11 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs.
2 einen neuen Musterrechtsbeschwerdefuehrer aus dem Kreis der Beigeladenen, die dem
Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind, es sei denn, dass diese ebenfalls auf die
Fortfuehrung der Rechtsbeschwerde verzichten.
(4) Legt nicht der Musterklaeger, sondern einer oder mehrere der Beigeladenen
Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, so wird derjenige Beigeladene, welcher
als erster das Rechtsmittel eingelegt hat, zum Musterrechtsbeschwerdefuehrer vom
Rechtsbeschwerdegericht bestimmt. Absatz 2 Satz 1 findet in Ansehung des Musterklaegers
und des Musterbeklagten entsprechende Anwendung.
(5) Legt der Musterbeklagte Rechtsbeschwerde gegen den Musterentscheid ein, so ist
Musterrechtsbeschwerdegegner der vom Oberlandesgericht bestimmte Musterklaeger. §
574 Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet auf die Beigeladenen entsprechende
Anwendung.
Abschnitt 3
Wirkung des Musterentscheids; Kosten; Uebergangsregelung
§ 16 Wirkung des Musterentscheids
(1) Der Musterentscheid bindet die Prozessgerichte, deren Entscheidung von der im
Musterverfahren getroffenen Feststellung oder der im Musterverfahren zu klaerenden
Rechtsfrage abhaengt. Der Beschluss ist der Rechtskraft insoweit faehig, als ueber den
Streitgegenstand des Musterverfahrens entschieden ist. Unbeschadet von Absatz 2 wirkt
der Musterentscheid fuer und gegen alle Beigeladenen des Musterverfahrens unabhaengig
davon, ob der Beigeladene selbst alle Streitpunkte ausdruecklich geltend gemacht hat.
Dies gilt auch dann, wenn der Beigeladene seine Klage in der Hauptsache zurueckgenommen
hat. Mit der Einreichung des rechtskraeftigen Musterentscheids durch einen Beteiligten
des Musterverfahrens wird das Verfahren in der Hauptsache wieder aufgenommen.
(2) Nach rechtskraeftigem Abschluss des Musterverfahrens werden die Beigeladenen in
ihren Rechtsstreiten gegenueber dem Gegner mit der Behauptung, dass die Hauptpartei das
Musterverfahren mangelhaft gefuehrt habe, nur insoweit gehoert, als sie durch die Lage
des Musterverfahrens zur Zeit ihrer Beiladung oder durch Erklaerungen und Handlungen
der Hauptpartei verhindert worden sind, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu
machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihnen unbekannt waren, von der
Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.
(3) Der Musterentscheid wirkt auch fuer und gegen die Beigeladenen, die dem
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beigetreten sind.
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§ 17 Gegenstand der Kostenentscheidung im Prozessverfahren
Die dem Musterklaeger und den auf seiner Seite Beigeladenen im erstinstanzlichen
Musterverfahren erwachsenen Kosten gelten als Teil der Kosten des ersten Rechtszugs
des jeweiligen Prozessverfahrens. Die dem Musterbeklagten und den auf seiner
Seite Beigeladenen im erstinstanzlichen Musterverfahren erwachsenen Kosten gelten
anteilig als Kosten des ersten Rechtszugs des jeweiligen Prozessverfahrens. Die
Anteile bestimmen sich nach dem Verhaeltnis der Hoehe des von dem jeweiligen Klaeger
geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist,
zu der Gesamthoehe der von dem Musterklaeger und den auf seiner Seite Beigeladenen
des Musterverfahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprueche, soweit
diese Gegenstand des Musterverfahrens sind. Ein Anspruch ist hierbei nicht zu
beruecksichtigen, wenn die Klage innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des
Aussetzungsbeschlusses nach § 7 in der Hauptsache zurueckgenommen worden ist. § 96 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 18 Verstoss gegen die Vorlagevoraussetzungen an das Oberlandesgericht
Das Urteil eines Prozessgerichts in der Hauptsache kann nicht aus dem Grunde
angefochten werden, dass das Oberlandesgericht zum Erlass eines Musterentscheids nicht
zustaendig gewesen sei oder die Vorlagevoraussetzungen fuer einen Musterentscheid nicht
vorgelegen haetten.
§ 19 Kostenentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren
(1) Die Kosten einer von dem Musterklaeger oder einem auf seiner Seite Beigeladenen
ohne Erfolg eingelegten Rechtsbeschwerde haben nach dem Grad ihrer Beteiligung
der Musterrechtsbeschwerdefuehrer und diejenigen Beigeladenen zu tragen, welche dem
Rechtsbeschwerdeverfahren beigetreten sind.
(2) Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst, haben die Kosten
einer von dem Musterbeklagten oder einem auf seiner Seite Beigeladenen erfolgreich
eingelegten Rechtsbeschwerde der Musterklaeger und alle auf seiner Seite Beigeladenen
nach dem Grad ihrer Beteiligung im erstinstanzlichen Musterverfahren zu tragen.
(3) Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen gilt § 92 der Zivilprozessordnung
entsprechend.
(4) Hebt das Rechtsbeschwerdegericht den Musterentscheid des Oberlandesgerichts
auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurueck, so entscheidet
das Oberlandesgericht gleichzeitig mit dem Erlass des Musterentscheids ueber die
Kostentragung im Rechtsbeschwerdeverfahren nach billigem Ermessen. Dabei ist der
Ausgang des Musterverfahrens zugrunde zu legen. § 99 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
gilt entsprechend.
(5) Soweit dem Musterklaeger und den auf seiner Seite Beigeladenen Kosten des
Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt werden, haben sie die von dem Musterbeklagten
oder den auf dessen Seite Beigeladenen entrichteten Gerichtsgebuehren und die Gebuehren
eines Rechtsanwalts des Musterbeklagten oder der auf dessen Seite Beigeladenen jeweils
nur nach dem Wert zu erstatten, der sich aus den von ihnen im Prozessverfahren geltend
gemachten Anspruechen, die Gegenstand des Musterverfahrens sind, ergibt.
§ 20 Uebergangsregelung
Auf Verfahren, in denen vor dem 1. November 2010 ein Musterfeststellungsantrag gestellt
wurde, finden dieses Gesetz und die durch die Artikel 2 bis 8 des Gesetzes zur
Einfuehrung von Kapitalanleger-Musterverfahren geaenderten Rechtsvorschriften in der vor
dem 1. November 2010 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
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