Verordnung ueber die Entgelte der
Steurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal
(Kanalsteurertarifordnung)
KanalStTO

vom  29.03.1977



"Kanalsteurertarifordnung vom 29. Maerz 1977 (BAnz. 1977 Nr. 63), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2004 geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 25. 8.2004 BAnz. Nr. 163, 19493

Fussnote

 Textnachweis Geltung ab: 1.1.1987 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
     Durchfuehrung der
       EGV 2978/94 (CELEX Nr: 394R2978) vgl. V v. 19.12.1995 BAnz
                                              Nr. 243, 12909

Eingangsformel
Auf Grund des § 14 Abs. 1     des Gesetzes ueber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Seeschiffahrt vom 24. Mai     1965 (BGBl. II S. 833) in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes zur Aenderung von     Kostenermaechtigungen und zur Ueberleitung gebuehrenrechtlicher
Vorschriften vom 22. Juli     1969 (BGBl. I S. 901) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes     vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), wird verordnet:

§ 1
(1) Fuer die Leistungen der Steurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind die in dem
anliegenden Verzeichnis aufgefuehrten Entgelte zu entrichten. Sie gelten jeweils
fuer eine aus zwei Steurern bestehende Steurerrolle. Fuer Schiffe, die nur mit einem
Kanalsteurer besetzt werden, werden die Entgelte nach den Nummern 1.1 und 1.2 der
Anlage um 15 Prozent und die Entgelte nach den Nummern 2, 3 und 5 bis 10 der Anlage um
47 Prozent ermaessigt. Fuer Schiffe, die aufgrund ihrer Abmessungen auf den Fahrtstrecken
zwischen Brunsbuettel und Ruesterbergen keiner Besetzung durch Kanalsteuer beduerfen,
werden die Entgelte nach den Nummern 1.1, 2, 3 und 5 bis 10 der Anlage um 47 Prozent
ermaessigt. Die Entgelte werden von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord erhoben.

(2) Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet,
1. wer die Steurer anfordert,
2. wessen Fahrzeug die Steurer in Anspruch nimmt.

(3) Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bruchteile eines Euro werden unter 0,50 Euro
nach unten abgerundet und ab 0,50 Euro nach oben aufgerundet. Fuer die Abwicklung des
bargeldlosen Zahlungsverkehrs kann die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord eine
Verwaltungsgebuehr in Hoehe der dadurch entstandenen Kosten erheben. Die Entgelte sind
bei verspaeteter Zahlung vom 15. Tage nach Rechnungsdatum an mit fuenf vom Hundert ueber
dem Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.

(4) Fuer die Berechnung der Kanalsteurerentgelte sind fuer ein Seeschiff der
Internationale Schiffsmessbrief (1969) und fuer ein Binnenschiff der amtliche Eichschein
vorzulegen. Koennen der Schiffsmessbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, wird
bei Seeschiffen und anderen nicht vermessenen Fahrzeugen die Bruttoraumzahl und bei
Binnenschiffen und anderen nicht geeichten Fahrzeugen die Tragfaehigkeit in Tonnen von
einem von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord bestimmten Sachverstaendigen oder

                                               -1-
      
                                                                              

der Schiffsvermessungsbehoerde geschaetzt; die Kosten der Schaetzung hat der zur Zahlung
der Kanalsteuerentgelte Verpflichtete zu tragen.

(5) Bei der Bemessung der Kanalsteurerentgelte werden zugrunde gelegt:
1. bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969);
   ist bei Tankschiffen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks
   reduzierte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehoerde nach den IMO-
   Resolutionen A.388(X), A.722(17) oder A.747(18) bescheinigt, so ist die reduzierte
   Bruttoraumzahl zugrundezulegen; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofaehren und
   Autotransportern reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen
   Schiffsmessbrief (1969) um 15%;
2. bei Binnenschiffen
   die Haelfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfaehigkeit in Tonnen;
3. bei Marinefahrzeugen, fuer die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die
   Wasserverdraengung in Kubikmetern;
4. bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die gemaess
   Absatz 1 Satz 2 geschaetzten Bruttoraumzahlen oder Tonnen;
5. bei Schlepp- und Schubverbaenden
   die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen oder Tonnen
   aller Fahrzeuge.

(6) (weggefallen)

§ 2
-

§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1977 in Kraft.

Schlussformel
Der Bundesminister fuer Verkehr

Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Verzeichnis der Entgelte
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2004 Nr. 163, 19493

Es sind zu entrichten fuer
1    das Steuern von Fahrzeugen
1.1 auf der Fahrtstrecke von der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse
---------------------------
bei einer Bruttoraumzahl
---------------------------
ueber         bis    EURO
---------------------------
     0 -     500    618,-
  500 -      600    621,-
  600 -      700    623,-
  700 -      800    625,-
  800 -      900    628,-
  900 - 1.000       633,-
1.000 - 1.100       636,-
1.100 - 1.200       642,-
1.200 - 1.300       647,-
1.300 - 1.400       651,-
1.400 - 1.500       657,-
1.500 - 1.600       663,-
1.600 - 1.700       666,-
                                            -2-
         
                                                                                 

1.700     -    1.800     669,-
1.800     -    1.900     678,-
1.900     -    2.000     679,-
2.000     -    2.100     680,-
2.100     -    2.200     681,-
2.200     -    2.300     682,-
2.300     -    2.400     684,-
2.400     -    2.500     688,-
2.500     -    2.600     692,-
2.600     -    2.700     694,-
2.700     -    2.800     696,-
2.800     -    2.900     702,-
2.900     -    3.000     710,-
3.000     -    3.250     718,-
3.250     -    3.500     727,-
3.500     -    3.750     729,-
3.750     -    4.000     740,-
4.000     -    4.250     741,-
4.250     -    4.500     747,-
4.500     -    4.750     762,-
4.750     -    5.000     771,-
5.000     -    5.250     774,-
5.250     -    5.500     784,-
5.500     -    5.750     792,-
5.750     -    6.000     801,-
6.000     -    6.250     805,-
6.250     -    6.500     809,-
6.500     -    6.750     822,-
6.750     -    7.000     833,-
7.000     -    7.250     842,-
7.250     -    7.500     855,-
7.500     -    7.750     865,-
7.750     -    8.000     869,-
8.000     -    8.250     872,-
8.250     -    8.500     876,-
8.500     -    8.750     879,-
8.750     -    9.000     889,-
9.000     -    9.250     897,-
9.250     -    9.500     908,-
9.500     -    9.750     918,-
9.750     -   10.000     923,-
10.000    -   10.250     926,-
10.250    -   10.500     932,-
10.500    -   10.750     942,-
10.750    -   11.000     952,-
11.000    -   11.250     966,-
11.250    -   11.500     976,-
11.500    -   11.750     988,-
11.750    -   12.000   1.000,-
12.000    -   12.500   1.003,-
12.500    -   13.000   1.006,-
13.000    -   13.500   1.013,-
13.500    -   14.000   1.024,-
14.000    -   14.500   1.042,-
14.500    -   15.000   1.057,-
15.000    -   15.500   1.060,-
15.500    -   16.000   1.079,-
16.000    -   16.500   1.097,-
16.500    -   17.000   1.115,-
17.000    -   17.500   1.130,-
17.500    -   18.000   1.151,-
18.000    -   18.500   1.167,-

                                               -3-
      
                                                                              

18.500 - 19.000    1.187,-
19.000 - 19.500    1.207,-
19.500 - 20.000    1.223,-
20.000 - 20.500    1.228,-
20.500 - 21.000    1.246,-
21.000 - 21.500    1.261,-
21.500 - 22.000    1.280,-
22.000 - 22.500    1.297,-
22.500 - 23.000    1.311,-
23.000 - 23.500    1.319,-
23.500 - 24.000    1.343,-
24.000 - 24.500    1.367,-
24.500 - 25.000    1.390,-
25.000 - 25.500    1.400,-
25.500 - 26.000    1.412,-
26.000 - 26.500    1.422,-
26.500 - 27.000    1.436,-
27.000 - 27.500    1.447,-
27.500 - 28.000    1.463,-
28.000 - 28.500    1.478,-
28.500 - 29.000    1.492,-
29.000 - 29.500    1.517,-
29.500 - 30.000    1.534,-
fuer jede weitere
angefangene 500
ueber 30.000           16,-
hoechstens jedoch   2.097,-

1.2 auf Teilen der Fahrtstrecke fuer jede
angefangene Fahrtstrecke von 10 Kilometern          12 vom Hundert,
hoechstens                                          100 vom Hundert
des Betrages nach Nummer 1.1, wobei
Bruchteile eines Euro unter 0,50 EUR
nicht erhoben und ab 0,50 EUR auf volle
Euro aufgerundet werden,
2. die Wartezeit an Bord bis zur Abfahrt des
Fahrzeugs, wenn die Abfahrt aus nicht
revierbedingten Gruenden verzoegert wird, nach
Ablauf einer Stunde fuer jede weitere
angefangene Stunde                                         35,- EUR,
3. die Zeit der Fahrtunterbrechung, wenn das
Fahrzeug aus nicht revierbedingten Gruenden
ankert oder festmacht, fuer jede angefangene
Stunde                                                     29,- EUR,
4. die Taetigkeit bei den notwendigen Manoevern
in Faellen der Nummer 3                                     34,- EUR,
5. die Wartezeit an Bord des Fahrzeugs, wenn
die Abfahrt oder Fortsetzung der Fahrt aus
revierbedingten Gruenden verzoegert wird, nach
Ablauf von zwei Stunden fuer jede weitere
angefangene Stunde                                         28,- EUR,
6. die Wartezeit nach beendeter Taetigkeit
bis zum Verlassen des Fahrzeugs, wenn der oder die
Steurer auf Wunsch der Schiffsfuehrung
an Bord bleiben, fuer jede angefangene Stunde               29,- EUR,
7. den Weg zwischen der Einsatzstation und
dem Liegeplatz des Fahrzeugs ausserhalb der
Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals
7.1 im Bereich der Binnenhaefen von
Brunsbuettel und Kiel-Holtenau sowie an der
Anlegebruecke der Bunkerstation Projensdorf                 17,- EUR,
7.2 im uebrigen Bereich des

                                            -4-
     
                                                                             

Nord-Ostsee-Kanals                                            26,- EUR,
8. den vergeblichen Weg, wenn der oder die Steurer
aus anderen als revierbedingten Gruenden
nicht an Bord genommen oder vor Aufnahme
ihrer Taetigkeit wieder entlassen werden                       38,- EUR,
9. die Zeit der Abwesenheit von der
Einsatzstation in Faellen der Nummer 8, wenn
das Fahrzeug ausserhalb der Schleusen des
Nord-Ostsee-Kanals liegt, fuer jede angefangene
Stunde                                                        29,- EUR,
10. das Fehlen einer angemessenen Bordunterkunft
ein Ausgleich in Hoehe von                                     45,- EUR,
Ausserdem sind die Fahrtauslagen in Faellen der
Nummern 7 und 8 zu erstatten.




                                           -5-