Verordnung ueber die Entgelte der
Steurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal
(Kanalsteurertarifordnung)
KanalStTO
vom 29.03.1977
"Kanalsteurertarifordnung vom 29. Maerz 1977 (BAnz. 1977 Nr. 63), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2004 geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 1 V v. 25. 8.2004 BAnz. Nr. 163, 19493
Fussnote
Textnachweis Geltung ab: 1.1.1987 Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchfuehrung der
EGV 2978/94 (CELEX Nr: 394R2978) vgl. V v. 19.12.1995 BAnz
Nr. 243, 12909
Eingangsformel
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes ueber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBl. II S. 833) in der Fassung des Artikels 2 des
Gesetzes zur Aenderung von Kostenermaechtigungen und zur Ueberleitung gebuehrenrechtlicher
Vorschriften vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 901) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), wird verordnet:
§ 1
(1) Fuer die Leistungen der Steurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal sind die in dem
anliegenden Verzeichnis aufgefuehrten Entgelte zu entrichten. Sie gelten jeweils
fuer eine aus zwei Steurern bestehende Steurerrolle. Fuer Schiffe, die nur mit einem
Kanalsteurer besetzt werden, werden die Entgelte nach den Nummern 1.1 und 1.2 der
Anlage um 15 Prozent und die Entgelte nach den Nummern 2, 3 und 5 bis 10 der Anlage um
47 Prozent ermaessigt. Fuer Schiffe, die aufgrund ihrer Abmessungen auf den Fahrtstrecken
zwischen Brunsbuettel und Ruesterbergen keiner Besetzung durch Kanalsteuer beduerfen,
werden die Entgelte nach den Nummern 1.1, 2, 3 und 5 bis 10 der Anlage um 47 Prozent
ermaessigt. Die Entgelte werden von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord erhoben.
(2) Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet,
1. wer die Steurer anfordert,
2. wessen Fahrzeug die Steurer in Anspruch nimmt.
(3) Zahlungen sind in Euro zu leisten. Bruchteile eines Euro werden unter 0,50 Euro
nach unten abgerundet und ab 0,50 Euro nach oben aufgerundet. Fuer die Abwicklung des
bargeldlosen Zahlungsverkehrs kann die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord eine
Verwaltungsgebuehr in Hoehe der dadurch entstandenen Kosten erheben. Die Entgelte sind
bei verspaeteter Zahlung vom 15. Tage nach Rechnungsdatum an mit fuenf vom Hundert ueber
dem Basiszinssatz nach § 247 des Buergerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
(4) Fuer die Berechnung der Kanalsteurerentgelte sind fuer ein Seeschiff der
Internationale Schiffsmessbrief (1969) und fuer ein Binnenschiff der amtliche Eichschein
vorzulegen. Koennen der Schiffsmessbrief oder der Eichschein nicht vorgelegt werden, wird
bei Seeschiffen und anderen nicht vermessenen Fahrzeugen die Bruttoraumzahl und bei
Binnenschiffen und anderen nicht geeichten Fahrzeugen die Tragfaehigkeit in Tonnen von
einem von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord bestimmten Sachverstaendigen oder
-1-
der Schiffsvermessungsbehoerde geschaetzt; die Kosten der Schaetzung hat der zur Zahlung
der Kanalsteuerentgelte Verpflichtete zu tragen.
(5) Bei der Bemessung der Kanalsteurerentgelte werden zugrunde gelegt:
1. bei Seeschiffen die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen Schiffsmessbrief (1969);
ist bei Tankschiffen das um den Raumgehalt der getrennten Wasserballasttanks
reduzierte Vermessungsergebnis von der Schiffsvermessungsbehoerde nach den IMO-
Resolutionen A.388(X), A.722(17) oder A.747(18) bescheinigt, so ist die reduzierte
Bruttoraumzahl zugrundezulegen; bei Ro-Ro-Schiffen, Passagier-Autofaehren und
Autotransportern reduziert sich die Bruttoraumzahl nach dem Internationalen
Schiffsmessbrief (1969) um 15%;
2. bei Binnenschiffen
die Haelfte der im Eichschein ausgewiesenen Tragfaehigkeit in Tonnen;
3. bei Marinefahrzeugen, fuer die keine Schiffsmessbriefe ausgestellt sind, die
Wasserverdraengung in Kubikmetern;
4. bei anderen Fahrzeugen, die nicht vermessen und nicht geeicht sind, die gemaess
Absatz 1 Satz 2 geschaetzten Bruttoraumzahlen oder Tonnen;
5. bei Schlepp- und Schubverbaenden
die Summe der nach den Nummern 1 bis 4 ermittelten Bruttoraumzahlen oder Tonnen
aller Fahrzeuge.
(6) (weggefallen)
§ 2
-
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1977 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister fuer Verkehr
Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Verzeichnis der Entgelte
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2004 Nr. 163, 19493
Es sind zu entrichten fuer
1 das Steuern von Fahrzeugen
1.1 auf der Fahrtstrecke von der Eingangsschleuse bis zur Endschleuse
---------------------------
bei einer Bruttoraumzahl
---------------------------
ueber bis EURO
---------------------------
0 - 500 618,-
500 - 600 621,-
600 - 700 623,-
700 - 800 625,-
800 - 900 628,-
900 - 1.000 633,-
1.000 - 1.100 636,-
1.100 - 1.200 642,-
1.200 - 1.300 647,-
1.300 - 1.400 651,-
1.400 - 1.500 657,-
1.500 - 1.600 663,-
1.600 - 1.700 666,-
-2-
1.700 - 1.800 669,-
1.800 - 1.900 678,-
1.900 - 2.000 679,-
2.000 - 2.100 680,-
2.100 - 2.200 681,-
2.200 - 2.300 682,-
2.300 - 2.400 684,-
2.400 - 2.500 688,-
2.500 - 2.600 692,-
2.600 - 2.700 694,-
2.700 - 2.800 696,-
2.800 - 2.900 702,-
2.900 - 3.000 710,-
3.000 - 3.250 718,-
3.250 - 3.500 727,-
3.500 - 3.750 729,-
3.750 - 4.000 740,-
4.000 - 4.250 741,-
4.250 - 4.500 747,-
4.500 - 4.750 762,-
4.750 - 5.000 771,-
5.000 - 5.250 774,-
5.250 - 5.500 784,-
5.500 - 5.750 792,-
5.750 - 6.000 801,-
6.000 - 6.250 805,-
6.250 - 6.500 809,-
6.500 - 6.750 822,-
6.750 - 7.000 833,-
7.000 - 7.250 842,-
7.250 - 7.500 855,-
7.500 - 7.750 865,-
7.750 - 8.000 869,-
8.000 - 8.250 872,-
8.250 - 8.500 876,-
8.500 - 8.750 879,-
8.750 - 9.000 889,-
9.000 - 9.250 897,-
9.250 - 9.500 908,-
9.500 - 9.750 918,-
9.750 - 10.000 923,-
10.000 - 10.250 926,-
10.250 - 10.500 932,-
10.500 - 10.750 942,-
10.750 - 11.000 952,-
11.000 - 11.250 966,-
11.250 - 11.500 976,-
11.500 - 11.750 988,-
11.750 - 12.000 1.000,-
12.000 - 12.500 1.003,-
12.500 - 13.000 1.006,-
13.000 - 13.500 1.013,-
13.500 - 14.000 1.024,-
14.000 - 14.500 1.042,-
14.500 - 15.000 1.057,-
15.000 - 15.500 1.060,-
15.500 - 16.000 1.079,-
16.000 - 16.500 1.097,-
16.500 - 17.000 1.115,-
17.000 - 17.500 1.130,-
17.500 - 18.000 1.151,-
18.000 - 18.500 1.167,-
-3-
18.500 - 19.000 1.187,-
19.000 - 19.500 1.207,-
19.500 - 20.000 1.223,-
20.000 - 20.500 1.228,-
20.500 - 21.000 1.246,-
21.000 - 21.500 1.261,-
21.500 - 22.000 1.280,-
22.000 - 22.500 1.297,-
22.500 - 23.000 1.311,-
23.000 - 23.500 1.319,-
23.500 - 24.000 1.343,-
24.000 - 24.500 1.367,-
24.500 - 25.000 1.390,-
25.000 - 25.500 1.400,-
25.500 - 26.000 1.412,-
26.000 - 26.500 1.422,-
26.500 - 27.000 1.436,-
27.000 - 27.500 1.447,-
27.500 - 28.000 1.463,-
28.000 - 28.500 1.478,-
28.500 - 29.000 1.492,-
29.000 - 29.500 1.517,-
29.500 - 30.000 1.534,-
fuer jede weitere
angefangene 500
ueber 30.000 16,-
hoechstens jedoch 2.097,-
1.2 auf Teilen der Fahrtstrecke fuer jede
angefangene Fahrtstrecke von 10 Kilometern 12 vom Hundert,
hoechstens 100 vom Hundert
des Betrages nach Nummer 1.1, wobei
Bruchteile eines Euro unter 0,50 EUR
nicht erhoben und ab 0,50 EUR auf volle
Euro aufgerundet werden,
2. die Wartezeit an Bord bis zur Abfahrt des
Fahrzeugs, wenn die Abfahrt aus nicht
revierbedingten Gruenden verzoegert wird, nach
Ablauf einer Stunde fuer jede weitere
angefangene Stunde 35,- EUR,
3. die Zeit der Fahrtunterbrechung, wenn das
Fahrzeug aus nicht revierbedingten Gruenden
ankert oder festmacht, fuer jede angefangene
Stunde 29,- EUR,
4. die Taetigkeit bei den notwendigen Manoevern
in Faellen der Nummer 3 34,- EUR,
5. die Wartezeit an Bord des Fahrzeugs, wenn
die Abfahrt oder Fortsetzung der Fahrt aus
revierbedingten Gruenden verzoegert wird, nach
Ablauf von zwei Stunden fuer jede weitere
angefangene Stunde 28,- EUR,
6. die Wartezeit nach beendeter Taetigkeit
bis zum Verlassen des Fahrzeugs, wenn der oder die
Steurer auf Wunsch der Schiffsfuehrung
an Bord bleiben, fuer jede angefangene Stunde 29,- EUR,
7. den Weg zwischen der Einsatzstation und
dem Liegeplatz des Fahrzeugs ausserhalb der
Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals
7.1 im Bereich der Binnenhaefen von
Brunsbuettel und Kiel-Holtenau sowie an der
Anlegebruecke der Bunkerstation Projensdorf 17,- EUR,
7.2 im uebrigen Bereich des
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Nord-Ostsee-Kanals 26,- EUR,
8. den vergeblichen Weg, wenn der oder die Steurer
aus anderen als revierbedingten Gruenden
nicht an Bord genommen oder vor Aufnahme
ihrer Taetigkeit wieder entlassen werden 38,- EUR,
9. die Zeit der Abwesenheit von der
Einsatzstation in Faellen der Nummer 8, wenn
das Fahrzeug ausserhalb der Schleusen des
Nord-Ostsee-Kanals liegt, fuer jede angefangene
Stunde 29,- EUR,
10. das Fehlen einer angemessenen Bordunterkunft
ein Ausgleich in Hoehe von 45,- EUR,
Ausserdem sind die Fahrtauslagen in Faellen der
Nummern 7 und 8 zu erstatten.
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