Verordnung zur Abgabe von
kaliumiodidhaltigen Arzneimitteln
zur Iodblockade der Schilddruese
bei radiologischen Ereignissen
(Kaliumiodidverordnung - KIV)
KIV
vom 05.06.2003
"Kaliumiodidverordnung vom 5. Juni 2003 (BGBl. I S. 850), die durch Artikel 70 des
Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geaendert worden ist"
Stand: Geaendert durch Art. 70 G v. 21.6.2005 I 1818
Fussnote
Textnachweis ab: 18.6.2003
Eingangsformel
Auf Grund des § 71 Abs. 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit § 1
des Zustaendigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und
dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das
Bundesministerium fuer Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium des Innern:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieser Verordnung ist es, die Versorgung der Bevoelkerung mit
kaliumiodidhaltigen Arzneimitteln bei radiologischen Ereignissen sicherzustellen.
(2) Diese Verordnung gilt fuer kaliumiodidhaltige Arzneimittel, die zur Verminderung
der Aufnahme radioaktiven Iods in die menschliche Schilddruese geeignet sind und die
fuer den Bereich der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizeien der
Laender und des Zivil- und Katastrophenschutzes an die von der zustaendigen Behoerde
bestimmten Stellen zur Aufgabenerfuellung in diesen Bereichen abgegeben, von diesen
vorraetig gehalten und zum Endverbrauch abgegeben werden.
§ 2 Ausnahmen vom Siebenten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes
(1) Abweichend von § 47 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes koennen die in § 1 Abs. 2
genannten Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer und vom pharmazeutischen
Grosshaendler unmittelbar an die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen abgegeben werden.
(2) Die in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel koennen bei einem radiologischen
Ereignis auf Veranlassung der zustaendigen Behoerde abweichend von § 43 Abs. 1 des
Arzneimittelgesetzes zum Endverbrauch abgegeben werden.
§ 3 Ausnahmen vom Zweiten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes
Abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 9 und § 10 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes ist die
Angabe des Verfalldatums auf den Behaeltnissen, den aeusseren Umhuellungen und den
Durchdrueckpackungen der in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel nicht erforderlich, wenn
das Verfallsdatum in den Begleitpapieren der Lieferung an die in § 1 Abs. 2 genannten
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Stellen dokumentiert ist. Die Begleitpapiere sind von der jeweiligen Stelle bis zur
vollstaendigen Ausgabe oder Vernichtung der Arzneimittel aufzubewahren.
§ 4 Ausnahmen vom Achten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes
§ 55 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes findet keine Anwendung, wenn kaliumiodidhaltige
Arzneimittel nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung im Geltungsbereich des
Arzneimittelgesetzes vorraetig gehalten und zum Endverbrauch abgegeben werden, sofern
diese Arzneimittel hinsichtlich der in ihnen enthaltenen Stoffe und hinsichtlich ihrer
Darreichungsformen, Behaeltnisse und Umhuellungen, soweit sie mit den Arzneimitteln
in Beruehrung kommen, zum Zeitpunkt der Abgabe an die in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung
genannten Stellen den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprachen.
§ 5 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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