Verordnung ueber Kakao- und
Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung)
KakaoV 2003
vom 15.12.2003
"Kakaoverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2738), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1911) geaendert worden ist"
Stand: Zuletzt geaendert durch Art. 2 V v. 30.9.2008 I 1911
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2000/36/EG des Europaeischen Parlaments und
des Rates vom 23. Juni 2000 ueber Kakao- und Schokoladenerzeugnisse fuer die menschliche
Ernaehrung (ABl. EG Nr. L 197 S. 19) in deutsches Recht umgesetzt.
Fussnote
Textnachweis ab: 24.12.2003 (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 36/2000 (CELEX Nr: 300L0036)
Eingangsformel
Das Bundesministerium fuer Verbraucherschutz, Ernaehrung und Landwirtschaft verordnet
auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a, b und c
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstaendegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geaendert worden ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium fuer Wirtschaft und Arbeit:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die in Anlage 1 aufgefuehrten Kakao- und Schokoladenerzeugnisse unterliegen dieser
Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmaessig in den Verkehr
gebracht zu werden.
§ 2 Zutaten
(1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 bis 6, 8 und 9 duerfen
zusaetzlich zu den dort angegebenen Zutaten verwendet werden
1. ausser Kakaobutter als pflanzliche Fette nur die in Anlage 2 Nr. 2 aufgefuehrten
Fette,
2. andere als in Nummer 1 genannte Zutaten einschliesslich tierischer Fette und
Zubereitungen hieraus, sofern die Fette und Zubereitungen ausschliesslich aus Milch
gewonnen wurden; der Anteil dieser Zutaten darf, bezogen auf das Gesamtgewicht des
Erzeugnisses, 40 Prozent insgesamt nicht ueberschreiten.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 darf der Anteil der dort genannten pflanzlichen Fette unter
Beibehaltung der Mindestgehalte an Kakaobutter oder Gesamtkakaotrockenmasse nach Abzug
des Gesamtgewichts der nach Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 verwendeten Zutaten hoechstens 5
Prozent des Enderzeugnisses betragen.
(2) Getreidemahlerzeugnisse und Staerken duerfen nur bei den in Anlage 1 Nr. 8 und 9
aufgefuehrten Erzeugnissen verwendet werden.
-1-
(3) Die Verwendung von Aromen bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr.
2 bis 6, 8 und 9 bestimmt sich nach den Vorschriften der Aromenverordnung. Die Aromen
duerfen den Geschmack von Schokolade oder Milchfett nicht nachahmen.
(4) Bei den in Anlage 1 Nr. 3 bis 10 aufgefuehrten Erzeugnissen werden die Anteile der
Zutaten, fuer die ein Mindestgehalt vorgeschrieben ist, nach Abzug des Gewichts der in
Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 moeglichen Zutaten sowie im Falle der in Anlage 1 Nr. 7 und
10 aufgefuehrten Erzeugnisse auch nach Abzug des Gewichts der Fuellung berechnet.
(5) Zuckerarten im Sinne dieser Verordnung sind auch andere als die in der
Zuckerartenverordnung aufgefuehrten Erzeugnisse.
(6) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.
§ 3 Kennzeichnung
(1) Fuer Erzeugnisse nach Anlage 1 sind die dort aufgefuehrten Bezeichnungen
Verkehrsbezeichnungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung. Sie sind
diesen Erzeugnissen vorbehalten.
(2) Bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 3 bis 7 und 10, die als Mischung in
den Verkehr gebracht werden, sind als Verkehrsbezeichnungen im Sinne der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auch die Bezeichnungen "Schokolademischung",
"Pralinenmischung", "Mischung von gefuellter Schokolade" oder "Mischung gefuellter
Pralinen" oder gleichsinnige Bezeichnungen zulaessig, sofern die Mischung jeweils die
von der verwendeten Bezeichnung erfassten Kakaoerzeugnisse enthaelt. In diesem Fall
kann die Kennzeichnung eine einzige Zutatenliste fuer alle Erzeugnisse der Mischung
enthalten.
(3) Sofern
1. die Schokolade mindestens 43 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 26
Prozent Kakaobutter,
2. die Milchschokolade mindestens 30 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse und mindestens 18
Prozent Milchtrockenmasse, davon mindestens 4,5 Prozent Milchfett, aus teilweise
oder vollstaendig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch,
teilweise oder vollstaendig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollstaendig
dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett,
3. die Schokoladenkuvertuere mindestens 16 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse enthaelt,
duerfen die Verkehrsbezeichnungen "Schokolade", "Milchschokolade" und
"Schokoladenkuvertuere" durch Angaben, die sich auf die Qualitaet nach Massgabe jeweils
der Nummern 1, 2 oder 3 beziehen, ergaenzt werden.
(4) Zusaetzlich zu den nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen
Angaben muss die Kennzeichnung folgende Angaben enthalten, die nach Massgabe des § 3
Abs. 3 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung anzubringen
sind:
1. bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 bis 5, 8 und 9 den
Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse durch den Hinweis "Kakao: ...% mindestens",
2. bei Erzeugnissen nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe d die Angabe "fettarm", "mager" oder
"stark entoelt", sofern das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe b entoelt ist,
3. bei Erzeugnissen nach Nummer 2 sowie nach Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe b den Gehalt an
Kakaobutter,
4. bei Erzeugnissen, die gemaess § 2 Abs. 1 Nr. 1 andere pflanzliche Fette als
Kakaobutter enthalten, den Hinweis "enthaelt neben Kakaobutter auch andere
pflanzliche Fette", der auch nach Massgabe des Absatzes 5 Satz 1 anzubringen ist.
(5) Die Angabe nach Absatz 4 Nr. 4 ist in demselben Sichtfeld wie die Liste der
Zutaten, in mindestens genauso grosser Schrift, in Fettdruck sowie deutlich abgesetzt
von dieser Liste und in der Naehe der Verkehrsbezeichnung anzugeben. Sofern die
Verkehrsbezeichnung mehr als einmal angegeben ist, ist der Hinweis nur bei einer dieser
-2-
Angaben erforderlich. Im Uebrigen gilt in den Faellen des Absatzes 4 § 3 Abs. 4 der
LebensmittelKennzeichnungsverordnung entsprechend.
(6) Die Verkehrsbezeichnungen nach Anlage 1 duerfen ergaenzend zur Bezeichnung anderer
Lebensmittel verwendet werden, sofern diese nicht mit den in Anlage 1 aufgefuehrten
Erzeugnissen verwechselt werden koennen.
§ 4 Verkehrsverbote
Gewerbsmaessig duerfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
1. Lebensmittel, die mit einer Kakao- und Schokoladenerzeugnissen vorbehaltenen
Verkehrsbezeichnung nach Anlage 1 versehen sind, ohne der dortigen
Begriffsbestimmung fuer das betreffende Erzeugnis zu entsprechen; § 3 Abs. 6 bleibt
unberuehrt,
2. Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, die den Anforderungen dieser Verordnung an ihre
Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nach Massgabe des § 2 Abs. 1 bis 5
nicht entsprechen,
3. Schokolade, Milchschokolade oder Schokoladenkuvertuere, die durch Aufschriften
oder Bezeichnungen ergaenzt werden, welche sich auf die Qualitaet beziehen, wenn das
Erzeugnis jeweils den Anforderungen des § 3 Abs. 3 nicht entspricht,
4. Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 4, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise mit den dort vorgesehenen Angaben versehen sind.
§ 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
wird bestraft, wer entgegen § 4 Nr. 1, 2 oder 3 ein Lebensmittel gewerbsmaessig in den
Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlaessig begeht, handelt nach § 60 Abs.
1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig entgegen § 4 Nr. 4
ein Erzeugnis gewerbsmaessig in den Verkehr bringt.
§ 6 Uebergangsvorschriften
Kakao- und Schokoladenerzeugnisse duerfen bis zum 24. Juni 2004 nach den bis zum 23.
Dezember 2003 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet sowie bis zum Abbau
der Vorraete in den Verkehr gebracht werden.
§ 7
-
§ 8 Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu den §§ 1, 2, 3)
Begriffsbestimmungen
1. Kakaobutter
Das aus Kakaobohnen oder Teilen von Kakaobohnen gewonnene Fett mit folgenden
Merkmalen:
- Gehalt an freien Fettsaeuren
-3-
(in Oelsaeure ausgedrueckt): hoechstens 1,75 Prozent
- Gehalt an unverseifbaren Stoffen
(mittels Petrolaether bestimmt): hoechstens 0,5 Prozent (bei
Kakaopressbutter hoechstens 0,35
Prozent)
2. a) Kakaopulver, Kakao
Erzeugnisse aus zu Pulver verarbeiteten, gereinigten, geschaelten und geroesteten
Kakaobohnen, das mindestens 20 Prozent Kakaobutter, auf das Gewicht der
Trockenmasse bezogen, und hoechstens 9 Prozent Wasser enthaelt.
b) fettarmes oder mageres Kakaopulver, fettarmer oder magerer Kakao, stark
entoeltes Kakaopulver, stark entoelter Kakao
Kakaopulver mit weniger als 20 Prozent Kakaobutter, auf das Gewicht der
Trockenmasse bezogen.
c) Schokoladenpulver
Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 32
Prozent Kakaopulver enthaelt.
d) Trinkschokoladenpulver, gezuckerter Kakao, gezuckertes Kakaopulver
Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 25
Prozent Kakaopulver enthaelt.
3. Schokolade
a) Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen und Zuckerarten, das vorbehaltlich Buchstabe
b mindestens 35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 18 Prozent
Kakaobutter und mindestens 14 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, enthaelt.
b) Wird diese Bezeichnung ergaenzt durch
- die Ausdruecke "-streusel" oder "-flocken", so muss das Erzeugnis in Form
von Streuseln oder Flocken mindestens 32 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse,
davon mindestens 12 Prozent Kakaobutter und mindestens 14 Prozent fettfreie
Kakaotrockenmasse, enthalten,
- den Ausdruck "-kuvertuere", so muss das Erzeugnis mindestens 35 Prozent
Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 31 Prozent Kakaobutter und
mindestens 2,5 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse, enthalten,
- den Ausdruck "Gianduja-Haselnuss-" oder eine von "Gianduja" abgeleitete
Bezeichnung, so muss das Erzeugnis aus Schokolade mit einem Mindestgehalt an
Gesamtkakaotrockenmasse von 32 Prozent und an fettfreier Kakaotrockenmasse
von 8 Prozent hergestellt sein und darf ferner je 100 Gramm Erzeugnis nicht
weniger als 20 Gramm und nicht mehr als 40 Gramm fein gemahlene Haselnuesse
enthalten. Folgende Zusaetze sind zulaessig:
a) Milch oder aus eingedickter Milch stammende Milchtrockenmasse in einem
solchen Verhaeltnis, dass das Enderzeugnis nicht mehr als 5 Prozent
Milchtrockenmasse enthaelt,
b) Mandeln, Haselnuesse und andere Nuesse, ganz oder in Stuecken, wenn das
Gewicht dieser Zusaetze, einschliesslich der gemahlenen Haselnuesse, 60
Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht uebersteigt.
4. Milchschokolade
a) Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch bzw. Milcherzeugnissen,
das vorbehaltlich Buchstabe b
- mindestens 25 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthaelt,
- mindestens 14 Prozent Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollstaendig
dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise
oder vollstaendig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollstaendig
dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthaelt,
- mindestens 2,5 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse enthaelt,
- mindestens 3,5 Prozent Milchfett enthaelt,
-4-
- einen Gesamtfettgehalt aus Kakaobutter und Milchfett von mindestens 25
Prozent aufweist.
b) Wird diese Bezeichnung ergaenzt durch
- die Ausdruecke "-streusel" oder "-flocken", so muss das Erzeugnis in Form
von Streuseln oder Flocken mindestens 20 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse
und mindestens 12 Prozent Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollstaendig
dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise
oder vollstaendig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollstaendig
dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett enthalten und einen
Gesamtfettgehalt aus Kakaobutter und Milchfett von mindestens 12 Prozent
aufweisen,
- den Ausdruck "-kuvertuere", so muss das Erzeugnis einen Gesamtfettgehalt aus
Kakaobutter und Milchfett von mindestens 31 Prozent aufweisen,
- den Ausdruck "Gianduja-Haselnuss-" oder eine von "Gianduja" abgeleitete
Bezeichnung, so muss das Erzeugnis aus Milchschokolade mit einem
Mindestgehalt an Milchtrockenmasse von 10 Prozent aus teilweise oder
vollstaendig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch,
teilweise oder vollstaendig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollstaendig
dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett hergestellt sein und darf
ferner je 100 Gramm Erzeugnis nicht weniger als 15 Gramm und nicht mehr als
40 Gramm fein gemahlene Haselnuesse enthalten. Ausserdem ist der Zusatz von
Mandeln, Haselnuessen und anderen Nuessen, ganz oder in Stuecken, zulaessig,
wenn das Gewicht dieser Zusaetze, einschliesslich der gemahlenen Haselnuesse,
60 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses nicht uebersteigt.
c) Wird in dieser Bezeichnung das Wort "Milch-" durch das Wort
- "Sahne-" ersetzt, so muss das Erzeugnis mindestens 5,5 Prozent Milchfett
enthalten,
- "Magermilch-" ersetzt, so darf das Erzeugnis nicht mehr als 1 Prozent
Milchfett enthalten.
5. Haushaltsmilchschokolade
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Milch oder Milcherzeugnissen, das
- mindestens 20 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthaelt,
- mindestens 20 Prozent Milchtrockenmasse aus teilweise oder vollstaendig
dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, teilweise oder
vollstaendig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder vollstaendig dehydratisierter
Sahne, Butter oder Milchfett enthaelt,
- mindestens 2,5 Prozent fettfreie Kakaotrockenmasse enthaelt,
- mindestens 5 Prozent Milchfett enthaelt,
- einen Gesamtfettgehalt (aus Kakaobutter und Milchfett) von mindestens 25
Prozent aufweist.
6. Weisse Schokolade
Erzeugnis aus Kakaobutter, Milch oder Milcherzeugnissen und Zuckerarten, das
mindestens 20 Prozent Kakaobutter und mindestens 14 Prozent Milchtrockenmasse aus
teilweise oder vollstaendig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter
Milch, teilweise oder vollstaendig dehydratisiert, Sahne, teilweise oder
vollstaendig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett, davon mindestens 3,5
Prozent Milchfett, enthaelt.
7. Gefuellte Schokolade, Schokolade mit ...fuellung
Gefuelltes Erzeugnis, dessen Aussenschicht aus einem der unter den Nummern 3,
4, 5 oder 6 beschriebenen Erzeugnisse besteht. Die Bezeichnung gilt nicht fuer
Erzeugnisse, deren Inneres aus Backwaren, Feinen Backwaren oder Speiseeis besteht.
Der Anteil der Aussenschicht aus einer der in Satz 1 genannten Schokoladenarten
betraegt bei Erzeugnissen mit dieser Bezeichnung mindestens 25 Prozent des
-5-
Gesamtgewichts des Erzeugnisses einschliesslich Fuellung und wird entsprechend
berechnet.
8. Chocolate a la taza
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis-
oder Maisstaerke, das mindestens 35 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthaelt,
davon mindestens 18 Prozent Kakaobutter und mindestens 14 Prozent fettfreie
Kakaotrockenmasse, und hoechstens 8 Prozent Mehl oder Staerke.
9. Chocolate familiar a la taza
Erzeugnis aus Kakaoerzeugnissen, Zuckerarten und Mehl oder Weizen-, Reis-
oder Maisstaerke, das mindestens 30 Prozent Gesamtkakaotrockenmasse enthaelt,
davon mindestens 18 Prozent Kakaobutter und mindestens 12 Prozent fettfreie
Kakaotrockenmasse, sowie hoechstens 18 Prozent Mehl oder Staerke.
10. Praline
Erzeugnis in mundgerechter Groesse
- aus gefuellter Schokolade gemaess Nummer 7 oder
- aus einer einzigen Schokoladenart oder aus zusammengesetzten Schichten
oder einer Mischung von Schokoladenarten gemaess den Begriffsbestimmungen der
Nummern 3, 4, 5 oder 6 und anderen Lebensmitteln, sofern der Schokoladenanteil
mindestens 25 Prozent des Gesamtgewichts des Erzeugnisses entspricht.
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1)
Pflanzliche Fette
1. Die in Nummer 2 aufgefuehrten pflanzlichen Fette, einzeln oder als Mischung, duerfen
verwendet werden, wenn
a) sie nicht-laurinsaeurehaltige pflanzliche Fette darstellen, die reich an
symmetrischen, einfach ungesaettigten Triglyceriden vom Typ POP, POST und StOSt
sind (P: Palmitinsaeure, O: Oelsaeure, St: Stearinsaeure),
b) sie mit Kakaobutter in jedem Verhaeltnis mischbar und mit deren
physikalischen Eigenschaften (Schmelzpunkt und Kristallisationstemperatur,
Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit einer Temperierung) kompatibel sind und
c) sie durch die Verfahren der Raffination oder Fraktionierung gewonnen werden;
enzymatische Veraenderung der Triglyceridstruktur ist ausgeschlossen.
2. Nach Massgabe der Nummer 1 duerfen ausser Kakaobutter nur die folgenden pflanzlichen
Fette verwendet werden:
Uebliche Bezeichnung Wissenschaftliche Bezeichnung der
der pflanzlichen Fette Pflanzen, aus denen die nebenstehenden
Fette gewonnen werden koennen
1. Illipe, Borneo-Talg oder Tengkawang Shorea spp.
2. Palmoel Elaeis guineensis
Elaeis olifera
3. Sal Shorea robusta
4. Shea Butyrospermum parkii
5. Kokum gurgi Garcinia indica
6. Mangokern Mangifera indica
Die Verwendung von Kokosnussoel ist auf Schokoladenarten beschraenkt, die fuer die
Herstellung von Eiskrem und aehnlichen gefrorenen Erzeugnissen verwendet wird.
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