Verordnung zur Durchfuehrung des
Kaffeesteuergesetzes
(Kaffeesteuerverordnung - KaffeeStV)
KaffeeStV

vom  14.10.1993



"Kaffeesteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1747), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 19. Maerz 2008 (BGBl. I S. 450) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 6 V v. 19.3.2008 I 450

Fussnote

Textnachweis ab: 27.10.1993

Eingangsformel
Auf Grund des § 19 des Kaffeesteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150,
2199) und des § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. Maerz 1976 (BGBl. I S. 613)
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Inhaltsuebersicht
Zu   den §§ 3 und 6 des Gesetzes
§    1 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung
§    2 Herstellungsbetrieb
§    3 Antrag auf Erlaubnis, Erteilung
§    4 Pflichten des Herstellers
§    5 Fortbestand, Erloeschen der Erlaubnis
§    6 (weggefallen)

Zu § 7 des Gesetzes
§ 7 Kaffeelager

Zu § 9 des Gesetzes
§ 8 Steueranmeldung

Zu § 11 des Gesetzes
§ 9 Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten
§ 10 Pflichten des Empfaengers
§ 11 Sammelanmeldung

Zu § 12 des Gesetzes
§ 12 Versandhandel

Zu § 13 des Gesetzes
§ 13 Einfuhr

Zu § 14 des Gesetzes
§ 14 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet
§ 15 Versand unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten
§ 16 Ausfuhr unter Steueraussetzung
§ 17 Unregelmaessigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

Zu § 15 des Gesetzes
§ 18 Rohkaffeehaendler, Verbringen zu privaten Zwecken
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Zu den §§ 16 und 19 des Gesetzes
§ 19 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
§ 20 Steuerentlastung beim Verbringen in andere
      Mitgliedstaaten, Ausfuhr

Zu § 19 des Gesetzes
§ 21 Steuerbefreiung fuer den Bezug von Kaffee zur
      Herstellung kaffeehaltiger Waren
§ 22 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittlaender
§ 23 Nachweis bei Lieferung an einen Empfaenger in einem
      anderen Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften
§ 24 (weggefallen)
§ 25 Probenentnahmen
§ 26 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische
      Vertretungen

Zu den §§ 15, 17 und 19 des Gesetzes
§ 27 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht

Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung
§ 27a Kleinbetragsregelung

Zu § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung
§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Zu § 20 des Gesetzes
§ 29 (weggefallen)

Zu § 22 des Gesetzes
§ 30 Aufhebung der Kaffeesteuererstattungs- oder
      -verguetungsverordnung
§ 31 Inkrafttreten

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Zu den §§ 3 und 6 des Gesetzes

§ 1 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung
(1) Bei loeslichem Kaffee in Form von fluessigen Auszuegen, Essenzen und Konzentraten
bestimmt sich die Kaffeemenge nach der Trockenmasse. Laesst sich nicht feststellen, ob
eine Ware Roestkaffee oder loeslicher Kaffee ist, ist sie im Zweifel als loeslicher Kaffee
einzuordnen. Die Saetze 1 und 2 gelten fuer den Kaffeeanteil in kaffeehaltigen Waren
sinngemaess.

(2) Eine Herstellung von Kaffee liegt auch dann vor, wenn Kaffee in seiner
Beschaffenheit so veraendert wird, dass sich dadurch die Besteuerungsgrundlage
fuer die gleiche Kaffeeart veraendert. Dies gilt fuer Veraenderungen ausserhalb des
Steueraussetzungsverfahrens nur, wenn sie zu einer Mengenvermehrung fuehren.

§ 2 Herstellungsbetrieb
(1) Das zustaendige Hauptzollamt kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass einzelne
Raeume und Flaechen nicht zum Herstellungsbetrieb gehoeren, wenn dadurch die Steuerbelange
nicht beeintraechtigt werden.

(2) Der Kaffeeherstellungsbetrieb ist so einzurichten, dass die Belange der
Steueraufsicht nicht beeintraechtigt werden. Insbesondere muessen die mit der
Steueraufsicht betrauten Amtstraeger den Gang der Herstellung und den Verbleib der
Erzeugnisse im Betrieb verfolgen koennen. Das Hauptzollamt kann besondere Anforderungen
stellen, die im Interesse der Steueraufsicht erforderlich sind.

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(3) (weggefallen)

§ 3 Antrag auf Erlaubnis, Erteilung
(1) Der Antrag auf Erlaubnis zum Herstellen von Kaffee unter Steueraussetzung ist
spaetestens sechs Wochen vor Betriebseroeffnung schriftlich in zweifacher Ausfertigung
dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll.

(2) In dem Antrag sind Name, Geschaeftssitz und Rechtsform des Betriebes sowie die
gesetzlichen Vertreter und deren Befugnisse anzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizufuegen:
1. ein Handels- oder Genossenschaftsregisterauszug neuesten Datums, sofern eine
   Eintragung erfolgt ist,
2. ein Lageplan des Kaffeeherstellungsbetriebes mit Hinweisen auf die jeweilige
   Funktion der Raeume,
3. eine Betriebserklaerung, die das Herstellungsverfahren, die verwendeten Rohstoffe
   und die Endprodukte ausweist.

(4) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie zur Durchfuehrung
der Steueraufsicht erforderlich sind oder auf Angaben verzichten, wenn dadurch
Steuerbelange nicht beeintraechtigt werden.

(5) Die Erlaubnis ist unter Widerrufsvorbehalt schriftlich zu erteilen. Das
Hauptzollamt kann sie schon vor Abschluss einer Pruefung des Antrages vorlaeufig erteilen,
wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen.

(6) Hat ein Inhaber mehrere Steuerlager, so kann zugelassen werden, dass ein
Hauptzollamt fuer saemtliche Betriebe zustaendig ist, soweit Belange der Steueraufsicht
nicht entgegenstehen.

§ 4 Pflichten des Herstellers
(1) Der Hersteller hat ein Belegheft nach naeherer Weisung des Hauptzollamts zu fuehren.

(2) Der Hersteller hat ueber den Zugang und Abgang von Kaffee ein Kaffeesteuerbuch nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu fuehren. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben
fordern, wenn sie zur Durchfuehrung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es laesst
anstelle des Kaffeesteuerbuches betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange
dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(3) Der Hersteller hat in die Buecher, die zu steuerlichen Zwecken gefuehrt werden,
alle Vorgaenge einzutragen, die fuer die Besteuerung und die Steueraufsicht bedeutsam
sind. Er hat die Buecher aufzurechnen, spaetestens am 31. Januar des folgenden Jahres
abzuschliessen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren.

(4) Der Hersteller hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an Kaffee aufzunehmen und
ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spaetestens einen Monat nach
der Bestandsaufnahme nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Er hat den
Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das
Hauptzollamt kann auf die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
beeintraechtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger koennen an der
Bestandsaufnahme teilnehmen.

(5) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind im Herstellungsbetrieb die Bestaende an Kaffee
amtlich festzustellen. Dazu hat der Hersteller das Kaffeesteuerbuch oder die an seiner
Stelle zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die
Bestaende nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden.

(6) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger koennen zu steuerlichen Zwecken
unentgeltlich Kaffeeproben entnehmen.



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(7) Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 3 angemeldeten
Betriebsverhaeltnisse aendern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich
anzuzeigen. Aenderungen der raeumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebs oder
angeordneter Sicherungsmassnahmen beduerfen der Zustimmung des Hauptzollamts.
Sonstige Veraenderungen, insbesondere Ueberschuldung, drohende oder eingetretene
Zahlungsunfaehigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eroeffnung
eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt
unverzueglich anzuzeigen.

(8) (weggefallen)

§ 5 Fortbestand, Erloeschen der Erlaubnis
(1) Die Herstellungserlaubnis nach § 3 erlischt durch
1. Widerruf,
2. Verzicht,
3. Fristablauf,
4. Ablehnung der Eroeffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich Absatz 4 vorerst fort
1. bei Uebergabe des Herstellungsbetriebs an einen neuen Inhaber,
2. bei Tod des Betriebsinhabers,
3. bei Eroeffnung des Insolvenzverfahrens ueber das Vermoegen des Betriebsinhabers,
4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Personen oder Personenvereinigungen,
   denen die Erlaubnis erteilt ist.
Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberuehrt.

(3) Der neue Betriebsinhaber, die Erben des bisherigen Betriebsinhabers, der
Insolvenzverwalter und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt des fuer sie
massgebenden Ereignisses nach Absatz 2 unverzueglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und
zu erklaeren, ob und inwieweit sie den Betrieb fortfuehren wollen. Bei beabsichtigter
Fortfuehrung haben sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei koennen sie sich, soweit
nicht Aenderungen eingetreten sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn
1. auf eine Fortfuehrung des Herstellungsbetriebs verzichtet,
2. der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen drei Monaten nach Eintritt des
   massgebenden Ereignisses gestellt oder
3. eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.

(5) Erlischt die Erlaubnis und hat der Betriebsinhaber die Bestaende nicht innerhalb von
zwei Wochen in ein zugelassenes Steuerlager ueberfuehrt, hat er ueber die dann vorhandenen
nunmehr in den freien Verkehr getretenen Bestaende in der Frist nach § 9 des Gesetzes
eine Steueranmeldung abzugeben.

§ 6 (weggefallen)
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Zu § 7 des Gesetzes

§ 7 Kaffeelager
(1) Kaffee darf im Kaffeelager ueblichen Lagerbehandlungen wie zum Beispiel Mahlen,
Mischen, Aus- und Umpacken, Umfuellen unterzogen werden.

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(2) Im Kaffeelager darf nur Kaffee unter Steueraussetzung gelagert werden, auf den sich
die Erlaubnis erstreckt.

(3) Fuer die Belieferung des Gross- und Einzelhandels wird eine Erlaubnis nur erteilt,
wenn ein besonderes wirtschaftliches Beduerfnis besteht und Belange der Steueraufsicht
nicht entgegenstehen.

(4) Die §§ 2 bis 5 und § 28 Nr. 1 bis 4 gelten sinngemaess.

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Zu § 9 des Gesetzes

§ 8 Steueranmeldung
Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem zustaendigen
Hauptzollamt abzugeben. Dieses kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass der
Steuerschuldner die Steueranmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange dem
nicht entgegenstehen.

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Zu § 11 des Gesetzes

§ 9 Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten
(1) Die Anzeige nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes ist schriftlich und in doppelter
Ausfertigung bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der Empfaenger seinen
Sitz hat, oder, wenn ein Geschaeftssitz im Steuergebiet nicht existiert, bei dem
Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Kaffee bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet
werden soll.

(2) In der Anzeige ist der Kaffee, getrennt nach den in § 3 des Gesetzes genannten
Kaffeearten, aufzulisten. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben als die fuer die
Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen verlangen, wenn sie zur Sicherung des
Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht erforderlich erscheinen, oder auf Angaben
verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden.

(3) (weggefallen)

§ 10 Pflichten des Empfaengers
(1) Der Anzeigepflichtige nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes hat Anschreibungen ueber den
Zugang von Kaffee mit seinem Gewicht in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne
des § 3 des Gesetzes zu fuehren. Das Hauptzollamt kann naehere Anordnungen treffen.
Der Anzeigepflichtige hat die Kaffeelieferung auf Verlangen des Hauptzollamts diesem
vorzufuehren.

(2) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtstraeger koennen fuer steuerliche Zwecke
unentgeltliche Proben von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren beim Empfaenger zu
Untersuchungszwecken entnehmen.

(3) Fuer die Anmeldung der Steuer gilt § 8 entsprechend.

§ 11 Sammelanmeldung
Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung zur monatlichen Anmeldung von Kaffee nach § 11
Abs. 5 des Gesetzes schriftlich unter Widerrufsvorbehalt. § 4 Abs. 7 und § 5 gelten
sinngemaess.

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Zu § 12 des Gesetzes
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§ 12 Versandhandel
(1) Der Empfaenger hat in der Steueranmeldung das Gewicht des Kaffees in Kilogramm
getrennt nach Kaffeearten im Sinne des § 3 des Gesetzes anzugeben.

(2) Soll ein Beauftragter bestellt werden, ist der Antrag schriftlich in doppelter
Ausfertigung bei dem Hauptzollamt zu stellen, in dessen Bezirk der Beauftragte seinen
Geschaefts- oder Wohnsitz hat.

(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Zulassung und
gibt sie dem Beauftragten bekannt.

(4) Der Beauftragte hat Aufzeichnungen ueber das Gewicht des Kaffees in Kilogramm
getrennt nach Kaffeearten im Sinne des § 3 des Gesetzes sowie die Empfaenger zu fuehren.
Das Hauptzollamt kann naehere Anordnungen treffen. Er hat die Steueranmeldung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck fuer die in einem Monat entstandene Kaffeesteuer
spaetestens am zehnten Tag des folgenden Monats abzugeben und die Steuer spaetestens am
20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.

(5) Der Beauftragte ist verpflichtet, ein Belegheft und Anschreibungen ueber die
Liefermengen des Versandhaendlers zu fuehren. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben
verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder fuer die Steueraufsicht
erforderlich erscheinen.

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Zu § 13 des Gesetzes

§ 13 Einfuhr
(1) Der Einfuehrer hat Kaffee, der unmittelbar in das Steuergebiet eingefuehrt wird
oder im Steuergebiet aus einem Zollverfahren oder einer Freizone in den zollrechtlich
freien Verkehr uebergefuehrt werden soll, mit seinem Gewicht in Kilogramm getrennt nach
Kaffeearten im Sinne des § 3 des Gesetzes in der Zollanmeldung anzumelden.

(2) Soll Kaffee im Anschluss an die Ueberfuehrung in den zollrechtlichen freien Verkehr
unter Steueraussetzung in ein Steuerlager im Steuergebiet versandt werden, gilt § 14
mit folgenden Abweichungen entsprechend. Der Anmelder eroeffnet das Versandverfahren
durch Abgabe des Begleitdokuments bei dem Hauptzollamt, bei dem die Ware in den freien
Verkehr ueberfuehrt worden ist. Das Hauptzollamt bestaetigt die Ueberfuehrung in den freien
Verkehr auf der zweiten bis vierten Ausfertigung des Begleitdokuments. Der Empfaenger
hat die bestaetigte dritte Ausfertigung (Rueckschein) binnen zwei Wochen nach Erhalt des
Kaffees dem Hauptzollamt nach Satz 2 zuzuleiten. Wird die Sendung vom Empfaenger nicht
als konform bestaetigt, veranlasst das Hauptzollamt nach Satz 2 die weiteren Massnahmen.

(3) Kaffee kann im Anschluss an die Ueberfuehrung in den zollrechtlich freien Verkehr
unter Steueraussetzung von einem Steuerlagerinhaber unter Verbringung aus dem
Steuergebiet an einen Empfaenger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert werden. Die §§
15 und 17 gelten sinngemaess.

(4) § 13 des Gesetzes ist auf eine aktive Veredelung (Nichterhebungsverfahren) zur
Herstellung von Kaffee nicht anwendbar. Soll Kaffee im Anschluss an seine Ueberfuehrung
in die Veredelung in den Herstellungsbetrieb verbracht werden, gilt fuer die Befoerderung
unter Steueraussetzung § 14 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes sinngemaess.

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Zu § 14 des Gesetzes

§ 14 Versand unter Steueraussetzung im Steuergebiet


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(1) Wer Kaffee unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager
verbringen will, hat als Versandpapier das begleitende Verwaltungsdokument nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden
Verwaltungsdokument bei der Befoerderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter
Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1), zuletzt geaendert durch Verordnung (EWG)
Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 198 S. 5), in der jeweils
geltenden Fassung zu verwenden, wobei die Angaben ueber die Umsatzsteuernummer,
Abgangsland und Bestimmungsland nicht zu machen sind.

(2) Der Versender hat das Dokument in vier Exemplaren auszufertigen. Er hat die erste
Ausfertigung zum Kaffeesteuerbuch zu nehmen und die zweite bis vierte Ausfertigung
zusammen mit dem Kaffee zu versenden.

(3) Der Empfaenger hat die zweite Ausfertigung als Beleg zu seinem Kaffeesteuerbuch
zu nehmen und unverzueglich die dritte und vierte Ausfertigung versehen mit einem
Empfangsvermerk dem fuer seinen Betrieb zustaendigen Hauptzollamt vorzulegen. Dieses
bestaetigt den Empfangsvermerk auf der dritten Ausfertigung (Rueckschein) und gibt sie
dem Empfaenger zurueck. Die vierte Ausfertigung verbleibt bei dem Hauptzollamt. Der
Empfaenger hat den bestaetigten Rueckschein unverzueglich an den Versender zurueckzusenden.

(4) Das Hauptzollamt kann zulassen, dass anstelle des Begleitdokuments Lieferscheine
oder Rechnungen verwendet werden, wenn dies zu einer Verfahrensvereinfachung fuehrt und
Steuerbelange nicht gefaehrdet erscheinen. In besonderen Faellen koennen weitere Ausnahmen
zugelassen werden.

(5) Bei wiederholten Versendungen zwischen dem gleichen Versender und Empfaenger kann
das Hauptzollamt zulassen, dass die Lieferungen eines Monats in einem Versandpapier
oder in einer an seiner Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefasst werden.
Bei Versendungen zwischen Steuerlagern des gleichen Inhabers kann das Hauptzollamt
auf die Uebersendung von Anmeldungen verzichten, wenn dadurch die Steuerbelange nicht
beeintraechtigt werden.

(6) Der Versender hat den Kaffee unverzueglich in das Kaffeesteuerbuch einzutragen. Der
Empfaenger hat den Kaffee nach der Aufnahme in sein Steuerlager unverzueglich in das
Kaffeesteuerbuch einzutragen.

(7) Das Hauptzollamt kann, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeintraechtigt werden,
bei Vorliegen eines besonderen wirtschaftlichen Beduerfnisses auf Antrag unter
Widerrufsvorbehalt zulassen, dass der Kaffee gleichzeitig als in das Steuerlager
aufgenommen und daraus entfernt gilt, sobald der Steuerlagerinhaber im Steuergebiet
daran Besitz erlangt hat. Der Steuerlagerinhaber hat den Kaffee unverzueglich als Zu-
und Abgang in das Kaffeesteuerbuch einzutragen.

(8) Wird Kaffee aus einem Steuerlager zum Zweck der Ueberfuehrung in ein Zollverfahren
entfernt (§ 14 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes), gelten die Absaetze 1 bis 6 entsprechend.

§ 15 Versand unter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten
(1) Bei Lieferung von Kaffee unter Steueraussetzung an einen Empfaenger in einem anderen
Mitgliedstaat hat der Steuerlagerinhaber die ordnungsgemaesse Durchfuehrung eindeutig und
leicht nachpruefbar buchmaessig nachzuweisen.

(2) Der Steuerlagerinhaber hat regelmaessig Folgendes aufzuzeichnen:
1. den Namen und die Anschrift des Empfaengers,
2. die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes,
3. die Kaffeemenge,
4. den Ort und den Tag der Lieferung,
5. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
6. die Befoerderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat,
7. den Bestimmungsort im anderen Mitgliedstaat.


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In Faellen, in denen der Kaffee durch den Empfaenger abgeholt und befoerdert wird, hat der
Steuerlagerinhaber zusaetzlich hierueber den Beleg zu fuehren durch:
1. eine Empfangsbestaetigung des Empfaengers oder seines Beauftragten,
2. eine Versicherung des Empfaengers oder seines Beauftragten, den Kaffee in einen
   anderen Mitgliedstaat zu verbringen.

(3) § 16 Abs. 3 und 4 gilt sinngemaess.

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Zu § 15 des Gesetzes

§ 16 Ausfuhr unter Steueraussetzung
(1) Der Steuerlagerinhaber hat die Ausfuhr durch einen Beleg mit folgendem Inhalt zu
fuehren:
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmens,
2. die Kaffeeart nach § 3 des Gesetzes,
3. die Kaffeemenge,
4. den Ort und Tag der Ausfuhr,
5. eine Ausfuhrbestaetigung der den Ausgang der Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet
   ueberwachenden Zollstelle eines Mitgliedstaates.

(2) An die Stelle der Ausfuhrbestaetigung nach Absatz 1 Nr. 5 tritt bei einer Ausfuhr
im gemeinsamen Versandverfahren nach dem durch Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15.
Juni 1987 (ABl. EG 1987 Nr. L 226 S. 1) genehmigten Uebereinkommen ueber ein gemeinsames
Versandverfahren in der jeweiligen geltenden Fassung oder bei einer Ausfuhr im
gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Artikel 91, 163 oder 165 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 11ff.) oder bei einer Ausfuhr im TIR-Verfahren
nach dem TIR-Uebereinkommen 1975 (BGBl. 1979 II S. 445) in der jeweils geltenden
Fassung, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,
1. eine Ausfuhrbestaetigung der Abgangs(zoll)stelle, die bei einer Ausfuhr im
   gemeinsamen oder gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Eingang des Rueckscheins,
   bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang der Erledigungsbestaetigung erteilt
   wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt, oder
2. eine Abfertigungsbestaetigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer
   Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittland.

(3) Wird Kaffee von der Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einer
Luftverkehrsgesellschaft im Steuergebiet im Rahmen eines einzigen Befoerderungsvertrages
zur Befoerderung mit Bestimmung in ein Drittland uebernommen, gilt die Bestaetigung der
Uebernahme zur Befoerderung, vorbehaltlich gegenteiliger Feststellungen, als Ausfuhr.

(4) Der Steuerlagerinhaber hat in den Faellen des Absatzes 3 Kaffee in ein Eisenbahn-
, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen
und dem Befoerderer zur Bestaetigung der Uebernahme vorzulegen. Er hat den Inhalt der
Sendung auf dem Befoerderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als
verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen.

(5) (weggefallen)

§ 17 Unregelmaessigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
(1) Kann das Steueraussetzungsverfahren nach § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 2 bis 4, §§ 14 bis
16 nicht ordnungsgemaess beendet werden oder geht der Rueckschein in den Faellen des § 14
nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies

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1. in den Faellen des § 13 Abs. 3, §§ 14 bis 16 vom Inhaber des abgebenden
   Steuerlagers,
2. in dem Fall des § 9 Abs. 3 vom Inhaber des aufnehmenden Steuerlagers,
3. in den Faellen des § 13 Abs. 2 und 4 von dem nach den Zollvorschriften zur Anmeldung
   Verpflichteten als Versender
unverzueglich dem zustaendigen Hauptzollamt anzuzeigen. Sobald feststeht, dass Kaffee im
Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde oder als entzogen gilt, hat
1. in den Faellen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 der Steuerlagerinhaber den Kaffee
   unverzueglich im Kaffeesteuerbuch als zu versteuernden Abgang aufzuzeichnen und in
   die Steueranmeldung fuer den laufenden Monat aufzunehmen,
2. in den Faellen des Satzes 1 Nr. 3 der nach den Zollvorschriften zur Anmeldung
   Verpflichtete als Versender unverzueglich die Steueranmeldung nach amtlich
   vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Die Steuerschuldner nach § 14 Abs. 5 Nr. 3 des Gesetzes haben die Steueranmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

§ 18 Rohkaffeehaendler, Verbringen zu privaten Zwecken
(1) Makler und Agenten von Rohkaffee sind den Rohkaffeehaendlern nach § 15 Abs. 1 Nr. 4
des Gesetzes gleichgestellt.

(2) Werden mehr als zehn Kilogramm Kaffee nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zu privaten
Zwecken in das Steuergebiet verbracht, wird widerleglich vermutet, dass der Kaffee zu
gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde (§ 11 des Gesetzes).

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Zu den §§ 16 und 19 des Gesetzes

§ 19 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
(1) Der Steuerlagerinhaber hat ueber die Aufnahme von versteuertem Kaffee nach § 16 Abs.
1 des Gesetzes Anschreibungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu fuehren. Das
Hauptzollamt kann auch betriebliche Anschreibungen zulassen, wenn dadurch Steuerbelange
nicht beeintraechtigt werden.

(2) Wer im Fall des § 16 Abs. 1 des Gesetzes eine Kaffeesteuerverguetung
beantragt, hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt eine
Versteuerungsbestaetigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkaeufers
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.

(3) Die Antraege auf Erlass, Erstattung oder Verguetung nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes
werden in der Steueranmeldung (§ 8) des Steuerlagerinhabers gestellt.

§ 20 Steuerentlastung beim Verbringen in andere Mitgliedstaaten, Ausfuhr
(1) Wer versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige, mit Kaffeesteuer belastete Waren
gegen Steuerentlastung nach § 16 Abs. 2 oder 3 des Gesetzes an einen Empfaenger in
einem anderen Mitgliedstaat liefert oder wer die vorgenannten kaffeehaltigen Waren
ausfuehren will, bedarf der vorherigen Zusage durch das fuer seinen Betrieb zustaendige
Hauptzollamt. Diese erteilt das Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt in der Form eines
Zusagescheins. Sie wird nur solchen Personen erteilt, die ordnungsgemaess kaufmaennische
Buecher fuehren, rechtzeitig Jahresabschluesse aufstellen und gegen deren steuerliche
Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Zusage ist beim Hauptzollamt schriftlich in drei
Stuecken einzureichen. Dabei sind Art, Beschaffenheit und die im betrieblichen
Rechnungswesen verwendeten Kennzeichen der Waren, fuer die Steuerentlastung beansprucht
werden soll, sowie, bei kaffeehaltigen Waren, ihre Zusammensetzung und die Menge des

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zu ihrer Herstellung verwendeten Kaffees nach den in § 3 des Gesetzes bezeichneten
Kaffeearten in uebersichtlicher Form anzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben
verlangen. Nachtraegliche Aenderungen hat der Antragsteller dem Hauptzollamt unverzueglich
anzuzeigen. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller unentgeltlich von
jeder gleichartigen Ware zwei Proben einzureichen.

(3) Die Steuerentlastung ist mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck fuer alle innerhalb eines Entlastungsabschnitts ausgefuehrten
oder an einen Empfaenger in einem anderen Mitgliedstaat gelieferten Waren zu beantragen.
Der Antragsteller hat die Anmeldung dem Hauptzollamt bis zum zehnten Tag des zweiten
auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats abzugeben, in ihr alle fuer die Bemessung
erforderlichen Angaben zu machen und den Entlastungsbetrag selbst zu berechnen.
Der Anmeldung ist der nach § 22 erforderliche Nachweis und bei Lieferungen an einen
Empfaenger in einem anderen Mitgliedstaat nach § 23 ein Lieferschein beizufuegen. Der
Antragsteller hat ausserdem, sofern er den Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren nicht
selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet (§ 16 Abs. 2
und 3 des Gesetzes) dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestaetigung des Herstellers
oder Steuerschuldners oder anderen Verkaeufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
vorzulegen. Die Frist nach Satz 2 kann vom Hauptzollamt im Einzelfall verlaengert
werden.

(4) Der Entlastungsabschnitt nach Absatz 3 umfasst ein Kalendervierteljahr.
Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen laengeren Zeitraum, hoechstens jedoch ein
Kalenderjahr, oder einen kuerzeren Zeitraum, mindestens jedoch einen Kalendermonat, als
Erstattungs- oder Verguetungsabschnitt zulassen.

-
Zu § 19 des Gesetzes

§ 21 Steuerbefreiung fuer den Bezug von Kaffee zur Herstellung
kaffeehaltiger Waren
(1) Kaffee ist steuerfrei, wenn er durch einen Erlaubnisinhaber nach Absatz 2 unter
Steueraussetzung zur Herstellung kaffeehaltiger Waren bezogen wird, die fuer die Ausfuhr
oder fuer die Lieferung an einen Empfaenger in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind.
Fuer die Befoerderung des Kaffees gilt § 14 des Gesetzes (Verbringen von Kaffee in ein
Steuerlager) sinngemaess.

(2) Wer als Hersteller kaffeehaltiger Waren Kaffee steuerfrei nach Absatz 1 beziehen
will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Herstellern
schriftlich erteilt, die ordnungsgemaess kaufmaennische Buecher fuehren, rechtzeitig
Jahresabschluesse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlaessigkeit keine Bedenken
bestehen. Die Erlaubnis wird nicht erteilt fuer Personen, denen Steuerentlastung
nach § 20 Abs. 1 zugesagt ist. Das Hauptzollamt kann, wenn die Steuerbelange
dadurch nicht gefaehrdet werden, Ausnahmen zulassen. Im Antrag auf Erlaubnis sind die
voraussichtlichen Mengen an Kaffee, fuer die Steuerbefreiung eintreten soll, zu nennen.
§ 20 Abs. 2 gilt sinngemaess.

(3) Werden als Ausgleich fuer die in einem Kalendermonat steuerfrei bezogene
Kaffeemenge (Bezugsmenge) nicht spaetestens bis zum Ende des vierten auf den Bezug
folgenden Monats (Ausgleichszeitraum) kaffeehaltige Waren mit einer entsprechenden
Einsatzmenge an Kaffee (Ausgleichsmenge) ausgefuehrt oder geliefert, entsteht in Hoehe
der Differenz zwischen Bezugs- und Ausgleichsmenge die Kaffeesteuer. Steuerschuldner
ist der Erlaubnisinhaber. Er hat ueber die entstandene Steuer unverzueglich eine
Steueranmeldung abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten. Das Hauptzollamt kann
den Ausgleichszeitraum nach den Erfordernissen des Betriebes verkuerzen oder verlaengern.
Es kann auch zulassen, dass eine waehrend des Ausgleichszeitraums ausgefuehrte oder
gelieferte Mehrmenge auf den folgenden Ausgleichszeitraum angerechnet wird.

(4) Der Erlaubnisinhaber hat Aufzeichnungen ueber die steuerfreie Bezugsmenge und die
Ausgleichsmenge nach Anordnung des Hauptzollamts zu fuehren.

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(5) Dem steuerfreien Bezug steht die steuerfreie Entnahme des Kaffees aus der eigenen
Produktion gleich.

§ 22 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittlaender
(1) In Faellen, in denen der Inhaber des Zusagescheins oder der Erlaubnis kaffeehaltige
Waren ausfuehrt, ist der Ausfuhrnachweis durch einen Beleg zu fuehren, der folgendes
enthalten muss:
1. den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
2. die Art, die Mengen und die Beschaffenheit der Waren und deren Unterposition im
   Zolltarif,
3. die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein oder in der Erlaubnis aufgefuehrt
   ist, und das fuer sie im betrieblichen Rechnungswesen verwendete Kennzeichen,
4. den Kaffeegehalt der Ware, getrennt nach den in § 3 des Gesetzes genannten
   Kaffeearten,
5. die eingesetzte Kaffeemenge,
6. den Ort und den Tag der Ausfuhr,
7. eine Ausfuhrbestaetigung der den Ausgang der Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet
   ueberwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates.

(2) § 16 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 23 Nachweis bei Lieferung an einen Empfaenger in einem anderen
Mitgliedstaat der Europaeischen Gemeinschaften
(1) Bei einer Lieferung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren an einen Empfaenger in
einem anderen Mitgliedstaat muss der Inhaber des Zusagescheins oder der Erlaubnis die
Voraussetzungen fuer die Steuerentlastung oder Steuerbefreiung buchmaessig nachweisen.
Diese muessen eindeutig und leicht nachpruefbar aus der Buchfuehrung zu ersehen sein.

(2) Der Inhaber des Zusagescheins oder der Erlaubnis hat regelmaessig folgendes
aufzuzeichnen:
1. den Namen und die Anschrift des Empfaengers,
2. Art, Menge und Beschaffenheit der Ware, bei kaffeehaltigen Waren mit Angabe der
   Unterposition im Zolltarif,
3. die Nummer, unter der die Ware im Zusageschein oder in der Erlaubnis aufgefuehrt
   ist, und das fuer sie im betrieblichen Rechnungswesen verwendete Kennzeichen,
4. bei kaffeehaltigen Waren: den Kaffeegehalt getrennt nach Kaffeearten (§ 3 Abs. 1
   des Gesetzes),
5. bei kaffeehaltigen Waren: die erstattungs- oder verguetungsfaehige Kaffeemenge,
   getrennt nach Kaffeearten,
6. den Tag der Lieferung,
7. das vereinbarte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
8. die Befoerderung oder Versendung in das uebrige Gemeinschaftsgebiet,
9. den Bestimmungsort im uebrigen Gemeinschaftsgebiet.
In Faellen, in denen der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren durch den Empfaenger
abgeholt und befoerdert werden, hat der Inhaber des Zusagescheins oder der Erlaubnis
zusaetzlich hierueber den Beleg zu fuehren durch:
1. eine Empfangsbestaetigung des Empfaengers oder seines Beauftragten,
2. eine Versicherung des Empfaengers oder seines Beauftragten, den Kaffee oder die
   kaffeehaltigen Waren in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen.

§ 24

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(weggefallen)

§ 25 Probenentnahme
Wer kaffeehaltige Waren ausfuehrt oder an einen Empfaenger in einem anderen Mitgliedstaat
der Europaeischen Gemeinschaften liefert oder dies zu tun beabsichtigt, und fuer diese
Waren die Erstattung oder Verguetung der Steuer beantragt, hat dem Hauptzollamt auf
Verlangen Proben dieser Waren und auch Proben von dem zu ihrer Herstellung verwendeten
Kaffee zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu ueberlassen. Auf Verlangen hat das
Hauptzollamt eine Empfangsbescheinigung auszustellen.

§ 26 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
(1) Unter der Vorausssetzung der Gegenseitigkeit wird auf Antrag Kaffee von der Steuer
befreit oder eine fuer Kaffee entrichtete Steuer verguetet, wenn er von den in Absatz 2
aufgefuehrten Dienststellen und Personen verbraucht wird.

(2) Beguenstigt im Sinne des Absatzes 1 sind
1. die diplomatischen und konsularischen Vertretungen in der Bundesrepublik
   Deutschland, ausgenommen Wahlkonsulate,
2. die Leiter der in Nummer 1 genannten Vertretungen, ihre diplomatischen
   Mitglieder, Konsularbeamte, Mitglieder ihres Verwaltungs- und technischen
   Personals und ihr dienstliches Hauspersonal sowie die Familienmitglieder dieser
   Personen. Familienmitglieder im Sinne dieser Bestimmung sind der Ehegatte, die
   unverheirateten Kinder und die Eltern, wenn sie von diesen Personen wirtschaftlich
   abhaengig sind und in ihrem Haushalt leben.

(3) Nicht beguenstigt sind
1. Deutsche oder solche Staatenlose und Auslaender, die ihren staendigen Wohnsitz im
   Geltungsbereich des Gesetzes hatten, ehe sie zu den in Absatz 2 Nr. 2 genannten
   Personen gehoerten,
2. Personen, die im Geltungsbereich des Gesetzes eine private Erwerbstaetigkeit
   ausueben.

(4) Die Befreiung oder Verguetung ist bei dem Hauptzollamt, das fuer den Dienstsitz
der auslaendischen Vertretung zustaendig ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu
beantragen. Dem Antrag sind die Rechnungen des Lieferers ueber die Abgabe von Kaffee an
den Beguenstigten beizufuegen; darin muessen der Tag der Lieferung, die gelieferte Menge
und die Anschrift des Lieferers angegeben sein.

(5) Der Kaffee wird von der Steuer nur befreit oder die Steuer wird nur verguetet,
wenn der Leiter der auslaendischen Vertretung oder sein Stellvertreter den Antrag
selbst stellt, bei anderen Beguenstigten nur, wenn dem Hauptzollamt vor oder mit
dem ersten Verguetungsantrag eine vom Antragsteller selbst unterschriebene und vom
Leiter der auslaendischen Vertretung oder seinem Stellvertreter unter Beifuegung des
Dienststempelabdrucks bescheinigte Erklaerung uebergeben wird, aus der hervorgeht,
dass sie zu den nach Absatz 2 Nr. 2 beguenstigten Personen gehoeren und Gruende, die die
Beguenstigung nach Absatz 3 ausschliessen, nicht vorliegen.

(6) Der Antrag muss alle im Abrechnungszeitraum entstandenen Verguetungsansprueche
umfassen. Ist ueber ihn entschieden, so koennen weitere Ansprueche fuer den gleichen
Zeitraum nicht mehr geltend gemacht werden. Das Hauptzollamt kann bestimmen, dass ein
Antrag nach Absatz 4 nur bei Vorliegen von Mindestmengen zulaessig ist, wenn dies aus
Gruenden der Steueraufsicht geboten ist.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Auswaertigen Amt im
einzelnen Fall zulassen, dass die Steuer unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
auch anderen als den in Absatz 2 genannten auslaendischen Vertretungen verguetet
wird, wenn die Entsendestaaten diplomatische oder konsularische Vertretungen in der
Bundesrepublik Deutschland nicht unterhalten.


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Zu den §§ 15, 17 und 19 des Gesetzes

§ 27 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht
(1) Soll Kaffee vernichtet werden, so hat der Steuerlagerinhaber dies dem fuer seinen
Betrieb zustaendigen Hauptzollamt mindestens eine Woche vorher unter Angabe des
Zeitpunktes und des Ortes der Vernichtung und der Art und Menge des Kaffees anzumelden.
Das Hauptzollamt kann zulassen, dass der Kaffee unter Aufsicht einer Steuerhilfsperson
vernichtet wird, wenn Belange der Steueraufsicht nicht entgegenstehen. Der
Steuerlagerinhaber hat vernichteten Kaffee im Kaffeesteuerbuch als steuerfreien Abgang
einzutragen.

(2) Werden kaffeehaltige Waren im Betrieb ihres Herstellers unter Steueraufsicht
vernichtet, wird ihm die Kaffeesteuer auf Antrag erlassen oder verguetet. Das fuer den
Betrieb zustaendige Hauptzollamt kann einen anderen Ort der Vernichtung zulassen. Fuer
das Verfahren bei der Vernichtung unter Steueraufsicht gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

-
Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung

§ 27a Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend
festgesetzt, geaendert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro betraegt.

-
Zu § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung

§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer
vorsaetzlich oder leichtfertig
1.   entgegen § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz
     1, § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1
     oder § 23 Abs. 2 Satz 2 ein Buch, eine Anschreibung, eine Aufzeichnung, einen dort
     genannten Beleg oder ein Belegheft nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
     fuehrt,
2.   entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 ein Buch oder eine Anschreibung
     nicht aufrechnet,
3.   entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht oder nicht
     rechtzeitig oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 oder § 13 Abs. 1 eine Anmeldung nicht
     abgibt,
4.   entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7 Satz 1 oder Satz 3, § 5 Abs. 3 Satz 1,
     jeweils auch in Verbindung mit § 11 Satz 2, oder § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige
     nicht, nicht richtig, nicht vollstaendig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.   (weggefallen)
6.   entgegen § 14 Abs. 6 Satz 1, 2 oder Abs. 7 Satz 2 Kaffee nicht oder nicht
     rechtzeitig oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 oder § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht
     eintraegt,
7.   entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht vorfuehrt,
8.   entgegen § 12 Abs. 1 das Gewicht des Kaffees nicht angibt,

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9.    einer Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 4 oder § 14 Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 4 ueber
      die Ausfertigungen des Versandpapiers zuwiderhandelt,
10.   entgegen § 14 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1, nicht das
      begleitende Verwaltungsdokument verwendet,
11.   (weggefallen)
12.   entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 den Inhalt nicht kennzeichnet oder
13.   entgegen § 27 Abs. 1 Satz 3 Kaffee nicht eintraegt.
14.   (weggefallen)


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Zu § 20 des Gesetzes

§ 29 (weggefallen)
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Zu § 22 des Gesetzes

§ 30
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§ 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkuendung in Kraft.




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