Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)
KaffeeStG

vom  21.12.1992



"Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2830) geaendert worden ist"

Stand:     Zuletzt geaendert durch Art. 2 G v. 9.12.2006 I 2830

Fussnote

 Textnachweis ab: 1.1.1993 Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
     Umsetzung der
       EWGRL 81/92 (CELEX Nr: 392L0081)
       EWGRL 82/92 (CELEX Nr: 392L0082)
       EGRL 74/94 (CELEX Nr: 394L0074) vgl. G v. 12.7.1996 I 962
Das G wurde als Artikel 6 G 612-17 v. 21.12.1992 I 2150 (VerbrStBMG) vom Bundestag
mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 24 Abs. 1 dieses G am
1.1.1993 in Kraft; §§ 19 und 21 treten gem. Art. 24 Abs. 2 am 30.12.1992 in Kraft.
Das G ersetzt das G 612-15 v. 5.5.1980 I 497 (Kaffee/TeeStG).

Inhaltsuebersicht
§ 1        Steuergebiet und Steuergegenstand
§ 2        Begriffsbestimmungen
§ 3        Steuertarif
§ 4        Kaffeehaltige Waren
§ 5        Steueraussetzungsverfahren
§ 6        Kaffeeherstellungsbetrieb
§ 7        Kaffeelager
§ 8        Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 9        Steueranmeldung
§ 10       Faelligkeit
§ 11       Steuerregelung bei Lieferung aus anderen
           Mitgliedstaaten in das Steuergebiet
§   12     Versandhandel
§   13     Kaffee aus Drittlaendern
§   14     Verkehr mit Kaffee unter Steueraussetzung
§   15     Steuerbefreiung
§   16     Steuerentlastung
§   17     Steueraufsicht
§   18     Ordnungswidrigkeiten
§   19     Durchfuehrung
§   20     (weggefallen)
§   21     Erlass von Rechtsverordnungen
§   22     Ausserkrafttreten

§ 1 Steuergebiet und Steuergegenstand
Kaffee sowie in das Steuergebiet verbrachte kaffeehaltige Waren unterliegen im
Steuergebiet der Kaffeesteuer. Die Kaffeesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der
Abgabenordnung.

§ 2 Begriffsbestimmungen
1. Steuergebiet ist die Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet Buesingen und ohne
   die Insel Helgoland;


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2. Kaffee sind Roestkaffee und loeslicher Kaffee. Dies gilt auch, wenn der Kaffee
   Beimischungen mit einem Anteil von weniger als 100 Gramm je Kilogramm enthaelt;
3. Roestkaffee ist geroesteter Kaffee, auch entkoffeiniert, aus Position 0901 der
   Kombinierten Nomenklatur;
4. loeslicher Kaffee sind Auszuege, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, auch
   entkoffeiniert, aus Unterposition 2101 10 der Kombinierten Nomenklatur;
5. kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in einem Kilogramm 10 bis 900 Gramm
   Kaffee enthalten;
6. Kombinierte Nomenklatur ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der       Verordnung
   (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S.       1) in der
   Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission       vom 26.
   Juli 1991 (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) und die bis zum 19. Oktober 1992       zu seiner
   Durchfuehrung erlassenen Rechtsvorschriften;
7. unter Mitgliedstaat ist das Verbrauchsteuergebiet eines Mitgliedstaates der
   Europaeischen Union gemaess Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25.
   Februar 1992 ueber das allgemeine System, den Besitz, die Befoerderung und die
   Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S.
   20), zuletzt geaendert durch Richtlinie 2000/47/EG des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl.
   EG Nr. L 197 S. 73), in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
8. (aufgehoben)

§ 3 Steuertarif
(1) Die Kaffeesteuer betraegt fuer Roestkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und fuer loeslichen
Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm. Mischungen von Roestkaffee und loeslichem Kaffee
unterliegen der Steuer nach Satz 1 entsprechend den in ihnen enthaltenen Kaffeearten.

(2) Fuer kaffeehaltige Waren betraegt die Kaffeesteuer
1.    bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm Roestkaffee je Kilogramm enthaelt, 0,12 Euro je
      Kilogramm der Ware;
2.    bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm Roestkaffee je Kilogramm enthaelt,
      0,43 Euro je Kilogramm der Ware;
3.    bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm Roestkaffee je Kilogramm enthaelt,
      0,86 Euro je Kilogramm der Ware;
4.    bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm Roestkaffee je Kilogramm enthaelt,
      1,32 Euro je Kilogramm der Ware;
5.    bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm Roestkaffee je Kilogramm enthaelt,
      1,76 Euro je Kilogramm der Ware;
6.    bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm loeslichen Kaffee je Kilogramm enthaelt, 0,26
      Euro je Kilogramm Ware;
7.    bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm loeslichen Kaffee je Kilogramm
      enthaelt, 0,94 Euro je Kilogramm der Ware;
8.    bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm loeslichen Kaffee je Kilogramm
      enthaelt, 1,91 Euro je Kilogramm der Ware;
9.    bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm loeslichen Kaffee je Kilogramm
      enthaelt, 2,86 Euro je Kilogramm der Ware;
10.   bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm loeslichen Kaffee je Kilogramm
      enthaelt, 3,83 Euro je Kilogramm der Ware.

§ 4 Kaffeehaltige Waren
Fuer kaffeehaltige Waren gelten § 11 Abs. 1 bis 6, § 13 und § 15 Abs. 2 sinngemaess.

§ 5 Steueraussetzungsverfahren

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(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) fuer Kaffee, der sich im
Steuerlager befindet oder nach § 14 befoerdert wird.

(2) Steuerlager sind
1. Kaffeeherstellungsbetriebe (§ 6),
2. Kaffeelager (§ 7).

§ 6 Kaffeeherstellungsbetrieb
(1) Kaffeeherstellungsbetrieb ist jede Betriebsstaette, in der Kaffee unter
Steueraussetzung hergestellt und gelagert werden darf.

(2) Der Herstellungsbetrieb umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehoerenden
Raeume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Bearbeiten und Verpacken
von Kaffee, die Lagerstaetten fuer Rohkaffee, Zwischenerzeugnisse und Kaffee, die
Ladeeinrichtungen, die Werkstaetten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung
befinden, ferner die Raeume, Flaechen und ortsfeste Transportanlagen, die diese
Raeume miteinander verbunden, sowie die daran angrenzenden Flaechen, soweit sie fuer
betriebliche Zwecke genutzt werden.

(3) Wer Kaffee unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird
auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemaess kaufmaennische
Buecher fuehren, rechtzeitig Jahresabschluesse aufstellen und gegen deren steuerliche
Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen.

(4) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit in Hoehe des Steuerwertes
des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat insgesamt aus dem
Kaffeeherstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenen Kaffees zu leisten, wenn
Anzeichen fuer eine Steuergefaehrdung erkennbar sind.

(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht
mehr erfuellt ist.

§ 7 Kaffeelager
(1) Kaffeelager sind Lagerstaetten, in denen Kaffee unter Steueraussetzung durch
Hersteller, Haendler oder gewerbliche Lagerhalter gelagert werden darf.

(2) Wer Kaffee nach Absatz 1 lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag
unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, die ordnungsgemaess kaufmaennische
Buecher fuehren, rechtzeitig Jahresabschluesse aufstellen und gegen deren steuerliche
Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen und Kaffee zur Belieferung des Gross- und
Einzelhandels lagern oder im grenzueberschreitenden Verkehr handeln. § 6 Abs. 4 bis 5
gilt sinngemaess.

§ 8 Steuerentstehung, Steuerschuldner
(1) Die Steuer entsteht dadurch, dass Kaffee aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne dass
sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 14 Abs. 1
anschliesst oder dadurch, dass er im Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme
in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.

(2) Kaffee, der sich beim Erloeschen der Erlaubnis in einem Steuerlager befindet,
gilt als in den freien Verkehr entnommen, soweit er nicht innerhalb von 2 Wochen nach
Erloeschen der Erlaubnis in ein zugelassenes Steuerlager ueberfuehrt wird. Steuerschuldner
ist der Inhaber des Steuerlagers.

(3) Wird Kaffee ohne Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 hergestellt, entsteht die Steuer mit der
Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller.

§ 9 Steueranmeldung



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(1) Der Steuerschuldner nach § 8 Abs. 1 und 2 hat ueber Kaffee, fuer den in einem
Monat die Steuer entstanden ist, spaetestens am zehnten Tag des folgenden Monats eine
Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).

(2) Der Steuerschuldner nach § 8 Abs. 3 hat unverzueglich eine Steueranmeldung
abzugeben.

§ 10 Faelligkeit
(1) Eine nach § 8 Abs. 1 und 2 entstandene Steuer hat der Steuerschuldner spaetestens am
20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten.

(2) Eine nach § 8 Abs. 3 entstandene Steuer ist sofort zu entrichten.

§ 11 Steuerregelung bei Lieferung aus anderen Mitgliedstaaten in das
Steuergebiet
(1) Wird Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu
gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer, wenn der Bezieher
1. den Kaffee im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
2. den ausserhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Kaffee in das Steuergebiet
   verbringt oder verbringen laesst.
Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des oeffentlichen
Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Wird Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in
anderen als den in Absatz 1 genannten Faellen in das Steuergebiet verbracht, entsteht
die Steuer, wenn der Kaffee erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz
gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist derjenige, der den Kaffee besitzt
oder verwendet.

(3) Wer Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates im
Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken beziehen oder in Besitz halten oder verwenden
will, hat dies unter Angabe der fuer die Lieferung massgeblichen Merkmale dem zustaendigen
Hauptzollamt vor Beginn der Befoerderung anzuzeigen und zugleich fuer die Steuer
Sicherheit zu leisten.

(4) Der Steuerschuldner hat fuer Kaffee, fuer den die Steuer entstanden ist, unverzueglich
eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spaetestens am 20. Tag des auf die
Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht
eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.

(5) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass der Steuerschuldner, der Kaffee
nicht nur gelegentlich bezieht, ueber Kaffee, fuer den in einem Monat die Steuer
entstanden ist, spaetestens am zehnten Tag des folgenden Monats die Steueranmeldung
abgibt. Das Hauptzollamt kann ausserdem zulassen, dass die nach Absatz 3 erforderliche
Anzeige gemeinsam mit der Steueranmeldung nach Satz 1 abgegeben wird. Die Zulassung
wird unter Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, die ordnungsgemaess kaufmaennische
Buecher fuehren, rechtzeitig Jahresabschluesse aufstellen und gegen deren steuerliche
Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Zulassung ist Sicherheit fuer die
Steuer zu leisten, die voraussichtlich waehrend eines Monats entsteht, wenn Anzeichen
fuer eine Gefaehrdung der Steuer erkennbar sind. Die Sicherheitsleistung nach Absatz 3
entfaellt.

(6) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz
3 nicht mehr erfuellt ist.

(7) u. (8) (aufgehoben)

§ 12 Versandhandel



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(1) Versandhandel betreibt, wer Kaffee aus einem anderen Mitgliedstaat an
nichtgewerbliche Endverwender im Steuergebiet liefert und den Versand der Ware an den
Erwerber selbst durchfuehrt oder durch andere durchfuehren laesst (Versandhaendler).

(2) Wird Kaffee im Versandhandel nach Absatz 1 in das Steuergebiet geliefert,
so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an den Empfaenger im Steuergebiet.
Steuerschuldner ist der Empfaenger. Er hat die Steuer dem zustaendigen Hauptzollamt
sofort anzumelden und zu entrichten.

(3) Absatz 2 Satz 3 gilt nicht, wenn der Versandhaendler einen zugelassenen Beauftragten
mit der Anmeldung des in das Steuergebiet versandten Kaffees und mit der Entrichtung
der dafuer entstandenen Steuer beauftragt hat. In diesem Fall wird der Beauftragte
weiterer Steuerschuldner. § 11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 13 Kaffee aus Drittlaendern
Wird Kaffee aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet verbracht oder befindet
er sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des
Steuergebietes, so gelten die Vorschriften des Zollrechts sinngemaess fuer die Entstehung
und das Erloeschen der Steuer in anderen Faellen als durch Einziehung, den fuer ihre
Bemessung massgebenden Zeitpunkt, die Person des Steuerschuldners, die Faelligkeit,
den Zahlungsaufschub, den Erlass, die Erstattung und die Nacherhebung sowie das
Steuerverfahren. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung fuer den Erlass
oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgruenden
unberuehrt.

§ 14 Verkehr mit Kaffee unter Steueraussetzung
(1) Kaffee kann unter Steueraussetzung
1. aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder
2. in den Faellen des § 13 im Anschluss an die Ueberfuehrung in den zollrechtlich freien
   Verkehr
   a) in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder
   b) von einem Steuerlagerinhaber unter Verbringung aus dem Steuergebiet an einen
      Empfaenger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder

3. aus anderen Mitgliedstaaten in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht oder
4. aus einem Steuerlager unmittelbar oder ueber andere Mitgliedstaaten aus dem
   Steuergebiet ausgefuehrt oder
5. aus einem Steuerlager unter Verbringung aus dem Steuergebiet an einen Empfaenger in
   einem anderen Mitgliedstaat geliefert oder
6. aus einem Steuerlager in ein Zollverfahren - ausgenommen das Verfahren der
   Ueberfuehrung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren -
   uebergefuehrt werden.

(2) Der Kaffee ist unverzueglich
1. in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 vom Inhaber des Steuerlagers in sein
   Steuerlager aufzunehmen oder aus dem Steuerlager auszufuehren oder an den Empfaenger
   in einem anderen Mitgliedstaat zu liefern oder
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 6 vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren zu
   ueberfuehren.

(3) In den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 bis 6 hat der Inhaber
des abgebenden Steuerlagers, in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a der nach
den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichtete (Anmelder) jeweils als Versender
Sicherheit fuer den Versand zu leisten, wenn Steuerbelange nach dem Ermessen des
Hauptzollamts gefaehrdet erscheinen.



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(4) Wird Kaffee waehrend der Befoerderung nach Absatz 1 im Steuergebiet dem
Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, dass er
nachweislich untergegangen ist oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist,
die zum Bezug von Kaffee unter Steueraussetzung berechtig sind. Kaffee gilt als im
Steuergebiet aus dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, wenn er in den Faellen des
Absatzes 1
1. nicht in das Steuerlager im Steuergebiet aufgenommen wird,
2. nicht aus dem Steuergebiet ausgefuehrt wird,
3. nicht an einen Empfaenger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert wird,
4. nicht in ein Zollverfahren uebergefuehrt wird.

(5) Steuerschuldner ist
1. in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 der Versender,
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 der Steuerlagerinhaber,
3. daneben
   a) der Empfaenger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuer im Steuergebiet
      an dem Kaffee Besitz erlangt hat;
   b) derjenige, der im Steuergebiet den Kaffee dem Steueraussetzungsverfahren
      entzogen hat.

Der Steuerschuldner hat fuer den Kaffee, fuer den die Steuer entstanden ist, unverzueglich
eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten.

§ 15 Steuerbefreiung
Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er
1. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
2. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Pruefungen oder zu
   Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
3. bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen von Kaffee anfaellt und nicht zum
   Verbrauch an Dritte abgegeben wird,
4. von Rohkaffeehaendlern probeweise hergestellt wird, um Qualitaet und Eigenschaften
   von Rohkaffee festzustellen und zu ueberpruefen,
5. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt wird.

(2) Kaffee, der sich in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindet und fuer
private Zwecke in das Steuergebiet verbracht wird, ist steuerfrei.

§ 16 Steuerentlastung
(1) Fuer nachweislich versteuerten Kaffee, der in ein Steuerlager aufgenommen wird, wird
die Steuer dem Lagerinhaber auf Antrag erlassen, erstattet oder verguetet.

(2) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder verguetet fuer nachweislich
versteuerten Kaffee, der an einen Empfaenger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert
wurde. Antragsberechtigt ist der Lieferer.

(3) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder verguetet fuer nachweislich mit
Kaffeesteuer belastete kaffeehaltige Waren, die an einen Empfaenger in einem anderen
Mitgliedstaat geliefert oder die ausgefuehrt wurden. Antragsberechtigt ist der Lieferer
oder der Ausfuehrer.

§ 17 Steueraufsicht
(1) Die Herstellung und der Warenverkehr mit Kaffee und kaffeehaltigen Waren zwischen
Gewerbebetrieben, die gewerbliche Verwendung und die Taetigkeit des Beauftragten nach §
12 Abs. 3 unterliegen der Steueraufsicht.

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(2) Kaffee kann ueber die in § 215 Abgabenordnung genannten Faelle hinaus sichergestellt
werden, wenn ihn ein Amtstraeger im Steuergebiet in Mengen und unter Umstaenden
vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und fuer die der Nachweis
nicht gefuehrt werden kann, dass er
1. sich in einem Steueraussetzungsverfahren befindet oder
2. im Steuergebiet ordnungsgemaess versteuert wurde oder ordnungsgemaess zur Versteuerung
   ansteht.
§§ 215, 216 Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer
vorsaetzlich oder leichtfertig entgegen § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 4, eine
Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 19 Durchfuehrung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung
1.   zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmaessigkeit der
     Besteuerung
     a) die Art und Weise der Bestimmung der fuer die Besteuerung massgebenden
        Kaffeemengen und -arten (§ 3) festzulegen,
     b) Vorschriften zu § 5 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 6 und 7 wegen
        der Herstellungs- und Lagertaetigkeiten sowie des Steuerlager- und
        Erlaubnisverfahrens zu erlassen und dabei fuer Kaffeelager (§ 7) eine
        Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen,

2.   das Naehere ueber die Steueranmeldung (§ 9) und die Entrichtung der Steuer (§ 10) zu
     bestimmen,
3.   das Steuerverfahren bei der Lieferung aus anderen Mitgliedstaaten in das
     Steuergebiet (§ 11), beim Versandhandel (§ 12), bei der Steuerbefreiung (§ 15) und
     bei der Steuerentlastung (§ 16) sowie den Verkehr unter Steueraussetzung (§ 14) zu
     regeln und ausserdem vorzuschreiben, bei welcher Menge an Kaffee, der zu privaten
     Zwecken aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet
     verbracht wird, widerleglich vermutet wird, dass der Kaffee zu gewerblichen Zwecken
     bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird,
4.   zur Sicherung des Steueraufkommens oder aus wirtschaftlichen Gruenden die
     Lager- und Herstellungstaetigkeit naeher zu bestimmen und festzulegen, welche
     Betriebsstaetten nach § 12 der Abgabenordnung als Steuerlager anzusehen sind und
     welche Raeume, Flaechen, Anlagen und Betriebsteile in das Steuerlager einzubeziehen
     sind,
5.   fuer die Erlaubnis zur Lagerung von Kaffee unter Steueraussetzung in einer Freizone
     abweichend von § 7 Abs. 2 geringere Anforderungen zu stellen und fuer die Lagerung
     sowie fuer den Empfang von Kaffee und seine Befoerderung unter Steueraussetzung
     in der Freizone Erleichterungen zuzulassen, wenn dies wegen der besonderen
     Verhaeltnisse in der Freizone gerechtfertigt ist und die Steuerbelange nicht
     gefaehrdet sind,
6.   den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Kaffeesteuergesetzes, in denen auf
     die Kombinierte Nomenklatur hingewiesen wird, dem Wortlaut der Kombinierten
     Nomenklatur in der jeweils geltenden Fassung anzupassen,
7.   fuer die Anwendung dieses Gesetzes, das Verbrauchsteuergebiet der Europaeischen
     Gemeinschaft gemaess Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar
     1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu definieren,
8.   zur Wahrung der Gleichmaessigkeit der Besteuerung Vorschriften zu § 13 zu erlassen
     und die Besteuerung abweichend von § 13 zu regeln, soweit dies zur Sicherung
     des Steueraufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuergebiet
     hergestellter Erzeugnisse oder wegen der besonderen Verhaeltnisse bei der Einfuhr
     erforderlich ist,
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9.    zur Vereinfachung des Steuerverfahrens anzuordnen, dass Kaffee zur Herstellung
      kaffeehaltiger Waren, die der Hersteller in andere Mitgliedstaaten liefert oder
      die er ausfuehrt, steuerfrei bezogen werden kann und bei unterbliebener oder nicht
      fristgerechter Lieferung oder Ausfuhr in der Person des Herstellers die Steuer
      entsteht, sowie das zur Sicherung des Steueraufkommens notwendige Verfahren zu
      regeln,
10.   in Ausuebung zwischenstaatlichen Brauchs oder zur Durchfuehrung zwischenstaatlicher
      Vertraege
      a) Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zur Verwendung durch diplomatische und
         konsularische Vertretungen, durch deren Mitglieder einschliesslich der im
         Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie durch sonstige Beguenstigte bestimmt
         sind, von der Steuer zu befreien oder eine entrichtete Steuer zu vergueten und
         die notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,
      b) zur Umsetzung der einer Truppe sowie einem zivilen Gefolge (auslaendische
         Streitkraefte) oder den Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges
         sowie den Angehoerigen dieser Personen (Mitglieder der auslaendischen
         Streitkraefte) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts (BGBl. 1961 II S. 1183,
         1190) und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens (BGBl. 1961 II S. 1183,
         1218) gewaehrten Steuerentlastungen Bestimmungen, insbesondere zum Verfahren, zu
         erlassen,
      c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Uebereinkommen fuer internationale
         Einrichtungen und deren Mitglieder vorgesehen sind, naeher zu regeln und
         insbesondere das Steuerverfahren zu bestimmen,
      d) im Fall der Einfuhr Steuerfreiheit fuer Kaffee und kaffeehaltige Waren, soweit
         dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzungen
         anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom
         28. Maerz 1983 ueber das gemeinschaftliche System der Steuerbefreiungen (ABl. EG
         Nr. L 105 S. 1), zuletzt geaendert durch Verordnung (EG) Nr. 1671/2000 des Rates
         vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nr. L 193 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung
         und anderen von den Europaeischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften
         vom Zoll befreit werden koennen und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu
         erlassen,
      e) Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als
         Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung und an Reisende abgegeben werden,
         von der Steuer zu befreien und die notwendigen Verfahrensvorschriften zu
         erlassen,
      f) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch
         der nach den Buchstaben a bis e gewaehrten Steuerbefreiungen fuer alle daran
         Beteiligten die Steuer entsteht und fuer den unversteuerten Versand an den
         Berechtigten der § 14 sinngemaess angewendet wird,

11.   zur Steuervereinfachung auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer in den
      Versandhandel (§ 12) einzubeziehen,
12.   zur Gleichmaessigkeit der Besteuerung kaffeehaltige Waren nach dem tatsaechlichen
      Kaffeegehalt zu besteuern,
13.   zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen anzuordnen, dass
      kaffeehaltige Waren, die im Betrieb des Herstellers unter Steueraufsicht
      vernichtet werden, auf dessen Antrag von der Kaffeesteuer entlastet werden,
14.   zur Sicherung des Steueraufkommens fuer die Steuerverguetung (§ 16) eine fuer den
      Antragsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestaetigung des Steuerschuldners
      oder Herstellers vorzuschreiben und in den Faellen des § 16 Abs. 2 und 3 die
      Steuerentlastung von der vorherigen Zusage durch das Hauptzollamt abhaengig zu
      machen.

§ 20 (weggefallen)
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§ 21 Erlass von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen, die aufgrund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermaechtigungen
erlassen werden, beduerfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

§ 22
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